Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) Vom 27. Mai 2016
Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) Vom 27. Mai 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 24. Oktober 2016 (GVOBl. M-V S. 872) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm (LEP-LVO M-V) vom 27. Mai 2016 | 09.06.2016 |
Eingangsformel | 09.06.2016 |
§ 1 | 09.06.2016 |
§ 2 | 09.06.2016 |
Anlage - Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) | 09.06.2016 |
Anhang - Anhang 1 - Übersicht der Zentralen Orte und deren Nahbereiche (Stand 31.12.2015) | 09.06.2016 |
Karte | 09.06.2016 |
Aufgrund des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat:
§ 1
(1) Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern wird festgestellt (Anlage). Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
*
(2) Die verbindliche Wirkung des Programms erstreckt sich auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte im Maßstab 1 : 250 000. Begründungen und Erläuterungskarten nehmen nicht an der Verbindlichkeit teil.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Folgende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2021 S. 352) ist zu beachten: „Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 wird hinsichtlich der nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu ihrem Bestandteil gemachten Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt.”]
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 308) außer Kraft.
Anlage
Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V)
Inhaltsverzeichnis
1 | Einführung | ||||
1.1 | Mecklenburg-Vorpommerns Herausforderungen in Deutschland und Europa | ||||
1.2 | Entwicklungstendenzen | ||||
1.3 | Rechtsgrundlagen und Aufbau | ||||
2 | Leitlinien der Landesentwicklung/Schwerpunkte einer nachhaltigen Raumentwicklung | ||||
3 | Raumstruktur und räumliche Entwicklung | ||||
3.1 | Demografischer Wandel und Daseinsvorsorge | ||||
3.2 | Zentrale Orte | ||||
3.3 | Raumkategorien | ||||
3.3.1 | Ländliche Räume | ||||
3.3.2 | Ländliche GestaltungsRäume | ||||
3.3.3 | Stadt-Umland-Räume | ||||
3.4 | Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke | ||||
4 | Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung | ||||
4.1 | Siedlungsentwicklung | ||||
4.2 | Wohnbauflächenentwicklung | ||||
4.3 | Standortanforderungen und -vorsorge für die wirtschaftliche Entwicklung | ||||
4.3.1 | Flächenvorsorge für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit landesweiter Bedeutung | ||||
4.3.2 | Einzelhandelsgroßprojekte | ||||
4.4 | Technologische sowie wirtschaftsorientierte Netzwerke | ||||
4.5 | Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei | ||||
4.6 | Tourismusentwicklung und Tourismusräume | ||||
4.7 | Kultur und Kulturlandschaften | ||||
5 | Infrastrukturentwicklung | ||||
5.1 | Verkehr | ||||
5.1.1 | Mobilität und Erreichbarkeit | ||||
5.1.2 | Infrastruktur und Verkehrsträger | ||||
5.2 | Kommunikationsinfrastruktur | ||||
5.3 | Energie | ||||
5.4 | Bildung und soziale Infrastruktur | ||||
5.4.1 | Bildung | ||||
5.4.2 | Gesundheit | ||||
5.4.3 | Soziales | ||||
5.4.4 | Sport | ||||
6 | Naturraumentwicklung | ||||
6.1 | Umwelt- und Naturschutz | ||||
6.1.1 | Landschaft | ||||
6.1.2 | Gewässer | ||||
6.1.3 | Boden, Klima und Luft | ||||
6.2 | Hochwasserschutz | ||||
7 | Planerische Gestaltung unter der Erdoberfläche | ||||
7.1 | Unterirdische Raumordnung | ||||
7.2 | Ressourcenschutz Trinkwasser | ||||
7.3 | Sicherung oberflächennaher Rohstoffe | ||||
8 | Raumordnung im Küstenmeer und Integriertes Küstenzonenmanagement | ||||
8.1 | Windenergieanlagen und sonstige erneuerbare Energien | ||||
8.2 | Leitungen | ||||
8.3 | Seeverkehr | ||||
8.4 | Fischerei und Aquakulturanlagen | ||||
8.5 | Tourismus, Freizeit und Erholung | ||||
8.6 | Küstenschutz | ||||
8.7 | Rohstoffsicherung und -gewinnung | ||||
8.8 | Naturschutz |
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1 | - | RANDBEDINGUNGEN UND ENTWICKLUNGSPOTENZIALE NACH BRAUN / SCHÜRMANN |
ABBILDUNG 2 | - | RAUMENTWICKLUNGSKONZEPT FÜR DEN OSTSEERAUM (VASAB) - AUSSCHNITT |
ABBILDUNG 3 | - | BEVÖLKERUNGSENTWICKLUNG 2010 BIS 2030 IN DEN LANDKREISEN UND KREISFREIEN STÄDTEN |
ABBILDUNG 4 | - | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
ABBILDUNG 5 | - | REGELUNGEN ZUR FESTLEGUNG ZENTRALER ORTE |
ABBILDUNG 6 | - | MITTEL- UND OBERZENTREN MIT VERFLECHTUNGSBEREICHEN |
ABBILDUNG 7 | - | MITTEL- UND OBERZENTREN |
ABBILDUNG 8 | - | VERFLECHTUNGSBEREICHE DER MITTEL- UND OBERZENTREN |
ABBILDUNG 9 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER LÄNDLICHEN GESTALTUNGSRÄUME |
ABBILDUNG 10 | - | FESTLEGUNG DER LÄNDLICHEN GESTALTUNGSRÄUME |
ABBILDUNG 11 | - | RAUMKATEGORIEN |
ABBILDUNG 12 | - | VERFAHREN ZUR FESTLEGUNG LÄNDLICHER GESTALTUNGSRÄUME IM REGIONALEN MAßSTAB |
ABBILDUNG 13 | - | VORGEHEN BEI DER AUFSTELLUNG REGIONALER FLÄCHENNUTZUNGSPLÄNE IN LÄNDLICHEN GESTALTUNGSRÄUMEN |
ABBILDUNG 14 | - | STADT-UMLAND-RÄUME |
ABBILDUNG 15 | - | DIREKTE UMLANDGEMEINDEN NACH NR. 2 OHNE ZUORDNUNG ZUM STADT-UMLAND-RAUM (AUSNAHMEN) |
ABBILDUNG 16 | - | BEGRÜNDUNGEN FÜR DIE ZUORDNUNG SONSTIGER UMLANDGEMEINDEN NACH NR. 3 ZUM STADT-UMLAND-RAUM |
ABBILDUNG 17 | - | GROßRÄUMIGE ENTWICKLUNGSKORRIDORE UND VERFLECHTUNGSRÄUME |
ABBILDUNG 18 | - | KRITERIEN FÜR EINE ZUSÄTZLICHE AUFNAHME IN DIE KATEGORIE „STANDORTE FÜR DIE ANSIEDLUNG KLASSISCHER INDUSTRIE- UND GEWERBEUNTERNEHMEN“ |
ABBILDUNG 19 | - | STANDORTE FÜR DIE ANSIEDLUNG KLASSISCHER INDUSTRIE- UND GEWERBEUNTERNEHMEN |
ABBILDUNG 20 | - | STANDORTE FÜR DIE ANSIEDLUNG HAFENAFFINER INDUSTRIE- UND GEWERBEUNTERNEHMEN |
ABBILDUNG 21 | - | ZENTRENRELEVANTE KERNSORTIMENTE |
ABBILDUNG 22 | - | AUSNAHMEN VON PROGRAMMSATZ (2), WERTZAHL ≥ 50 |
ABBILDUNG 23 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE LANDWIRTSCHAFT |
ABBILDUNG 24 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE TOURISMUS |
ABBILDUNG 25 | - | WICHTIGE PROJEKTE FÜR DEN AUS- UND NEUBAU DES STRAßENNETZES |
ABBILDUNG 26 | - | WICHTIGE PROJEKTE FÜR DEN AUS- UND NEUBAU DER SCHIENENINFRASTRUKTUR |
ABBILDUNG 27 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORRANGGEBIETE NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE |
ABBILDUNG 28 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE |
ABBILDUNG 29 | - | BIOTOPVERBUNDSYSTEM |
ABBILDUNG 30 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER VORRANGGEBIETE HOCHWASSERSCHUTZ |
ABBILDUNG 31 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE HOCHWASSERGEFAHR |
ABBILDUNG 32 | - | VORRANGRÄUME ENERGIE UND ENERGIETRÄGER IM RHÄT / LIAS-KOMPLEX UND IN DEN SALZSTÖCKEN DES ZECHSTEINS |
ABBILDUNG 33 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORRANGRÄUME ENERGIE UND ENERGIETRÄGER IM RHÄT / LIAS-KOMPLEX UND IN DEN SALZSTÖCKEN DES ZECHSTEINS |
ABBILDUNG 34 | - | VORBEHALTSGEBIETE TRINKWASSERSICHERUNG |
ABBILDUNG 35 | - | KRITERIEN ZUR ABGRENZUNG DER VORBEHALTSGEBIETE TRINKWASSERSICHERUNG |
ABBILDUNG 36 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER VORRANGGEBIETE ROHSTOFFSICHERUNG |
ABBILDUNG 37 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE ROHSTOFFSICHERUNG |
ABBILDUNG 38 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN GEBIETSKULISSE FÜR WINDENERGIEANLAGEN (TABU- UND RESTRIKTIONSKRITERIEN) |
ABBILDUNG 39 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORRANGGEBIETE SCHIFFFAHRT |
ABBILDUNG 40 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER VORBEHALTSGEBIETE SCHIFFFAHRT |
ABBILDUNG 41 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORBEHALTSGEBIETE FISCHEREI |
ABBILDUNG 42 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORBEHALTSGEBIETE TOURISMUS |
ABBILDUNG 43 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORRANGGEBIETE KÜSTENSCHUTZ |
ABBILDUNG 44 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORBEHALTSGEBIETE KÜSTENSCHUTZ |
ABBILDUNG 45 | - | KRITERIUM ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORBEHALTSGEBIETE ROHSTOFFSICHERUNG |
ABBILDUNG 46 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORRANGGEBIETE NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE |
ABBILDUNG 47 | - | KRITERIEN ZUR FESTLEGUNG DER MARINEN VORBEHALTSGEBIETE NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE |
Anhang | ||
Anhang 1 | - | Übersicht der Zentralen Orte und deren Nahbereiche |
1 | Einführung |
Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Landes haben sich seit Inkrafttreten des Landesraumentwicklungsprogramms
1
2005 deutlich verändert. Herausforderungen haben sich teils zugespitzt, teils abgeschwächt, neue sind hinzugekommen. Insbesondere
-
verlangen die nach wie vor stärker werdenden bilateralen und transnationalen Verflechtungen im Ostseeraum sowie in Europa weiterführende raumordnerische Aussagen zur Zusammenarbeit,
-
wirken sich Rückgang und Alterung der Bevölkerung auf Inanspruchnahme und Angebot infrastruktureller, kultureller und sozialer Leistungen und damit auch auf die Bedeutung der Zentralen Orte aus; Ländliche GestaltungsRäume bilden sich heraus,
-
entwickeln sich die Stadt-Umland-Räume immer stärker zu wirtschaftlichen Kristallisationspunkten des Landes,
-
entstehen in den ländlich geprägten Räumen neue Nutzungsperspektiven vor allem in Folge der Energiewende,
-
wird ebenfalls in Folge der Energiewende die Betrachtung der Nutzungskonkurrenzen unterhalb der Erdoberfläche erforderlich und
-
erfordert der Klimawandel Strategien zu Klimaschutz und Klimaanpassung sowohl im Küstenraum als auch in städtischen und ländlichen Räumen.
Die heutigen Rahmenbedingungen sowie geänderte rechtliche Grundlagen erfordern die Fortschreibung des Programms; dem wird mit dem vorliegenden Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern Rechnung getragen.
1.1 | Mecklenburg-Vorpommerns Herausforderungen in Deutschland und Europa |
Die weiterhin zunehmende Verflechtung der Weltwirtschaft, die fortschreitende Integration Europas und die globalen Herausforderungen einer nachhaltigen Entwicklung bieten Chancen für Mecklenburg-Vorpommern, bergen aber auch Risiken - sie haben Einfluss auf die räumliche Entwicklung des Landes (vgl. Abbildung 1, S. 6).
Es ist Aufgabe von Politik und Verwaltung, von allen gesellschaftlichen Kräften, von Unternehmen, letztlich von allen Bürgerinnen und Bürgern, die Chancen bestmöglich zu nutzen und die Risiken zu minimieren bzw. - soweit möglich - abzufedern. Dazu gehört die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes. Hierzu ist der Abbau von Ungleichgewichten, die die Lebensqualität der Menschen beeinträchtigen, im Sinne einer gezielten Entwicklung der unterschiedlichen Teilräume des Landes anzustreben. Nach wie vor gibt es zum Teil deutliche Entwicklungsunterschiede innerhalb des Landes und seiner Regionen, aber auch zwischen den Regionen Deutschlands und im europäischen Vergleich.
Die westlichen Landkreise Mecklenburg-Vorpommerns sind, zum Teil als Mitglieder, eingebunden in die Metropolregion Hamburg. Die östlichen Teilräume haben eher funktionale Verflechtungen zur Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg und zur im Aufbau befindlichen grenzüberschreitenden Metropolregion Stettin, die Regiopolregion Rostock ist sowohl in Richtung Hamburg als auch in Richtung Berlin orientiert, zudem in Richtung Greater Copenhagen
2
. Weitere Aktivitäten zum verstärkten Zusammenwirken mit diesen Metropolen können zusätzliche Entwicklungsschübe mit sich bringen, ebenso das Zusammenwirken mit den benachbarten überwiegend ländlich geprägten Räumen und ihren Gemeinden und Städten. Dabei ist die Abstimmung benachbarter Raumordnungspläne ein erster Schritt. Die Umsetzung dieser Pläne durch konkrete gemeinsame Vorhaben und Maßnahmen kann eine Weiterentwicklung bewirken.
Abbildung 1 - Randbedingungen und Entwicklungspotenziale nach Braun / Schürmann
3
Der Ostseeraum gehört europaweit zu den wachsenden Wirtschaftsregionen. Er ist durch starke internationale Verflechtungen und einen hohen Anteil innovativer Unternehmen gekennzeichnet. Die Funktion als „Bindeglied nach Russland“ wird voraussichtlich zu weiterem Wachstum führen. Damit kann die Lage Mecklenburg-Vorpommerns im südlichen Ostseeraum zu einem wichtigen Standortvorteil im Wettbewerb der Regionen werden
4
. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sowohl die transnationale Zusammenarbeit im Ostseeraum als auch die bilaterale Zusammenarbeit mit Polen und den übrigen Ostseeanrainerstaaten bei Politik, Verwaltung und Unternehmen auch im Alltag gelebt wird (vgl. Abbildung 2, S. 7).
Bilaterale Kooperationsvereinbarungen bzw. partnerschaftliche Beziehungen bestehen mit den polnischen Wojewodschaften Westpommern und Pommern, den Regionen Südwestfinnland und Leningrader Gebiet sowie der südschwedischen Region Schonen. Gemeinsame Projekte der Gebietskörperschaften werden vor allem durch die Europäische Territoriale Zusammenarbeit, kurz ETZ oder INTERREG, mit ihren Ausrichtungen A (grenzüberschreitend), B (transnational) und C (interregional) gefördert. Diese soll in der Förderperiode 2014 bis 2020 gestärkt und ausgebaut werden
5
.
Grundlage für die transnationale Raumentwicklung und damit auch für die transnationale Zusammenarbeit ist die Konferenz der Raumordnungsminister im Ostseeraum (VASAB).
Abbildung 2 - Raumentwicklungskonzept für den Ostseeraum (VASAB)
6
- Ausschnitt
1.2 | Entwicklungstendenzen |
Mit etwa
1,6 Millionen Einwohnern
und einer Einwohnerdichte
7
von 69 EW/km² im Jahr 2014 ist Mecklenburg-Vorpommern im bundesweiten Vergleich dünn besiedelt, nicht jedoch im Vergleich zu den Ostseeanrainerstaaten. Bis zum Jahr 2030 wird die Bevölkerung voraussichtlich auf ca. 1,47 Millionen Einwohner zurückgehen
8
. Hauptursachen hierfür sind der Geburtenrückgang und die daraus resultierenden Sterbefallüberschüsse.
Alle Planungsregionen werden von Bevölkerungsverlusten gekennzeichnet sein
9
. Die geringsten Verluste werden in der Planungsregion Rostock mit -2,5 % und in der Planungsregion Westmecklenburg mit -8,2 % erwartet. Besonders stark trifft es die beiden östlichen Planungsregionen. Die Planungsregionen Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern werden gegenüber dem Basisjahr 2010 bis zum Jahr 2030 ca. 22 % bzw. 12 % ihrer Einwohner verlieren
10
. Bricht man die Bevölkerungsprognose weiter bis auf die Ebene der kreisfreien Städte und Landkreise herunter, werden erste regionale Unterschiede sichtbar (Abbildung 3, S. 8). Es gibt ein relativ starkes Stadt / Land- und West / Ost-Gefälle, wobei die relativ günstige Entwicklung im östlich gelegenen Landkreis Vorpommern-Greifswald weitgehend auf die positive Entwicklung in der Hansestadt Greifswald zurückzuführen ist (Hochschulstandort).
Abbildung 3 - Bevölkerungsentwicklung 2010 bis 2030 in den Landkreisen und kreisfreien Städten
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Neben dem Bevölkerungsrückgang ist eine deutliche
Verschiebung in der Altersstruktur
zu erwarten. Der Anteil der jungen Bevölkerungsgruppen im Alter bis 20 Jahre wird zwar leicht steigen, aber sich weit unter 20 % einpegeln, während der Anteil der 65-Jährigen und Älteren auf fast ein Drittel weiter ansteigt. Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte wird mit über 36 % den größten Anteil an über 65-Jährigen zu verzeichnen haben, während die Hansestadt Rostock mit fast 19 % den größten Anteil an unter 20-Jährigen aufweist.
Für die demografische Entwicklung sind die aktuellen Flüchtlingsbewegungen von großer Bedeutung. Im Jahr 2014 konnte Mecklenburg-Vorpommern erstmals seit der Wiedervereinigung eine positive Bevölkerungsentwicklung aufweisen. Ausschlaggebend für die Bevölkerungszunahme war der Wanderungssaldo (+8.486 Personen), der das Geburtendefizit (-6.088 Personen) deutlich übertraf. Der Bevölkerungsgewinn war insbesondere auf steigende Zuzüge aus dem Ausland zurückzuführen. Bereits im ersten Vierteljahr 2015 betrug der Wanderungsgewinn von Ausländern mehr als 2.000 Personen.
11
Derzeit ist nicht vorhersehbar, wie lange die aktuell starke Dynamik bei den Wanderungen anhält und welche Ergebnisse sie für Mecklenburg-Vorpommern mit sich bringt. Neuere Bevölkerungsprognosen, z. B. die 13. Koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamts, sind angesichts der dynamischen Entwicklungen keine gesicherte Grundlage für längerfristige Prognosen
12
.
Die öffentlich finanzierte
Forschung
konzentriert sich an den beiden Universitäten Rostock und Greifswald, an den drei Fachhochschulen Wismar, Stralsund und Neubrandenburg sowie an insgesamt 15 außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der Bund- / Länderfinanzierung und der Bundes- bzw. Landesressortforschung
13
. Ein Schwerpunkt liegt mit dem Motto „Wissen schafft Arbeitsplätze - Forschung und Gründungen unterstützen“ auf der Vernetzung zwischen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und gewerblicher Wirtschaft
14
.
Mecklenburg-Vorpommern hat bei den Indikatoren für
Wirtschaftskraft und Wohlstand
eine positive dynamische Entwicklung vollzogen. Doch beim absoluten Niveau wurde der Anschluss an den deutschen Durchschnitt noch nicht erreicht. Mit einem Bruttoinlandsprodukt je Kopf von 24.063 Euro lag Mecklenburg-Vorpommern 2014 bei 67,3 % des Bundesdurchschnitts
15
. Im europäischen Vergleich lag das Land 2013 bei 85,7 % des EU28-Durchschnitts
16
. Damit gehört Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr zu den wirtschaftsschwächsten Regionen der Europäischen Union.
In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat Mecklenburg-Vorpommern einen tief greifenden
Strukturwandel
vollzogen. Die Wirtschaftsstrukturen sind heute moderner und leistungsfähiger als früher. Nach wie vor wird jedoch mehr Wertschöpfung und hochwertige Beschäftigung im Land benötigt, vor allem durch Wachstum des verarbeitenden Gewerbes, um so höhere Einkommen zu ermöglichen. Das Niveau der Einkommen ist in erster Linie ein Ergebnis der Wirtschaftsstruktur des Landes. Wirtschaftszweige mit branchentypisch vergleichsweise geringen Löhnen und Gehältern wie der Tourismus und die Landwirtschaft spielen in Mecklenburg-Vorpommern eine größere Rolle als im Bundesdurchschnitt. Die Industriedichte in Mecklenburg-Vorpommern liegt mit 35 Industrie-Beschäftigten je 1.000 Einwohnerinnen oder Einwohnern hingegen deutlich unter dem Bundesdurchschnitt von rund 75
17
. Das verarbeitende Gewerbe, in dem deutlich höhere Einkommen erzielt werden, hatte 2014 einen Anteil von 11,8 % an der Wirtschaftsleistung Mecklenburg-Vorpommerns, im Bundesdurchschnitt war der Anteil mit 22,6 % fast doppelt so hoch.
Die
Bauwirtschaft
trägt mit 6,5 % (2014) in stärkerem Maße zur Wirtschaftsleistung bei als dies im Bundesdurchschnitt (4,6 %) der Fall ist. Die Lebens- und Wohnqualität hat sich u. a. durch die Bauförderung deutlich verbessert - durch Sanierung von Wohnungen, Kindertagesstätten, Schulen und Turnhallen, Kirchen und Museen, durch Neugestaltung der Straßen und Plätze, Spielplätze und Sportanlagen. Die Erhaltung und Weiterentwicklung des baukulturellen Erbes tragen auch zur Belebung des Städtetourismus bei. Die Bauförderung kommt der Wirtschaft vor Ort unmittelbar in Form von Aufträgen und Einkommen zugute.
Strukturanpassende Prozesse gehören zum Wesen der Sozialen Marktwirtschaft. Die zunehmende Ausrichtung auf die Stärkung der
Innovationsfähigkeit der Unternehmen
, insbesondere im Verbund mit den Forschungseinrichtungen im Land und damit auf wissensbasierte Arbeitsplätze sollen die Wertschöpfung und das Einkommensniveau im Land nachhaltig erhöhen. Die marktorientierte Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation ist deshalb ein elementarer Baustein der Wirtschaftspolitik des Landes. Im Jahr 2010 wurde unter Beteiligung der relevanten Akteure der „Technologie- und Innovationskreis Wirtschaft - Wissenschaft (TIWW)“ gegründet
18
, zwischenzeitlich in „Strategierat Wirtschaft- und Wissenschaft“ umbenannt. Zweck sind die enge Beratung und Begleitung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Steigerung der Technologie- und Innovationskompetenz, zur Qualifizierung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, zur Umsetzung der Technologieoffensive Mecklenburg-Vorpommern, zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Wirtschafts-Wissenschafts-Kooperationen sowie zur Sichtbarmachung der Technologie- und Innovationskompetenz nach außen, um somit zur Vermarktung des Landes als hervorragenden Technologiestandort beizutragen. Im Ergebnis einer unter Einbeziehung des TIWW erarbeiteten Stärken-Schwächen-Analyse der Wirtschaft setzt die Landesregierung insbesondere auf
Zukunftsfelder
, in denen das Land besondere Stärken aufweist: Energie, Ernährung, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnologien, Maschinenbau und Elektrotechnik (einschließlich maritime Industrie) sowie Mobilität. Für die Zukunftsfelder werden Konzepte erarbeitet, die in die „Regionale Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung“ (RIS) einfließen werden. Im Dienstleistungsbereich sind der Tourismus und die Gesundheitswirtschaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung.
