PflGerDVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens von amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen - Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung (PflGerDVO) - Vom 23. Juni 1993

Landesverordnung zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens von amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen - Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung (PflGerDVO) - Vom 23. Juni 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens von amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen - Pflanzenschutzgeräte-Durchführungsverordnung (PflGerDVO) - vom 23. Juni 199301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeiten30.06.2016
§ 2 - (aufgehoben)30.06.2016
§ 3 - Kontrollordnung30.06.2016
§ 4 - Anerkennung der Kontrollwerkstätten30.06.2016
§ 5 - Rechte und Pflichten der Kontrollwerkstätten30.06.2016
§ 6 - Beendigung der Anerkennung01.01.2005
§ 7 - Kosten30.06.2016
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2005
Anlage 101.01.2005
Anlage 201.01.2005
Anlage 330.06.2016
Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 16. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 361) verordnet der Landwirtschaftsminister:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung der Pflanzenschutzgeräteprüfung im Rahmen dieser Verordnung amtlich anerkannter Kontrollwerkstätten bedienen.
(3) Die amtliche Anerkennung der Kontrollwerkstätten erfolgt nach Überprüfung und Abnahme mittels Bescheid durch die zuständige Behörde.

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 Kontrollordnung

Die zuständige Behörde gibt die Kontrollordnung zur Durchführung der Geräteprüfung nach Genehmigung durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Kontrollwerkstätten bekannt.

§ 4 Anerkennung der Kontrollwerkstätten

(1) Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kontrollwerkstätte im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juli 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) sind die Nachweise oder Unterlagen des Antragsstellers, daß
1.
der gewerbliche Betrieb im Land Mecklenburg-Vorpommern gemeldet ist und hier sein Gewerbe ausübt,
2.
der Betriebsinhaber oder Geschäftsführer zuverlässig ist und persönlich die Gewähr bietet, daß die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden,
3.
der Betrieb in ausreichendem Umfang geeignete und zuverlässige Kontrollpersonen einsetzt,
4.
der Betrieb über einen geeigneten Kontrollstandort verfügt,
5.
die für die Kontrollen notwendigen Ausrüstungen zur Verfügung stehen,
6.
der Betrieb eine Entgeltliste, die einem angemessenen Kosten-Leistungsverhältnis entsprechen muß, und die allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellt hat,
7.
der Betrieb die für die Kontrollen vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anerkennt,
8.
der Betrieb eine laufende Kontrollbereitschaft sicherstellt.
Nähere Voraussetzungen zur Durchführung der Kontrollen ergeben sich aus der Kontrollordnung gemäß § 3.
(2) Der Antrag für die Erstanerkennung hat schriftlich unter Nachweis der unter § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen an die zuständige Behörde zu erfolgen. Antragsformulare sind bei der zuständigen Behörde erhältlich (Anlage 1).
(3) Die Anerkennung bzw. Ablehnung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Behörde an den Antragsteller für den Hauptkontrollort und jeden weiteren Standort. Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet und wird auf Antrag erneuert.
(4) Durch andere Bundesländer amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten, die in Mecklenburg-Vorpommern Kontrollen durchführen wollen, müssen vor Beginn der Kontrollen dieses bei der zuständigen Behörde von Mecklenburg-Vorpommern unter Nachweis der amtlichen Anerkennung ihres Bundeslandes und unter Angabe der vorgesehenen Kontrollorte in Mecklenburg-Vorpommern beantragen. Die zuständige Behörde gibt nach einer verkürzten Prüfung auf der Grundlage der Nachweise eine gebührenpflichtige Zweitanerkennung unter Hinweis darauf, daß diese Verordnung bzw. die Kontrollordnung unmittelbar bzw. entsprechend angewendet werden muß. Diese Zweitanerkennung kann unabhängig von der Erstanerkennung im anderen Bundesland aufgehoben werden, wenn auf sie anwendbare Regelungen dieser Verordnung bzw. Kontrollordnung nicht eingehalten wurden.
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite die amtlichen Kontrollstellen bzw. amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten und deren Kontrollstandorte.

