Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 3. bis 13. Dezember 2015
Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 3. bis 13. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Neunzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 3. bis 13. Dezember 2015 | 01.10.2016 |
Eingangsformel | 01.10.2016 |
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 01.10.2016 |
Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages | 01.10.2016 |
Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages | 01.10.2016 |
Artikel 4 - Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages | 01.01.2017 |
Artikel 5 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | 01.10.2016 |
Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 01.10.2016 |
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
1
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
1)
Ändert StV vom 31. August 1991, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 15
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
2
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
2)
Ändert StV vom 31. August 1991; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 17
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
3
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
3)
Ändert StV vom 17. Juni 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 21
Artikel 4 Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages
4
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
4)
Ändert StV vom 15. - 21. Dezember 2010; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2251 - 52
Artikel 5 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
5
(Änderungsanweisungen)
Fußnoten
5)
Ändert StV vom 10. - 27. September 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2254 - 4
Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in den Artikeln 1 bis 5 geänderten Staatsverträge ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 30. September 2016 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärung aller Länder zu § 11e Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages
1.
Die Länder erkennen die Fortschritte hinsichtlich ausgewogener Vertragsbedingungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Film- und Fernsehproduktionsunternehmen sowie den Urhebern und Urheberinnen und Leistungsschutzberechtigten an, die in den letzten Jahren durch Vereinbarungen der Partner erreicht wurden. Sie gehen davon aus, dass dieser Prozess fortgesetzt und in diesem Rahmen unter anderem die Verwertungsrechte angesichts der erweiterten Verbreitungsmöglichkeiten angemessen zwischen den Vertragspartnern aufgeteilt und angemessene Lizenzvergütungen vereinbart werden.
2.
Die Länder erwarten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, dass sie die von ihnen bei der KEF angemeldeten und von der KEF anerkannten Mittel für die Kategorie Programmaufwand auch für diesen Zweck einsetzen, wobei auch gesellschaftsrechtlich von den Anstalten unabhängige Produzenten angemessen berücksichtigt werden sollen. Sie gehen davon aus, dass die zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, die Mittelplanung und -verwendung insoweit besonders beobachten.
Protokollerklärung aller Länder zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
In Erkenntnis dessen, dass ein wirksamer Jugendmedienschutz allein auf gesetzlichem und technischem Wege nicht erreichbar ist, sehen die Länder die Stärkung von Medienkompetenz als eine wichtige Aufgabe an. In Verfolgung dieses Zwecks unterstützen sie auch weiterhin Lehrende, Eltern und andere Menschen in Erziehungsverantwortung, Kindern und Jugendlichen Medienbildung zu vermitteln.
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