Die Sicherung des Fachkräfteangebots, das sich in Folge der demografischen Entwicklung quantitativ verringert hat, ist eine Aufgabe, die nur gemeinsam mit den relevanten Akteuren bewältigt werden kann. Das „Fachkräftebündnis für Mecklenburg-Vorpommern“
19
bildet die umfassende Grundlage für die
Sicherung des Fachkräfteangebots
im Land. Ziel ist die Identifizierung und Erschließung eines ausreichenden und gut qualifizierten Fachkräfteangebots. Es beinhaltet viele Maßnahmen von der frühkindlichen Bildung über die Schulbildung, Berufsorientierung, Berufsausbildung, Weiterbildung und Qualifizierung, Themen der Personalpolitik bis hin zu Werbemaßnahmen für Ausbildung und Arbeit. Im Ringen um die besten Köpfe müssen neben dem Erhalten und Entwickeln der guten weichen Standortfaktoren, die Mecklenburg-Vorpommern mit seiner Naturraumausstattung und seinem kulturellen Potenzial bietet, insbesondere die Unternehmen selbst attraktive Rahmenbedingungen für ihre Fachkräfte schaffen. Dazu zählen eine konkurrenzfähige und angemessene Entlohnung ebenso wie Maßnahmen der Qualifizierung, der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben einschließlich Pflege sowie Gesundheitserhaltung.
Durch die Anpassung von
Einrichtungen und Angeboten der Daseinsvorsorge und der Infrastruktur
an die demografischen Veränderungen und durch die Modernisierung der Strukturen soll weiterhin ein effektiver Einsatz finanzieller Mittel erreicht werden. Um neue Wege und Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge vor Ort zu schaffen, sollen auch neue Handlungsspielräume ermöglicht werden.
Mecklenburg-Vorpommern wird - wie die anderen ostdeutschen Länder auch - nur noch bis Ende 2019 die besondere Unterstützung aus dem Solidarpakt II erhalten. Die Landesregierung setzt deshalb alles daran, die Wirtschaftskraft weiter so zu stärken, dass Mecklenburg-Vorpommern
wirtschaftlich und finanziell auf eigenen Füßen
stehen kann. Dies ist entscheidend für die Zukunft des Landes.
Mecklenburg-Vorpommern hat sich erfolgreich als Urlaubsland profiliert. 2014 meldeten die Beherbergungsbetriebe des Landes insgesamt 28,7 Millionen Übernachtungen und 7,3 Millionen Gästeankünfte, das bisher beste Jahresergebnis
20
. Naturräumliche Ausstattung, zielgerichtete Investitionen und eine moderne Infrastruktur sorgen dafür, dass die
Tourismusbranche
in Mecklenburg-Vorpommern in Deutschland zu den Marktführern zählt. Ein Bruttoumsatz von rund 5,1 Milliarden Euro jährlich und ein Beschäftigungsäquivalent von 173.000 Personen unterstreichen die hohe Bedeutung des Tourismus für die wirtschaftliche Entwicklung. Jedes dritte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis hängt direkt und / oder indirekt vom Tourismus ab. Es gibt vielfältige Wechselwirkungen zwischen dem Tourismus und fast allen Wirtschaftsbereichen des Landes. So sind aufgrund eines touristisch generierten Anteils von 15,3 % am Einzelhandelsumsatz in Mecklenburg-Vorpommern etwa 8.000 Arbeitsplätze im Einzelhandel direkt vom Tourismus abhängig.
Der Anteil des Wirtschaftsbereichs
Öffentliche und sonstige Dienstleister
insgesamt beträgt 33,5 % und liegt damit deutlich über bundesdeutschen Vergleichswerten (22,3 %). Dazu trägt der Wirtschaftsbereich Gesundheits- und Sozialwesen einen großen Anteil bei (2013 ca. 36 %). In der Gesundheitswirtschaft arbeiteten 2014 ca. 136.600 Erwerbstätige. Der Anteil der Branche an allen Erwerbstätigen in Mecklenburg-Vorpommern lag damit bei knapp 19 % (Bundesdurchschnitt knapp 15 %). Mit einem Ausfuhrvolumen von fast 100 Millionen Euro im Jahr 2014 betrug der Anteil der Gesundheitswirtschaft an den gesamten Exporten rund 1,4 %. Im Vordergrund standen hierbei insbesondere der Außenhandel mit Gütern der Medizintechnik sowie der pharmazeutischen Industrie. Seit 2008 konnte das Exportvolumen um über 50 % gesteigert werden. Der durchschnittliche Anstieg war zwischen 2008 und 2014 rund 2,5 Mal höher als in der Gesamtwirtschaft
21
.
Die
Agrarwirtschaft
(Land-, Forstwirtschaft und Fischerei) ist für Mecklenburg-Vorpommern traditionell von besonderer Bedeutung. 2014 arbeiteten ca. 23.700 Erwerbstätige in der Agrarwirtschaft. Ihre Bruttowertschöpfung betrug ca. 1,1 Mrd. Euro und umfasste ca. 3 % der gesamten Bruttowertschöpfung des Landes. Dieser Anteil liegt weit über dem bundesdeutschen Durchschnitt von weniger als 1 %. Die Ausnahmestellung der Agrarwirtschaft wird auch durch ihre beachtliche Arbeitsproduktivität belegt. Mit 45.666 Euro Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen übertrifft sie den Bundesdurchschnitt beträchtlich (D = 100 %; M-V = 151 %).
Im Bereich der
erneuerbaren Energien
sind derzeit ca. 13.700 Personen
22
beschäftigt. Von einer Zunahme ist auszugehen. Dazu kommen weitere Personen, die für lokale und regionale Energieversorger arbeiten und auch unmittelbar an der Energiewende beteiligt sind.
Die
Arbeitslosigkeit
ist mit 11,2 % in Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor hoch; mit folgender regionaler Differenzierung (Jahresdurchschnitt 2014
23
): Bereich der Arbeitsagentur Neubrandenburg 13,2 %, Bereich der Arbeitsagentur Rostock 9,8 %, Bereich der Arbeitsagentur Schwerin 9,2 %, Bereich der Arbeitsagentur Greifswald 13,6 % und Bereich der Arbeitsagentur Stralsund 12,8 %. Trotzdem ist bereits aktuell ein Fachkräftebedarf spürbar, der sich perspektivisch steigern wird.
Die
Erwerbsquote
(Anteil der Erwerbspersonen an der erwerbsfähigen Bevölkerung 15 bis unter 65 Jahre) im Land lag 2014 im Jahresdurchschnitt bei 78,6 %, die Frauenerwerbsquote bei 75,9 % (Bundesdurchschnitt 72,8 %) und die der männlichen Erwerbspersonen bei 81,2 % (Bundesdurchschnitt 82,2 %)
24
. 2014 betrug die Anzahl der Erwerbstätigen mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern 737.800 (385.000 Männer; 352.800 Frauen)
25
.
Berufstätige Frauen
erreichten 2013 aufgrund von geringer bezahlter Arbeitszeit und geringer vergüteter Tätigkeiten weiterhin geringere Einkommen als Männer. Der Verdienstunterschied (Gender Pay Gap) betrug 5 %
26
.
Mit der A 19, der A 20 und der A 24 sowie der noch fertig zu stellenden A 14 ist das Land
im Straßenverkehr
gut an die Zentren Hamburg, Berlin und Stettin angebunden. Die Fertigstellung der A 14, der geplante Ausbau der Verbindung Mirow-Wittstock sowie der ebenfalls geplante weitere Ausbau der B 96 auf Rügen und in Richtung Berlin werden diese gute Erreichbarkeit weiter verbessern. Im
Schienenverkehr
bedürfen die Infrastruktur und das Verkehrsangebot weiterer Verbesserungen; so soll die Infrastruktur auf den Hauptstrecken Kavelstorf-Rostock Seehafen, Lübeck-Schwerin, Lübeck / Schwerin-Bad-Kleinen-Rostock-Stralsund und Berlin-Pasewalk-Stralsund ertüchtigt werden. Die Erreichbarkeit im
Seeverkehr
wird durch den kontinuierlichen Ausbau der Häfen Wismar, Rostock, Stralsund und Sassnitz und die intensivere Koordinierung zwischen Schienen- und Fährverkehr verbessert.
Mecklenburg-Vorpommern hat eine im bundes- und europaweiten Vergleich
herausragende Kulturlandschafts- und Naturraumausstattung
. Die Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Landschaft begründet auch die Attraktivität für den Tourismus und die damit verbundene Wirtschaftskraft. Dieses Potenzial gilt es zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Die mit den zunehmenden Nutzungskonkurrenzen im Freiraum (Windenergieanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen, Anbau von Energiepflanzen, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Landschafts- und Naturschutz, usw.) einhergehenden Konflikte müssen insbesondere mit raumordnerischen Instrumenten gelöst werden.
Die Erfordernisse des
Klimaschutzes
und die Folgen des
Klimawandels
stellen das Land vor neue Herausforderungen. Trockenere und heißere Sommer, mildere und nassere Winter als bisher sowie einen ansteigenden Meeresspiegel erwarten die Klimaforscher für den Ostseeraum in diesem Jahrhundert. Um die Folgen des Temperatur- und des Meeresspiegelanstiegs wie Erosion, Staubstürme, Überflutungen oder ein zunehmendes Algen- und Quallenwachstum zu minimieren, sind Klimaschutz- und Klimaanpassungsstrategien notwendig.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass das Land insgesamt im bundesweiten Vergleich noch als wirtschaftlich strukturschwach eingestuft werden muss, im europaweiten Vergleich jedoch aus der Zone der wirtschafts- und strukturschwächsten Länder herausgewachsen ist. Landesintern bestehen in den östlichen Teilräumen deutliche
strukturelle Schwächen
. Allerdings werden auch die
Potenziale
deutlich, die sich in der Lagegunst im Ostseeraum, den hervorragenden natürlichen Voraussetzungen, den Potenzialen im Tourismus und auch in der Landwirtschaft sowie der Entwicklungsfähigkeit im Bildungs-, Forschungs- und technologischen Bereich ausdrücken.
1.3 | Rechtsgrundlagen und Aufbau |
Die Landesregierung erlässt auf der Grundlage des Landesplanungsgesetzes
27
in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz
28
ein
Landesraumentwicklungsprogramm
, das eine querschnittsorientierte und fachübergreifende raumbezogene Rahmenplanung für die nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes im Interesse seiner Menschen enthält.
Kapitel 1 stellt
Herausforderungen, Entwicklungstendenzen und Rechtsgrundlagen
in aktueller Ausprägung zusammenfassend dar.
In Kapitel 2 sind die
Leitlinien der Landesentwicklung
- die Schwerpunkte einer nachhaltigen Raumentwicklung - formuliert. Sie haben den Charakter von Grundsätzen der Raumordnung und sind gemeinsam mit den Grundsätzen nach § 2 Raumordnungsgesetz und § 2 Landesplanungsgesetz übergeordnete Abwägungsmaßstäbe für die Festlegungen nach den Kapiteln 3 - 8.
Die Kapitel 3 - 8 enthalten die
Programmsätze
, die durch Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit gebracht werden und justiziabel sind. Ihnen liegen die Daten zugrunde, die Gegenstand der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens waren.
Die Programmsätze sind (vgl. Abbildung 4, S. 13)
-
Ziele der Raumordnung
, gekennzeichnet mit einem
(Z)
29
,
-
Grundsätze der Raumordnung
oder
-
Handlungsanweisungen
30
an die Regionalplanung, gekennzeichnet in der Randspalte durch „Aufgabe der Regionalplanung“.
Im Unterschied zu den Zielen der Raumordnung stellen die Grundsätze keine landesplanerische Letztentscheidung dar. Sie sind Planungsleitlinien und Abwägungsdirektiven für planerische Entscheidungen und damit Vorgabe für einen Abwägungsprozess.
Den einzelnen Kapiteln ist eine
Begr
ündung
angefügt, die nicht an der Verbindlichkeit teilnimmt.
Verbindlichkeit erlangt die
Gesamtkarte
, soweit sie Ziele und Grundsätze der Raumordnung (z. B. Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete) enthält. Die Aussagen in der Gesamtkarte gelten im Zusammenhang mit dem Text.
Das Landesraumentwicklungsprogramm ergeht als Rechtsverordnung und ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht, einschließlich Angaben darüber, mit welchen Ergebnissen die Umweltprüfung für das Programm abgeschlossen wurde
31
.
Das Landesraumentwicklungsprogramm entfaltet
Bindungswirkung
32
-
gegenüber Behörden des Bundes und der Länder, kommunalen Gebietskörperschaften, bundesunmittelbaren und der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
-
gegenüber anderen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind und
-
gegenüber Personen des Privatrechts bei der Durchführung raumbedeutsamer Vorhaben als auch in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben.
Abbildung 4 - Begriffsbestimmungen
Erfordernisse der Raumordnung33 ist |
der Sammelbegriff für Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung. |
Ziele der Raumordnung sind |
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums34, die von allen Adressaten zu beachten sind. |
Grundsätze der Raumordnung sind |
Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen35. Sie sind einer Abwägung noch zugänglich, hierbei jedoch mit einem besonderen Gewicht zu berücksichtigen. |
Vorranggebiete36 sind |
Gebiete, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Vorranggebiete haben den Rechtscharakter von Zielen der Raumordnung. |
Vorrangräume37 sind |
dreidimensionale Räume im geologischen Untergrund, die sich auf Grund ihrer geologischen Struktur als Räume für bestimmte Nutzungen eignen, für diese vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesen Räumen ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (z. B. für Energie und Energieträger). Vorrangräume haben den Rechtscharakter von Zielen der Raumordnung. |
Vorbehaltsgebiete38 sind |
Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Vorbehaltsgebiete haben den Rechtscharakter von Grundsätzen der Raumordnung. |
Eignungsgebiete sind |
Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind39. Sie haben den Charakter von Zielen der Raumordnung. |
Verhältnis des Landesraumentwicklungsprogramms zu den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen
Die Regionalen Raumentwicklungsprogramme der vier Planungsregionen werden ebenfalls jeweils durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt und haben rechtlich gesehen den gleichen Stellenwert wie das Landesraumentwicklungsprogramm. Somit weisen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, gleichgültig in welchem Programm festgelegt, die gleiche Rechtswirkung auf. Bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen werden im Landesraumentwicklungsprogramm die landesweit bedeutsamen Erfordernisse festgelegt, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen konkretisiert und ausgeformt werden. Zusätzlich können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen die entsprechend regional bedeutsamen Erfordernisse festgelegt werden. Folglich gelten auch bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen Landesraumentwicklungsprogramm und Regionale Raumentwicklungsprogramme additiv. Bei Festlegungen, die einander ausschließen, gilt jeweils das neueste Programm. Dies gilt nicht für die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Sie gelten unbeschadet der im Landesraumentwicklungsprogramm festgelegten Vorrang- und Vorbehaltsgebietskulissen sowie sonstiger Ziele. Dies ist dadurch begründet, dass die räumlichen Festlegungen zur landseitigen Windenergienutzung in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen erfolgen und deren diesbezügliche gesamträumliche Planungskonzeption im Sinne einer Konzentrationszonenplanung der Windenergienutzung substanziell Raum verschaffen muss.
Verhältnis des Landesraumentwicklungsprogramms zur Förderpraxis
Die Festlegung von Förderstrategien, Zuweisungen, Fördertatbeständen oder Fördermittelvergaben ist nicht Regelungsgegenstand des Landesraumentwicklungsprogramms. Dies erfolgt in jeweils eigenständigen hierfür vorgesehenen Verfahren (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien). Ebenso ist das Landesraumentwicklungsprogramm kein Investitionsprogramm. Konkret bedeutet dies, dass aus den Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms kein Anspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden oder auf Finanzierung bzw. Realisierung einer Maßnahme abgeleitet werden kann. Das Landesraumentwicklungsprogramm bietet jedoch eine Basis, auf der die unterschiedlichen Förderstrategien und -programme ansetzen können. Insofern ist insbesondere in den Begründungen an entsprechenden Stellen hierauf verwiesen.
Verwirklichung des Landesraumentwicklungsprogramms
Zu den Aufgaben der obersten Landesplanungsbehörde gehört es, auf die Verwirklichung bzw. Umsetzung des Landesraumentwicklungsprogramms hinzuwirken
40
. Dies geschieht in aller Regel in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft bzw. es ist auf die entsprechende Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinzuwirken. Die Zusammenarbeit kann sowohl auf die Entwicklung des Landes, der Regionen als auch auf grenzübergreifende Belange ausgerichtet sein. Die interkommunale Zusammenarbeit soll dabei unterstützt werden. Formen der Zusammenarbeit können insbesondere sein: raumordnerische Verträge, Entwicklungskonzepte, Netzwerke und Kooperationsstrukturen sowie Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen.
2 | Leitlinien der Landesentwicklung / Schwerpunkte einer nachhaltigen Raumentwicklung |
Leitvorstellung der Raumordnung
41
ist die einer
nachhaltigen Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt
und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.
Die Umsetzung dieser Leitvorstellung wird verankert in
-
den
Leitlinien
der Landesentwicklung, die die
Schwerpunkte
benennen, die für eine nachhaltige und zukunftsfähige Entwicklung des Landes von besonderer Bedeutung sind und
-
den
Zielen und Grundsätzen
der Raumordnung (Kapitel 3 - 8), die den verbindlichen Rahmen für künftige Entwicklungen setzen.
Aufgrund der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Lage des Landes wird insbesondere der
Sicherung und weiteren Schaffung von qualifizierten Arbeitsplätzen sowie in Verbindung damit der Deckung des zu erwartenden Fachkräftebedarfs bei allen Abwägungsentscheidungen und Ermessensspielräumen Priorität
eingeräumt. Dies gilt sowohl für die Anwendung der Leitlinien (Kapitel 2) als auch der Ziele und Grundsätze der Raumordnung (Kapitel 3 - 8).
Ausgehend von der Leitvorstellung und aufbauend auf den Grundsätzen der Raumordnung
42
ergeben sich folgende
Leitlinien der Landesentwicklung
:
2.1 | Entwicklung von Mecklenburg-Vorpommern zu einer weltoffenen europäischen Region im Ostseeraum |
Die Entwicklung des Landes soll der fortschreitenden Integration Europas und seiner Bindegliedfunktion im wirtschaftlich prosperierenden Ostseeraum Rechnung tragen. Überregionale, grenzübergreifende und transnationale Kooperationen werden gefestigt und weiter ausgebaut. Vorhaben werden so gestaltet, dass sie sowohl einen Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Vergleich zu nationalen und europäischen Regionen leisten, als auch dazu beitragen, die landesinternen Entwicklungsunterschiede abzubauen.
2.2 | Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftskraft Mecklenburg-Vorpommerns |
Zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Mecklenburg-Vorpommern sind insbesondere die Wirtschaftskraft weiter zu stärken, Lebens- und Arbeitsperspektiven, vor allem für junge Menschen und junge Familien, weiter zu verbessern und das Land als Bildungs-, Kultur-, Wissenschafts- und Forschungs-, Produktions- sowie Technologiestandort auszubauen. Dabei sind die unterschiedlichen raumspezifischen Bedürfnisse von Männern und Frauen in ihrer Vielfalt und in unterschiedlichen Lebensphasen zu berücksichtigen sowie eine diskriminierungsfreie Teilhabe zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass die Lebensräume soweit möglich barrierefrei gestaltet werden. Die weitere Stärkung der Wirtschaftskraft ist die wichtigste Voraussetzung für mehr Beschäftigung und selbst erwirtschaftetes Einkommen. Rahmenbedingungen sind weiter zu verbessern, um den Unternehmen das zu bieten, was sie insbesondere für den Erhalt und die weitere Schaffung von qualifizierten und hochqualifizierten Arbeitsplätzen brauchen. Dabei ist insbesondere das Beschäftigungspotenzial von Frauen und älteren Menschen einzubeziehen und der Abwanderung, vor allem gut ausgebildeter und bildungsbefähigter junger Menschen, entgegenzuwirken. Hierzu sind die Rahmenbedingungen wie Kinderbetreuung und Pflege von Angehörigen für die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben weiter zu verbessern. „Kreative Köpfe“ und „hochqualifizierte Fachkräfte“ sollen insbesondere durch die Schaffung attraktiver Lebens-, Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen im Lande gehalten bzw. von außen ins Land geholt werden. Kulturelle Vielfalt sowie Wissen und die Fähigkeit, dieses anzuwenden und in marktfähige Leistungen umzusetzen, sind wichtige Standortvorteile im Wettbewerb der Regionen.
2.3 | Verbesserung der Erreichbarkeiten - Qualifizierung der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur |
Um der Bindegliedfunktion Mecklenburg-Vorpommerns im wirtschaftlich prosperierenden Ostseeraum noch besser Rechnung tragen zu können, soll die Erreichbarkeit der nächsten Metropolen (Hamburg, Berlin, Kopenhagen / Malmö, Stettin) sowie der Oberzentren im Land und in benachbarten Bundesländern (wie Lübeck, Lüneburg und Magdeburg) im Hinblick auf ihre wahrzunehmenden Funktionen weiter verbessert werden. Gleiches gilt für die Erreichbarkeit der jeweils umgebenden überwiegend ländlich geprägten Räume und deren Gemeinden und Städte. Die verkehrliche Erreichbarkeit bezieht sich neben dem Personen- und Güterverkehr auf Straße und Schiene auch auf den Luftverkehr und insbesondere auf den Seeverkehr, der ein besonderes Merkmal des Verkehrssystems des Landes darstellt. Die innere Verkehrserschließung soll, auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln angemessen gesichert und im Bedarfsfall sowie nach bestehenden Möglichkeiten ausgebaut werden. Innovative Ansätze beim Verkehrsangebot, den Fahrzeugantrieben und der Nutzung erneuerbarer Energien werden geprüft und, soweit ökonomisch vernünftig und ökologisch verträglich, weiter verfolgt. Mit der Schaffung einer leistungsfähigen Daten-Infrastruktur wird ein wesentlicher Beitrag zur Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftskraft, der verbesserten Erreichbarkeit von Dienstleistungsangeboten, von vernetzten Lösungen bei erneuerbaren Energien, der Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume, von Tourismus- und Gesundheitsdienstleistungen sowie von intakten Stadt-Umland-Beziehungen geleistet.
