LeistbVO FHöVPR M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Leistungsbezügeverordnung der FHöVPR M-V - LeistbVO FHöVPR M-V) Vom 18. Dezember 2015

Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen
und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Leistungsbezügeverordnung der FHöVPR M-V - LeistbVO FHöVPR M-V)
Vom 18. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Leistungsbezügeverordnung der FHöVPR M-V - LeistbVO FHöVPR M-V) vom 18. Dezember 201516.01.2016
Eingangsformel16.01.2016
§ 1 - Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen16.01.2016
§ 2 - Leistungsbezüge für besondere Leistungen16.01.2016
§ 3 - Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben16.01.2016
§ 4 - Forschungs- und Lehrzulagen16.01.2016
§ 5 - Satzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern16.01.2016
§ 6 - Ruhegehaltfähigkeit16.01.2016
§ 7 - Inkrafttreten16.01.2016
Aufgrund des § 17 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316, 318) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen

(1) Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gemäß
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316, 317) geändert worden ist, sind insbesondere die individuelle Qualifikation einschließlich Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet nach Stellungnahme der Fachbereichs- und auf Antrag der Hochschulleitung. In besonders begründeten Einzelfällen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf Antrag der Hochschulleitung auch über die Gewährung unbefristeter Leistungsbezüge und über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach Satz 1 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.
(2) Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass der schriftlich erteilte Ruf an eine andere Hochschule oder das schriftliche Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird.
(3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.

§ 2 Leistungsbezüge für besondere Leistungen

(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gemäß
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
ist auf Antrag der oder des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung zu entscheiden. Das Ministerium für Inneres und Sport entscheidet nach Stellungnahme der Fachbereichs- und auf Antrag der Hochschulleitung.
(2) In besonders begründeten Einzelfällen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf Antrag der Hochschulleitung über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach Absatz 1 an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.
(3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken. Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie jeweils unentgeltlich ausgeübt werden.
(4) Für die Feststellung der besonderen Leistungen können insbesondere berücksichtigt werden:
1.
im Bereich der Forschung
a)
Publikationen und Herausgeberschaften,
b)
Drittmittel und Transferleistungen,
c)
Patente,
d)
Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Institute oder Arbeitsgruppen,
e)
Auszeichnungen,
2.
im Bereich der Lehre
a)
Auszeichnungen,
b)
Bewertungen von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind,
c)
die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben wie etwa die Vermittlung von Absolventinnen und Absolventen in eine berufliche Tätigkeit oder das Erarbeiten neuer Lehr- und Lernformen (zum Beispiel e-Learning),
d)
Durchführung fremdsprachlicher Lehrveranstaltungen,
3.
im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildung
a)
die erfolgreiche Konzeption von Programmen und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und die erfolgreiche Durchführung solcher Programme und Veranstaltungen und
b)
Auszeichnungen und Ergebnisse von Evaluationen sowie
4.
im Bereich der Nachwuchsförderung
a)
die Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,
b)
besondere Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung und
c)
besondere Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

§ 3 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gemäß
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
werden den hauptamtlichen Professorinnen und hauptamtlichen Professoren, die der Hochschulleitung angehören, sowie den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern gewährt. Für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge nach Satz 1 gewährt werden. Diese können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise abhängig vom Erreichen von Zielvereinbarungen vereinbart werden.
(2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 der nebenamtlichen Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

§ 4 Forschungs- und Lehrzulagen

Die Hochschulleitung gewährt als Forschungs- und Lehrzulagen gemäß
§ 16 des Landesbesoldungsgesetzes die von Drittmittelgebern ausdrücklich zu diesem Zweck bestimmten Mittel, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind und das Ministerium für Inneres und Sport der Gewährung zugestimmt hat.

§ 5 Satzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Die Hochschule kann in einer Satzung das Nähere über das Verfahren, die Vergabe und Evaluierung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen regeln. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

§ 6 Ruhegehaltfähigkeit

Über die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen entscheidet das Ministerium für Inneres und Sport auf Antrag der Hochschulleitung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 18. Dezember 2015
Der Minister
für Inneres und Sport
Lorenz Caffier
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