LkFbQVO M-V
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Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst (Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V) Vom 22. Oktober 2015

Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die
Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung
sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst
(Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V)
Vom 22. Oktober 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Fortbildung der Lehrkräfte und die Qualifikation für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung sowie für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst (Lehrkräftefortbildungs- und -qualifizierungsverordnung - LkFbQVO M-V) vom 22. Oktober 201514.11.2015
Eingangsformel14.11.2015
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen14.11.2015
§ 1 - Geltungsbereich14.11.2015
§ 2 - Zweck der Fortbildung14.11.2015
§ 3 - Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters14.11.2015
Abschnitt 2 - Allgemeine Fortbildung gemäß § 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes und § 11 Absatz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung14.11.2015
§ 4 - Fortbildungsformen14.11.2015
§ 5 - Fortbildungsplanung und Dokumentation14.11.2015
Abschnitt 3 - Gezielte Qualifizierung für Schulleitungsämter sowie Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung14.11.2015
§ 6 - Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst14.11.2015
§ 7 - Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung14.11.2015
§ 8 - Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter mit leitender Funktion des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung14.11.2015
Abschnitt 4 - Einführungsfortbildung für Berufseinsteiger gemäß § 15 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes, § 9 Absatz 1 Bildungsdienst-Laufbahnverordnung und Qualifizierung zur Erweiterung einer bestehenden Lehrbefähigung gemäß § 6 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes14.11.2015
§ 9 - Einführungsfortbildung für Berufseinsteiger14.11.2015
§ 10 - Qualifizierung zur Erweiterung einer bestehenden Lehrbefähigung gemäß § 6 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes14.11.2015
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen14.11.2015
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.11.2015
Aufgrund des § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Lehrerbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2014 (GVOBl. M-V S. 606) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Zustimmung durch den für Bildung zuständigen Landtagsausschuss:

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die an den Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschäftigten Lehrkräfte und das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung im Sinne von
§ 100 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes
einschließlich des schulischen Führungspersonals, der Lehrkräfte in besonderer Funktion (Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst) sowie für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung.

§ 2 Zweck der Fortbildung

(1) Die allgemeine berufsbezogene Fortbildung der Lehrkräfte, des schulischen Führungspersonals und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung gemäß
§ 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes
dient:
1.
der Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen und fachlichen Kompetenzen,
2.
der schulbezogenen nachhaltigen Entwicklung des Unterrichts und
3.
dem Aufbau und dem Erhalt der Befähigung, am Schulentwicklungsprozess mitzuwirken.
(2) Durch die gezielte aufgaben- und funktionsbezogene Fortbildung gemäß
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung
qualifizieren sich Lehrkräfte für:
1.
besondere Aufgaben und Zuständigkeiten in der Schule,
2.
Ausbildungs-, Beratungs- und Fortbildungstätigkeiten auf Zeit oder Dauer,
3.
schulische Führungsaufgaben,
4.
Funktionen in der Bildungsverwaltung oder der Lehrerausbildung in der zweiten Phase.

§ 3 Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für das Fortbildungsprogramm, die Genehmigung der Fortbildungsaktivitäten der Lehrkräfte und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung an ihrer oder seiner Schule und die Umsetzung in den Berufsalltag am Arbeitsplatz Schule verantwortlich.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf die Lehrkräfte und das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung zur Wahrnehmung von Fortbildungsmaßnahmen verpflichten, wenn dies zur Erreichung der in
§ 2 genannten Ziele erforderlich ist.

Abschnitt 2 Allgemeine Fortbildung gemäß § 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes und § 11 Absatz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung

§ 4 Fortbildungsformen

(1) Die Fortbildungsverpflichtung nach
§ 15 Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes
und § 11 Absatz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung
kann durch folgende Fortbildungsformen realisiert werden:
1.
schulinterne Lehrerfortbildung,
2.
kollegiale Unterrichtsreflexion und Unterrichtsreflexion unter Nutzung des Unterstützungssystems des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
3.
Fortbildungsveranstaltungen des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern,
4.
Fortbildungsveranstaltungen, die in Kooperation mit dem Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern angeboten werden,
5.
durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern anerkannte Lehrerfortbildung externer Fortbildungsträger,
6.
individuelle Fortbildung auf der Grundlage von Personalgesprächen mit der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten.
(2) In jeder Schule in öffentlicher Trägerschaft werden in eigener Verantwortung schulinterne Lehrerfortbildungen durchgeführt. Die Fortbildung muss sich inhaltlich an der Umsetzung des Schulprogrammes orientieren.
(3) Je Schulhalbjahr, an beruflichen Schulen je Schuljahr, ist an jeder Schule an einem unterrichtsfreien Tag eine schulinterne Fortbildung als pädagogische Klausurtagung durchzuführen.