2.4 | Notwendige Schritte auf dem Weg zum Land der erneuerbaren Energien |
Mecklenburg-Vorpommern hat große Potenziale zur Gewinnung von Energien aus erneuerbaren Quellen in den Bereichen Windenergie (On- und Offshore), Bioenergie, Solarenergie und Geothermie. Die optimale Nutzung dieser Potenziale wird intensiv vorangetrieben - zum einen aus Gründen der Verknappung fossiler Rohstoffe, des Klimaschutzes sowie der Energiewende und zum anderen, um den Abfluss von Kaufkraft beim Kauf von nicht einheimischer fossiler Energie zu verringern. Schwerpunkte der Optimierung sind der weitere Ausbau der Windenergie an Land und auf See mit der entsprechenden Flächenbereitstellung sowie die notwendige Verstärkung und der Ausbau der Netze auf der Übertragungs- und Verteilnetzebene. Damit soll 2025 ein Anteil von 6,5 % des deutschen Bruttostromverbrauch mit Energie aus Mecklenburg-Vorpommern gedeckt werden. Hierbei sollen auch die Potenziale der Zusammenarbeit insbesondere im südlichen Ostseeraum erschlossen werden. Die regionale Wertschöpfung wird durch die Schaffung von Wertschöpfungsketten sowie durch die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden gesteigert. Dadurch wird auch ein Beitrag zur Daseinsvorsorge geleistet.
2.5 | Stärkung der Zukunftsfähigkeit der ländlichen Räume, auch über das Aufzeigen von Räumen mit einem besonderen Entwicklungsbedarf (Ländliche GestaltungsRäume) |
Bedeutung und Attraktivität der ländlich geprägten Gebiete, die in weiten Teilen des Landes vorherrschend sind, sollen gesichert werden. Ihre Entwicklung soll entsprechend der jeweiligen Potenziale und Erfordernisse unterstützt werden. Dabei sind Entwicklungsvorhaben so zu gestalten, dass sie auf die Erhaltung und Stärkung einer tragfähigen Sozialstruktur zielen sowie auf die Wiederherstellung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit unter Schaffung von qualifizierten und hochqualifizierten Arbeitsplätzen ausgerichtet sind. Einer infrastrukturellen Grundversorgung in ländlichen Räumen, unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituationen von Frauen und Männern, soll weiterhin Rechnung getragen werden.
2.6 | Stärkung des Agrarlandes Mecklenburg-Vorpommern |
Die Wettbewerbsfähigkeit der land- und fischereiwirtschaftlichen Betriebe und der Nahrungsmittel herstellenden Unternehmen ist weiter zu stärken. Die Ernährungswirtschaft als wichtiger Wirtschaftszweig im Lande ist in ihrer weiteren Entwicklung zu unterstützen. Die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie der Energiepflanzenanbau sind aufeinander abgestimmt weiter zu entwickeln. Im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung sollen die Marktchancen der ökologisch wie extensiv wirtschaftenden Betriebe, auch in Zusammenhang mit gesundheitsorientiertem Tourismus, besser als bisher berücksichtigt werden. Die Betriebe zur Veredelung, Weiterverarbeitung und Vermarktung heimischer land- und fischereiwirtschaftlicher Produkte tragen mit ihren Arbeitsplätzen wesentlich zum Strukturerhalt bzw. zur Strukturverbesserung bei. Ein zentrales Anliegen besteht in der Entwicklung siedlungsverträglicher sowie wettbewerbsfähiger Erzeugungsstrukturen der Veredelungswirtschaft. Die Vermarktung von Produkten aus umwelt- und tiergerechter Erzeugung im Sinne des Verbraucherschutzes soll verstärkt befördert werden.
2.7 | Sicherung und behutsame Nutzung der hervorragenden Naturraumausstattung, auch durch Vorhaben und Maßnahmen der Klimaanpassung, der Ressourceneffizienz sowie des Gewässer- und Hochwasserschutzes |
Angesichts klimabedingter Veränderungen gilt es, Raumnutzungen so zu gestalten und anzupassen, dass die wertvolle naturräumliche Ausstattung und die Lebensgrundlagen für künftige Generationen gesichert werden. In allen raumbedeutsamen Planungen sind darüber hinaus Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen zu berücksichtigen. Die regionale Siedlungs-, Freiraum- und Infrastrukturentwicklung soll sozial, ökonomisch und ökologisch verträglich sowie bodenschonend auf eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme ausgerichtet werden. Den durch die hohe Qualität seiner Naturgüter, die artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und seine Küsten, Bodden und Seenlandschaft geprägten Charakter des Landes gilt es zu erhalten, zu entwickeln und durch Land-, Forst-, Fischerei- und Energiewirtschaft sowie für Freizeit, Erholung und Tourismus zu nutzen. Um die größtmögliche Wertschöpfung zu erzielen, sind Energie und Rohstoffe effizient und nachhaltig zu nutzen, Recycling eingeschlossen. Die Rahmenbedingungen zum Schutz und zur ökologischen Entwicklung von Gewässern sowie für einen wirkungsvollen Hochwasserschutz und eine nachhaltige Hochwasservorsorge sind zu verbessern. Das Erfordernis beruht auf einem hochrangigen Gemeinwohlinteresse, dessen Umsetzung durch strenge zeitliche und fachliche Vorgaben von der EU begleitet wird.
2.8 | Profilierung des Tourismus- und Gesundheitslandes, des Freizeit- und Erholungsraums Mecklenburg-Vorpommern |
Die Rahmenbedingungen für die Tourismus- und Gesundheitswirtschaft sind sowohl unter Nutzung der Potenziale der Naturraumausstattung als auch der aus Forschung und Technologie weiter zu verbessern, um die Wettbewerbsfähigkeit dieser Branchen zu erhöhen. Der Tourismus ist als Querschnittsbranche von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung des Landes. Insbesondere das branchenübergreifende Zusammenwirken wird immer wichtiger, um übergreifende Strategien entwickeln und damit weitere Potenziale ausschöpfen zu können. Eine weitere Öffnung insbesondere in den Ostseeraum bzw. eine Steigerung der Attraktivität auch für ausländische Gäste kann der Entwicklung einen neuen Schub verleihen. Hierzu kann die touristische Zusammenarbeit im Ostseeraum mit der Entwicklung von grenzübergreifenden Angeboten und deren gemeinsamer Vermarktung einen Beitrag leisten. Letztlich wird damit auch der Bedeutung des Freizeit- und Erholungsraums für alle Bevölkerungsgruppen als weicher Standortfaktor Rechnung getragen.
2.9 | Erhaltung, Nutzung und Vermarktung der kulturellen und historischen Potenziale des Landes sowie Entwicklung der Kulturlandschaften |
Die vielfältigen, national und regional bedeutsamen kulturellen und historischen Potenziale sind zu erhalten, sinnvoll zu nutzen und als Standortfaktoren zu vermarkten. Konkurrierende Raumnutzungsansprüche sind insbesondere mit Blick auf historische Stadtsilhouetten und historisch bedeutsame Sichtachsen besonders verantwortungsvoll abzuwägen. Zur zukunftsfähigen Weiterentwicklung der Kulturlandschaften ist beim Umgang mit dem baulichen Erbe sowie bei Vorhaben des Städtebaus, der Dorferneuerung und der Landschaftsplanung eine hohe Baukultur zu sichern. Neue Elemente in der Kulturlandschaft sind dabei einzubeziehen und insbesondere in Entwicklungs- und Vermarktungsstrategien mit aufzugreifen.
2.10 | Entwicklung des Landes über sein Netz von Städten sowie Stärkung der Stadt-Umland-Räume und der Regiopole Rostock |
Aufgrund des Gebotes eines effizienten Einsatzes öffentlicher Finanzmittel sowie vor dem Hintergrund des Bevölkerungsrückgangs ist es erforderlich, öffentliche Investitionen und Fördermittel, soweit zweckmäßig, in geeigneten Zentren zu bündeln, um die hieraus resultierenden Synergieeffekte zur vollen Wirksamkeit bringen zu können. Diese Zentren können sich so zu regionalen Wachstumskernen entwickeln, von denen Impulse auf das Umland ausgehen. In den Stadt-Umland-Räumen ist durch weiter verstärkte Kooperation und Abstimmung die gemeinsame Entwicklung zu befördern. Synergieeffekte aus einer verstärkten Zusammenarbeit mit benachbarten Metropolen sind zu nutzen. Dies bezieht sich auch auf die Etablierung der Regiopole Rostock in einem sich im Aufbau befindlichen Regiopolennetzwerk.
2.11 | Sicherung und Nutzung der Potenziale des unterirdischen Raums |
Zum Erreichen der energie- und klimapolitischen Ziele gewinnen neue Technologien, die mit der Nutzung unterirdischer Räume verbunden sind, an Bedeutung. Unter anderem sind die Nutzung von Geothermie, die Speicherung von sekundären Energieträgern aus erneuerbaren Energiequellen sowie die Speicherung von Erdgas in diesem Zusammenhang zu nennen. Sie erfordern künftig neben der Sicherung von Trinkwasserressourcen und Rohstoffvorkommen eine vorausschauende Steuerung der unterirdischen Nutzungen und insbesondere eine Abwägung zwischen konkurrierenden Nutzungsansprüchen. Hiernach soll ein geregelter Gebrauch der natürlichen Ressourcen ermöglicht werden bei größtmöglicher Lebensqualität für die im Land lebenden Menschen.
2.12 | Sicherung und Nutzung der Potenziale des Küstenmeeres |
Die technische Entwicklung sowie die zunehmenden Verflechtungen im Ostseeraum führen zur weiteren Intensivierung bestehender Nutzungen im Küstenmeer. Besondere Herausforderungen stellen die fortschreitende Industrialisierung der Meere, die Nutzung der Meere als neue Energieproduktionslandschaften bzw. das Offenhalten von freien Seelandschaften dar. Auch der Klimawandel zieht neue Herausforderungen nach sich. Hier müssen konkurrierende Raumnutzungsansprüche fach- und grenzübergreifend aufeinander abgestimmt werden, um neue Konflikte zu vermeiden und bestehende Gegensätze im Sinne einer effektiven Erhaltung und Nutzung des Küstenmeeres abzubauen. Diesen neuen Anforderungen wird unter anderem mit dem Integrierten Küstenzonenmanagement (IKZM) Rechnung getragen. Dieses umfasst den gesamten Küstenraum, sowohl mit seiner Land- als auch mit seiner Seeseite. Damit soll auch den Zielen der Europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) zum Schutz und Erhalt der Meeresumwelt entsprochen werden. Die vielfältigen Wachstumspotenziale des Küstenmeeres, wie sie in der EU-Strategie für „Blaues Wachstum“, insbesondere für die Bereiche Küstentourismus, Energie und Biotechnologie formuliert werden, sind hierbei zu berücksichtigen.
3 | Raumstruktur und räumliche Entwicklung |
3.1 | Demografischer Wandel und Daseinsvorsorge |
(1) | Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sollen die Auswirkungen des demografischen Wandels angemessen berücksichtigen. Sie sollen so gestaltet werden, dass Risiken des demografischen Wandels vermindert und dessen Chancen aufgegriffen werden. | demografischer Wandel |
(2) | Allen Bevölkerungsgruppen soll in allen Teilräumen eine gleichberechtigte, diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. | gesellschaftliche Teilhabe und Daseinsvorsorge |
Dazu ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen und Angeboten der Daseinsvorsorge zu gewährleisten, insbesondere in den „Ländlichen GestaltungsRäumen“43. (Z) |
Begründung:
Der demografische Wandel ist mittelfristig die zentrale Herausforderung bei der Entwicklung des Landes. Die Auswirkungen verändern alle Gesellschaftsbereiche, beeinflussen die finanzielle Situation von Land und Kommunen maßgeblich und verändern die räumliche Struktur von Teilräumen. Einzelne Teilräume sind vom demografischen Wandel weniger betroffen. Das sind die größeren Städte, insbesondere die Hochschulstandorte. Andere sind besonders stark betroffen; das sind vor allem die zentrenfernen, stark ländlich geprägten Teilräume. Eine große Herausforderung ist es, bei Planungen und Maßnahmen passgenaue Lösungen mit Blick auf den demografischen Wandel zu entwickeln. Zum einen geht es darum, Einrichtungen angesichts sinkender Bevölkerungszahlen richtig zu dimensionieren. Zum anderen geht es darum, Entwicklungen zu ermöglichen und Chancen zu nutzen. Der von der Staatskanzlei vorgelegte Strategiebericht
44
hat die politischen Handlungsansätze dazu unter den Stichworten „informieren / orientieren“, „gegensteuern“, „anpassen / modernisieren“, „ermöglichen“ und „aktivieren“ untersetzt und beinhaltet neun strategische Handlungsleitlinien zum Umgang mit den Folgen des demografischen Wandels. Letztendlich geht es darum, im Spannungsfeld zwischen Kosten, Tragfähigkeit und Erreichbarkeit die richtige Balance zu finden. Der demografische Wandel birgt Risiken, aber auch Chancen. Mögliche Risiken können der Fachkräftemangel, die nicht ausreichende Tragfähigkeit für Infrastruktureinrichtungen oder die Entleerung von Räumen sein. Chancen bestehen darin, in den besonders betroffenen Räumen „eingetretene Pfade“ zu verlassen und Neues auszuprobieren. Innovation ist der Weg in die Zukunft für die „Ländlichen GestaltungsRäume“ (Kapitel 3.3.2 Ländliche GestaltungsRäume). Erhebliche Bevölkerungsrückgänge und Überalterung im Zuge des demografischen Wandels werden nicht nur in dünn besiedelten Räumen dazu führen, dass öffentliche Leistungen überprüft, Infrastruktureinrichtungen effizienter genutzt und gegebenenfalls auch Entscheidungen über die Schließung oder Zusammenlegung von Einrichtungen getroffen werden müssen. Hinzu kommen Sparzwänge auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung wegen der notwendigen Konsolidierung der staatlichen und kommunalen Haushalte sowie Bestrebungen, bisher öffentliche Leistungsfelder privatwirtschaftlich zu organisieren. Es bleibt aber Aufgabe des Staates, öffentliche Leistungen auch dort in vertretbarem Umfang vorzuhalten, wo betriebswirtschaftliche Tragfähigkeitsgrenzen unterschritten zu werden drohen. Eine Grundversorgung mit öffentlichen Leistungen muss, gerade in bevölkerungsarmen ländlichen Räumen, im Interesse der sozialen Gerechtigkeit grundsätzlich gewährleistet sein. Um die Grundversorgung langfristig zu sichern, sind die Leistungen vorrangig in den Zentralen Orten zu bündeln, auch um deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Ergänzend hierzu sind Angebote, z. B. mobile Dienste oder Hilfen zur Stabilisierung / Reaktivierung von Nahversorgungsangeboten (z. B. die Initiative „Neue Dorfmitte M-V“), in den Dörfern der ländlichen Räume auf privatwirtschaftlicher oder Bürgerinitiative in Betracht zu ziehen. Die Einrichtungen selbst sollen, soweit möglich und sinnvoll, kooperieren und in Netzwerken zusammenarbeiten. Dort, wo Einrichtungen der Daseinsvorsorge in der Fläche nicht mehr gehalten werden können, muss die angemessene Erreichbarkeit derartiger Einrichtungen in den Zentralen Orten sichergestellt werden. Infrastrukturen sind in angemessener Weise so auszugestalten, dass sie eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am gesamtgesellschaftlichen Leben ermöglichen. In diesem Zusammenhang kommt der Bereitstellung von Mobilitätsangeboten eine besondere Rolle zu, da sie vor allem in dünn besiedelten ländlichen Räumen gesellschaftliche Teilhabe überhaupt erst ermöglichen.
3.2 | Zentrale Orte |
(1) | Durch die Bündelung von Infrastrukturen sollen die Zentralen Orte in allen Teilräumen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung gewährleisten. Als Vorrangstandorte für Einrichtungen der Daseinsvorsorge sollen sie in ihrer jeweiligen Stufe so entwickelt oder gesichert werden, dass sie für die Gemeinden ihres Verflechtungsbereiches Aufgaben der überörtlichen Versorgung wahrnehmen. Dazu soll eine angemessene Erreichbarkeit der Zentralen Orte sichergestellt werden. | flächendeckende Versorgung |
(2) | Bedarfsgerecht sollen alle Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer Nahbereiche Einrichtungen der Grundversorgung, Mittel- und Oberzentren für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs, Oberzentren für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs, vorhalten. | Systematik und Aufgaben |
(3) | Mittel- und Oberzentren sind die in Abbildung 7 festgelegten Gemeinden, Mittel- und Oberbereiche die in Abbildung 8 festgelegten Verflechtungsbereiche. (Z) | Festlegung der Mittel- und Oberzentren |
(4) | Grundzentren sind die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Gemeinden; Nahbereiche sind die dort festgelegten Verflechtungsbereiche, jeweils unter Beachtung der Regelungen nach Abbildung 5. (Z) | Festlegung der Grundzentren |
Die Grundzentren und deren Nahbereiche sind in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festzulegen. | Aufgabe der Regionalplanung | |
(5) | Standort zentralörtlicher Einrichtungen ist in der Regel der Gemeindehauptort. (Z) | Standort zentralörtlicher Einrichtungen |
Dieser wird für die Grundzentren in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt. | Aufgabe der Regionalplanung | |
(6) | Oberzentren sollen als überregional bedeutsame Infrastruktur- und Wirtschaftsstandorte gestärkt und weiterentwickelt werden. Sie sollen in ihrer Funktion als Arbeits-, Forschungs-, Bildungs- und Kulturstandorte gezielt unterstützt werden. | Oberzentren |
(7) | Mittelzentren sollen als regional bedeutsame Infrastrukturstandorte gesichert und weiterentwickelt werden. Sie sollen in ihrer Funktion als Wirtschafts- und Arbeitsstandorte gestärkt werden. | Mittelzentren |
(8) | Grundzentren sollen als überörtlich bedeutsame Standorte von Einrichtungen der Daseinsvorsorge gesichert werden. | Grundzentren |
Begründung:
Das Zentrale-Orte-System ist ein wichtiges Instrument der Raumordnung zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Angepasst an die spezifischen räumlichen Strukturen des Landes bilden die Zentralen Orte die Knotenpunkte des Versorgungsnetzes, in denen Einrichtungen der Daseinsvorsorge für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gebündelt werden. Auch wenn Zentrale Orte ausschließlich für öffentliche Träger von Einrichtungen der Daseinsvorsorge eine unmittelbare Bindungswirkung entfalten, sind sie für private Träger derartiger Einrichtungen als Standort attraktiv, weil Mobilitätsangebote stark auf die Zentralen Orte ausgerichtet werden und so deren Erreichbarkeit sicherstellen und weil die Bündelung verschiedenster Angebote an einem Standort dazu beiträgt, Kundenfrequenzen zu erhöhen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels kommt dem Zentrale-Orte-System in den strukturschwachen ländlichen Räumen eine besondere Bedeutung zu. Durch rückläufige Bevölkerungszahlen und -dichte sinkt die Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, mit der Konsequenz, dass einzelne Einrichtungen in der Fläche wirtschaftlich häufig nur noch schwer tragfähig sind. Zugleich führt die starke Alterung der Bevölkerung zu potenziell rückläufiger Mobilität. Vor diesem Hintergrund stellen die Zentralen Orte ein verlässliches Gerüst zur Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandels-, Bildungs-, Gesundheits-, sozialen und weiteren Angeboten dar und bilden die Basis einer flächendeckenden Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Zur nachhaltigen Stabilisierung der Zentralen Orte gilt daher nach wie vor das Prinzip, dass ein ggf. notwendiger Rückbau von Infrastrukturen vorrangig in Orten erfolgen soll, die nicht als Zentrale Orte eingestuft sind.
Maßstab für die Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus ihren jeweiligen Verflechtungsbereichen heraus bilden die Empfehlungen der „Rahmenrichtlinie für integrierte Netzgestaltung 2008“ (siehe dazu 5.1.1 Mobilität und Erreichbarkeit). Eine im Auftrag der obersten Landesplanungsbehörde 2013 durchgeführte Untersuchung bestätigt überwiegend die angemessene Erreichbarkeit der Zentralen Orte
45
. In der zentralörtlichen Systematik obliegt allen Zentralen Orten die Aufgabe der Grundversorgung, den Mittel- und Oberzentren zusätzlich die Aufgabe, für ihren jeweiligen Mittelbereich Einrichtungen des gehobenen Bedarfs vorzuhalten und den Oberzentren die Aufgabe, für ihren jeweiligen Oberbereich zusätzlich Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs vorzuhalten. Welche Einrichtungen die jeweiligen Zentralen Orte dabei im Einzelnen vorhalten, ist von der spezifischen Tragfähigkeit ihrer Verflechtungsbereiche abhängig. In jedem Fall wird aber eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung in den Verflechtungsbereichen gefordert, denn für die Wahrnehmung zentralörtlicher Aufgaben in ihren Verflechtungsbereichen erhalten die Zentralen Orte erhebliche Finanzzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Die Höhe der Zuweisungen ist zum einen nach der Stufung der Zentralen Orte gestaffelt und richtet sich zum anderen nach der Größe der Verflechtungsbereiche. Zu den typischen Einrichtungen Zentraler Orte zählen z. B.
-
Grundversorgung: Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung (kurzfristiger Bedarf), Post- / Bankdienstleistungen, Grundschulen, Sportstätten, Hausarztpraxen, Apotheken, Einrichtungen der Kinder- und der Seniorenbetreuung.
-
Gehobener Bedarf: Einzelhandelsbetriebe des mittelfristigen Bedarfs, weiterführende Schulen / Gymnasien, berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Facharztpraxen, Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, Kultureinrichtungen, größere Sportstätten, Verwaltungseinrichtungen.
-
Spezialisierter höherer Bedarf: Einzelhandelsbetriebe des mittel- und langfristigen Bedarfs, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, große Krankenhäuser, umfassende fachärztliche Versorgung, große Kultureinrichtungen, Sportstadien, Gerichte, große Behörden.
Gemäß Landesplanungsgesetz werden die Grundzentren und deren Nahbereiche in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen, unter Beachtung der Kriterien des Landesraumentwicklungsprogramms, festgelegt. Die Mittel- und Oberzentren und deren Verflechtungsbereiche werden von der obersten Landesplanungsbehörde im Landesraumentwicklungsprogramm festgelegt.
Mit dem Landesraumentwicklungsprogramm 2005 wurde das Zentrale-Orte-System umfassend überarbeitet und an die Erfordernisse, die sich insbesondere aus dem demografischen Wandel ergeben, angepasst. Unter anderem wurde das bis dato 5-stufige Zentrale-Orte-System zu dem heutigen 3-stufigen System umgebaut. Zudem wurden die Kriterien zur Einstufung der Zentralen Orte deutlich gestrafft, um der sinkenden Tragfähigkeit in der Fläche Rechnung zu tragen. Empirische Basis des Zentrale-Orte-Systems bildet dabei nach wie vor die von der obersten Landesplanungsbehörde 2001 in Auftrag gegebene empirische Grundlagenuntersuchung zu Standorten und Einzugsbereichen frei wählbarer Güter und Dienstleistungen in Mecklenburg-Vorpommern
46
. Auf Grundlage der Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogramms 2005 ist in allen Regionalen Raumentwicklungsprogrammen zwischenzeitlich das Zentrale-Orte-System überarbeitet und sind die Grundzentren mit ihren Nahbereichen festgelegt worden. Im Ergebnis dieses Systemumbaus verfügt Mecklenburg-Vorpommern heute über ein klar gegliedertes und belastbares Zentrale-Orte-System, das einen guten Kompromiss zwischen Erreichbarkeit aus der Fläche und notwendiger Versorgungsdichte in der Fläche darstellt. Eine weitere Ausdünnung des Zentrale-Orte-Systems würde, unabhängig von der jeweiligen Stufe, die zumutbare Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge aus der Fläche gefährden. Eine weitere Ausweitung des Zentrale-Orte-Systems könnte dazu führen, dass die Tragfähigkeit einzelner Zentraler Orte gefährdet würde. Vor diesem Hintergrund wird das bestehende Zentrale-Orte-System mit den 4 Oberzentren, den 18 Mittelzentren und den in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Grundzentren
47
als Grundlage zur weiteren polyzentrischen Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns festgeschrieben, bei Geltung der Regelungen nach Abbildung 5 (S. 23).
