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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Funktionalreform Vom 5. Mai 1994

Gesetz über die Funktionalreform Vom 5. Mai 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Artikel 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2015 (GVOBl. M-V S. 422)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Funktionalreform vom 5. Mai 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Inhaltsverzeichnis01.01.2005
Abschnitt I - Geschäftsbereich des Innenministers01.01.2005
Artikel 1 - Personenstandswesen01.01.2005
Artikel 2 - Familiennamen und Vornamen01.01.2005
Artikel 3 - Vertriebenenwesen01.01.2005
Artikel 4 - Einbürgerung01.01.2005
Artikel 5 - (aufgehoben)05.11.2005
Artikel 6 - (aufgehoben)28.11.2015
Artikel 7 - Versammlungswesen01.01.2005
Artikel 8 - Sonn- und Feiertage01.01.2005
Artikel 9 - Rettungstaten01.01.2005
Artikel 10 - Wohngeld01.01.2005
Artikel 11 - Wohnungsbindung01.01.2005
Artikel 12 - Kataster- und Vermessungswesen01.01.2005
Artikel 13 - Gutachterausschüsse für Grundstückswerte01.01.2005
Artikel 14 - Unabkömmlichstellung01.01.2005
Abschnitt II - Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers01.01.2005
Artikel 15 - Allgemeines Gewerberecht01.01.2005
Artikel 16 - Preisangaben01.01.2005
Artikel 17 - Preis-, Wettbewerbs- und Warenzeichenwesen Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
Artikel 18 - Straßenverkehr01.01.2005
Artikel 19 - Verkehrsordnungswidrigkeiten01.01.2005
Artikel 20 - Wasserverkehr01.01.2005
Artikel 21 - Schornsteinfegerwesen01.01.2005
Artikel 22 - Ladenschluß01.01.2005
Artikel 23 - Gaststätten01.01.2005
Artikel 24 - Raumordnung und Landesplanung01.01.2005
Artikel 25 - Berufsbildung01.01.2005
Abschnitt III - Geschäftsbereich des Landwirtschaftsministers01.01.2005
Artikel 26 - Jagdwesen01.01.2005
Artikel 27 - Fischereischeine01.01.2005
Artikel 28 - Ordnungswidrigkeiten Fischerei01.01.2005
Artikel 29 - Kleingartenwesen01.01.2005
Artikel 30 - Dorferneuerung und ländlicher Wegebau01.01.2005
Abschnitt IV - Geschäftsbereich des Umweltministers01.01.2005
Artikel 31 - (aufgehoben)01.01.2005
Artikel 32 - Abfallwirtschaft und Altlasten01.01.2005
Artikel 33 - Immissionsschutz01.01.2005
Artikel 34 - (aufgehoben)01.01.2005
Abschnitt V - Geschäftsbereich des Sozialministers01.01.2005
Artikel 35 - Gesundheitswesen01.01.2005
Abschnitt VI - Schlußvorschriften01.01.2005
Artikel 36 - Übertragener Wirkungskreis31.03.2005
Artikel 37 - Kostendeckung01.01.2005
Artikel 38 - Personalübernahme01.01.2005
Artikel 39 - (aufgehoben)31.03.2005
Artikel 40 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Geschäftsbereich des Innenministers Artikel 1- 14
Abschnitt II Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers Artikel 15- 25
Abschnitt III Geschäftsbereich des Landwirtschaftsministers Artikel 26- 30
Abschnitt IV Geschäftsbereich des Umweltministers Artikel 31- 34
Abschnitt V Geschäftsbereich des Sozialministers Artikel 35
Abschnitt VI Schlußvorschriften Artikel 36- 40

Abschnitt I Geschäftsbereich des Innenministers

Artikel 1 Personenstandswesen

Die Aufgaben
1.
der Bestellung der Standesbeamten nach § 53 des Personenstandsgesetzes,
2.
der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des
Personenstandsgesetzes und
3.
der Anzeige eines Sterbefalles nach § 35 des Personenstandsgesetzes,
wenn die amtlichen Ermittlungen bei dieser Körperschaft geführt
werden,
werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien
Gemeinden übertragen.

