SMSGebVO M-V
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Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten (Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V) Vom 25. März 2009

Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im
Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten
(Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V)
Vom 25. März 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20. November 2015 (GVOBl. M-V S. 507)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten (Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V) vom 25. März 200930.04.2009
Eingangsformel30.04.2009
§ 130.04.2009
§ 230.04.2009
Anlage - Gebührenverzeichnis für das Staatliche Museum Schwerin01.01.2016
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3
und des § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

Für die im Gebührenverzeichnis genannten Leistungen werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage ). Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind mit der im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühr abgegolten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Museenbenutzungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1995 (GVOBl. M-V S. 541), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. November 2001 (GVOBl. M-V S. 623) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 25. März 2009
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch

Anlage

Gebührenverzeichnis für das Staatliche Museum Schwerin
Verwaltungsgebühren
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
1 Auskünfte, Nachforschungen
1.1 Für Nachforschungen und schriftliche Auskünfte durch Mitarbeitende des Museums wird bei einem Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten eine Gebühr erhoben für die erste begonnene Arbeitshalbstunde von 47,00
1.2 für jede weitere begonnene Arbeitshalbstunde von 40,00
2 Veröffentlichungs- und Reproduktionsgenehmigungen
2.1 in Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und anderen je Aufnahme
2.1.1 Schwarz-Weiß bei einer Auflage
bis 5 000 Stück 55,00
10 000 Stück 65,00
50 Stück 90,00
über 50 000 Stück je weitere begonnene 500 000 Stück 110,00
2.1.2 farbig - das Zweifache von Nummer 2.1.1
2.1.3 bei Neuauflagen und Nachdrucken das 0,5-fache von den Nummern 2.1.1 bis 2.1.2
2.1.4 zu Werbezwecken das Drei- bis Zehnfache von Nummer 2.1
2.2 Wiedergabe in Bild- und Tonaufzeichnungen
2.2.1 Wiedergabe von Museumsgegenständen in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen 32,50
je begonnene Wiedergabeminute bis 325,00
2.2.2 Filmaufnahme in historischen Räumen pro Stunde 100,00
2.2.3 für Werbefilme und aufwändige Filmaufnahmen das Drei- bis Zehnfache von Nummer 2.2.2
2.3 Für das Fotografieren, Filmen, Malen, Zeichnen von Sammlungsgegenständen in den Museen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der aktuellen Berichterstattung werden keine Gebühren erhoben.
2.4 Reproduktionsgenehmigungen
2.4.1 für Postkarten und Kalender
bis 5 000 Stück 105,00
bis 10 000 Stück 160,00
bis 50 000 Stück 325,00
bis 100 000 Stück 375,00
2.4.2 für Kalender (Werbung) größer als DIN A5
bis 10 000 Stück 150,00
bis 50 000 Stück 220,00
bis 100 000 Stück 250,00
2.4.3 für Kalender (Werbung) größer als DIN A4
bis 10 000 Stück 250,00
bis 50 000 Stück 300,00
bis 100 000 Stück 350,00
2.4.4 für Hüllen oder Cover für Video/CD-ROM/DVD sowie Genehmigungen zur Nutzung in Filmen/Videos/Fernsehen Cover Video/CD/DVD
bis 10 000 Stück 500,00
ab 10 000 Stück 750,00
2.4.5 für die Nutzung in Online-Medien für einen Zeitraum von einem Monat 75,00
sechs Monaten 115,00
Langzeitarchivierung 150,00
Anmerkung zu den Nummern 2.1 bis 2.4.5:
Bei Veröffentlichungen, die im Interesse des Staatlichen Museums Schwerin liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder die Förderung kultureller Anliegen, kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
Benutzungsgebühren
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
3 Besuch der Museen
3.1 Für den Besuch der Museen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
3.1.1 Einzelkarten (inklusive Fotoerlaubnis für private Nutzung, nicht zur Veröffentlichung) für den Besuch des
Schlosses Schwerin 8,50
Schlosses Ludwigslust 8,50
Galeriegebäudes Schwerin 8,50
Schlosses Güstrow 8,50