Abbildung 5 - Regelungen zur Festlegung Zentraler Orte
Das Zentrale-Orte-System wird in der Struktur nach dem Landesraumentwicklungsprogramm 2005 und den derzeit verbindlichen Regionalen Raumentwicklungsprogrammen grundsätzlich festgeschrieben. Dabei gilt: 1. Stadt-Umland-Räume werden ihrer Kernstadt als Nahbereiche zugeordnet (Mindestanforderung). Eine Festlegung von Grundzentren in Stadt-Umland-Räumen ist nur dann möglich, wenn die Gemeinde einen gewachsenen größeren geschlossenen Siedlungskern aufweist und keine wesentliche suburbane Überprägung hat sowie eine Bevölkerung ab annähernd 5.000 Einwohnern48, stark konzentriert auf den Gemeindehauptort, aufweist.2. Die Festlegung mehrerer Gemeinden als „Gemeinsamer Zentraler Ort“ ist an die Bedingung gebunden, dass die Gemeindehauptorte eine städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstruktur aufweisen. Die Gemeinsamen Zentralen Orte Stralsund / Greifswald, Franzburg / Richtenberg und Sellin / Baabe bleiben in ihrer Struktur bestehen.3. Die Neufestlegung eines Zentralen Ortes ist ausnahmsweise möglich, wenn eine Gemeinde eine deutlich hervorgehobene Entwicklung aufweist und durch die Neufestlegung als Zentraler Ort das Zentrale-Orte-System im jeweiligen Teilraum nicht gefährdet wird. Die Ausnahme ist umfassend zu begründen, insbesondere ist die langfristige Tragfähigkeit eines zusätzlichen Zentralen Ortes zu belegen. Gleiches gilt für die Ausgliederung Zentraler Orte aus dem System.4. Die Höherstufung eines Grundzentrums zu einem Mittelzentrum oder eines Mittelzentrums zu einem Oberzentrum wird im Planungszeitraum ausgeschlossen. Bei perspektivisch weiterhin abnehmender Bevölkerung besteht kein Bedarf für zusätzliche Mittel- und Oberzentren.5. Als Orientierungskriterien49 werden vorgegeben für a) Grundzentren: Ein größerer geschlossener Siedlungskern50 mit umfangreichen Einrichtungen des Grundbedarfs, ein Bevölkerungsstand ab ca. 2.000 Einwohnern51 (möglichst konzentriert auf den Gemeindehauptort) und ein Nahbereich ab ca. 5.000 Einwohnern.b) Mittelzentren: Umfangreiche Einrichtungen des gehobenen Bedarfs, ein Bevölkerungsstand ab ca. 10.000 Einwohnern und einen Mittelbereich ab ca. 30.000 Einwohnern52. |
Die Festlegung von Verflechtungsbereichen erfolgt auf Basis o. g. empirischer Grundlagenuntersuchung
53
unter Beachtung sozioökonomischer Verflechtungen der darin liegenden Gemeinden mit dem Zentralen Ort. Verflechtungsbereichen können nur vollständige Gemeinden (keine Ortsteile) zugeordnet werden, da Gemeinden die kleinste statistische Einheit bilden, für die Daten verfügbar sind. Dort, wo aufgrund nicht eindeutiger Versorgungs- oder Arbeitspendlerströme keine eindeutige Zuordnung von Gemeinden auf einen Zentralen Ort erfolgen kann, werden gemeinsame Verflechtungsbereiche festgelegt. Das ist der Fall für
-
das Mittelzentrum Bad Doberan, für das aufgrund seiner Lage in direkter Nachbarschaft zum Oberzentrum Rostock ein gemeinsamer Mittelbereich mit Rostock gebildet wird,
-
das Grundzentrum Burg Stargard, das aufgrund seiner Lage im Stadt-Umland-Raum einen gemeinsamen Nahbereich mit dem Oberzentrum Neubrandenburg bildet.
Standort der zentralörtlichen Funktionen ist in der Regel der Gemeindehauptort. Eine Aufteilung zentralörtlicher Aufgaben auf verschiedene Ortsteile bzw. Siedlungen soll aufgrund der Bündelungsfunktion Zentraler Orte nicht erfolgen. In Einzelfällen sind Ausnahmen vor allem dann möglich, wenn einzelne vorhandene Einrichtungen in einem Ortsteil angesiedelt sind und ein Standortwechsel in den Gemeindehauptort eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde. Die Festlegung mehrerer Gemeindehauptorte ist bei Grundzentren ausnahmsweise möglich, wenn es sich um eine in Folge von Gemeindezusammenschlüssen neu gebildete sehr große Gemeinde handelt und die als Gemeindehauptorte ausgewählten Ortsteile jeweils die Anforderungen an ein Grundzentrum erfüllen. Gemeindehauptorte der Mittel- und Oberzentren sind in aller Regel die Ortsteile, die das Zentrum des jeweiligen Zentralen Ortes bilden. Wichtigste Standorte des Landes mit überregionaler Ausstrahlung sind die Oberzentren. Neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung heben sie sich als hochrangige Bildungs-, Forschungs- und Kulturstandorte ab, haben wichtige Funktionen im Tourismus und bündeln ein umfassendes Infrastrukturangebot. Die Oberzentren sind die Wirtschaftsstandorte mit der höchsten Wertschöpfung und prägen ganz wesentlich das Bild Mecklenburg-Vorpommerns im überregionalen und internationalen Kontext. Hier gilt es anzuknüpfen und die Oberzentren darin zu unterstützen, als hervorgehobene Wirtschaftsstandorte auch im Zuge der fortschreitenden Globalisierung ihre Rolle zu finden oder zu festigen.
Abbildung 6 - Mittel- und Oberzentren mit Verflechtungsbereichen
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Im regionalen Kontext sind die Mittelzentren die wichtigsten Standorte für Wirtschaft, Handel, Dienstleistungen und Verwaltung. Hier konzentrieren sich Arbeitsplätze und Versorgungseinrichtungen, Dienstleister und Verwaltungen, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Bildungs- und Sozialeinrichtungen in zumutbarer Entfernung von den Lebens- und Wohnstandorten der Bevölkerung. Als Knotenpunkte des ÖPNV sind Mittelzentren in der Regel gut an das Verkehrsnetz angeschlossen und ermöglichen den Menschen ihres Einzugsbereiches eine angemessene gesellschaftliche Teilhabe. Starke Mittelzentren mit gut ausgebauter Infrastruktur und gut aufgestellten Wirtschaftsbetrieben sind ein wesentlicher Haltefaktor für (junge) Menschen in der Fläche, ein Garant für lebendige ländliche Räume und ein wesentlicher Faktor für die Zukunftsfähigkeit Mecklenburg-Vorpommerns. Um dies zu halten oder weiter zu entwickeln bedarf es einer gezielten Unterstützung der Mittelzentren. Das Mittelzentrum Wismar nimmt in Teilbereichen z. B. als Hochschulstandort, bei der gewerblichen und der Hafenwirtschaft, oberzentrale Funktionen wahr.
Abbildung 7 - Mittel- und Oberzentren
Oberzentrum | Mittelzentrum | ||||||
• | Neubrandenburg | • | Anklam | • | Neustrelitz | ||
• | Rostock | • | Bad Doberan | • | Parchim | ||
• | Schwerin | • | Bergen auf Rügen | • | Pasewalk | ||
• | Stralsund / Greifswald54 | • | Demmin | • | Ribnitz-Damgarten | ||
• | Grevesmühlen | • | Teterow | ||||
• | Grimmen | • | Ueckermünde | ||||
• | Güstrow | • | Waren (Müritz) | ||||
• | Hagenow | • | Wismar | ||||
• | Ludwigslust | • | Wolgast |
Grundzentren bündeln Einrichtungen der überörtlichen Daseinsvorsorge und bilden als Ankergemeinden das Grundgerüst der Versorgung in der Fläche. Sie sind Standorte von Einzelhandelseinrichtungen, Schulen, Post / Bankeinrichtungen, Ärzten, Apotheken, Sozialeinrichtungen, Verwaltungen und aus ihren Nahbereichen relativ schnell erreichbar. Vor allem mit Blick auf die absehbar weitere Bevölkerungsausdünnung in ländlichen Räumen kommt es darauf an, dort die Grundzentren in ihrer Funktion als räumliche Versorgungs- und örtliche Wirtschaftsschwerpunkte zu sichern und zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen auch weiterhin ihre wichtige Funktion als Ankergemeinden in ländlichen Räumen auszuüben. Ergänzend zum Zentrale-Orte-System unterstützt die Landesregierung zum Beispiel mit der Initiative „Neue Dorfmitte M-V“ Maßnahmen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktionen, die dazu beitragen, kleinflächige Nahversorgungsangebote in der Fläche zu erhalten oder neu aufzubauen.
Abbildung 8 - Verflechtungsbereiche der Mittel- und Oberzentren
Zentraler Ort | Mittelbereich (zusammengesetzt aus dem eigenen Nahbereich und den Nahbereichen der Grundzentren ...) | Oberbereich (zusammengesetzt aus dem eigenen Mit- telbereich und den Mittelbereichen der Mittelzentren ...) |
Oberzentrum | ||
Neubrandenburg | Altentreptow, Burg Stargard55, Friedland, Malchin, Penzlin, Stavenhagen, Woldegk | Demmin56, Neustrelitz, Pasewalk, Ueckermünde, Waren (Müritz) |
Rostock | Graal-Müritz, Sanitz, Schwaan, Tessin | Bad Doberan57, Güstrow, Ribnitz-Damgarten, Teterow |
Schwerin | Brüel, Crivitz, Gadebusch, Sternberg | Grevesmühlen, Hagenow, Ludwigslust, Parchim, Wismar |
Stralsund / | Barth, Franzburg / Richtenberg, Zingst | Anklam, Bergen auf Rügen, Demmin58, Grimmen, Wolgast |
Greifswald | Gützkow, Lubmin | siehe Stralsund |
Mittelzentrum | ||
Anklam | Ducherow | |
Bad Doberan | Kröpelin, Kühlungsborn, Neubukow, Rerik, Satow | |
Bergen auf Rügen | Binz, Garz / Rügen, Putbus, Sagard, Samtens, Sassnitz, Sellin / Baabe | |
Demmin | Dargun, (Jarmen, Loitz)59 | |
Grevesmühlen | Dassow, Klütz, Lüdersdorf, Rehna, Schönberg | |
Grimmen | Tribsees | |
Güstrow | Bützow, Krakow am See, Laage | |
Hagenow | Boizenburg / Elbe, Lübtheen, Wittenburg, Zarrentin am Schaalsee | |
Ludwigslust | Dömitz, Grabow, Neustadt-Glewe | |
Neustrelitz | Feldberger Seenlandschaft, Mirow, Wesenberg | |
Parchim | Goldberg, Lübz, Plau am See | |
Pasewalk | Löcknitz, Strasburg (Uckermark) | |
Ribnitz-Damgarten | Bad Sülze, Marlow | |
Teterow | Gnoien | |
Ueckermünde | Eggesin, Ferdinandshof, Torgelow | |
Waren (Müritz) | Malchow, Rechlin, Röbel / Müritz | |
Wismar | Bad Kleinen, Neukloster, Warin | |
Wolgast | Heringsdorf, Zinnowitz |
3.3 | Raumkategorien |
(1) | Planungen und Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung des Landes sollen so gestaltet werden, dass sie dazu beitragen, in allen Teilräumen gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen. Die spezifischen Erfordernisse der unterschiedlichen Raumkategorien sollen dabei berücksichtigt werden. | gleichwertige Lebensverhältnisse |
(2) | Die Raumkategorien gliedern sich in | Raumkategorien |
- Ländliche Räume,- Ländliche GestaltungsRäume und- Stadt-Umland-Räume. | ||
Die Abgrenzungen ergeben sich aus Abbildung 10 und aus Abbildung 14. (Z) | ||
(3) | Die Teilräume des Landes haben jeweils spezifische Potenziale, Probleme, Risiken und Chancen, auf die Entwicklungsstrategien und Fördermitteleinsatz gezielt ausgerichtet werden sollen. | Entwicklungsstrategien und Fördermitteleinsatz |
Begründung:
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
60
ist, vor allem unter den Bedingungen des regional sich sehr unterschiedlich gestaltenden demografischen Wandels, eine große Herausforderung. Dennoch gilt dieser strategische Ansatz als Leitlinie der Landesentwicklung. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass damit keine Vereinheitlichung der Teilräume festgeschrieben wird, sondern dass es darum geht, Chancengleichheit zu schaffen. Für die Teilräume bedeutet dies vor allem, orientiert an deren Bedarf und Entwicklungstempo, angemessenen Zugang zu Infrastrukturen zu sichern oder zu schaffen. Flächendeckend erfolgt eine Differenzierung in die Raumkategorien Ländliche Räume, Ländliche GestaltungsRäume und Stadt-Umland-Räume. Die Festlegung differenzierter Raumkategorien schafft eine Voraussetzung dafür, spezifische, auf die jeweiligen regionalen Gegebenheiten abgestimmte Planungen und Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden. Unter Raumkategorien sind in diesem Zusammenhang Räume mit ähnlichen / vergleichbaren Strukturen, Chancen, Problemstellungen oder Gestaltungsaufgaben zu verstehen.
3.3.1 | Ländliche Räume |
(1) | Die Raumkategorie Ländliche Räume bilden die Landesteile, die nach Abbildung 10 nicht als Ländliche GestaltungsRäume und nach Abbildung 14 nicht als Stadt-Umland-Räume festgelegt sind. (Z) | Ländliche Räume |
(2) | Die Ländlichen Räume sollen so gesichert und weiterentwickelt werden, dass sie | Entwicklung der Ländlichen Räume |
- einen attraktiven und eigenständigen Lebens- und Wirtschaftsraum bilden,- der dort lebenden Bevölkerung einen bedarfsgerechten Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Daseinsvorsorge ermöglichen,- ihre typische Siedlungsstruktur und das in regionaler kulturlandschaftlicher Differenzierung ausgeprägte kulturelle Erbe bewahren,- ihre landschaftliche Vielfalt erhalten und- die Basis einer bodengebundenen Veredelungswirtschaft bilden. | ||
(3) | Die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur in Ländlichen Räumen soll bedarfsgerecht aus- bzw. umgebaut werden. | Mobilität und Kommunikation |
Begründung:
Die Ländlichen Räume umfassen zusammen mit den Ländlichen GestaltungsRäumen mehr als 90 % der Landesfläche und prägen maßgeblich das Erscheinungsbild des Landes. Sie sind Lebensraum für gut 60 % der Bevölkerung. Hier befinden sich rund die Hälfte aller Arbeitsplätze
61
und die mit am leistungsfähigsten Agrarbetriebe Deutschlands. Sie werden durch viele kleine Dörfer, größere Siedlungen und Städte, eine Vielzahl an geschützten Flächen für Landschafts- und Naturschutz, die lange Ostseeküste und zahlreiche Binnengewässer, bemerkenswerte Kultur- und sonstige vielfältige Infrastruktureinrichtungen geprägt. All dies gilt es zu sichern und weiter zu entwickeln. Unter den Bedingungen des demografischen Wandels und der zunehmend enger werdenden finanziellen Spielräume kommt es darauf an, in Ländlichen Räumen nachhaltige Strukturen zu schaffen, mit denen dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse absehbar schwieriger werden, regionale Wertschöpfung generiert werden kann. Neben traditionellen Erwerbsquellen (Handwerk, Land- und Forstwirtschaft etc.) kommt dabei dem Tourismus, zunehmend auch der Energieerzeugung, eine maßgebliche Rolle zu. Die in Deutschland eingeleitete Energiewende bietet die Chance, auch dort, wo es ansonsten nur geringe wirtschaftliche Entwicklungspotenziale gibt, am Wirtschaftskreislauf teilzunehmen
62
. Hochwertige und gut bezahlte Arbeitsplätze bieten jungen Menschen die Chance, in ihrer Heimat zu bleiben und sind wesentliche Voraussetzungen für die künftige Entwicklung der Ländlichen Räume. Für die Bevölkerung der Ländlichen Räume ist es elementar, sich in zumutbarer Entfernung bedarfsgerecht versorgen zu können. Das Zentrale-Orte-System definiert die Versorgungsstandorte in Ländlichen Räumen
63
. Damit soll sichergestellt sein, dass aus der Fläche heraus in der Regel ein Versorgungsstandort in maximal 10 bis 15 km Entfernung erreichbar ist. Über die Zentrale-Orte-Strategie hinaus können durch Eigeninitiativen und ehrenamtliches Engagement in den Dörfern Versorgungsstrukturen gehalten oder neu belebt werden. Die Raumordnung unterstützt den Aufbau derartiger örtlicher Initiativen. Mit „Raumpionieren“ werden Menschen bezeichnet, die mit Eigeninitiative und Engagement alternative Lebensmodelle erproben. Sie orientieren sich stark auf die Ländlichen Räume und besetzen dort Freiräume, die sie mit neuen Funktionen beleben. Raumpioniere zeichnen sich durch Kreativität aus und bevorzugen unkonventionelle Lösungen. Sie sind daher planerisch kaum steuerbar, tragen aber durchaus zur Entwicklung der Ländlichen Räume bei. Ländliche Siedlungsstruktur, kulturelles Erbe und landschaftliche Vielfalt schaffen für die in Ländlichen Räumen lebenden Menschen Identität und sind daher ein nicht zu unterschätzender Haltefaktor. Hiermit gilt es verantwortungsvoll umzugehen, d. h. die vorhandenen Strukturen zu sichern und behutsam weiter zu entwickeln. Einer modernen, den Raumstrukturen angepassten Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur kommt in Ländlichen Räumen eine besondere Bedeutung zu. Wenn in Ländlichen Räumen aufgrund der sich durch den demografischen Wandel verringernden Tragfähigkeit eine Ausdünnung von Infrastrukturen unvermeidbar ist, kann eine Kompensation durch moderne Verkehrs- oder Kommunikationseinrichtungen erfolgen. Konkret bedeutet das: Wenn eine wichtige Infrastruktureinrichtung vor Ort nicht gehalten werden kann, soll eine derartige Einrichtung im nächst gelegenen Zentralen Ort zumindest erreichbar sein, dies gilt auch in den Ländlichen GestaltungsRäumen. Zudem ist absehbar, dass die Entwicklung der digitalen Infrastrukturen neue Versorgungsangebote für die Ländlichen Räume schafft.
3.3.2 | Ländliche GestaltungsRäume |
(1) | Die Raumkategorie Ländliche GestaltungsRäume bilden die in Abbildung 10 festgelegten Landesteile. (Z) | Ländliche GestaltungsRäume |
(2) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können Ländliche GestaltungsRäume im regionalen Maßstab festgelegt werden. Das Verfahren regelt Abbildung 12. | Aufgabe der Regionalplanung |
(3) | Für die Ländlichen GestaltungsRäume gelten dieselben Entwicklungsgrundsätze wie für die Ländlichen Räume64. Darüber hinaus bedarf es aber, bezogen auf die besonderen Strukturschwächen dieser Räume, weiterer Maßnahmen, insbesondere zur nachhaltigen Sicherung von Leistungen der Daseinsvorsorge. | Entwicklung der Ländlichen GestaltungsRäume |
Kernelemente dieser Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen für die Ländlichen GestaltungsRäume sind - Information,- Innovation und- Kooperation. | ||
(4) | Planungen und Maßnahmen zur Aufstellung Regionaler Flächennutzungspläne für Nahbereiche65 in Ländlichen GestaltungsRäumen werden unterstützt. Das Verfahren regelt Abbildung 13. | Regionaler Flächennutzungsplan |
Begründung:
Der Festlegung der Raumkategorie Ländliche GestaltungsRäume liegen folgende Regeln zu Grunde:
1.
Analyseräume sind die Raumeinheiten der 96 Nahbereiche der Zentralen Orte.
Die Nahbereiche Zentraler Orte bilden entsprechend Kapitel 3.2 Zentrale Orte deren funktionsräumliche Verflechtungsbeziehungen ab. Dadurch wird die Betrachtung von über die Gemeindegrenzen hinausgehenden Bezügen ermöglicht. Die Nahbereiche stellen eine geeignete Größe dar, um dem Differenziertheitserfordernis der vorliegenden Betrachtung gerecht zu werden.
2.
Es werden ausschließlich Kriterien verwendet, für die landesweit Daten auf Gemeindeebene vorliegen. Für alle Kriterien nach Abbildung 9 (S. 30), mit Ausnahme der Kaufkraft, wurden amtliche Daten der Landesstatistik bzw. der Arbeitsverwaltung verwendet. Weitere verwendbare amtliche Daten liegen auf der Gemeindeebene nicht vor. Da Kaufkraftdaten aus amtlichen Quellen nicht vorliegen, wurden die Daten der Fa. BBE Handelsberatung GmbH München verwendet.
3.
Die Daten, die die Kriterien untersetzen, wurden berechnet, indem ein Fünf-Jahres-Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2013 gebildet wurde. Die Einwohnerentwicklung wurde für den Zeitraum 2009 bis 2013 berechnet. Gemeindestand ist der 31.12.2015.
Mit den Durchschnittsberechnungen werden gegebenenfalls vorhandene „statistische Ausreißer“ einzelner Jahre negiert. Der gewählte Zeitraum stellt auf aktuelle Trends ab und berücksichtigt die zum Stand der Berechnungen im Jahr 2015 aktuellen Daten.
4.
Die Kriterien wurden nicht gewichtet, um untereinander Verzerrungen in der Wertigkeit zu vermeiden.
5.
Die Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume erfolgt unter Anwendung der Platzziffernmethode. Das heißt, dass je Kriterium ein Ranking der Nahbereiche von 1 bis 96 erfolgt, anschließend werden die Werte der einzelnen Rankingpositionen aller Kriterien für jeden Nahbereich addiert und diese Rankingsummen nach der Größe sortiert.
Der Vorteil der Platzziffernmethode wird darin gesehen, dass die zu Grunde liegenden Raumeinheiten einer vergleichenden Bewertung unterzogen werden. Damit erfolgt die Einstufung ausschließlich im Vergleich der Nahbereiche untereinander.
6.
Das Viertel der Nahbereiche mit den höchsten Rankingsummen bildet die Raumkategorie der Ländlichen GestaltungsRäume. Das sind die Nahbereiche 1 bis 24.
