ZuwZLVO M-V
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Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V) Vom 10. Februar 2005

Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V) Vom 10. Februar 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 415)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Zuwanderung und zur Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung - ZuwZLVO M-V) vom 10. Februar 200510.03.2005
Eingangsformel10.03.2005
§ 101.01.2016
§ 201.01.2016
§ 304.12.2008
§ 4 - (aufgehoben)01.01.2016
§ 504.12.2008
§ 601.01.2016
§ 701.01.2016
§ 810.03.2005
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2), § 15a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 5 sowie § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), § 1 Abs. 4 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 660, 780), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546) geändert worden ist, § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Ausländerbehörden nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind:
1.
das Ministerium für Inneres und Sport,
2.
das für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Landesamt für innere Verwaltung (Landesamt) als zentrale Ausländerbehörde,
3.
die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als kommunale Ausländerbehörden, sofern die Unterbringung des Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt.
Aufnahmeeinrichtungen des Landes sind in Trägerschaft des Landes betriebene Unterkünfte, in denen Ausländer nach § 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes oder ihnen nach § 5 dieser Verordnung gleichgestellte Ausländer untergebracht sind.
(2) Die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 des Aufenthaltsgesetzes und nach § 86 des Asylverfahrensgesetzes ist das Landesamt, soweit der Betroffene in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnt oder dort zu wohnen verpflichtet ist. Im Übrigen sind die kommunalen Ausländerbehörden zuständig. Die kommunalen Ausländerbehörden sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU.

§ 3

(1) Das Landesamt ist im Rahmen der ausländer- und asylrechtlichen Vorschriften für alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber Ausländern zuständig, die in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes wohnen oder dort zu wohnen verpflichtet sind.
(2) Unbeschadet des § 71 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ist das Landesamt darüber hinaus für die Durchführung der Abschiebung aller sonstigen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer nach § 15a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (unerlaubt eingereiste Ausländer) zuständig. Im begründeten Einzelfall kann das Landesamt anordnen, dass die zuständige kommunale Ausländerbehörde die Abschiebung durchführt.
(3) Das Landesamt ist zuständige Aufnahmeeinrichtung und zuständige Landesbehörde nach dem Asylverfahrensgesetz sowie zuständige Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(4) Zuständig für die Verteilung der im Land aufgenommenen Asylbewerber und unerlaubt eingereisten Ausländer sowie der sonstigen Flüchtlinge im Sinne des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte ist das Landesamt.

§ 4 (aufgehoben)

§ 5

Den in § 1 Abs. 1 Buchstaben a und c bis f des Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Flüchtlingen werden
a)
vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Flüchtlinge, die aufgrund einer Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung besitzen oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach dieser Rechtsvorschrift haben,
b)
unerlaubt eingereiste Ausländer, denen kein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sowie
c)
Ausländer, denen aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,
gleichgestellt.

§ 6

(1) Asylbewerber, die im Land aufzunehmen sind, werden den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe eines Verteilungsschlüssels zugewiesen, der sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einwohnerzahl des Landes errechnet. Als Einwohnerzahl gelten die vom Statistischen Amt zum 31. Dezember fortgeschriebenen Einwohnerzahlen des jeweils vorvergangenen Jahres. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann das Landesamt von dem Verteilungsschlüssel nach Satz 1 abweichen.
(2) Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes werden nur den kreisfreien Städten Rostock und Schwerin sowie dem Landkreis Nordwestmecklenburg (Hansestadt Wismar) zugewiesen. Für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist das Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahl der kreisfreien Städte Rostock und Schwerin sowie der Hansestadt Wismar zu deren Gesamteinwohnerzahl maßgeblich. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Einzelfall oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses können Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes auch anderen Landkreisen zugewiesen werden. In diesem Fall gilt Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Aufnahmepflicht für Asylbewerber des Landkreises Ludwigslust-Parchim gilt zu 10 Prozent als erfüllt, solange das Landesamt dort seinen Sitz hat. Gleiches gilt auch für die Aufnahmepflicht von Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine Erstaufnahmeeinrichtung oder eine Außenstelle der Erstaufnahmeeinrichtung mit einer Kapazität von mindestens 400 Plätzen betrieben wird. Wird diese Kapazitätsgrenze nicht erreicht, bestimmt das Ministerium für Inneres und Sport, inwieweit die Aufnahmepflicht des Landkreises oder der kreisfreien Stadt als erfüllt gilt.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport stellt den sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenden Verteilungsschlüssel für Asylbewerber jährlich fest und teilt den Verteilungsschlüssel den Landkreisen und kreisfreien Städten mit.
(5) Ausländische Flüchtlinge nach § 1 Absatz 1 Buchstabe c bis f des Flüchtlingsaufnahmegesetzes sowie Ausländer, die nach § 5 den in § 1 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes genannten Flüchtlingen gleichgestellt wurden, werden auf den Verteilungsschlüssel für Asylbewerber (Absätze 1 und 3) angerechnet. Nachträgliche Umverteilungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 7

(1) Asylbewerber, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung (§ 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes) zu wohnen, können sich ohne Erlaubnis auch in den ersten drei Monaten des erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalts vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes aufhalten.
(2) Auflagen nach § 59b Absatz 1 und § 60 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes sowie die Verpflichtung der Asylbewerber, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde und Unterkunft zu wohnen, bleiben unberührt.

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ausländergesetz und dem Aufenthaltsgesetz/EWG vom 18. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 779), die Bundesvertriebenengesetz-Zuständigkeitslandesverordnung vom 24. April 2002 (GVOBl. M-V S. 192) und die Asylverfahrensdurchführungslandesverordnung vom 28. Juli 2003 (GVOBl. M-V S. 406) außer Kraft.
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