Ausführungsgesetz zum ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StVAG MV) Vom 17. Dezember 2015
Ausführungsgesetz zum ZDF-Staatsvertrag
(ZDF-StVAG MV)
Vom 17. Dezember 2015
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 550)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Ausführungsgesetz zum ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StVAG MV) vom 17. Dezember 2015 | 01.01.2016 |
Eingangsformel | 01.01.2016 |
Auf Vorschlag der Landesregierung beschließt der Landtag Mecklenburg-Vorpommern mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welcher Verband beziehungsweise welche Organisation für die neue Amtsperiode gemäß
§ 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe q) Doppelbuchstabe hh) ZDF-Staatsvertrag
ein Entsenderecht für die Vertreterin oder den Vertreter in den Fernsehrat erhält. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regeln der ZDF-Staatsvertrag und die entsprechende Satzung.
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