Der Festlegung, nach der das Viertel aller Analyseräume mit den höchsten Rankingsummen als die Raumkategorie Ländliche GestaltungsRäume festgelegt wird, liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Ziel ist es, die Raumeinheiten zu ermitteln, deren Strukturschwächen im Vergleich zum Landesdurchschnitt besonders stark ausgeprägt sind. Damit scheiden die Analyseräume auf den Rängen 49 bis 96, die oberhalb des Landesdurchschnitts liegen, aus. Bezogen auf die verbleibenden Analyseräume der Ränge 1 bis 48 stellt sich die Frage nach der Intensität der Strukturschwäche der einzubeziehenden Raumeinheiten.
Letztendlich wurde die ¼-Lösung gewählt, d. h. das oberste Quartil wird als Ländliche GestaltungsRäume festgelegt, weil eine große Anzahl unterschiedlicher Berechnungen ergeben haben, dass die ¼-Lösung einen Raum markiert, der eine sehr hohe Persistenz aufweist. Zudem wird mit dieser Methodik dem Ansatz, „eine Raumkulisse mit
besonderen
Strukturschwächen festzulegen“, Rechnung getragen, denn
-
das obere Quartil bildet den Raum mit den deutlich unterhalb des Landesdurchschnitts liegenden Werten ab. Das ist letztendlich die Kulisse für die Raumkategorie Ländliche GestaltungsRäume.
-
die beiden mittleren Quartile bilden den Landesdurchschnitt ab. Eines dieser Quartile weist Werte leicht unterhalb und eines Werte leicht oberhalb des Wertes auf, der den konkreten Landesdurchschnitts abbildet.
-
das untere Quartil bildet den Raum mit den Werten deutlich oberhalb des Landesdurchschnitts ab.
Da nicht die einzelnen Gemeinden, sondern die gemeindeübergreifenden Nahbereiche der Zentralen Orte die räumliche Grundlage zur Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume bilden, werden mit der Zuordnung zu diesen Räumen auch keine gemeindebezogenen Aussagen zur Zukunftsfähigkeit vorhandener Gemeinde- oder Verwaltungsstrukturen getroffen.
Abbildung 9 - Kriterien zur Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume
Nr. | Kriterium | Berechnung | Indikator für |
1 | EW-Dichte | EW/km² (EW) | Tragfähigkeit von Infrastrukturen |
2 | EW-Entwicklung | EW-Entwicklung 1/2009 bis 12/2013 (EW) | Entwicklungsfähigkeit |
3 | Frauendefizit | Frauen im Alter 15-45/Männer im Alter 15-45 (%) | Geburtenpotenzial |
4 | Anteil Seniorinnen / Senioren | EW 65 u. älter/EW (%) | Altersstruktur |
5 | Zuwanderung | Zuzug über die Landesgrenze nach M-V/1.000 EW (EW) | (Außen-)Attraktivität |
6 | Kaufkraft | Kaufkraft/EW (€) | Wohlstand |
7 | Beschäftigte | Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Wohnort/EW (%) | Wirtschaft / Arbeitskräfte |
Die mit o. g. Methode festgelegte Raumkategorie der Ländlichen GestaltungsRäume umfasst mit ¼ aller Nahbereiche der Zentralen Orte, das sind 24 Nahbereiche, rund 26 % der Landesfläche. Hier leben 13 % der Einwohner des Landes
66
. Es handelt sich vor allem um Nahbereiche in den küstenfernen Räumen, insbesondere in Vorpommern, aber auch im östlichen und im zentralen Mecklenburg.
Abbildung 10 - Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume
Zu den Ländlichen GestaltungsRäumen zählen | ||
aus dem Mittelbereich der Zentralen Orte ... | die Nahbereiche67 der Zentralen Orte ... | |
Anklam | Anklam, Ducherow, | |
Demmin | Dargun, Demmin, Jarmen, Loitz | |
Grimmen | Grimmen, Tribsees | |
Güstrow | Krakow am See | |
Neubrandenburg | Altentreptow, Friedland, Malchin, Woldegk | |
Neustrelitz | Feldberger Seenlandschaft | |
Parchim | Goldberg | |
Ribnitz-Damgarten | Bad Sülze | |
Schwerin | Brüel, Sternberg | |
Teterow | Gnoien | |
Ueckermünde | Eggesin, Ferdinandshof, Torgelow, Ueckermünde | |
Wismar | Warin |
Abbildung 11 - Raumkategorien
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Es wird die Möglichkeit eingeräumt, in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen zusätzliche eigene Ländliche GestaltungsRäume im regionalen Maßstab festzulegen. Damit kann eine Untersetzung der im Landesmaßstab festgelegten Ländlichen GestaltungsRäume für jede Planungsregion erfolgen. Da auch für die Planungsregionen nur die Nahbereiche mit besonderen Strukturschwächen nach Programmsatz 4 zusätzlich festgelegt werden sollen, regelt Abbildung 12 (S. 31) das Verfahren.
Abbildung 12 - Verfahren zur Festlegung Ländlicher GestaltungsRäume im regionalen Maßstab
1. Ergänzend zu den Ländlichen GestaltungsRäumen im Landesmaßstab können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen Ländliche GestaltungsRäume im regionalen Maßstab festgelegt werden.2. Dazu ist anlog zur Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume im Landesmaßstab dieselbe Methodik anzuwenden. Insbesondere - sind die Kriterien nach Abbildung 9 zu Grunde zu legen,- sind die Nahbereiche je Planungsregion, die nicht als Ländliche GestaltungsRäume im Landesmaßstab festgelegt sind, einem Ranking nach der Platzziffernmethode zu unterziehen,- darf die Anzahl der neu festgelegten Nahbereiche je Planungsregion die Marke von 25 %, bezogen auf die Anzahl der dort nicht als Ländliche GestaltungsRäume im Landesmaßstab festgelegten Nahbereiche, nicht überschreiten,- wobei die bis zu 25 % von den Nahbereichen gebildet werden, die im Ranking die strukturschwächsten Nahbereiche darstellen. |
Mecklenburg-Vorpommern hat im Statistikvergleich der Bundesländer die dünnste Besiedlung, liegt am unteren Ende der Wohlstands- / Einkommensstatistiken, hat eine schwierige Wirtschaftsstruktur und ist vom demografischen Wandel besonders intensiv betroffen. Die hinter diesen Aussagen stehenden Zahlen beruhen auf Durchschnittsbetrachtungen für das Land insgesamt. D. h.: Die gegebenenfalls relativ guten wirtschaftlichen oder demografischen Kennzahlen der Regionen Rostock oder Greifswald werden mit den gegebenenfalls relativ schlechten Kennzahlen anderer Regionen des Landes verschnitten. Wenn dieser Weg schon zu den oben beschriebenen Ergebnissen im Bundesvergleich führt, steht die Frage, welche Ergebnisse generiert werden, wenn im Landesvergleich nur die Regionen betrachtet werden, die deutlich unterhalb des Landesdurchschnitts liegen. Und vor allem steht die Frage: Welche Strategien helfen hier weiter? Mit den nach Abbildung 10 (S. 30) festgelegten Ländlichen GestaltungsRäumen definiert die Raumordnung Räume, die hinsichtlich ihrer demografischen, ihrer Wohlstands- und Wirtschaftsentwicklung deutlich unterhalb der Entwicklung im Landesdurchschnitt liegen. Die Gründe dafür liegen vor allem in der spezifischen Raumstruktur, die durch eine äußerst geringe Bevölkerungsdichte, vielfältige demografische Verwerfungen, nur wenige größere Siedlungen, eine zentrenferne Lage und einen geringen Besatz mit Betrieben des sekundären und tertiären Sektors gekennzeichnet ist.
Auch in Ländlichen GestaltungsRäumen gilt die Zielstellung der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Aufgrund der schwierigen Ausgangslage und einer eher auf Stagnation / Rückgang ausgerichteten kurz- / mittelfristigen Perspektive wird für diese Räume zunächst von einer Sicherungs- und Stabilisierungsstrategie auszugehen sein. Dabei wird es im Wesentlichen um eine akzeptable Balance zwischen Tragfähigkeit, Erreichbarkeit und Kosten von Infrastrukturen gehen.
Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume als eine Aufforderung an die Gemeinden, an die Landkreise und an die Fachressorts der Landesregierung, aber auch an alle anderen an der Gestaltung dieser Räume Beteiligten, zu verstehen, ihre bisherigen Planungen und Maßnahmen zu prüfen und gegebenenfalls durch modifizierte, den Herausforderungen dieser Räume angepasste Lösungen zu ersetzen.
Kernelemente von Sicherungs- und Stabilisierungsmaßnahmen in Ländlichen GestaltungsRäumen sind:
Information: Zur Entwicklung passfähiger Planungen und Maßnahmen bedarf es umfassender Informationen. Nur eine realistische Analyse der bisherigen Entwicklungen lässt Rückschlüsse auf die wahrscheinliche zukünftige Entwicklung zu. Demografische Entwicklungen, finanzielle Belastungen und zukünftige Einnahmen, vorhandene Infrastrukturen und deren zukünftige Tragfähigkeiten, wirtschaftliche Potenziale, gesellschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklungen bisher und soweit absehbar zukünftig, alles muss analysiert werden, um Antworten auf die Fragen geben zu können: Wo stehe ich und wo will ich hin? Welche Probleme gibt es? Welche Lösungsansätze gibt es? Wer kann helfen? Ist das langfristig zu finanzieren? Ein derartiger Prozess, transparent durchgeführt unter Einbindung aller relevanten Gesellschaftsgruppen vor Ort, bildet die Grundlage für Zukunftsstrategien. Dieser Prozess kann nur vor Ort erfolgen, allerdings können Land, Bund und EU Hilfestellung geben
68
.
Innovation: Standardisierungen und Normierungen dienen häufig der Erfüllung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie orientieren sich dabei in der Regel am Durchschnitt, gelten aber - einmal festgelegt - auch für diejenigen, die weit unter- oder oberhalb des Durchschnitts liegen. Hier können sie dann im Einzelfall ein erhebliches Entwicklungshemmnis darstellen, wenn zu ihrer Einhaltung eigentlich unnötiger, häufig auch kostspieliger Aufwand betrieben werden muss. Die Festlegung der Ländlichen GestaltungsRäume bietet die Chance, im Sinne von Experimentierräumen, zu prüfen, ob und welche Entwicklungshemmnisse es gibt und wie darauf innovativ reagiert werden kann. Zielführend kann es dabei sein, zu schauen, welche Maßnahmen z. B. die skandinavischen Länder zur Sicherung ihrer Daseinsvorsorge anwenden. Derartige Prüfungen können vor allem von den Gemeinden vor Ort und von den Fachressorts der Landesregierung durchgeführt werden. Lösungen zum Umbau von Infrastrukturen, ggf. auch zur Flexibilisierung von Standards und Normen sind dann durch die Beteiligten gemeinsam, ggf. unter Einbeziehung weiterer Partner (Verbände, Bund, EU etc.), zu entwickeln
69
. Förderung erfolgt vornehmlich nach dem „Leuchtturmprinzip“ (hohe Effizienz der eingesetzten Mittel erreichen) oder nach dem „Ausgleichs- / Gießkannenprinzip“ (viele sollen etwas abbekommen). Beide Prinzipien helfen den Ländlichen GestaltungsRäumen wenig, denn hier gibt es nur wenige Leuchttürme und beim Gießkannenprinzip sind die Effekte zu gering, um die Strukturschwächen zu überwinden. Insofern ist zu prüfen, welche Finanzierungsinstrumente geeignet sind, den Ländlichen GestaltungsRäumen bei der Überwindung ihrer Strukturschwächen zu helfen. Merkmale derartiger Finanzierungsinstrumente sind z. B. Anschubfinanzierungen bereitstellen, Rückbau unterstützen, integrativ fördern, Experimentierklauseln, Förderbürokratie reduzieren, Ehrenamt unterstützen etc. Leistungsfähige Kommunikationsnetze
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sind wesentliche Standortvoraussetzung von Wirtschaftsbetrieben, zunehmend auch Standortindikator für Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. Insofern kommt dem Ausbaustandard der digitalen Infrastruktur auch in der Fläche eine zunehmend größere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr für die Ländlichen GestaltungsRäume, da damit partiell ein Rückbau von Daseinsvorsorgeeinrichtungen kompensiert werden kann (z. B. durch das Internetshopping im Einzelhandel oder durch den Einsatz von „Schwester Agnes“). Mobilität ist einer der Schlüssel einer guten Daseinsvorsorge. Gerade in den Ländlichen GestaltungsRäumen, in denen eine Ausdünnung von Infrastrukturen kaum vermeidbar ist, kommt es darauf an, innovative und passfähige Mobilitätslösungen
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vorzuhalten, die es ermöglichen, Daseinsvorsorgeeinrichtungen zu erreichen. Dabei gibt es kein Erkenntnis-, sondern ein Umsetzungsproblem. Gefordert sind hier vor allem die Landkreise als Träger des ÖPNV, aber auch die Gemeinden und das zuständige Fachministerium in unterstützender Funktion.
Kooperation: Um auch in den Ländlichen GestaltungsRäumen langfristig ein angemessenes Infrastrukturnetz vorhalten zu können, werden die Gestaltungspartner verstärkt kooperieren müssen. Dies gilt sowohl auf der horizontalen als auch auf der vertikalen Ebene. Kooperation auf der horizontalen Ebene umfasst dabei vor allem eine verstärkte Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen den Fachressorts der Landesverwaltung sowie zwischen den Kommunen untereinander, insbesondere mit dem Zentralen Ort im jeweiligen Nahbereich. Das gleiche gilt für benachbarte Zentrale Orte untereinander. Genauso wichtig ist eine verstärkte Kooperation mit den weiteren Gestaltungspartnern vor Ort. Dies können insbesondere ehrenamtlich Tätige, örtliche Vereine / Verbände / Genossenschaften und ortsansässige Wirtschaftsunternehmen sein. Bei der vertikalen Kooperation geht es um die Ebenen übergreifende Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung, Landesregierung, Landkreisen und Kommunen. Gute Beispiele dazu liefern die Demografiestrategie der Bundesregierung
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, die Einrichtung einer Ehrenamtsstiftung M-V - Stiftung für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement in Mecklenburg-Vorpommern
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, von der Landesregierung unterstützte Projekte wie die Schule der Landentwicklung oder der DemographieCheck oder die vielen Modellvorhaben zum demografischen Wandel der vergangenen Jahre (MORO), die zumeist in enger Zusammenarbeit zwischen Bundes- und Landesregierung und der kommunalen Ebene durchgeführt wurden. Für die Ländlichen GestaltungsRäume könnte es hilfreich sein, die Erfahrungen, die in diesen gemeinsamen Modellvorhaben in den letzten Jahren gesammelt wurden
74
, zusammenzuführen und flächig umzusetzen.
Mögliche Maßnahmen zur Entwicklung und Stabilisierung der Ländlichen GestaltungsRäume: In den Ländlichen GestaltungsRäumen bedarf es über die Entwicklungsgrundsätze für die Ländlichen Räume hinaus weiterer Maßnahmen zur Überwindung der besonderen Strukturschwächen, insbesondere zur nachhaltigen Sicherung von Leistungen der Daseinsvorsorge. Mit den Ländlichen GestaltungsRäumen wird auf Landesebene eine einheitliche Raumkulisse festgelegt, die alle Gestaltungspartner als Basis für Handlungsoptionen nutzen können. Unter Handlungsoptionen ist ein abgestimmtes Vorgehen zu verstehen, wonach Maßnahmen integrativ entwickelt und umgesetzt werden sollen, die helfen die Strukturschwächen der Ländlichen GestaltungsRäume zu überwinden. Handlungsoptionen, die die Raumkulisse der Ländlichen GestaltungsRäume als sogenannte „Abwicklungs- oder Entleerungsräume“ für Rückbauszenarien, für alternativlosen Infrastrukturabbau und unspezifische Sparmaßnahmen nutzen, bilden ausdrücklich nicht die Position des LEP ab. Hinsichtlich der Handlungsoptionen wird für die Ländlichen GestaltungsRäume kein Ausschließlichkeitsanspruch festgeschrieben. Maßnahmen, die zum Einsatz in dieser Raumkategorie entwickelt und umgesetzt werden, können auch außerhalb dieser Raumkategorie eingesetzt werden, wenn kleinräumig ähnliche Strukturschwächen vorliegen. Ziel sollte es aber sein, derartige Maßnahmen innerhalb der Ländlichen GestaltungsRäume als Regel und außerhalb als Ausnahme festzulegen. Im Rahmen der 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf dieses Landesraumentwicklungsprogramms wurden beispielhaft Maßnahmen zur Entwicklung der Ländlichen GestaltungsRäume aufgelistet. Die dort benannten Maßnahmen, die fachlich dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung zuzuordnen sind, werden mit Inkrafttreten dieses Landesraumentwicklungsprogramms umgesetzt. Sofern Maßnahmen, die fachlich anderen Ressorts der Landesregierung zuzuordnen sind, umgesetzt werden sollen, erfolgt dies nach Maßgabe und unter Federführung der entsprechenden Ressorts. Besonders geeignete Maßnahmen zur Überwindung von Strukturschwächen der Ländlichen GestaltungsRäume können zum Beispiel gezielt auf diese Räume abgestellte Regelungen im Förderrecht sein, aber auch das Einräumen von Optionen, die hier Flexibilisierungen im Zusammenhang mit Standards und Normen ermöglichen. Pauschale Regelungen helfen in diesem Zusammenhang kaum weiter. Zielführend sind passgenaue Lösungen, die zwischen betroffenen Kommunen und deren Gestaltungspartnern in den Ländlichen GestaltungsRäumen und den fachlich zuständigen Ressorts entwickelt werden können.
Regionaler Flächennutzungsplan: Die Rahmenbedingungen zum Einsatz des Regionalen Flächennutzungsplans nach § 8 Abs. 4 Raumordnungsgesetz in den Ländlichen GestaltungsRäumen auf Ebene der Nahbereiche werden seitens der obersten Landesplanungsbehörde insbesondere hinsichtlich der raumstrukturellen Gegebenheiten und Verflechtungen geprüft, der Einsatz modellhaft erprobt und das Instrument ggf. weiter untersetzt und verstetigt. Ziel ist es, eine vertiefte Kooperation auf der kommunalen Ebene zu erreichen, insbesondere in den Nahbereichen der Zentralen Orte. Der Regionale Flächennutzungsplan soll dabei helfen, im Zusammenwirken der regionalen und der gemeindlichen Planungsebenen unter Mitwirkung aller Gemeinden eines oder mehrerer Nahbereiche, eine gemeinsame räumliche Zukunftsplanung aufzustellen. In kommunaler Kooperation sollen damit Entscheidungen zur zukünftigen Siedlungsentwicklung, zu Standorten von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstigen Infrastrukturen, zu Wirtschaftsstandorten etc. geplant und getroffen werden. Der Einsatz Regionaler Flächennutzungspläne in strukturschwachen ländlichen Räumen stellt bundesweit ein Novum dar. Bisher kam er vornehmlich in Stadtregionen zum Einsatz. Gerade für die schwach strukturierten ländlichen Räume kommt es aber in Zeiten der Globalisierung, des demografischen Wandels und knapper Kassen mehr denn je darauf an, gemeinsam die Zukunft zu planen. Mit dem Regionalen Flächennutzungsplan werden die Planungsebenen der Regionalplanung und der Flächennutzungsplanung der Gemeinden eines oder mehrerer Nahbereiche zu einer neuen Planungsebene zusammengezogen. Die Ausnahmeregelung nach Abbildung 13 (S. 34), Ziffer 1, letzter Satz ermöglicht einen Regionalen Flächennutzungsplan auch dann, wenn einzelne Gemeinden nicht mitmachen wollen. Die Ausnahmeregelung ist unabdingbar, um das Instrumentarium handhabbar zu machen. Voraussetzung für den Regionalen Flächennutzungsplan ist, dass dieser den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht. Bei der Ausgestaltung des Planwerks sind neben den verfahrensseitigen Gemeinsamkeiten (beide Planungsarten unterliegen dem gleichen Abwägungsgebot) die Unterschiede zu beachten. Dazu gehören die Maßstäblichkeit der Planwerke, die Regelungstiefe und Bindungswirkung. Der Nahbereich ist in der Regel die kleinste Planungsebene für den Regionalen Flächennutzungsplan. Nahbereiche Zentraler Orte stellen einen gemeinsamen Funktionsraum dar (vgl. dazu Kapitel 3.2 Zentrale Orte) und es kann erwartet werden, dass ab dieser Größe Positiveffekte eines kooperativen Vorgehens erreicht werden können.
Abbildung 13 - Vorgehen bei der Aufstellung Regionaler Flächennutzungspläne in Ländlichen GestaltungsRäumen
1. Die Landesregierung unterstützt Planungen und Maßnahmen zur Aufstellung Regionale Flächennutzungspläne in Nahbereichen der Ländlichen GestaltungsRäume, sofern sich - alle Gemeinden eines Nahbereiches oder- alle Gemeinden mehrerer Nahbereiche sowie- der zuständige Träger der Regionalplanung an der Aufstellung beteiligen. In begründeten Ausnahmefällen kann in Abstimmung zwischen oberster Landesplanungsbehörde, zuständigem Träger der Regionalplanung, Grundzentrum / Grundzentren und Nahbereichsgemeinden von der Beteiligung einzelner Nahbereichsgemeinden abgesehen werden.2. Die oberste Landesplanungsbehörde klärt insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einsatz des Instruments Regionaler Flächennutzungsplan in den Ländlichen GestaltungsRäumen.3. Der konkrete Einsatz des Instruments wird modellhaft mit interessierten Nahbereichen sowie dem zuständigen Träger der Regionalplanung erprobt.4. Danach wird das Verfahren zur Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplans in Ländlichen GestaltungsRäumen ggf. weiter untersetzt und verstetigt. |
3.3.3 | Stadt-Umland-Räume |
(1) | Die Städte Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald und Wismar bilden mit ihren Umlandgemeinden Stadt-Umland-Räume (Kernstadt und Umlandgemeinden). Lage und Abgrenzung der Stadt-Umland-Räume ergeben sich aus der Gesamtkarte und Abbildung 14. (Z) | Stadt-Umland-Räume |
(2) | Die Stadt-Umland-Räume sollen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Struktur als wirtschaftliche Kerne des Landes weiter gestärkt und entwickelt werden. | wirtschaftliche Kerne stärken |
Die Gemeinden, die den Stadt-Umland-Räumen zugeordnet sind, unterliegen einem besonderen Kooperations- und Abstimmungsgebot. (Z) | ||
(3) | Grundlage für die interkommunalen Abstimmungen bildet das Stadt-Umland-Konzept für den jeweiligen Stadt-Umland-Raum. Die Stadt-Umland-Konzepte sind zumindest in folgenden Handlungsfeldern zu überprüfen und bei Bedarf weiter zu entwickeln: - Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung- Infrastrukturentwicklung sowie- Freiraumentwicklung. (Z) | interkommunale Kooperation und Abstimmung |
Die Organisation und Moderation der Stadt-Umland-Kooperationsprozesse obliegen den zuständigen unteren Landesplanungsbehörden. | ||
(4) | Die Stadt-Umland-Konzepte sind Beurteilungs- und Entscheidungsgrundlage für Planungen und Maßnahmen zur Entwicklung der Stadt-Umland-Räume. | Grundlage für Entscheidungen |
(5) | Die Stadt-Umland-Konzepte sind Grundlage für den Einsatz von Förderinstrumentarien des Landes. | Grundlage für Förderinstrumentarien |
Begründung:
Seit erstmaliger Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 wurden für diese Räume detaillierte Stadt-Umland-Konzepte, basierend auf umfangreichen Abstimmungsprozessen, erarbeitet. Diese Konzepte stellen die räumlichen Verflechtungen zwischen der Kernstadt und den Umlandgemeinden dar und definieren die wesentlichen Entwicklungsziele für diese Räume. Basierend auf den Stadt-Umland-Konzepten wurde die Gebietskulisse der Stadt-Umland-Räume mit der Zielstellung überprüft, zum einen um an den mit dem Landesraumentwicklungsprogramm 2005 begonnenen Planungsprozess anzuknüpfen und zum anderen um dort eine Modifizierung der Gebietskulisse vorzunehmen, wo es sachdienlich ist. Im Ergebnis erfolgt eine moderate Anpassung der Gebietskulisse der Stadt-Umland-Räume. Die Stadt-Umland-Räume setzten sich zusammen aus
1.
der Kernstadt,
2.
den direkten Umlandgemeinden,
3.
den sonstigen Umlandgemeinden.