§ 5 Rechte und Pflichten der Kontrollwerkstätten

(1) Die anerkannten Kontrollwerkstätten sind berechtigt,
1.
Kontrollen gemäß Abschnitt 2 der Pflanzenschutz-Geräteverordnung, der Kontrollordnung und dem Anerkennungsbescheid durch das Kontrollpersonal durchzuführen,
2.
Anerkennungsschilder nach dem Muster der Anlage 2 zu führen,
3.
Prüfplaketten nach dem Muster der Anlage 3 zu vergeben,
4.
Entgelt für durchgeführte Kontrollen in Rechnung zu stellen.
(2) Die Kontrollwerkstätten sind verpflichtet,
1.
den Beauftragten des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und der zuständigen Behörde während der ortsüblichen Geschäftszeit Zugang zu den Kontrolleinrichtungen und -arbeiten zu gestatten,
2.
auf Verlangen den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu geben,
3.
Kontrollberichte entsprechend der Kontrollordnung auszustellen und ihren Inhalt vertraulich zu behandeln,
4.
den Wechsel des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers und von Kontrollpersonen sowie Veränderungen bei den verwendeten Prüfeinrichtungen, den Kontrollorten, dem Entgelt und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Tagen schriftlich anzuzeigen,
5.
bei Durchführung von Kontrollen in einem anderen Bundesland die jeweils geltenden landeseigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 6 Beendigung der Anerkennung

Die Anerkennung einer Kontrollwerkstätte kann insbesondere in den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden. Die Anerkennung wird bei Wegfall einer Anerkennungsvoraussetzung gemäß § 4 aufgehoben. Die Anerkennung kann auch auf Antrag der Kontrollwerkstätte beendet werden.

§ 7 Kosten

Die Anerkennung einer Kontrollwerkstätte ist kostenpflichtig.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

Antrag
auf Anerkennung als amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte zur Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für Flächenkulturen
ð Erstanerkennung ð Zweitanerkennung (Erstzulassung aus anderen Bundesländern besteht)
1. Antragsteller
Firma/Name:
Anschrift:
Telefon/Telefax:
2. Betriebsinhaber/Geschäftsführer
Name, Vorname:
Anschrift:
Telefon/Telefax:
3. Angaben über alle Personen, die im Unternehmen mit der Durchführung der Gerätekontrolle beauftragt werden:
Name Vorname Wohnanschrift Beruf*
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________ Kopie Berufsabschlußzeugnis, Weiterbildung bzw. Nachweis der Erfahrungen
4. Angaben zum Typ bzw. der Art der verwendeten Prüfeinrichtungen
Prüfeinrichtung Art/Typ/Hersteller
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
5. Kontrollorte (Ort/Unternehmen/Standortbeschreibung)
6. Anlagen entsprechend des § 2 der Verordnung (Gewerbeschein, polizeiliches Führungszeugnis, ggf. beglaubigter Handelsregisterauszug...)
____________________________ ________________________________________ Ort, Datum Unterschrift/Firmenstempel

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 2)

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 1 Nr. 3)
Muster der Prüfplakette:
siehe Anlage 6 der Pflanzenschutz- Geräteverordnung.
Material: selbstklebende Folie
Größe: 75 mm Durchmesser
Farben:
Jahr Farbe RAL-Nummer
1993 Gelb Orange 2003 1994 Ultramarinblau 5002 1995 Orange 2000 1996 Blau 5015 1997 Gelb 1012 1998 Braun 8004 1999 Rosa 3015 2000 Grün 6018
Die Farben wiederholen sich für die nachfolgenden Jahre in gleicher Reihenfolge beginnend ab 1995. Die Schrift ist in jedem Fall schwarz.
Größe des Feldes für die Anschrift der Kontrollwerkstatt:
60 mm breit 25 mm hoch.
Die Anschrift der Kontrollstelle kann entweder direkt auf die Prüfplakette gedruckt werden oder ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld anzubringen. Im letzten Fall muß klare, selbstklebende Folie verwendet werden. Die Größe beträgt ebenfalls 60 mm Breite und 25 mm Höhe. Die Schrift ist schwarz.
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