Artikel 2 Familiennamen und Vornamen

Die Aufgabe der Annahme von Anträgen nach den §§ 5 und 11 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen werden den kreisfreien Städten,
den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

Artikel 3 Vertriebenenwesen

Die Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz werden den
Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen, soweit nicht
durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben staatlichen Behörden vorbehalten
werden.

Artikel 4 Einbürgerung

Die Aufgaben der Einbürgerung von Ausländern nach den §§ 85 und 86 des Ausländergesetzes werden
auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.

Artikel 5

(aufgehoben)

Artikel 6 (aufgehoben)

Artikel 7 Versammlungswesen

Die Aufgaben nach dem Versammlungsgesetz werden auf die Landkreise
und die kreisfreien Städte übertragen, soweit nicht durch das Versammlungsgesetz
oder durch Rechtsverordnung bestimmte Aufgaben staatlichen Behörden vorbehalten
werden.

Artikel 8 Sonn- und Feiertage

(Änderungsanweisungen)

Artikel 9 Rettungstaten

(Änderungsanweisungen)

Artikel 10 Wohngeld

(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Aufgaben nach dem
Wohngeldgesetz und dem Wohngeldsondergesetz werden den Landkreisen, den kreisfreien
Städten und den Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern übertragen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 werden diese Aufgaben den kreisfreien Städten,
den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.
(2) Zuständige Stellen nach § 23 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes sowie
nach § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes für die Annahme der Wohngeldanträge,
die Bewilligung, die Entziehung und die Rückforderung von Miet- und Lastenzuschüssen
(Wohngeld) sind die Landräte, die Oberbürgermeister (Bürgermeister)
der kreisfreien Städte und die Bürgermeister der Städte mit
mehr als 20.000 Einwohnern sowie mit Wirkung vom 1. Januar 1996 an Stelle
der Landräte die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden. Der Landrat kann seine Zuständigkeiten nach Satz 1 vorzeitig
im Einvernehmen mit den Amtsvorstehern und den Bürgermeistern der amtsfreien
Gemeinden auf diese mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministers
übertragen.
(3) Soweit sich aus Absatz 2 die Zuständigkeit der Landräte
ergibt, sind zuständige Stellen für die Antragsannahme zusätzlich
die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden.
(4) Die untere Fachaufsicht über die zuständigen Stellen
nach den Absätzen 2 und 3 wird von den Landräten, soweit sie nicht
selbst zuständige Stellen sind, wahrgenommen.
(5) Die Verordnung zur Ausführung des Wohngeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1991 (BGBl. I S. 13 ) vom 14.
März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) wird aufgehoben.

Artikel 11

*
Wohnungsbindung
(1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes werden
den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden
übertragen, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Stelle nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in
Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie den §§ 8 und 9 des Wohnungsbindungsgesetzes ist
die jeweilige Bewilligungsstelle.
Fußnoten
*)
Artikel 11 Abs. 2 neu gefasst durch Gesetz vom 7. Juli 2003.

Artikel 12 Kataster- und Vermessungswesen

(Änderungsanweisungen)

Artikel 13 Gutachterausschüsse für Grundstückswerte

Die in den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401)
bezeichneten Aufgaben der Bestellung und der Verpflichtung der Mitglieder
des Gutachterausschusses für Grundstückswerte werden auf die Landkreise
und die kreisfreien Städte übertragen.

Artikel 14 Unabkömmlichstellung

Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die
Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom
24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) werden den Landkreisen und den kreisfreien
Städten übertragen, soweit nicht durch Rechtsverordnung bestimmte
Aufgaben den staatlichen Behörden vorbehalten werden.