Direkte Umlandgemeinden nach Nr. 2 sind Gemeinden, die eine gemeinsame Grenze mit der Kernstadt haben (vgl. Abbildung 15, S. 36). Lagebedingt existieren in aller Regel starke räumliche Verflechtungen zwischen den direkten Umlandgemeinden und der Kernstadt. Deutlichstes Zeichen dafür ist der suburbane Charakter
75
der Ortslagen
76
. Direkte Umlandgemeinden können ausnahmsweise von einer Zuordnung zum Stadt-Umland-Raum ausgenommen werden. Ausnahmen liegen insbesondere dann vor, wenn zwischen den Ortslagen von Kernstadt und direkter Umlandgemeinde Straßenentfernungen ab ca. 10 km liegen und die Ortslagen keinen suburbanen Charakter aufweisen. Sonstige Umlandgemeinden nach Nr. 3 sind Gemeinden des sogenannten 2. oder 3. Rings, die starke räumliche Verflechtungen zur Kernstadt aufweisen (vgl. Abbildung 16, S. 37). Diese Verflechtungen lassen sich aus dem jeweiligen Stadt-Umland-Konzept ableiten. Neben dem suburbanen Charakter der sonstigen Umlandgemeinden begründen insbesondere starke Berufspendlerverflechtungen in die Kernstadt
77
und eine Entwicklung als Gewerbe- und / oder Wohnbaulandstandort eine Zuordnung zum Stadt-Umland-Raum. Für eine Zuordnung zum Stadt-Umland-Raum ist es unerheblich, ob die Umlandgemeinde dem Stadt-Umland-Konzept zugestimmt hat. Eine Überprüfung der Abgrenzungen der Stadt-Umland-Räume nach o. g. Methodik ergab, dass entweder die mit dem Landesraumentwicklungsprogramm 2005 festgelegten Strukturen bestätigt wurden (z. B. im Stadt-Umland-Raum Wismar) oder eine Reduzierung der Anzahl der Umlandgemeinden möglich ist. Flächenerweiterungen für einzelne Stadt-Umland-Räume gegenüber den Abgrenzungen im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 sind nicht auf fachliche, sondern auf methodische Gründe zurückzuführen (Gemeindezusammenschlüsse). Den Stadt-Umland-Räumen werden nur ganze Gemeinden, keine Gemeindeteile, zugeordnet. Gebietsstand für die Abgrenzung der Stadt-Umland-Räume ist der 31.12.2015.
Abbildung 14 - Stadt-Umland-Räume
Kernstadt (Nr. 1) | Rostock | Schwerin | Neubranden- burg | Stralsund | Greifswald | Wismar |
direkte Umland- gemein- den (Nr. 2) | Admannshagen-Bargeshagen, Bentwisch, Broderstorf, Dummerstorf, Elmenhorst / Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Mönchhagen, Papendorf, Roggentin, Rövershagen | Brüsewitz, Holthusen, Klein Rogahn, Klein Trebbow, Leezen, Lübesse, Lübstorf, Pampow, Pingelshagen, Plate, Raben Steinfeld, Seehof, Wittenförden | Blankenhof, Burg Stargard, Groß Nemerow, Neuenkirchen, Sponholz, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow | Altefähr, Kramerhof, Lüssow, Pantelitz, Sundhagen, Wendorf | Diedrichshagen, Hinrichshagen, Kemnitz, Levenhagen, Neuenkirchen, Mesekenhagen, Wackerow, Weitenhagen | Barnekow, Dorf Mecklenburg, Gägelow, Hornstorf, Krusenhagen, Lübow, Metelsdorf, Zierow |
sonstige Umland- gemein- den (Nr. 3) | Klein Kussewitz, Nienhagen, Pölchow, Poppendorf, Stäbelow, Ziesendorf | Pinnow | Holldorf, Neverin | Steinhagen |
Abbildung 15 - Direkte Umlandgemeinden nach Nr. 2 ohne Zuordnung zum Stadt-Umland-Raum (Ausnahmen)
Stadt-Umland- Raum | Gemeinde | Begründung für die Ausnahme (in Stichworten) |
Neubrandenburg | Blumenholz | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Tollensesee als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt |
Neubrandenburg | Groß Teetzleben | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Tollensetal als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt• Gemeinde ist überwiegend ländlich geprägt |
Neubrandenburg | Hohenzieritz | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Tollensesee als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt |
Neubrandenburg | Penzlin | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Tollensesee als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt• Gemeindehauptort weist keine engen Verflechtungen zur Kernstadt auf |
Rostock | Gelbensande | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Rostocker Heide als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt |
Rostock | Graal-Müritz | • Straßenentfernung zur Ortslage der Kernstadt über 10 km• Rostocker Heide als trennendes Landschaftselement zur Ortslage der Kernstadt• als Tourismusort wirtschaftlich unabhängig von Kernstadt |
Die Stadt-Umland-Räume umfassen zwar nur 8,5 % der Landesfläche. Der Anteil an der Wohnbevölkerung von 38,7 % sowie der Anteil von 48,1 % an den Arbeitsplätzen (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort) des Landes dokumentieren aber die wirtschaftliche Bedeutung dieser Räume im Landesmaßstab
78
. Sie sind damit wichtige Lebens- und Wirtschaftsräume, deren Leistungsfähigkeit es im Sinne der Landesentwicklung auch in Zukunft weiter zu stärken gilt. In der Wirtschaftsstruktur der einzelnen Stadt-Umland-Räume und in Art und Maß der Verflechtungsbeziehungen zwischen den Umlandgemeinden und ihrer jeweiliger Kernstadt gibt es dabei zum Teil erhebliche Unterschiede. Die Besonderheiten der einzelnen Stadt-Umland-Räume sind bei der weiteren Entwicklung dieser Kooperationsräume zu berücksichtigen.
Abbildung 16 - Begründungen für die Zuordnung sonstiger Umlandgemeinden nach Nr. 3 zum Stadt-Umland-Raum
Stadt-Umland- Raum | Gemeinde | Begründung (in Stichworten) |
Neubrandenburg | Holldorf | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Wohnungsbaustandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Neubrandenburg | Neverin | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Wohnungsbaustandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Klein Kussewitz | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Gewerbe- und Wohnungsbaustandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Nienhagen | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als privilegierter Wohnungsbaustandort• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Pölchow | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Gewerbestandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Poppendorf | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Gewerbestandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Stäbelow | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Gewerbestandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Rostock | Ziesendorf | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Wohnungsbaustandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Schwerin | Pinnow | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Wohnungsbaustandort• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Stralsund | Steinhagen | • Enge Verflechtungen zur Kernstadt als Wohnungsbaustandort (OT Negast)• mehr als 50 % Anteil Berufspendler in die Kernstadt• Gemeinde hat suburbanen Charakter |
Die vorliegenden Stadt-Umland-Konzepte unterscheiden sich hinsichtlich der Aussagen zu den Bestandsanalysen und den daraus abgeleiteten Prognosen, Strategien und thematischen Leitlinien der künftigen Entwicklung, der Art der Kooperations- und Handlungsfelder, der Aussagetiefe der Handlungsfelder, der Organisation des Prozesses der Stadt-Umland-Zusammenarbeit etc. zum Teil deutlich voneinander. Um den übergeordneten Zielen der Stadt-Umland-Abstimmungsprozesse - Stabilisierung und Entwicklung der Stadt-Umland-Räume als zukunftsfähige Wirtschaftskerne des Landes sowie Sicherung nachhaltiger Siedlungsentwicklungsräume - gerecht zu werden, wird es künftig auf Zusammenarbeit in den Handlungsfeldern ankommen, in denen aufgrund bislang unausgewogener Entwicklungen zwischen den Kernstädten und ausgewählten Umlandgemeinden siedlungsstruktureller Ordnungsbedarf besteht. Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege werden bei allen Kooperationsfeldern berücksichtigt. Zur Umsetzung der Leitlinien, Maßnahmen und Strategien bedarf es einer Intensivierung des kooperativen kommunalen Planungsverhaltens. Dabei ist es den jeweiligen Stadt-Umland-Räumen freigestellt, über die hier festgelegte Kulisse ihres Stadt-Umland-Raums hinausgehend weitere interessierte Nachbargemeinden auf freiwilliger Basis in ihre Stadt-Umland-Abstimmungen einzubeziehen. Die Moderation der Abstimmungen durch die unteren Landesplanungsbehörden hat sich bewährt und soll auch in Zukunft dort verankert werden. Die qualifizierten Stadt-Umland-Konzepte sollen unter Beachtung / Berücksichtigung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze bei der Bewertung überkommunal ausstrahlender Planungen und Maßnahmen zugrunde gelegt werden, um insbesondere die Siedlungsentwicklung im Stadt-Umland-Raum zu optimieren.
Die Landesregierung unterstützt die Umsetzung der Stadt-Umland-Abstimmungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten und Mitteln, insbesondere bei Infrastruktureinrichtungen sowie bei Stadtum- und Rückbaukonzepten.
3.4 | Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke |
(1) | Die günstige Lage Mecklenburg-Vorpommerns in der südlichen Ostseeregion in Zuordnung zu den Metropolregionen Hamburg, Kopenhagen (Greater Copenhagen, grenzüberschreitend), Stettin (grenzüberschreitende Metropolregion), Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg sowie zum Oberzentrum Lübeck soll offensiv genutzt werden. Die transnationale raumordnerische und wirtschaftliche Zusammenarbeit im Ostseeraum soll weiter gestärkt und ausgebaut werden. Kooperationen sollen gefördert werden. | transnationale raumordnerische und wirtschaftliche Zusammenarbeit |
(2) | Die bilaterale Zusammenarbeit mit Polen und mit den benachbarten Bundesländern soll weiter gestärkt und ausgebaut werden. | bilaterale Zusammenarbeit |
Die Zusammenarbeit mit Polen soll insbesondere im Rahmen der sich in Organisation befindlichen grenzüberschreitenden Metropolregion Stettin und mit dem Entwicklungsraum Swinemünde weiter intensiviert werden. Die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg79 soll aufbauend auf den bestehenden Strukturen und Kooperationen zur Erreichung eines Mehrwerts weiter gestärkt und ausgebaut werden. Die Einbeziehung der gesamten Planungsregion Westmecklenburg in die Metropolregion Hamburg soll erfolgen. Die Zusammenarbeit mit dem oberzentralen Verflechtungsraum Lübeck findet innerhalb der Metropolregion Hamburg statt. | ||
Die Kooperation mit der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg soll insbesondere im Rahmen der raumordnerischen Initiativen zur weiteren Etablierung des Ostsee-Adria-Entwicklungskorridors sowie im Rahmen der Verknüpfung in den Kernnetzkorridoren der Transeuropäischen Netze (TEN-V) ausgebaut werden. | ||
(3) | Als dynamischer Wachstumsraum soll Rostock als Regiopole80 gestärkt werden. Die Innovations- und Wettbewerbspotenziale in der Regiopolregion sollen genutzt werden, um mit nachhaltigem Wirtschaftswachstum auf soziale und ökologische Erfordernisse zu reagieren. | Regiopole Rostock |
(4) | Insbesondere die großräumigen Entwicklungskorridore bilden europäische und überregionale Netzwerke ab. Die wirtschaftlichen Standortvorteile in diesen Korridoren sollen intensiver genutzt werden als bisher. Insbesondere sollen noch bestehende Entwicklungshemmnisse abgebaut und auf die Verbesserung grenzüberschreitender Erreichbarkeiten hingewirkt werden81. | großräumige Entwicklungskorridore |
(5) | Die Anbindung der Mittelzentren aus dem Raum heraus an die Ober- und Mittelzentren in den großräumigen Entwicklungskorridoren soll mit Priorität gewährleistet werden, um die Integration des ganzen Landes in die europäische Raum- und Wirtschaftsentwicklung weiter voranzutreiben. | Erreichbarkeit |
Begründung:
Die Lage Mecklenburg-Vorpommerns im südlichen Ostseeraum als Bindeglied von Nord- und Mitteleuropa ist ein wichtiger Standortvorteil im Wettbewerb der Regionen. Aufgrund dessen ist sowohl die transnationale Zusammenarbeit im Ostseeraum als auch die bilaterale Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung. Grundlage der raumordnerischen Zusammenarbeit ist das Raumentwicklungskonzept für den Ostseeraum (VASAB
82
). Im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit mit Polen nehmen die künftigen Verflechtungsbeziehungen, Abstimmungen und Kooperationsmöglichkeiten einen immer größeren Raum ein. Die Zusammenarbeit mit der Wojewodschaft Westpommern und den Ländern Berlin und Brandenburg im Rahmen der Erstellung eines Entwicklungskonzeptes für die in Organisation befindliche grenzüberschreitende Metropolregion Stettin löst wichtige Entwicklungsimpulse für diesen Raum aus. Durch die Unterzeichnung der Gemeinsamen Absichtserklärung zur weiteren Entwicklung der grenzüberschreitenden Metropolregion Stettin durch den Ministerpräsidenten von Mecklenburg-Vorpommern und den Marschall der Wojewodschaft Westpommern am 25.11.2015 in Stettin ist die Grundlage für eine Verstetigung der Aktivitäten gelegt. Die Kooperation mit der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg hat eine wichtige Grundlage in der Berliner Erklärung zur Raumentwicklung im Ostsee-Adria-Entwicklungskorridor vom 30.07.2007. Ziel dieser Initiative ist eine attraktive Verkehrsinfrastruktur, der Ausbau der Transeuropäischen Verkehrsnetze sowie die Anbindung des Raums an diese Trasse. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (Amtsblatt der Europäischen Union C 348 vom 20.12.2013) wurde der Abschnitt Rostock-Berlin neu in das Kernnetz aufgenommen. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Kernnetzkorridore „Skandinavien - Mittelmeer“ und „Orient - Östliches Mittelmeer“ unmittelbar mit der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg verknüpft. Die Kooperationsfelder insgesamt gehen jedoch über verkehrliche Aspekte hinaus.
Abbildung 17 - Großräumige Entwicklungskorridore und Verflechtungsräume
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Altkreis Ludwigslust und der Landkreis Nordwestmecklenburg sind 2012 als Mitglieder der Metropolregion Hamburg beigetreten. Ziel der Kooperation ist die Steigerung der Leistungsfähigkeit der Metropolregion im internationalen Standortwettbewerb um Investitionen und qualifizierte Arbeitsplätze, um innerhalb der Metropolregion zum Nutzen ihrer Bewohner das Wohlstandsniveau mitsamt der sozialen und kulturellen Infrastruktur zu sichern und so die Attraktivität der Metropolregion als Lebensraum zu steigern. Um die funktionalen Verflechtungen und Vernetzungen aus der gesamten Planungsregion Westmecklenburg heraus gemeinsam in die Metropolregion Hamburg einbringen zu können, ist die Mitgliedschaft der gesamten Planungsregion in der Metropolregion vorbereitet. In der Bundesländergrenzen überschreitenden Region Lübeck wird seit Jahren eine Zusammenarbeit gepflegt, die im Entwicklungskonzept Region Lübeck (ERL) sowie in dem „Interkommunalen Abstimmungsforum für die Einzelhandelsentwicklung in der Wirtschaftsregion Lübeck“ ihren Niederschlag gefunden hat. Diese Zusammenarbeit wird nun im Rahmen der Metropolregion Hamburg weiter gepflegt. Die Regiopole Rostock nimmt für ihren funktionalen Verflechtungsraum zum Teil metropolitane Funktionen wahr. Sie ist Standort der Wissensgesellschaft und fungiert als Entwicklungsmotor mit wachsender Bedeutung für ihre Stadtregion. Analog der Metropolenstruktur soll ein deutsches Netzwerk von vergleichbaren Städten und mit ähnlichen Entwicklungsvorstellungen als Interessenvertretung von Regiopolen mit dem Ziel geschaffen werden, ihre Identität nach innen auszuprägen und ihre nationale und internationale Lobbyarbeit zu bündeln. Europäische Netzwerke stellen die räumlich-funktionalen Verflechtungsbeziehungen insbesondere zu den außerhalb des Landes gelegenen Entwicklungszentren bzw. -regionen dar. Der weitere Ausbau von Kooperationen im Zuge der europäischen Netze, insbesondere die Verbesserung der grenzüberschreitenden Erreichbarkeiten, befördert die Integration in die europäische Raum- und Wirtschaftsentwicklung. Die großräumigen Entwicklungskorridore haben als Anbindung des Landes an das übrige Bundesgebiet und im Zusammenwachsen Europas eine hervorgehobene Bedeutung. Die wirtschaftlichen Standortvorteile der Korridore müssen verstärkt genutzt werden, insbesondere die Mittelzentren aus dem Raum heraus daran angebunden werden.
4 | Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung |
4.1 | Siedlungsentwicklung |
(1) | Die Neuausweisung von Siedlungs- und Verkehrsflächen83 soll landesweit reduziert werden. Dabei sollen die Anforderungen an eine ressourcenschonende und nachhaltige Siedlungsentwicklung, an den Umgang mit den Auswirkungen des demografischen Wandels sowie an Strategien zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung berücksichtigt werden. | Bauflächen reduzieren |
(2) | Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig auf die Zentralen Orte konzentriert werden. | |
Unter Berücksichtigung regionaler und örtlicher Besonderheiten können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen Gemeinden festgelegt werden, die über die gemeindliche Grundversorgung hinaus, in einzelnen Bereichen, ergänzende Versorgungsaufgaben wahrnehmen. Dabei darf die Entwicklung der benachbarten Zentralen Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden84. | Aufgabe der Regionalplanung | |
(3) | Konzepte zur Nachverdichtung, Rückbaumaßnahmen und flächensparende Siedlungs-, Bau- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der Ortsspezifik der Gemeinden die Grundlage für die künftige Siedlungsentwicklung bilden. Dabei sollen in angemessener Weise Freiflächen im Siedlungsbestand berücksichtigt werden. | Konzepte zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung |
(4) | Durch die Regionalplanung soll zur Steuerung einer geordneten und flächensparenden Siedlungsentwicklung auf ein regionales Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene hingewirkt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
(5) | In den Gemeinden sind die Innenentwicklungspotenziale85 sowie Möglichkeiten der Nachverdichtung vorrangig zu nutzen. Sofern dies nachweislich nicht umsetzbar ist, hat die Ausweisung neuer Siedlungsflächen in Anbindung an die Ortslage zu erfolgen. | Vorrang der Innenentwicklung |
Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn das Vorhaben nachweislich | ||
- immissionsschutzrechtlich nur außerhalb der Ortslage zulässig ist oder- aufgrund seiner spezifischen Standortanforderungen an die Infrastruktur nicht in Innenlagen bzw. Ortsrandlagen realisiert werden kann. (Z) | ||
(6) | Die Zersiedlung der Landschaft, die bandartige Entwicklung der Siedlungsstruktur sowie die Verfestigung von Siedlungssplittern sind zu vermeiden. (Z) | Vermeidung von Zersiedlung |
(7) | Städte und Dörfer sollen in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt erhalten und behutsam weiterentwickelt werden. Dabei haben sich Städtebau und Architektur den landschaftstypischen Siedlungsformen, dem Ortsbild, der Landschaft, den historischen und regionalen Gegebenheiten anzupassen. Das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles soll erhalten bleiben. | Gestaltung der Siedlung |
(8) | Denkmalgeschützte Stadt- und Dorfanlagen, Siedlungsbereiche, Ensembles und Gebäude sind nach Möglichkeit zu erhalten und aufzuwerten. Bauliche Entwicklungen im Umfeld von Denkmalen haben sich diesen anzupassen. | Denkmalschutz |
Begründung:
Die Nachhaltigkeit der künftigen Siedlungsentwicklung wird entscheidend vom Umgang mit den Folgen der demografischen Entwicklung, von fortschreitender Energieeffizienz und Klimaschutz bestimmt. Unter anderem geht die Nationale Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung davon aus, dass die Neuinanspruchnahme von Flächen
86
zur Siedlungsentwicklung bis zum Jahr 2020 auf bundesweit 30 ha pro Tag reduziert werden soll. Ein Bund-Länder-Positionspapier „Konkrete Handlungsvorschläge zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme“ aus 2012
87
soll mit seinen konkreten Handlungsvorschlägen zu einer weiteren Reduzierung beitragen. In Mecklenburg-Vorpommern betrug die tägliche Flächenneuinanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen Ende 2014 ca. 2 ha
88
. Das entspricht einem jährlichen Verbrauch von 730 ha. Im Jahr 2000 waren es 8,3 ha pro Tag bzw. 3030 ha im Jahr. Um das Ziel der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes bis 2020 zu erreichen, muss Mecklenburg-Vorpommern laut Berechnungsansatz der Kommission Bodenschutz des Bundesumweltamts 2009 die Flächenneuinanspruchnahme auf 1,20 ha pro Tag bzw. 438 ha pro Jahr reduzieren. Die künftige Siedlungsentwicklung erfordert bei rückläufiger Bevölkerung und hohen Infrastrukturfolgekosten Konzepte, die schwerpunktmäßig an der Bestandserhaltung durch Nutzung von Baulücken, Baulandreserven, Brachflächen, Aktivierung von leerstehenden Gebäuden und an einer maßvollen Entwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen ausgerichtet sind. Bei Planungsentscheidungen sind die Prognosen der Bevölkerungsentwicklung und die Entwicklung der Alters- und Haushaltsstruktur stärker als in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Mit den getroffenen Festlegungen zur Begrenzung des Siedlungsflächenwachstums wird ein konkreter Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt
89
geleistet. Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung im Sinne einer Bündelung und effizienten Nutzung von Infrastrukturen sowie der Sicherung der Einrichtungen der Daseinsvorsorge sind die Zentralen Orte. Darüber hinaus gibt es jedoch Gemeinden, die aufgrund ihrer besonderen Lage oder Aufgabe in einzelnen Funktionsbereichen eine Nachfrage bedienen müssen, die über die örtliche Nachfrage deutlich hinausgeht. Das können eine über den örtlichen Eigenbedarf hinausgehende Wohnungsbaunachfrage, Einrichtungen zur Sicherung der Nahversorgung oder sonstige Einrichtungen der Daseinsvorsorge sein. Deshalb können ergänzend zu den Zentralen Orten in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen Gemeinden mit entsprechenden Funktionen festgelegt werden. Beispielhaft sei hier auf die Lage einer Gemeinde in Tourismusräumen oder in besonders dünnbesiedelten ländlichen Räumen (z. B. in den Ländlichen GestaltungsRäumen) verwiesen. Bei der Festlegung dieser Gemeinden darf die Funktion der benachbarten Zentralen Orte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Derartige Einrichtungen sollen möglichst im Gemeindehauptort konzentriert werden. Eine Neuversiegelung von Flächen kann neben dem Grundsatz „Innen- vor Außenentwicklung“ durch flächensparende Bau-, Siedlungs- und Erschließungsformen sowie durch städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen reduziert werden. Dabei sind die ortsspezifischen Gegebenheiten wie Ortsbild und historische Besonderheiten zu berücksichtigen. Rückbaumaßnahmen mit dauerhafter Entsiegelung können einen Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung leisten. Die erfolgreiche Umsetzung der Flächenreduzierungsstrategie erfordert eine verstärkte Auseinandersetzung mit den in einer Gemeinde mobilisierbaren Innenentwicklungspotenzialen. Ein geeignetes Umsetzungsinstrument dazu kann das Flächenmanagement auf regionaler und kommunaler Ebene sein. Das Instrument stellt ein System von Planung, Nutzung, Nutzungsaufgabe, Brachliegen und Wiedereinbringung durch eine dauerhafte Nutzung von Flächen dar. Flächenmanagement ist zugleich ein integrativer Politik- und Steuerungsansatz, der eine veränderte Nutzungsweise im Rahmen der Flächeninanspruchnahme nach der Formel „Vermeiden - Verwerten - Ausgleichen“ zu Grunde legt. Einerseits sollen vorrangig vorhandene Flächenpotenziale wie zum Beispiel Brachflächen, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten in Wert gesetzt werden. Andererseits gehen auch, sofern bestehende Potenziale nicht zur Verfügung stehen, Flächen auf der „grünen Wiese“ in begrenztem Umfang in den „Flächenkreislauf“ ein. Vorher genutzte Flächen, die für eine bauliche Nachnutzung dauerhaft nicht in Betracht kommen, werden auf dem Wege der Renaturierung aus dem Flächenkreislauf entlassen. Insbesondere die planenden Kommunen sind Motor einer Flächenkreislaufwirtschaft. Der dem Flächenmanagement zugrunde liegende Grundsatz des sparsamen Umgangs mit den Flächen führt kurz-, mittel- und langfristig zu positiven ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Effekten, unter anderem durch die Begrenzung von Boden und Landschaftsverlusten, durch die bessere Auslastung technischer, verkehrlicher und sozialer Infrastruktur, durch die Stärkung von Zentren und durch die Schaffung hoher Standort- und Lebensqualitäten.