§ 5 Fortbildungsplanung und Dokumentation

(1) Für jede Schule wird ein Fortbildungsprogramm erstellt, das sich an den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen an die Schule orientiert und jährlich fortgeschrieben wird. Mit dem Fortbildungsprogramm bestimmt jede Schule die schulbezogenen, fachlichen und pädagogischen Qualifizierungsbedarfe der Lehrkräfte und des Personals mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung. Das Fortbildungsprogramm enthält Aussagen über die beabsichtigten Formen der Umsetzung.
(2) Die persönliche Fortbildungsplanung jeder einzelnen Lehrkraft ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Art und Umfang vorzulegen. Zur Unterstützung der Ermittlung individueller Fortbildungsbedarfe stellt das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu bildungspolitischen Schwerpunkten eine Fortbildungsmatrix bereit.
(3) Jede Lehrkraft, das schulische Führungspersonal und das Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ist zur Dokumentation der Fortbildungsaktivitäten und zum Nachweis gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter verpflichtet.

Abschnitt 3 Gezielte Qualifizierung für Schulleitungsämter sowie Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung

§ 6 Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst

(1) Die Fortbildung für Funktionsämter des Laufbahnzweiges Schuldienst umfasst mindestens 60 Fortbildungsstunden. Bereits erbrachte Fortbildungen werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angerechnet. Im Ausnahmefall können Fortbildungen auch rückwirkend über einen Zeitraum von zehn Jahren anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft auf Antrag das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Für die Übertragung der Funktion einer Schulleiterin oder eines Schulleiters ist die Teilnahme an der Führungskräftequalifizierung nach näherer Maßgabe des Abschnitts II der Verwaltungsvorschrift „Regelung zum Verfahren bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Vertreter (Leitungsstellen) an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ erforderlich. Vor Übertragung der Funktion ist eine Orientierungsqualifizierung und in der Regel eine vorbereitende Qualifizierung des Instituts für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu durchlaufen.

§ 7 Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung

(1) Ein Amt des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung
darf erstmalig nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Qualifizierungsfortbildung, deren Umfang mindestens 30 Stunden betragen muss, absolviert hat. Bei jeder nachfolgenden Übertragung eines Amts des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegte Qualifizierungsfortbildung für die künftigen Aufgaben noch ausreicht. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Übertragung des neuen Amtes nur nach einer ergänzenden Qualifizierungsfortbildung zulässig.
(2) Bereits erbrachte Fortbildungen werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angerechnet. Im Ausnahmefall können Fortbildungen auch rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren angerechnet werden. Die Entscheidung über eine rückwirkende Anrechnung von bis zu zehn Jahren trifft auf Antrag das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Die inhaltlichen Schwerpunkte der Qualifizierung für Ämter des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung werden wie folgt festgelegt:
1.
Verwaltungsrecht / Verwaltungsorganisation,
2.
Arbeits-/Dienstrecht,
3.
Personalvertretungsrecht,
4.
Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaft/Haushaltsrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 werden auf Lehrkräfte, die ein Amt des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung anstreben, entsprechend angewendet.

§ 8 Art und Umfang der Fortbildungsverpflichtung für Ämter mit leitender Funktion des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung

(1) Ein Amt mit leitender Funktion nach
§ 21 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes
des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 Bildungsdienst-Laufbahnverordnung
darf erstmalig nur übertragen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Führungskräftefortbildung, deren Umfang mindestens 60 Stunden betragen muss, absolviert hat. Bei jeder nachfolgenden Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung ist durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu prüfen, inwieweit die bereits abgelegte Führungskräftefortbildung für die künftigen Führungsaufgaben noch ausreicht. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Übertragung des neuen Amtes mit leitender Funktion nur nach einer ergänzenden Führungskräftefortbildung zulässig.
§ 7 bleibt unberührt.
(2) Bereits erbrachte Führungskräftefortbildungen werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren angerechnet. Im Ausnahmefall können Führungskräftefortbildungen auch rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren angerechnet werden. Die Entscheidung über eine rückwirkende Anrechnung von bis zu zehn Jahren trifft auf Antrag das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(3) Die Absätze 1 und 2 werden auf Lehrkräfte, die ein Amt mit leitender Funktion des Laufbahnzweiges Bildungsverwaltung anstreben, entsprechend angewendet.