Abschnitt II Geschäftsbereich des Wirtschaftsministers

Artikel 15 Allgemeines Gewerberecht

(1) Die Aufgaben nach den §§ 14 bis 15 b, 33 a, 33 c Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und 3, 33 d Abs. 1, 33 i, 35 Abs. 5, 46 Abs. 3, 55 Abs. 2, 55 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 55 b Abs. 2, 55 c, 55 e Abs. 2, 56 Abs. 1 Nr. 3 b und Nr. 3 f,
56 a Abs. 2 und 3, 59, 60 a Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3, 60 c und 60 d der Gewerbeordnung werden
den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden
übertragen.
(2) Die Aufgaben nach den §§ 34 Abs. 1, 34 a Abs. 1, 34 b Abs. 1 und 2, 34 c Abs. 1, 35 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung werden
den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen sowie die
Aufgaben nach § 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung,
soweit nicht der Wirtschaftsminister zuständig ist.
(3) Die Aufgabe der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung werden
auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien
Gemeinden im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Aufgaben übertragen.

Artikel 16 Preisangaben

Die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes werden den kreisfreien Städten, den
Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

Artikel 17 Preis-, Wettbewerbs- und Warenzeichenwesen Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach
1.
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
2.
§ 3 der Zugabeverordnung,
3.
§ 11 des Rabattgesetzes,
4.
§ 4 des Gesetzes zum Schutz des Namens "Solingen",
5.
§ 27 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes,
werden den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen.
(2) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in Verbindung mit den hierauf
verweisenden Rechtsvorschriften sowie nach den §§ 4 bis 6 des
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 werden den kreisfreien Städten,
den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

Artikel 18 Straßenverkehr

(1) Die Aufgaben
1.
der Straßenverkehrsbehörden nach den §§ 29 Abs. 2 und 30 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung,
2.
der Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8 und 11 der
Straßenverkehrsordnung sowie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der
Straßenverkehrsordnung, soweit diese sich auf § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Straßenverkehrsordnung beziehen,
werden den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern übertragen.
(2) Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach § 45 der Straßenverkehrsordnung werden
neben den Aufgaben nach Absatz 1 den Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern
übertragen.
(3) Die Aufgaben für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der
Straßenverkehrsordnung werden, soweit sich die Auswirkungen
ausschließlich auf den eigenen Zuständigkeitsbereich erstrecken,
auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.

Artikel 19 Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für
Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes werden
den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Absatz 2
bleibt unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben werden hinsichtlich des
ruhenden Verkehrs den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien
Gemeinden übertragen.
(3) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung der in den Absätzen
1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten schließt die Verkehrsüberwachung
unbeschadet der Zuständigkeit der Polizei mit ein; Eingriffe in den fließenden
Verkehr bleiben ausschließlich der Polizei vorbehalten.

Artikel 20 Wasserverkehr

(Änderungsanweisungen)

Artikel 21 Schornsteinfegerwesen

Die Aufgaben der zwangsweisen Durchsetzung der im § 1 Abs. 3 des
Schornsteinfegergesetzes genannten Pflichten der Eigentümer
und Besitzer von Grundstücken und Räumen sowie der Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Schornsteinfegergesetzes werden
den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden
übertragen.

Artikel 22 Ladenschluß

(1) Die Aufgabe der Bestimmung über zugelassene Verkaufszeiten
an Sonn- und Feiertagen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes über den Ladenschluß werden den Landkreisen
und den kreisfreien Städten übertragen.
(2) Die Aufgabe, die Einhaltung der in den §§ 3 bis 16, 18, 18
a, 19, 20 Abs. 1, 2 und 2 a und 21 des Gesetzes über den Ladenschluß sowie die in den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen getroffenen Regelungen zu überwachen, werden den kreisfreien
Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

Artikel 23 Gaststätten

(1) Die Aufgaben nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2, 9 Satz 1, 11, 21 Abs. 1 und 34 Abs. 3 des Gaststättengesetzes werden
den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen.
(2) Die Aufgaben nach den §§ 12 Abs. 1 und 19 des Gaststättengesetzes sowie
die Durchführung der aufgrund von § 18 des Gaststättengesetzes erlassenen
Verordnungen werden den kreisfreien Städten, den Ämtern und den
amtsfreien Gemeinden übertragen.
(3) Die Aufgaben nach § 22 Abs. 1 und 2 sowie nach § 28 des Gaststättengesetzes werden
auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien
Gemeinden im Rahmen der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Aufgaben übertragen.