Die vorrangige Nutzung der Innenentwicklungspotenziale in den Städten und Dörfern fördert eine kompakte Siedlungsentwicklung, vermeidet Verkehr, schont die Umwelt und lastet vorhandene technische Infrastruktureinrichtungen sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge bei demografisch bedingtem, sinkendem Bedarf in der Regel besser aus. Künftige Planungsstrategien müssen konsequent auf die Innenentwicklungspotenziale ausgerichtet werden. Durch die in der Vergangenheit auf dauerhaftes Einwohnerwachstum ausgerichteten Flächenausweisungen in der kommunalen Bauleitplanung wurden in einigen Kommunen Baulandreserven „produziert“, die die absehbare Nachfrage der nächsten Jahre übersteigen. Demgegenüber stehen bislang nicht ausgeschöpfte Flächenpotenziale wie Brachlandflächen, leer stehende Bausubstanz oder Nachverdichtungsflächen, die unter Würdigung der Mobilisierungsmöglichkeiten bei der künftigen Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen sind. Sofern eine Kommune von der Grundstrategie „Innen vor Außen“ abweichen möchte, muss sie dieses nachvollziehbar unter Beachtung der gemeindlichen Gesamtentwicklung begründen. Dabei sind insbesondere auch die bislang nicht ausgeschöpften Flächenpotenziale aus den Bauleitplänen in die Prüfung einzubeziehen. Im Ergebnis sollen Umsetzungsstrategien entwickelt werden, die der mittel- bis langfristigen Flächennachfrage einer Kommune entsprechen. Unter Zersiedlung fallen:
-
die ungeordnete oder unzusammenhängende Bebauung,
-
eine Bebauung, die durch ihren Umfang und ihre Lage die freie Landschaft und das Ortsbild nachteilig beeinflusst und einen Ansatzpunkt für eine weitere Besiedlung im Außenbereich bildet sowie
-
das Zusammenwachsen von Siedlungen.
Die Regelungen nach § 35 Abs. 6 BauGB bleiben unberührt. Ziel ist es, negative Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landschaftsbild zu minimieren, bestehende technische Ver- und Entsorgungsanlagen und Netze ökonomischer zu nutzen, Einrichtungen der Grundversorgung besser als bisher auszulasten sowie zu sichern und im Ergebnis ein intaktes Wohnumfeld zu schaffen. Neue Baugebiete sollen daher nur noch in Ausnahmen unter Nachweis ausgewiesen werden, dass eine Bebauung auf Flächen der Innenentwicklung ausgeschöpft oder aus anderen Gründen nicht umsetzbar ist. Ausnahmen von dem Ziel der Anbindung von Siedlungsflächen an den bestehenden Siedlungskörper sind nur zulässig, wenn aufgrund besonderer unternehmerischer Anforderungen die Anbindung an bestehende Siedlungsbereiche nicht möglich ist. Darunter fallen z. B. Logistikunternehmen, die auf den Autobahn- oder Gleisanschluss angewiesen sind, flächenintensiv produzierende Betriebe, die sich nicht in das Ortsbild einfügen, die in Kapitel 4.3 Standortanforderungen und -vorsorge für die wirtschaftliche Entwicklung Abbildung 19 (S. 46) und Abbildung 20 (S. 47) ausgewiesenen Standorte für die Ansiedlung klassischer und hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen, Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Golfplätze, Campingplätze u. ä., die typischerweise nicht innerörtlich errichtet werden können. Wertvolle Stadt- und Dorfstrukturen, historische Innenstädte, unverwechselbare Architektur- und Baustile, denkmalgeschützte Gebäude und Ensembles sowie landschaftstypische Siedlungsformen und Relikte der Ur- und Frühgeschichte prägen das Erscheinungsbild unserer Städte und Dörfer. Sie sind wichtiger Imagefaktor des Landes und entscheidende Potenziale für den Kultur- und Städtetourismus.
4.2 | Wohnbauflächenentwicklung |
(1) | Die Wohnbauflächenentwicklung ist unter Berücksichtigung einer flächensparenden Bauweise auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. (Z) | Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf Zentrale Orte |
(2) | In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken. (Z) | Wohnungsbau außerhalb der Zentralen Orte |
Ausnahmsweise können abweichende Regelungen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden90. Dabei sind die örtlichen, regionalen und infrastrukturellen Besonderheiten und Nachfragen zu berücksichtigen. | Aufgabe der Regionalplanung | |
(3) | In den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume kann in geeigneten Gemeinden vom Eigenbedarf abgewichen werden. | Wohnungsbauentwicklungskonzepte für Stadt-Umland-Räume |
Voraussetzung hierfür ist ein interkommunal abgestimmtes Wohnungsbauentwicklungskonzept des jeweiligen Stadt-Umland-Raums. (Z) | ||
(4) | Standorte für altersgerechte Wohnanlagen und Pflegeeinrichtungen mit überörtlicher Bedeutung sind die Zentralen Orte91. (Z) | altengerechtes Wohnen und Pflege |
Begründung:
Die
nlag
92
aufgenommen.
4.3 | Standortanforderungen und -vorsorge für die wirtschaftliche Entwicklung |
4.3.1 | Flächenvorsorge für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit landesweiter Bedeutung |
(1) | Die Standortoffensive zur Schaffung attraktiver großer zusammenhängender Industrie- und Gewerbeflächen als Voraussetzung für eine erfolgreiche Ansiedlungspolitik soll fortgesetzt und weiterentwickelt werden. Dabei sollen insbesondere die spezifischen Anforderungen der Ostseehäfen Rostock, Sassnitz-Mukran, Stralsund und Wismar berücksichtigt werden. | Standortoffensive Gewerbegroßstandorte |
(2) | Standorte für die Ansiedlung flächenintensiver klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen mit landesweiter Bedeutung sind die in Abbildung 19 genannten Standorte. | Standorte für klassische Industrie- und Gewerbebetriebe |
An diesen Standorten hat die gewerbliche und industrielle Nutzung Vorrang vor anderen Nutzungen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | ||
(3) | Die Ostseehäfen sollen als Motoren der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes durch eine vorausschauende Flächenbevorratung für Umschlag, Logistik sowie hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlung wettbewerbsfähig aufgestellt werden. Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner93 Unternehmen sind die in Abbildung 20 genannten Standorte. | Flächenoffensive Hafenentwicklung |
Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Ansiedlung hafenaffiner Unternehmen beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | ||
(4) | Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an den in Abbildung 19 und Abbildung 20 genannten Standorten ist unzulässig. (Z) | kein Einzelhandel an Industrie- und Gewerbestandorten |
(5) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind die in Abbildung 19 und Abbildung 20 genannten Standorte als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete festzulegen. | Aufgabe der Regionalplanung |
(6) | Die industriellen und gewerblichen Großstandorte sollen vorrangig für flächenintensive Unternehmensansiedlungen zur Verfügung gestellt werden. Die Ansiedlungen sollen eine regionale, überregionale bzw. landesweite Bedeutung aufweisen, in hohem Maße qualifizierte Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und zu einer zukunftsfähigen regionalen Entwicklung beitragen. | Ansiedlungsbedingungen |
(7) | Die Erreichbarkeit der landesweit bedeutsamen industriellen und gewerblichen Großstandorte soll über leistungsfähige Verkehrstrassen sichergestellt werden. | verkehrliche Anbindung |
Die hafenaffinen Großstandorte Rostock-Mönchhagen und Rostock-Poppendorf sind über eine Verkehrstrasse bedarfsgerecht an den Seehafen Rostock anzubinden. (Z) |
Begründung:
Die „Standortoffensive Gewerbegroßstandorte Mecklenburg-Vorpommern“ aus 2005 soll durch gezielte Ansiedlung fortgesetzt und unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ostseehäfen weiterentwickelt werden
94
. Die 21 Standorte für die Ansiedlung klassischer und hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen sind in der Gesamtkarte der räumlichen Ordnung des Landesraumentwicklungsprogramms symbolhaft dargestellt. Die Gewerbegroßstandorte mit landesweiter Bedeutung sollen einen Beitrag zur Stärkung der Wirtschaft des Landes leisten, Arbeitsplätze sichern bzw. neue Arbeitsplätze schaffen. Das Standortprofil ist hinsichtlich Lage und Funktion sehr differenziert und somit geeignet, Nachfragen unterschiedlicher Zielgruppen zu bedienen. Die Großstandorte verfügen über zum Teil hervorragende logistische Qualitäten. Im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 wurden 13 Gewerbegroßstandorte mit insgesamt rund 3.000 ha festgelegt. Der Belegungsgrad dieser 13 Standorte ist dabei sehr unterschiedlich. Mehr als 2.000 ha sind noch frei und stehen für Unternehmensansiedlungen zur Verfügung. Vor dem Hintergrund ausreichender Flächenpotenziale für klassische Industrie- und Gewerbeansiedlung und im Sinne der Umsetzung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sollen
zusätzliche
Großstandorte für klassische Industrie- und Gewerbeansiedlungen nur dann entwickelt werden, wenn sie folgende 10 Kriterien ausnahmslos erfüllen:
Abbildung 18 - Kriterien für eine zusätzliche Aufnahme in die Kategorie „Standorte für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen“
1. | Es muss ein bereits im Regionalen Raumentwicklungsprogramm verankertes regional bedeutsames Industrie- und Gewerbegebiet sein. |
2. | Es muss ein bestehendes und erweiterbares Industrie- und Gewerbegebiet sein. |
3. | Das bestehende Industrie- und Gewerbegebiet muss zu mehr als 50 % ausgelastet sein. |
4. | Die Erweiterungsfläche muss mindestens 50 ha groß und für eine Industrieansiedlung geeignet sein. Dabei muss die Bestands- und Erweiterungsfläche zusammen mindestens 100 ha groß sein. |
5. | Alternativ zu einem bestehenden, erweiterbaren Großstandort kommt eine Wiederbelebung von Konversionsflächen (Brachflächenaktivierung) mit einer Fläche von mindestens 100 ha in Betracht. |
6. | Der Standort muss über eine verkehrsgünstige Lage zur Autobahn verfügen. |
7. | Der Standort muss über eine Gleisanbindung oder eine direkte Flughafenlage verfügen. |
8. | Die Flächen müssen naturschutzfachlich konfliktarm sein. |
9. | Der Standort sollte eine geringe Entfernung zu Ober- und Mittelzentren aufweisen. |
10. | Die Erschließung des Standortes muss gesichert oder mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sein. |
Im Ergebnis der Prüfung gemäß Abbildung 18 (S. 46) erfüllen folgende Standorte die Kriterien für eine Aufnahme in die Kategorie „Standorte für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbegebiete“: Industrie- und Gewerbegebiet Güstrow-Ost, Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen / Upahl und Industrie- und Gewerbegebiet Borkenstraße Torgelow. Neben diesen drei vorweg genannten Standorten, die nachweislich alle 10 Kriterien erfüllen, gibt es zwei weitere potenzielle Industrie- und Gewerbestandorte: Neustadt-Glewe-Brenz und Grabow-Ludwigslust Süd. Beide Standorte erfüllen derzeit noch nicht alle Kriterien. Insbesondere bedarf es weiterer Untersuchungen zur Bewertung des naturschutzfachlichen Konfliktpotenzials. 5 der 13 im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 festgelegten Standorte erfüllen die Kriterien für eine Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen (Abbildung 20, S. 47). Somit werden insgesamt folgende 11 Standorte als Standorte für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen festgelegt.
Abbildung 19 - Standorte für die Ansiedlung klassischer Industrie- und Gewerbeunternehmen
1. Airpark Rostock-Laage2. Gewerbe- und Industriepark Pasewalk3. Industrie- und Gewerbegebiet Güstrow Ost4. Industriepark Schwerin5. Industriepark Parchim West6. Industrie- und Gewerbegebiet Lüdersdorf7. Industrie- und Gewerbestandort Pommerndreieck8. Neubrandenburg / Trollenhagen9. Valluhn / Gallin Businesspark A2410. Industrie- und Gewerbegebiet Grevesmühlen / Upahl11. Industrie- und Gewerbegebiet Borkenstraße Torgelow |
Die Ostseehäfen des Landes, von denen die Häfen Rostock, Sassnitz, Stralsund und Wismar die Funktion von Universalhäfen
95
übernehmen, entwickeln sich von Umschlag- und Logistikstandorten zunehmend zu Industrie- und Gewerbestandorten. Das prognostizierte Umschlagswachstum und die zunehmende Nachfrage nach Neuansiedlungen hafenaffiner Industrie-, Gewerbe- und Logistikunternehmen erfordern zusätzliche Flächen in den Häfen und im hafennahen Umfeld. Dabei müssen die Entwicklungsflächen drei unterschiedlichen Anforderungsqualitäten gerecht werden:
1.
Flächen für den Güterumschlag: Sie benötigen einen direkten Zugang zum seeschifftiefen Wasser (Kaikante) und zu den landseitigen Verkehrsträgern.
2.
Ansiedlungsflächen für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Logistikunternehmen: Sie sollten möglichst im direkten Umfeld der Umschlagsflächen liegen.
3.
Flächen für hafenaffine Industrieansiedlungen: Sie benötigen wettbewerbsfähige, barrierefreie Verkehrsanbindungen zum Hafen.
Die derzeit planerisch vorbereiteten oder planungsrechtlich gesicherten Flächen reichen nicht aus, um der mittel- bis langfristigen Nachfrage gerecht zu werden. Deshalb bedarf es einer raumplanerischen Flächenbevorratung in den Ostseehäfen und deren Hinterland sowie einer barrierefreien Verkehrsanbindung der Fläche an die Häfen. Die Standorte Wismar-Kritzow, Rostock-Mönchhagen, Rostock-Poppendorf, Sassnitz-Mukran-Lietzow und Lubminer Heide, die im Landesraumentwicklungsprogramm 2005 bislang als klassische Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt waren, wurden nochmals gutachterlich hinsichtlich der Eignung für hafenaffine Ansiedlungen überprüft. Im Ergebnis konzeptioneller Untersuchungen mit dem Titel „Regionale Flächenvorsorge für hafenaffine Wirtschaft“ für die Seehäfen Rostock, Sassnitz-Mukran, Stralsund, Wismar und Vierow wurden weitere Großstandorte mit knapp 1.000 ha als geeignet für hafenaffine Industrie- und Gewerbeansiedlungen eingestuft. Diese identifizierten Standorte sind vorrangig für die Ansiedlung von Branchen der hafenaffinen Wirtschaft freizuhalten. Produzierende Bereiche der hafenaffinen Wirtschaft ziehen in der Regel weitere Produktions- und Gewerbeansiedlungen an, die aus produktionstechnischen und / oder logistischen Gründen Standorte in deren Nähe bevorzugen.
Abbildung 20 - Standorte für die Ansiedlung hafenaffiner Industrie- und Gewerbeunternehmen
1. Bentwisch2. Industrie- und Gewerbepark „Autobahnkreuz Rostock“ (Dummerstorf)3. Industriegebiet Sassnitz-Mukran-Lietzow4. Industrie- und Gewerbegebiet Lubminer Heide5. Industrie- und Gewerbegebiet Wismar-Kritzow und Wismar-Müggenburg6. Rostock-Mönchhagen7. Rostock-Poppendorf8. Rostock-Seehafen (Ost und West)9. Stralsund-Seehafen10. Vierow-Hafen |
Nachfrageorientiert gilt es, den für jeden Hafen identifizierten Flächenbedarf durch planerische Maßnahmen auf Landes-, regionaler und kommunaler Ebene zu sichern und zu erschließen. Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanungen sind durch konkrete Darstellungen und Festsetzungen erforderliche Flächengrößen, Flächenzuschnitte, Art der Flächennutzungen (Umschlag, Logistik, gewerblich und / oder industriell) zu regeln. Das gilt gleichermaßen für unzulässige Nutzungen, die nicht den Anforderungen der Programmsätze gerecht werden, z. B. flächenintensive und arbeitsplatzarme Außenbereichsvorhaben, gebäudeunabhängige Photovoltaikanlagen oder Einzelhandelsbetriebe.
Eine anforderungsrechte Verkehrsanbindung der in Abbildung 19 (S. 46) und Abbildung 20 (S. 47) genannten „Industrie- und Gewerbestandorte“ ist die Grundlage für die Umsetzung der Standort- und Flächenoffensive. Der Ausbau der Verkehrsanbindung soll dabei bedarfsgerecht und nachfrageorientiert erfolgen. Das trifft u. a. auf die Anbindung der hafenaffinen Industrie- und Gewerbestandorte Vierow-Hafen und Lubminer Heide sowie auf die Anbindungen der klassischen Industrie- und Gewerbestandorte Pasewalk und Borkenstraße Torgelow an den Hafen Ueckermünde zu. Derzeit verfügen die Standorte Rostock-Mönchhagen und Rostock-Poppendorf / Poppendorf-Nord über keine leistungsfähige Verkehrsanbindung an den Seehafen Rostock. Eine derartige Verkehrstrasse ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Ansiedlung von hafenaffinen Umschlags-, Logistik-, Industrie- und Gewerbeunternehmen an den festgelegten Entwicklungsstandorten.