3.1.2 ermäßigte Einzelkarten für Rentnerinnen und Rentner, Schwerbehinderte, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Erwerbslose sowie Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, wenn durch diese Personen ein Nachweis erbracht wird, für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen 6,50
3.1.3 Gruppenkarten
Gruppen von mindestens 15 Personen 6,50
je Besucherin oder Besucher für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen
3.1.4 Verbundkarten für den Besuch
3.1.4.1 von zwei der unter der Nummer 3.1.1 genannten Museen 15,00
3.1.4.2 der „Schlösser, Gärten, Kunstsammlungen“ („Sieben auf einen Streich“) 22,00
3.1.5 Verbundkarten für Gruppen von mindestens 15 Personen je Besucherin oder Besucher für den Besuch
3.1.5.1 von zwei der unter der Nummer 3.1.1 genannten Museen 11,00
3.1.5.2 der „Schlösser, Gärten, Kunstsammlungen“ („Sieben auf einen Streich“) 18,00
3.1.6 Jahreskarten für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen 50,00
3.1.7 ermäßigte Jahreskarten für alle unter der Nummer 3.1.2 genannten Personen für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen 30,00
3.1.8 Ermäßigung auf die in den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 genannten Einzelkarten entsprechend der zuvor im Verbund mit den Leistungsträgern geschlossenen Vereinbarung
3.1.9 Ermäßigungen auf die in den Nummern 3.1.1 und 3.1.4 genannten Einzelkarten (höchstens bis zu den in den Nummern 3.1.2 und 3.1.5.1 angegebenen Beträgen) entsprechend der zuvor mit Kooperationspartnern geschlossenen Vereinbarung
3.2 Keine Gebühren werden erhoben für den Besuch der Museen durch
a) Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren b) Schulklassen in Begleitung einer Lehrkraft c) Mitglieder der Presse d) Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e) Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und f) notwendige Begleitpersonen für schwerbehinderte Besucherinnen oder Besucher g) Mitglieder der Fördervereine des Staatlichen Museums Schwerin h) Mitglieder des Bundesverbandes der Gästeführer Deutschlands i) Mitglieder des Berufsverbandes Bildender Künstler (BBK)
3.3 Für den Besuch von Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Gebührensätze erhoben werden.
3.4 Aus besonderen Anlässen können die Gebühren der Nummern 3.1.1 bis 3.1.7 gemindert beziehungsweise erlassen werden.
3.5 Bei Sonderführungen (insbesondere außerhalb der regulären Öffnungszeiten) können die Gebühren der Nummer 3.1.1 bis zum Dreifachen erhöht werden.
4 Führungen
4.1 Für Führungen im Galeriegebäude, Schloss Schwerin, Schloss Ludwigslust und Schloss Güstrow werden folgende Gebühren erhoben:
4.1.1 öffentliche Führungen (höchstens 25 Personen) je Person 3,00
für die unter Nummer 3.1.2 genannten Personen je Person 2,00
4.1.2 angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 50,00
4.1.3 Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 15,00
4.1.4 angemeldete fremdsprachige Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 60,00
4.1.5 fremdsprachige Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 20,00
4.2 Für Führungen durch Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 genannten Gebührensätze erhoben werden.
4.3 Bei Sonderführungen (insbesondere außerhalb der regulären Öffnungszeiten) können die Gebühren der Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 bis zum Dreifachen erhöht werden.
4.4 museumspädagogische Führungen für jede begonnene Stunde zuzüglich Materialkosten 1,00
4.5 Audioguide 2,00
5 Reproduktionen
5.1 Für Neuaufnahmen und Reproduktionen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
5.1.1 digitale Neuaufnahmen
a) Planvorlagen 50,00
b) Gemälde 58,00
c) 3D-Objekte (Skulpturen) 79,00
5.1.1.1 Datenspeicherung auf CD-ROM 15,00
5.1.1.2 digitale Fotoarbeiten Digitalisieren von Ektachromen RGB-Daten im TIFF-Format ab 300 dpi 25,00
5.1.2 Anfertigung von Positiven Arbeiten in Schwarz-Weiß oder Farbe
5.1.2.1 Fotopapiere je Stück
10 x 15 cm 5,00
13 x 18 cm 9,00
18 x 27 cm 11,00
20 x 30 cm 15,00
30 x 40 cm 25,00
5.1.2.2 Leihgebühr Farbdiapositive
6 x 6 cm 51,00
6 x 8 cm 56,00
9 x 12 cm 75,00
13 x 18 cm 110,00
5.1.3 Bei besonders schwierig zu reproduzierenden Vorlagen kann der 1,5-fache Satz der in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.2.2 festgesetzten Gebühren erhoben werden.
5.1.4 Für Fotoaufnahmen außerhalb des Fotoateliers fallen zusätzliche Kosten an, die nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden.
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