Artikel 24 Raumordnung und Landesplanung

§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242) erhält folgende Fassung:
"(1) In jeder der nachfolgenden Regionen wird ein regionaler Planungsverband gebildet:
1.
Planungsregion Westmecklenburg mit den Landkreisen Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim sowie der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Wismar;
2.
Planungsregion Mittleres Mecklenburg/Rostock mit den Landkreisen Bad Doberan und Güstrow sowie der Hansestadt Rostock;
3.
Planungsregion Vorpommern mit den Landkreisen Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow sowie den Hansestädten Greifswald und Stralsund;
4.
Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte mit den Landkreisen Demmin, Mecklenburg-Strelitz und Müritz sowie der Stadt Neubrandenburg."

Artikel 25 Berufsbildung

Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 84 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes werden
für den Ausbildungsberuf des Verwaltungsangestellten der Fachrichtung
Kommunalverwaltung den Landkreisen und den kreisfreien Städten, die Träger
der kommunalen Studieninstitute Anklam und Malchin sind, übertragen,
soweit nicht durch Verordnung andere Stellen benannt werden.

Abschnitt III Geschäftsbereich des Landwirtschaftsministers

Artikel 26 Jagdwesen

Die §§ 21 Abs. 5, 36 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Februar
1992 (GVOBl. M-V S. 30) werden aufgehoben.

Artikel 27 Fischereischeine

(1) Die Aufgaben der Fischereischeinprüfung nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes und der Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeines im Land Mecklenburg-Vorpommern vom
8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 568) werden den Landkreisen und den kreisfreien
Städten übertragen.
(2) Die Aufgabe der Entziehung des Fischereischeines nach § 3 des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird
den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden
übertragen, soweit sie den Fischereischein nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom
8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565) erteilt haben.

Artikel 28 Ordnungswidrigkeiten Fischerei

Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 8 des Fischereischeingesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom
22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14) werden den kreisfreien Städten, den
Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen, sofern die Ordnungswidrigkeiten
auf Binnengewässern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982)
begangen wurden.

Artikel 29 Kleingartenwesen

Die Aufgaben der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit nach den §§ 2 und 20 a Nr. 4 des
Bundeskleingartengesetzes werden den kreisfreien Städten,
den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden übertragen.

Artikel 30 Dorferneuerung und ländlicher Wegebau

Die Maßnahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" werden, soweit
sie die Förderung der Dorferneuerung und des ländlichen Wegebaus
als Gemeinschaftsaufgabe betreffen und nicht unter § 37 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes fallen,
auf die Landkreise und die kreisfreien Städte übertragen.

Abschnitt IV Geschäftsbereich des Umweltministers

Artikel 31

*
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
Artikel 31 aufgehoben durch Artikel 1 § 78 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1998.

Artikel 32 Abfallwirtschaft und Altlasten

(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden folgende
Aufgaben übertragen:
1.
die Überwachung der Entsorgung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen
und außerhalb von gewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen
oder öffentlichen Einrichtungen, die der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 3 Abfallgesetz oder
aufgrund § 11 Abs. 2 Abfallgesetz unterliegen,
2.
die Durchführung der Verpackungsverordnung,
3.
die Durchführung der Klärschlammverordnung,
4.
Verbote und Beschränkungen nach § 15 Abs. 5 Abfallgesetz,
5.
die Ermittlung und Erfassung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten des Fünften
Teils des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern
sowie deren Überwachung,
6.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der in den Nummern 1 bis 5 übertragenen
Aufgaben.
(2) Den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien
Gemeinden werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
das Anbringen der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 des
Abfallgesetzes und
2.
die Überwachung der Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die Abfall sind,
3.
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 übertragenen
Aufgaben.
(3) § 31 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für
Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefaßt:
"Der Umweltminister bestimmt durch Verordnung die für die Ausführung des Abfallgesetzes,
dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen
Behörden."

