Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten (Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V) Vom 25. März 2009
Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im
Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten
(Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V)
Vom 25. März 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20. November 2015 (GVOBl. M-V S. 507) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Staatlichen Museum Schwerin, Kunstsammlungen, Schlösser und Gärten (Staatliches Museum-Gebührenverordnung - SMSGebVO M-V) vom 25. März 2009 | 30.04.2009 |
Eingangsformel | 30.04.2009 |
§ 1 | 30.04.2009 |
§ 2 | 30.04.2009 |
Anlage - Gebührenverzeichnis für das Staatliche Museum Schwerin | 01.01.2016 |
Aufgrund des
§ 2 Absatz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 10 Absatz 1 Satz 3
und des
§ 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1
Für die im Gebührenverzeichnis genannten Leistungen werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung (
Anlage
). Die in
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind mit der im Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühr abgegolten.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Museenbenutzungsgebührenverordnung vom 16. Oktober 1995 (GVOBl. M-V S. 541), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. November 2001 (GVOBl. M-V S. 623) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 25. März 2009
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch
Anlage
Gebührenverzeichnis für das Staatliche Museum Schwerin
Verwaltungsgebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
1 | Auskünfte, Nachforschungen | |
1.1 | Für Nachforschungen und schriftliche Auskünfte durch Mitarbeitende des Museums wird bei einem Zeitaufwand von mehr als 15 Minuten eine Gebühr erhoben für die erste begonnene Arbeitshalbstunde von | 47,00 |
1.2 | für jede weitere begonnene Arbeitshalbstunde von | 40,00 |
2 | Veröffentlichungs- und Reproduktionsgenehmigungen | |
2.1 | in Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen und anderen je Aufnahme | |
2.1.1 | Schwarz-Weiß bei einer Auflage | |
bis 5 000 Stück | 55,00 | |
10 000 Stück | 65,00 | |
50 Stück | 90,00 | |
über 50 000 Stück je weitere begonnene 500 000 Stück | 110,00 | |
2.1.2 | farbig - das Zweifache von Nummer 2.1.1 | |
2.1.3 | bei Neuauflagen und Nachdrucken das 0,5-fache von den Nummern 2.1.1 bis 2.1.2 | |
2.1.4 | zu Werbezwecken das Drei- bis Zehnfache von Nummer 2.1 | |
2.2 | Wiedergabe in Bild- und Tonaufzeichnungen | |
2.2.1 | Wiedergabe von Museumsgegenständen in Filmen, Fernseh- und Tonaufzeichnungen | 32,50 |
je begonnene Wiedergabeminute | bis 325,00 | |
2.2.2 | Filmaufnahme in historischen Räumen pro Stunde | 100,00 |
2.2.3 | für Werbefilme und aufwändige Filmaufnahmen das Drei- bis Zehnfache von Nummer 2.2.2 | |
2.3 | Für das Fotografieren, Filmen, Malen, Zeichnen von Sammlungsgegenständen in den Museen zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der aktuellen Berichterstattung werden keine Gebühren erhoben. | |
2.4 | Reproduktionsgenehmigungen | |
2.4.1 | für Postkarten und Kalender | |
bis 5 000 Stück | 105,00 | |
bis 10 000 Stück | 160,00 | |
bis 50 000 Stück | 325,00 | |
bis 100 000 Stück | 375,00 | |
2.4.2 | für Kalender (Werbung) größer als DIN A5 | |
bis 10 000 Stück | 150,00 | |
bis 50 000 Stück | 220,00 | |
bis 100 000 Stück | 250,00 | |
2.4.3 | für Kalender (Werbung) größer als DIN A4 | |
bis 10 000 Stück | 250,00 | |
bis 50 000 Stück | 300,00 | |
bis 100 000 Stück | 350,00 | |
2.4.4 | für Hüllen oder Cover für Video/CD-ROM/DVD sowie Genehmigungen zur Nutzung in Filmen/Videos/Fernsehen Cover Video/CD/DVD | |
bis 10 000 Stück | 500,00 | |
ab 10 000 Stück | 750,00 | |
2.4.5 | für die Nutzung in Online-Medien für einen Zeitraum von einem Monat | 75,00 |
sechs Monaten | 115,00 | |
Langzeitarchivierung | 150,00 | |
Anmerkung zu den Nummern 2.1 bis 2.4.5: | ||
Bei Veröffentlichungen, die im Interesse des Staatlichen Museums Schwerin liegen, wie die Förderung von wissenschaftlichen Publikationen oder die Förderung kultureller Anliegen, kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. |
Benutzungsgebühren
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
3 | Besuch der Museen | |
3.1 | Für den Besuch der Museen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: | |
3.1.1 | Einzelkarten (inklusive Fotoerlaubnis für private Nutzung, nicht zur Veröffentlichung) für den Besuch des | |
Schlosses Schwerin | 8,50 | |
Schlosses Ludwigslust | 8,50 | |
Galeriegebäudes Schwerin | 8,50 | |
Schlosses Güstrow | 8,50 | |