Abschnitt 4 Einführungsfortbildung für Berufseinsteiger gemäß § 15 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes, § 9 Absatz 1 Bildungsdienst-Laufbahnverordnung und Qualifizierung zur Erweiterung einer bestehenden Lehrbefähigung gemäß § 6 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes

§ 9 Einführungsfortbildung für Berufseinsteiger

(1) Lehrkräfte in der Berufseingangsphase im Sinne des
§ 15 Absatz 3 des Lehrerbildungsgesetzes
erhalten spezifische Unterstützungsangebote durch das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Für Beamtinnen und Beamte auf Probe als Lehrkräfte im Laufbahnzweig Schuldienst wird gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 2 der Bildungsdienst-Laufbahnverordnung
in der Probezeit eine Fortbildungsverpflichtung festgelegt. Jede betreffende Lehrkraft absolviert im Rahmen der Probezeit folgende Fortbildungen:
1.
zwei Fortbildungen schulintern;
2.
zwei Fortbildungen fachlich und pädagogisch orientiert;
3.
eine Fortbildung zum Staatsaufbau und Staatsrecht, Grundlagen des Verwaltungsrechts.
(3) Von der Fortbildungsverpflichtung gemäß Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte vor der Verbeamtung bereits im Angestelltenverhältnis in der Fachrichtung Bildungsdienst beschäftigt war und die entsprechenden Fortbildungen bereits in dieser Zeit erbracht wurden. Die Qualifizierungsnachweise werden rückwirkend über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren anerkannt.
(4) Die Lehrkräfte sind zur Erbringung der Teilnahmebestätigungen gegenüber der Schulleitung verpflichtet. Die jeweilige Personal führende Stelle in der Schulaufsicht prüft die Umsetzung der Fortbildungsverpflichtung und zeigt den betreffenden Lehrkräften den notwendigen Qualifizierungsbedarf auf. Die Teilnahme an schulinternen Fortbildungen wird durch die Schulleitung bestätigt.

§ 10 Qualifizierung zur Erweiterung einer bestehenden Lehrbefähigung gemäß § 6 Absatz 4 des Lehrerbildungsgesetzes

(1) Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt, die an Grundschulen eingesetzt werden, jedoch nicht über die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen verfügen, können im Anschluss an eine einjährige berufsbegleitende Qualifizierung eine Unterrichtserlaubnis für Grundschulen erlangen. Die Lehrkräfte nehmen für die Dauer eines Jahres an den schulartspezifischen Fachseminaren im Rahmen des Vorbereitungsdienstes teil. Sie werden an den Schulen durch jeweils einen Mentor oder eine Mentorin begleitet.
(2) Lehrkräfte können nach einer mindestens einjährigen Tätigkeit an der Grundschule im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl einen Antrag auf die Zuerkennung einer Unterrichtserlaubnis stellen.
(3) Dem Antrag beizufügen ist ein Schulleitungsgutachten, das sich insbesondere auf die schulartspezifische Bewährung und auf eine Lehrprobe in einem Lernbereich mit einem sich anschließenden 30-minütigen Auswertungs- und Reflexionsgespräch bezieht. Das Schulleitungsgutachten bezieht sich auf den Tätigkeitszeitraum an der Schule, an der die Lehrkraft aktuell eingesetzt ist. Bei Vordienstzeiten an anderen Grundschulen können Gutachten der entsprechenden Schulleitungen Berücksichtigung finden. Der Antrag ist an das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern zu richten, das auch über den Antrag entscheidet.
(4) Wird die Nichtbewährung festgestellt, kann die Lehrprobe einmal wiederholt werden.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass „Fortbildung der Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ vom 23. September 1993 (Mittl.bl. BM M-V S. 451), der zuletzt durch den Erlass vom 17. November 2006 (Mittl.bl. BM M-V S. 679) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 22. Oktober 2015
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
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