Artikel 33 Immissionsschutz

(1) Den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden folgende
Aufgaben übertragen:
1.
die Beurteilung der Gebotenheit von Beschränkungen oder Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BIMSchG),
2.
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 der
Störfall-Verordnung (12. BImSchV),
3.
der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung zur Einhaltung der sich aus Verordnungen nach den §§ 38 und 39 BImSchG ergebenden
Anforderungen,
4.
der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung bei den nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 BImSchG erfaßten
Gaststätten, Feuerungsanlagen, Sportanlagen, Baustellen und anderen Anlagen,
soweit nicht durch Verordnung nach Absatz 6 die Zuständigkeit der Staatlichen
Ämter für Umwelt und Natur, des Bergamtes oder anderer staatlicher
Behörden bestimmt ist.
(2) Die Landkreise entscheiden über die Beschränkung
des Betriebes von Wasserfahrzeugen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 der Vierten
Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm
- (4. DVO/LKG) vom 14. Mai 1970 (GBl. DDR II S. 343).
(3) Den kreisfreien Städten, den Ämtern und den amtsfreien
Gemeinden werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
die Lärmminderungsplanung nach § 47 a BImSchG,
2.
der Erlaß von Anordnungen und die Überwachung bei Anlagen, die im Rahmen von Konzerten, Schauspielen
und ähnlichen Veranstaltungen sowie auf Messen und Märkten betrieben
werden, sowie bei Rasenmähern im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV),
3.
der verhaltensbezogene Immissionsschutz nach den §§ 7 bis 9 der 4. DVO/LKG im Rahmen der für ihre Behörden
bestimmten Zuständigkeiten.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 wird den Landkreisen und den
kreisfreien Städten abweichend von Absatz 1 Nr. 4 die Aufgabe übertragen,
bei den nicht von dem Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz erfaßten
Anlagen Anordnungen zu erlassen und die Überwachung durchzuführen,
soweit nicht die Anlagen in Absatz 3 Nr. 2 genannt sind oder der Bergaufsicht
unterstehen.
(5) Den in den Absätzen 1 bis 4 genannten kommunalen Körperschaften
werden im Rahmen der dort bezeichneten Aufgaben auch die Aufgaben der Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen.
(6) Der Umweltminister bestimmt durch Verordnung die für
die Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes,
der §§ 34 bis 36 des Landeskulturgesetzes sowie der aufgrund dieser
Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.

Artikel 34

*
(aufgehoben)
Fußnoten
*)
Artikel 34 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 687).

Abschnitt V Geschäftsbereich des Sozialministers

Artikel 35 Gesundheitswesen

(1) Die Aufgaben nach dem Gerätesicherheitsgesetz werden
auf die Landkreise und die kreisfreien Städte im Rahmen der für
ihre Behörden nach der Landesverordnung über die Zuständigkeiten
nach dem Gerätesicherheitsgesetz und der dazu erlassenen Verordnungen
vom 9. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 726) bestimmten Zuständigkeiten übertragen.
(2) Die Aufgaben nach dem Bundes-Seuchengesetz werden auf die
Landkreise und die kreisfreien Städte im Rahmen der für ihre Behörden
nach der Landesverordnung zur Verhütung von Blutkontaktinfektionen vom
10. August 1993 (GVOBl. M-V S. 766) bestimmten Zuständigkeiten übertragen.

