Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - SpkVO M-V) Vom 14. Dezember 2015
Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen
(Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - SpkVO M-V)
Vom 14. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - SpkVO M-V) vom 14. Dezember 2015 | 31.12.2015 |
Eingangsformel | 31.12.2015 |
§ 1 - Grundsatz | 31.12.2015 |
§ 2 - Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage | 31.12.2015 |
§ 3 - Regionalprinzip | 31.12.2015 |
§ 4 - Verbundprinzip | 31.12.2015 |
§ 5 - Verpflichtung zur Führung von Girokonten | 31.12.2015 |
§ 6 - Kreditsicherheiten | 31.12.2015 |
§ 7 - Beteiligungen | 31.12.2015 |
§ 8 - Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten | 31.12.2015 |
§ 9 - Wertpapiere und Finanzgeschäfte | 31.12.2015 |
§ 10 - Entscheidungsbefugnis des Vorstandes über Kreditanträge | 31.12.2015 |
§ 11 - Kreditausschuss | 31.12.2015 |
§ 12 - Ausnahmegenehmigungen | 31.12.2015 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2015 |
Aufgrund des
§ 32 Absatz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 381) geändert wurde, verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Grundsatz
Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das
Sparkassengesetz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen.
§ 2 Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage
(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte, die dem Kreditbegriff im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
unterfallen.
(2) Bemessungsgrundlage sind die aufsichtsrechtlich anrechenbaren Eigenmittel.
§ 3 Regionalprinzip
Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Nach
§ 5 Absatz 2 Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
sind folgende Ausnahmen zulässig:
1.
Geschäfte nach
§ 9
und die Anlage verfügbarer Gelder bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
2.
Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen (KWG)
, das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,
3.
Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs,
4.
syndizierte Kredite oder Konsortialkredite mit der Sparkassen-Finanzgruppe angehörenden Sparkassen, Landesbanken, der DekaBank Deutsche Girozentrale und der Deutschen Leasing Gruppe mit einem insgesamt unwesentlichen Anteil am Kundenkreditvolumen der Sparkasse,
5.
Kreditvergaben an Kreditnehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Geschäftsgebiet einer benachbarten Sparkasse in Mecklenburg-Vorpommern auf Initiative des Kreditnehmers und mit Zustimmung der betroffenen Sparkasse unter der Voraussetzung der Nummer 4.
Das Nähere zu Satz 2 Nummer 4 und 5 regelt die Sparkassenaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
§ 4 Verbundprinzip
(1) Die Sparkassen sollen als Teil der Sparkassen-Finanzgruppe vorrangig Produkte und Dienstleistungen der Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe anbieten.
(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.
(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 abgeschlossen werden.
§ 5 Verpflichtung zur Führung von Girokonten
(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Geschäftsgebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.
(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn
1.
der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2.
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.
das Konto keine Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4.
aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Sparkasse nicht zumutbar ist.
§ 6 Kreditsicherheiten
Soweit für die Bewertung von Kreditsicherheiten europarechtliche oder nationale Vorgaben nicht zwingend anzuwenden sind, können daneben auch die im Einvernehmen mit der Sparkassenaufsichtsbehörde vom Ostdeutschen Sparkassenverband als Empfehlungen herausgegebenen Beleihungsgrundsätze zur Anwendung kommen. Die Sparkassenaufsichtsbehörde erteilt das Einvernehmen im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport.
§ 7 Beteiligungen
Die Sparkasse darf sich beteiligen an
1.
Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
2.
Wohnungsunternehmen im Geschäftsgebiet,
3.
Unternehmen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Geschäftsgebiet,
4.
Unternehmen, die dem Betrieb der Sparkasse dienen.
§ 8 Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die
1.
ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb oder
2.
ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
3.
freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten - auch außerhalb des Geschäftsgebietes - erworben werden.
Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Satz 1 Nummer 3 dienen soll. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der Sparkassen-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.
§ 9 Wertpapiere und Finanzgeschäfte
(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem solchen Staat garantiert werden. Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings - den Erwerb rechtfertigt. Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen sind zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem der in Satz 1 genannten Staaten haben und das Vermögen in diesen Staaten angelegt wird.
(2) Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte durchführen. Die erstmalige Aufnahme dieser Geschäfte ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassenverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. Leerverkäufe sind nicht zulässig. Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten oder mit Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe und anderen inländischen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen worden sind, durchgeführt werden. Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.
(3) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.
§ 10 Entscheidungsbefugnis des Vorstandes über Kreditanträge
(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge;
§ 11
bleibt unberührt.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß
§ 11
nicht erforderlich ist,
1.
bis zum Höchstbetrag von 75 Prozent auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,
2.
bis zum Höchstbetrag von 50 Prozent auf ein Vorstandsmitglied oder ein stimmberechtigtes stellvertretendes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitgliedes teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.
(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des
§ 11
hinaus im Einzelfall bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnisse einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
§ 11 Kreditausschuss
Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:
1.
Realkredite, soweit der Kredit im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt,
2.
Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer, der aus einer Gruppe verbundener Kunden besteht, 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt. Hiervon ausgenommen sind:
a)
Beteiligungen der Sparkassen nach
§ 7
,
b)
Anlagen nach
§ 9
und die Anlage verfügbarer Gelder bei Kreditinstituten,
c)
Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
d)
Kredite an Institute im Sinne von
§ 3
Satz 2 Nummer 2,
e)
Kredite
aa)
gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
bb)
im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse haftungsfreigestellt ist,
cc)
gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 12 Ausnahmegenehmigungen
Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall oder allgemein zugelassen werden.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sparkassenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2001 (GVOBl. M-V S. 72) außer Kraft.
Schwerin, den 14. Dezember 2015
Die Finanzministerin
Heike Polzin
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