3.1.2 | ermäßigte Einzelkarten für Rentnerinnen und Rentner, Schwerbehinderte, Auszubildende, Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Erwerbslose sowie Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, wenn durch diese Personen ein Nachweis erbracht wird, für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen | 6,50 |
3.1.3 | Gruppenkarten | |
Gruppen von mindestens 15 Personen | 6,50 | |
je Besucherin oder Besucher für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen | ||
3.1.4 | Verbundkarten für den Besuch | |
3.1.4.1 | von zwei der unter der Nummer 3.1.1 genannten Museen | 15,00 |
3.1.4.2 | der „Schlösser, Gärten, Kunstsammlungen“ („Sieben auf einen Streich“) | 22,00 |
3.1.5 | Verbundkarten für Gruppen von mindestens 15 Personen je Besucherin oder Besucher für den Besuch | |
3.1.5.1 | von zwei der unter der Nummer 3.1.1 genannten Museen | 11,00 |
3.1.5.2 | der „Schlösser, Gärten, Kunstsammlungen“ („Sieben auf einen Streich“) | 18,00 |
3.1.6 | Jahreskarten für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen | 50,00 |
3.1.7 | ermäßigte Jahreskarten für alle unter der Nummer 3.1.2 genannten Personen für den Besuch eines der unter Nummer 3.1.1 genannten Museen | 30,00 |
3.1.8 | Ermäßigung auf die in den Nummern 3.1.1 und 3.1.2 genannten Einzelkarten entsprechend der zuvor im Verbund mit den Leistungsträgern geschlossenen Vereinbarung | |
3.1.9 | Ermäßigungen auf die in den Nummern 3.1.1 und 3.1.4 genannten Einzelkarten (höchstens bis zu den in den Nummern 3.1.2 und 3.1.5.1 angegebenen Beträgen) entsprechend der zuvor mit Kooperationspartnern geschlossenen Vereinbarung | |
3.2 | Keine Gebühren werden erhoben für den Besuch der Museen durch | |
a) Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren b) Schulklassen in Begleitung einer Lehrkraft c) Mitglieder der Presse d) Mitglieder des Deutschen Museumsbundes e) Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) und f) notwendige Begleitpersonen für schwerbehinderte Besucherinnen oder Besucher g) Mitglieder der Fördervereine des Staatlichen Museums Schwerin h) Mitglieder des Bundesverbandes der Gästeführer Deutschlands i) Mitglieder des Berufsverbandes Bildender Künstler (BBK) | ||
3.3 | Für den Besuch von Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 genannten Gebührensätze erhoben werden. | |
3.4 | Aus besonderen Anlässen können die Gebühren der Nummern 3.1.1 bis 3.1.7 gemindert beziehungsweise erlassen werden. | |
3.5 | Bei Sonderführungen (insbesondere außerhalb der regulären Öffnungszeiten) können die Gebühren der Nummer 3.1.1 bis zum Dreifachen erhöht werden. | |
4 | Führungen | |
4.1 | Für Führungen im Galeriegebäude, Schloss Schwerin, Schloss Ludwigslust und Schloss Güstrow werden folgende Gebühren erhoben: | |
4.1.1 | öffentliche Führungen (höchstens 25 Personen) je Person | 3,00 |
für die unter Nummer 3.1.2 genannten Personen je Person | 2,00 | |
4.1.2 | angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten | 50,00 |
4.1.3 | Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten | 15,00 |
4.1.4 | angemeldete fremdsprachige Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten | 60,00 |
4.1.5 | fremdsprachige Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten | 20,00 |
4.2 | Für Führungen durch Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 genannten Gebührensätze erhoben werden. | |
4.3 | Bei Sonderführungen (insbesondere außerhalb der regulären Öffnungszeiten) können die Gebühren der Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 bis zum Dreifachen erhöht werden. | |
4.4 | museumspädagogische Führungen für jede begonnene Stunde zuzüglich Materialkosten | 1,00 |
4.5 | Audioguide | 2,00 |
5 | Reproduktionen | |
5.1 | Für Neuaufnahmen und Reproduktionen werden nachfolgende Gebühren erhoben: | |
5.1.1 | digitale Neuaufnahmen | |
a) Planvorlagen | 50,00 | |
b) Gemälde | 58,00 | |
c) 3D-Objekte (Skulpturen) | 79,00 | |
5.1.1.1 | Datenspeicherung auf CD-ROM | 15,00 |
5.1.1.2 | digitale Fotoarbeiten Digitalisieren von Ektachromen RGB-Daten im TIFF-Format ab 300 dpi | 25,00 |
5.1.2 | Anfertigung von Positiven Arbeiten in Schwarz-Weiß oder Farbe | |
5.1.2.1 | Fotopapiere je Stück | |
10 x 15 cm | 5,00 | |
13 x 18 cm | 9,00 | |
18 x 27 cm | 11,00 | |
20 x 30 cm | 15,00 | |
30 x 40 cm | 25,00 | |
5.1.2.2 | Leihgebühr Farbdiapositive | |
6 x 6 cm | 51,00 | |
6 x 8 cm | 56,00 | |
9 x 12 cm | 75,00 | |
13 x 18 cm | 110,00 | |
5.1.3 | Bei besonders schwierig zu reproduzierenden Vorlagen kann der 1,5-fache Satz der in den Nummern 5.1.1 bis 5.1.2.2 festgesetzten Gebühren erhoben werden. | |
5.1.4 | Für Fotoaufnahmen außerhalb des Fotoateliers fallen zusätzliche Kosten an, die nach tatsächlichem Aufwand berechnet werden. |
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