Abschnitt VI Schlußvorschriften

Artikel 36 Übertragener Wirkungskreis

(1) Die in den Artikeln 1 bis 33 und 35 genannten
Aufgaben werden von den Landkreisen, den kreisfreien Städten, den Ämtern
und den amtsfreien Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis erfüllt.
(2) Zuständige Behörden sind die Landräte, die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die
Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

Artikel 37 Kostendeckung

(1) Soweit dieses Gesetz Aufgaben, die bisher vom Land wahrgenommen
werden, auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter und
die amtsfreien Gemeinden überträgt, erfolgt die Berücksichtigung
finanzieller Mehraufwendungen durch eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Soweit dieses Gesetz Aufgaben, die bisher von den Landkreisen
wahrgenommen wurden, auf die Ämter und die amtsfreien Gemeinden überträgt,
erfolgt die Berücksichtigung der finanziellen Mehraufwendungen bei den
Ämtern und den amtsfreien Gemeinden bei der Festsetzung der Kreisumlage.

Artikel 38 Personalübernahme

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet,
das Personal der staatlichen Kataster- und Vermessungsämter zu übernehmen,
das nach dem Stellenplan 1994 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(gemäß Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen) in den
Kataster- und Vermessungsämtern beschäftigt ist. Dieses gilt auch
für die Auszubildenden. Entlassungen von Arbeitnehmern der Kataster-
und Vermessungsämter aus Gründen der Neuordnung dürfen für
die Dauer von 18 Monaten nach dem Wechsel des öffentlich-rechtlichen
Arbeitgebers nicht erfolgen. Tarifrechtliche Bestimmungen bleiben hiervon
unberührt.
(2) Die Ämter und die amtsfreien Gemeinden sind verpflichtet,
nur das Personal der Wohngeldstellen zu übernehmen, das nach dem Stellenplan
1994 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (gemäß Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 mit Ablauf
des Tages vor den Neuwahlen) mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraut ist.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 abgebenden und aufnehmenden
Körperschaften haben hierüber rechtzeitig vorher Vereinbarungen
zu treffen. Die Vorschriften der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben
unberührt.

Artikel 39

(aufgehoben)

Artikel 40 Inkrafttreten

(1) Die Artikel 11, 19, 33 und 39 treten am Tage nach der Verkündung
1)
die Artikel 8, 12 und30, 31 Abs. 1 und 4 sowie 32 Abs. 1 und 2 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Artikel 34 tritt an dem Tage in Kraft
2)
, an dem die Aufnahme von Mecklenburg-Vorpommern in den Katalog von § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Kraft tritt. Im übrigen tritt dieses Gesetz mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen für die Kreistage im Jahre 1994 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die in Absatz 1 Satz 2 genannte Vorschrift in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Der Umweltminister als Widerspruchsbehörde
Bekanntmachung des Umweltministers
Vom 1. Juli 1994
Gemäß Artikel 40 Abs. 2 des Gesetzes über die Funktionalreform vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) gibt der Umweltminister bekannt:
Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1376) ist § 185 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung wie folgt geändert worden:
"In § 185 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Berlin," das Wort "Brandenburg," und nach dem Wort "Hamburg," das Wort "Mecklenburg-Vorpommern," eingefügt."
Der Umweltminister ist mit Inkrafttreten der Änderung am 1. Juli 1994 aufgrund Artikel 34 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Funktionalreform Widerspruchsbehörde für Verwaltungsakte, die ein Staatliches Amt für Umwelt und Natur oder ein Landrat oder ein Oberbürgermeister (Bürgermeister) einer kreisfreien Stadt im Bereich der Fachaufsicht des Umweltministers erlassen hat.
Diese Regelung findet nur Anwendung für Widerspruchsverfahren, in denen der Widerspruch nach dem 30. Juni 1994 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Fußnoten
1)
19. Mai 1994
2)
1. Juli 1994 (siehe nachstehende Bekanntmachung des Umweltministers)
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