4.3.2 | Einzelhandelsgroßprojekte |
(1) | Einzelhandelsgroßprojekte und Einzelhandelsagglomerationen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind nur in Zentralen Orten zulässig. (Z) | Konzentration auf Zentrale Orte (Konzentrationsgebot) |
(2) | Einzelhandelsgroßprojekte nach (1) sind nur zulässig, wenn die Größe, die Art und die Zweckbestimmung des Vorhabens der Versorgungsfunktion des Zentralen Ortes entsprechen, den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes nicht wesentlich überschreiten und die Funktionen der Zentralen Versorgungsbereiche des Zentralen Ortes und seines Einzugsbereiches nicht wesentlich beeinträchtigt werden. (Z) | Einzugsbereiche der Zentralen Orte - Sicherung der Zentrenstruktur (Kongruenzgebot) |
(3) | Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur in Innenstädten / Ortszentren und in sonstigen Zentralen Versorgungsbereichen zulässig. (Z) | zentrale Versorgungsbereiche stabilisieren (Integrationsgebot) |
Ausnahmsweise dürfen nahversorgungsrelevante Sortimente auch außerhalb von Zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden, wenn nachweislich - eine integrierte Lage in den Zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen Gründen nicht umsetzbar ist,- das Vorhaben zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung beiträgt und- die Versorgungsbereiche nicht wesentlich beeinträchtigt werden. | ||
Zentrenrelevante Kernsortimente sind - die Sortimente gemäß Abbildung 21 sowie- weitere Sortimente, die von einer Gemeinde als zentrenrelevant festgelegt werden (ortspezifische Sortimentsliste). | ||
Die Zentralen Versorgungsbereiche sind durch die Kommunen im Rahmen ihrer Nahversorgungs- und Zentrenkonzepte zu ermitteln und planerisch zu sichern. | ||
(4) | Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. Ausnahmsweise dürfen Vorhaben in städtebaulicher Randlage angesiedelt werden, wenn nachweislich keine geeigneten Standorte in integrierten Lagen vorhanden sind. Voraussetzung für die Ansiedlung in städtebaulicher Randlage ist eine Anbindung an das ÖPNV-Netz und an das Radwegenetz. (Z) | Standorte für nicht zentrenrelevante Vorhaben |
Zentrenrelevante Randsortimente innerhalb der Einzelhandelsgroßprojekte sind zulässig, sofern keine schädlichen Auswirkungen auf die Innenstadt / das Ortszentrum und auf sonstige Zentrale Versorgungsbereiche zu befürchten sind (Einzelfallprüfung erforderlich). (Z) | zentrenrelevante Randsortimente | |
(5) | Zukunftsfähige Zentren- und Nahversorgungsstrukturen der Zentralen Orte sind auf der Grundlage von Einzelhandelskonzepten zu entwickeln. Dabei sind auch die Nahversorgungsstrukturen im Nahbereich der Zentralen Orte zu berücksichtigen. In den kommunalen Einzelhandelskonzepten sind die Zentralen Versorgungsbereiche festzulegen. (Z) | Einzelhandelskonzepte und Zentrale Versorgungsbereiche |
(6) | Ausnahmsweise können Einzelhandelsgroßprojekte in Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume angesiedelt werden. | Einzelhandelskonzepte für die Stadt-Umland-Räume |
Voraussetzung hierfür ist ein interkommunal abgestimmtes Einzelhandelskonzept für den jeweiligen Stadt-Umland-Raum. Bei der Aufstellung der Einzelhandelskonzepte für den jeweiligen Stadt-Umland-Raum sind die in (2), (3) und (4) formulierten Ziele zu berücksichtigen. (Z) |
Begründung:
Unter Einzelhandelsgroßprojekte fallen Neuansiedlungen, Erweiterungen und Umnutzungen von Einzelhandelsbetrieben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung wesentlich auswirken können, sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe mit vergleichbaren Auswirkungen. Darüber hinaus werden Einzelhandelsagglomerationen - Ansammlungen mehrerer selbständiger Einzelhandelsbetriebe, auch nicht großflächiger Natur, welche in enger räumlicher und funktionaler Nachbarschaft zueinander stehen - erfasst. Die raumordnungsrechtliche Relevanz von Einzelhandelsagglomerationen wurde in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG vom 10.11.2011-4CN9.10 und Nds OVG Urteil vom 10.07.2014-1KN 121/11) anerkannt. Danach sind Einzelhandelsgroßprojekte neben Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO Agglomerationen verschiedener Einzelhandelsbetriebe auch unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit, die in der Gesamtbetrachtung raumbedeutsame Auswirkungen wie ein Einkaufszentrum oder großflächiger Einzelhandelsbetrieb hervorrufen. Von einer Agglomeration in diesem Sinne kann man dann ausgehen, wenn die Einzelhandelsbetriebe von potenziellen Kunden als „eine“ Einheit als Einkaufsgelegenheit wahrgenommen werden. Maßgeblich hierfür ist, dass sie jeweils zu Fuß untereinander leicht erreicht werden können. Einzelhandelsgroßprojekte sind auch sogenannte Herstellerdirektverkaufszentren (zum Beispiel Factory Outlet Center (FOC) oder Designer Outlet Center (DOC)). Im Rechtssinne handelt es sich hierbei um Einkaufszentren im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 22.04.2010, 1 KN 19/09, Juris Rn. 82). Als solche unterliegen sie im Grundsatz den landesplanerischen Festlegungen für Einzelhandelsgroßprojekte. Allerdings ist die besondere Vertriebsform des Herstellerdirektverkaufszentrums durch absatzwirtschaftliche Merkmale gekennzeichnet, die im Einzelfall zu einer abweichenden Beurteilung ihrer raumordnerischen Auswirkungen führen können. Das Vorliegen dieser Merkmale (vor allem: besonderes Warenangebot, spezifische Preisgestaltung, großes Einzugsgebiet, eventuell Verbund mit weiteren touristischen Attraktionen) und ihre raumordnerische Bewertung als Sonderfall - auch im Zusammenhang mit ihrer Bedeutung für die Verwirklichung sonstiger Erfordernisse der Raumordnung - ist im Einzelfall im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens zu prüfen. Gegebenenfalls kommt die Zulassung von Herstellerdirektverkaufszentren im Wege einer Abweichung von den entgegenstehenden Zielen der Raumordnung in Betracht. Hierbei dürfen die zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich des Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Zentralen Orte sind die Konzentrationspunkte für überörtliche Einrichtungen der privaten und öffentlichen Daseinsvorsorge
96
. Dem Einzelhandel kommt dabei eine Schlüsselfunktion zur Sicherung der Daseinsvorsorge zu. Diese wird vor dem Hintergrund der demografischen Veränderungen weiter an Bedeutung gewinnen. Das einzelhandelsrelevante Ausstattungsniveau in den Zentralen Orten des Landes ist quantitativ vergleichsweise hoch. Flächenmäßig ist in den Zentralen Orten zudem in allen Branchengruppen eine Sättigungstendenz erkennbar. Darüber hinaus wird sich der stationäre Einzelhandel in Zukunft verstärkt dem Wettbewerb mit dem kaum steuerbaren elektronischen Handel (E-Commerce) stellen müssen. Der Trend der in den letzten Jahren stagnierenden einzelhandelsrelevanten Pro-Kopf-Ausgaben wird sich durch die voraussichtlich höher werdenden Energiekosten und die wohl steigenden Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge fortsetzen. Bei künftigen Planungen von Einzelhandelsgroßprojekten sind diese Veränderungen der Rahmenbedingungen stärker als bislang zu beachten. Dabei ist der Sicherung der Nahversorgung in den Zentralen Orten und in deren Einzugsbereichen besonderes Augenmerk beizumessen. Der raumordnerische Grundsatz aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Raumordnungsgesetz zur Sicherung einer ausreichenden wohnungsnahen Versorgung wird durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung konkretisiert. Das Zielerfordernis der städtebaulichen Integration dient der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, dem Erhalt und der Weiterentwicklung der gewachsenen Ortsstruktur, der sparsamen Flächeninanspruchnahme sowie der Vermeidung motorisierten Individualverkehrs und leistet somit einen Beitrag zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Zugleich werden damit die Nutzungsmischung gefördert, die Innenstädte / Ortszentren, Stadtteilzentren und sonstige Zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Funktion gestärkt und die Infrastruktur effizient genutzt. Städtebaulich integriert ist ein Einzelhandelsstandort dann, wenn der Standort in einem baulich verdichteten Siedlungszusammenhang mit wesentlichen Wohnanteilen liegt, aus der eine fußläufige Erreichbarkeit des Standortes gegeben ist, ohne dass städtebauliche Barrieren z. B. Verkehrstrassen oder Bahngleise den Standort von der Wohnbebauung trennen. Der Standort sollte darüber hinaus mit einem den örtlichen Gegebenheiten angemessenen öffentlichen Personenverkehr erreichbar und Teil eines planerischen Gesamtkonzepts sein. Bei allen raumbedeutsamen Planungen ist die Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung und Stabilisierung der Innenstädte genießt der Einzelhandel höchste Priorität. Als Standort für Wohnen, Arbeit, Bildung, Dienstleistung, Kultur, Kommunikation, Tourismus und Versorgung gibt die Innenstadt Impulse für die Entwicklung der Zentralen Orte und deren Einzugsbereiche. Die Innenstädte als Wohnräume haben in Mecklenburg-Vorpommern siedlungsstrukturell bedingt seit jeher einen essenziellen Wert und werden auch in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen. Vor diesem Hintergrund gilt es insbesondere, ihre Nahversorgungsfunktionen auch mit landes- und kommunalplanerischen Steuerungsinstrumenten zukunftsfähig aufzustellen. Neben der Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich
97
höchster Zentralitätsstufe ist die Sicherung einer funktional ausgewogenen Zentren- und einer stabilen Nahversorgungsstruktur sowohl in den Zentralen Orten als auch deren Einzugsbereichen Ziel der Landesentwicklung. Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgegrenzte Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzung und häufig ergänzt durch diverse Dienstleitungen einschließlich gastronomischer Angebote, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Versorgungsbereich hinaus zukommt. Die Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen ist hierbei ein geeignetes planerisches Instrument, da sie das Gerüst zur Sicherung von tragfähigen Nahversorgungs- und Zentrenstrukturen sind. Die Zentralen Versorgungsbereiche sind durch bauleitplanerische Instrumente (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne) zu sichern. Aufgrund der Größe der Grundzentren, so die Erfahrungen der letzten Jahre, sind die Voraussetzungen entsprechend der Kriterien zur Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen nicht immer gegeben. Alternativ ist die Nahversorgungsstruktur auf der Grundlage eines Nahversorgungskonzeptes zu ermitteln und durch bauleitplanerische Maßnahmen zu sichern. Die Regelung zur Konzentration der zentrenrelevanten Sortimente auf die Zentralen Versorgungsbereiche ist die Antwort auf die demografischen Veränderungen und auf die bestehende Angebotssituation in den zentrenrelevanten Sortimentsgruppen. Es ist Aufgabe der Kommunen, die „Zentrenrelevanz“ auf Basis ihrer örtlichen Einzelhandelssituation in Verbindung mit ihren stadtspezifischen Zielvorstellungen im Rahmen der Erarbeitung der Einzelhandels- und Zentrenkonzepte zu bestimmen. Die Auswertung zahlreicher kommunaler Einzelhandelskonzepte im Land hat gezeigt, dass sich die Sortimentslisten der Kommunen nur unwesentlich voneinander unterscheiden. Vor diesem Hintergrund werden die in Abbildung 21 (S. 50) aufgeführten Sortimente als zentrenrelevante Kernsortimente in Mecklenburg-Vorpommern festgelegt. Das Kernsortiment eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet dabei, in Abgrenzung zum Randsortiment, den Hauptteil des Warenangebotes, der nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen ist. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines Einzelhandelsbetriebes.
Abbildung 21 - Zentrenrelevante Kernsortimente
- Bekleidung, Wäsche- Bücher, Papier / Bürobedarf / Schreibwaren- Schuhe, Lederwaren- Elektrogeräte, (ohne Elektrogroßgeräte, Lampen / Leuchten) Geräte der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Foto und optische Erzeugnisse- medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel- Uhren, Schmuck- Parfümeriewaren- Haushaltswaren, Glas / Porzellan / Keramik- Spielwaren- Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel (ohne Sportgroßgeräte) und - Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)- Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) |
Die im Rahmen der Einzelhandelskonzepte festgelegten ortstypischen Sortimentslisten der Kommunen ergänzen und / oder spezifizieren die Landesliste. Nicht zentrenrelevante großflächige Einzelhandelsbetriebe, z. B. Möbel- und Einrichtungshäuser, Bau- und Gartenmärkte, benötigen in der Regel zur Umsetzung ihres Unternehmenskonzeptes große Flächen, die nicht immer städtebaulich integrierbar sind. Bevor neue Standorte in städtebaulicher Randlage entwickelt werden, sollen zunächst bestehende integrierte Standorte bezüglich ihrer Erweiterungsmöglichkeiten geprüft werden (Stichworte: Verkehrsvermeidung, Verkehrsbündelung, Flächensparen, Erreichbarkeit immobiler Bevölkerungsgruppen etc.). Mit zunehmender Größe der Betriebe erhöht sich auch der Anteil der branchentypischen zentrenrelevanten Sortimente, die häufig für sich betrachtet Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO erwarten lassen und einer gesonderten Prüfung bedürfen. In der Zukunft werden sich der Einzelhandel und die Kommunen verstärkt den Veränderungen der wirtschaftlichen und sozioökonomischen Rahmenbedingungen stellen müssen. Das setzt mehr denn je ein strategisches, abgestimmtes und konzeptionelles Handeln zwischen Kommune / Region und Einzelhandel voraus. Mit dem Einzelhandelskonzept werden folgende Ziele verfolgt:
-
Erhalt und Stärkung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion,
-
Sicherung der Nahversorgungsfunktion des Zentralen Ortes und von dessen Einzugsbereichen,
-
Erhalt und Stärkung der Innenstadtfunktion,
-
Festlegung von Zentralen Versorgungsbereichen als Grundgerüst für funktionsgerechte Versorgungsstrukturen (Sicherung durch kommunale Bauleitplanung),
-
Feinsteuerung des Einzelhandels durch ortsspezifische Sortimentslisten,
-
Schaffung von Investitions- und Planungssicherheit und
-
Entscheidungsgrundlage für Ansiedlungsvorhaben.
Zwischen den Kernstädten und den Umlandgemeinden (Stadt-Umland-Räume) bestehen funktionale Einzelhandelsverflechtungen. Dabei gibt es deutliche Unterschiede hinsichtlich der Verflechtungsintensität, sowohl zwischen den einzelnen Stadt-Umland-Räumen als auch zwischen den jeweiligen Umlandgemeinden und ihrer Kernstadt. Während die Einkaufszentren in ausgewählten Umlandgemeinden des Stadt-Umland-Raums Rostock bedeutende oberzentrale Funktionen für die Kernstadt wahrnehmen, gibt es in den Umlandgemeinden des Stadt-Umland-Raums Neubrandenburg keine derartigen „Funktionsverlagerungen“. Des Weiteren ist die Versorgungssituation in den Umlandgemeinden sehr different. Während ein Teil der Gemeinden über eine überregionale Einzelhandelsausstattung und über eine gesicherte Nahversorgung verfügt, gibt es eine Vielzahl von Gemeinden, die gar keinen Einzelhandelsbetrieb haben. Die Kernstädte (vier Oberzentren, ein Mittelzentrum) verfügen über kommunale Einzelhandelsentwicklungskonzepte, die die Grundlage für die Steuerung des Einzelhandels innerhalb der Stadtgrenzen bilden. Eine abgestimmte Einzelhandelsentwicklung in den Stadt-Umland-Räumen erfordert jedoch eine konzeptionelle Gesamtbetrachtung. Einzelhandelsgroßprojekte in den Umlandgemeinden werden auch in Zukunft eine Ausnahme bleiben. Diese Ausnahmefälle sind im Rahmen der Stadt-Umland-Raum-Konzepte gemeindekonkret zu bestimmen.
Zusammengefasst verfolgen die Stadt-Umland-Raum-Konzepte folgende Ziele: Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Kernstädte, Sicherung der Nahversorgung der Bevölkerung in den Gemeinden - unabhängig von administrativen Grenzen und unter Berücksichtigung der Mobilität der Bevölkerung sowie der demografischen Entwicklung, Entstehung tragfähiger und nachhaltiger Entwicklungsszenarien für die Stadt-Umland-Räume, Verbesserung der interkommunalen Kooperation, Planungssicherheit für Politik, Verwaltung und Einzelhandel.
4.4 | Technologische sowie wirtschaftsorientierte Netzwerke |
(1) | Die Herausbildung und Entwicklung technologisch sowie wirtschaftsorientierter Netzwerke von Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Land wird unterstützt. Die Netzwerke von Technologie- und Gründungszentren sollen weiter entwickelt werden. | Herausbildung und Entwicklung technologischer und wirtschaftsorientierter Netzwerke |
(2) | Die Netzwerke sollen auch branchenübergreifend weiterentwickelt werden. Dies gilt insbesondere für das Zusammenspiel von Gesundheitswirtschaft, Tourismus und Ernährungswirtschaft98. | branchenübergreifende Weiterentwicklung |
(3) | Eine verstärkte Kooperation der Netzwerke mit den benachbarten Metropolen Berlin und Hamburg sowie der Metropolregion Stettin sollte angestrebt werden, insbesondere in Forschung und Entwicklung sowie Vermarktung und Internationalisierung. Kooperationen bzw. die Etablierung von Netzwerken im Ostseeraum sollen weiter verstetigt und ausgebaut werden99. | Kooperation mit benachbarten Metropolregionen und im Ostseeraum |
Begründung:
Mecklenburg-Vorpommern wird mehr und mehr zu einem Technologiestandort, der sich für die Ansiedlung moderner und zukunftsorientierter Industrie empfiehlt. Da der von einem Unternehmen gewählte Standort maßgeblich für spätere Erfolge ist, rücken bei der qualifizierten Entscheidungsfindung die in den Regionen vorhandenen Kompetenzen stark in den Vordergrund. Neben sozialen und kulturellen Faktoren gewinnt das vor Ort vorhandene Forschungs- und Bildungspotenzial und damit die Innovationskraft eine zentrale Rolle. In diesem Zusammenhang ist die weitere Bildung von Kompetenzen, u. a. Hochschulwissen verknüpft mit wirtschaftlichen Anwendungen in einem High-Tech-Bereich, unabdingbar. Die sich aus der räumlichen Nähe der Unternehmen untereinander ergebenden Potenziale an Synergieeffekten und Kommunikationsmöglichkeiten lassen sich durch eine landesweite Vernetzung verstärken. Deshalb wird die Herausbildung und Entwicklung von räumlichen oder branchenbezogenen Netzwerken der Unternehmen und Institutionen, die durch Zusammenarbeit nach innen und außen Wachstumsprozesse fördern, unterstützt. Dies gilt auch für Netzwerke zur besseren Verknüpfung von landwirtschaftlicher Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung. Durch die Etablierung von Wissenschaftskompetenz und durch intensivierte Kooperationen sollen die beschriebenen Netzwerke dazu beitragen, vorhandene Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen und deren Stellung auf den Märkten auch langfristig behaupten zu können. Gleichsam sollen auf diesem Wege auch neue branchenbezogene Ansiedlungsanreize geschaffen werden. Solche Strukturen - Unternehmens- und Forschungsgeflechte sowie Zulieferbeziehungen - sind für die Standortentscheidungen von Unternehmen von ebenso großer Bedeutung. Diese Netzwerke lassen sich besonders in den Oberzentren, die in der Regel auch Hochschulstandorte sind, in Verbindung mit den Mittelzentren des Landes etablieren. Auch sind qualitativ hochwertige Arbeitsplätze einschließlich der Rahmenbedingungen, die sich an den Bedürfnissen der Mitarbeitenden ausrichten, vielfach nur im Verbund zu realisieren. Diese Netzwerke dienen insbesondere der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, gerade in ländlichen Räumen, und führen zu attraktiven Arbeitsplätzen für Fach- und Führungskräfte und bilden damit Standortvorteile im Wettbewerb der Regionen. Die Weiterentwicklung der Netzwerke der Technologie- und Gründungszentren trägt zu einer weiteren Verbesserung des Gründungsgeschehens bei. Dies ist ein wichtiger Faktor für die Bindung von hochqualifizierten Fachkräften und den Ausbau des Wissenschafts- und Forschungspotenzials. Zu den technologischen sowie wirtschaftsorientierten Netzwerken, die im Lande existieren bzw. die sich derzeit im Aufbau befinden, zählen insbesondere: BioCon-Valley (Netzwerk und Koordinierungs- und Beratungspartner für Unternehmen und Einrichtungen der Gesundheitswirtschaft), Wind Energy Network e. V., Agrarmarketing Mecklenburg-Vorpommern e. V., automotive M-V e. V., HanseAerospace e. V. und der Kooperationsverbund Maritime Zulieferer Allianz M-V e. V., darüber hinaus der Trägerkreis E-Mobilität oder auch das Wasserstoffnetzwerk (WTI e. V.).
4.5 | Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei |
(1) | Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei tragen zur Stabilisierung der ländlichen Räume bei. Sie sollen bei der Produktion hochwertiger Nahrungsmittel, der Rohholzproduktion sowie der Landschaftspflege unterstützt werden. | Stabilisierung der ländlichen Räume |
(2) | Die landwirtschaftliche Nutzung100 von Flächen darf ab der Wertzahl 50 nicht in andere Nutzungen umgewandelt werden. (Z) | Sicherung bedeutsamer Böden |
Hiervon ausgenommen sind die in Abbildung 22 genannten Nutzungen und Maßnahmen. | ||
(3) | In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft101 soll dem Erhalt und der Entwicklung landwirtschaftlicher Produktionsfaktoren und -stätten ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft |
(4) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sollen aus den Vorbehaltsgebieten Vorranggebiete Landwirtschaft entwickelt werden, wo regionale Besonderheiten dies erfordern. | Aufgabe der Regionalplanung |
(5) | Auch außerhalb der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft soll zur Existenzsicherung und Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe bei flächenbeanspruchenden Maßnahmen durch andere Raumnutzungen der Flächenentzug so gering wie möglich gehalten werden. Der Erweiterung und Erneuerung von Stallanlagen soll zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme Vorrang vor Neubauten eingeräumt werden. | landwirtschaftlich geprägte Gebiete |
(6) | Konventionelle und neue Bewirtschaftungsformen sollen erhalten, gestärkt und entwickelt werden. Dies gilt auch für solche Bewirtschaftungsformen, durch die die Landwirtschaft eine besondere Funktion für den Naturhaushalt und die Landschaftspflege hat. | Bewirtschaftungsformen |
Die für die ökologische Landwirtschaft notwendigen betrieblichen und überbetrieblichen Voraussetzungen sollen unterstützt werden. | ||
(7) | Die Veredelung, Weiterverarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte durch den Aufbau geeigneter Strukturen sowie durch wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für das verarbeitende Ernährungsgewerbe soll weiter vorangebracht werden. | Veredelung, Verarbeitung, Vermarktung |
(8) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können Festlegungen getroffen werden, um die Errichtung von raumbedeutsamen Tierhaltungsanlagen zu steuern. | Aufgabe der Regionalplanung |
(9) | Wälder sollen wegen ihres forstwirtschaftlichen Nutzens und Nutzens für andere Wirtschaftsbereiche, ihrer ökologischen Funktionen, ihrer Wohlfahrtswirkungen (zum Beispiel Erholung) für die Bevölkerung sowie der Bedeutung für den Klimaschutz erhalten und ausgebaut, gepflegt und durch nachhaltige Nutzung entwickelt werden. | Waldfunktionen und Walderhaltung |
(10) | Die ordnungsgemäße und nachhaltige Forstwirtschaft soll als Grundlage für das holzverarbeitende Gewerbe gesichert und weiterentwickelt werden. | Forstwirtschaft |
(11) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können Schwerpunktgebiete zur Vergrößerung des Waldanteils (Waldmehrungsgebiete) festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
(12) | Auf geeigneten Standorten sollen die betrieblichen und überbetrieblichen Voraussetzungen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Biomasse als nachwachsende Rohstoffe im stofflichen und energetischen Bereich genutzt werden. | nachwachsende Rohstoffe |
Bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Biomasse sind die Funktionen von Böden, Gewässern, Grundwasserressourcen und der biologischen Vielfalt zu beachten. (Z) | ||
(13) | Die Binnenfischerei soll in ihrer typischen Struktur erhalten und im Sinne der Nachhaltigkeit weiterentwickelt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Fischereibetriebe sollen gewährleistet werden. | Binnenfischerei |
Für die Binnenfischerei sollen die erforderlichen räumlichen wasserwirtschaftlichen Bedingungen gesichert werden. Bei Maßnahmen der Uferbebauung und beim Bootsverkehr sollen die Belange der Fischerei berücksichtigt werden. | ||
(14) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können Vorbehaltsgebiete Fischerei festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
(15) | Zur Erhöhung des Selbstversorgungsgrades sollen Aquakulturen verstärkt genutzt werden. | Aquakulturen |
Mit umweltschonenden Produktionsverfahren sind die Auswirkungen auf die Wasserqualität sowie auf die heimische Fischfauna zu minimieren. (Z) |
Begründung:
Das auch von der Ministerpräsidentenkonferenz bestätigte sogenannte 30-ha-Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gilt insgesamt und insbesondere für die besten Böden. Qualitativ gute Böden sind eine endliche Ressource und nicht vermehrbar. Der Entzug von Flächen schadet unwiederbringlich den wirtschaftlichen Grundlagen der Landwirtschaftsbetriebe. Der Bodenwert ist der Vergleichswert zur Bewertung der Ertragsfähigkeit landwirtschaftlicher Böden. Die Werte reichen von 0 (sehr niedrig) bis ca. 100 (sehr hoch). Der Landesdurchschnitt der Wertzahl für Acker- und Grünland liegt bei 40. Der fachliche Mittelwert für Bodenwerte liegt bei 50 und ist in Mecklenburg-Vorpommern nur selten vorhanden, allerdings gehäuft im Landkreis Nordwestmecklenburg
102
. Die Wertzahlen für Ackerland (Ackerzahl) und Grünland (Grünlandzahl) werden bei den zuständigen Katasterämtern als Klassenflächen gem. § 5 Bodenschätzungsgesetz geführt. Die raumordnerische Sicherung der für die Landwirtschaft bedeutsamen Böden betrifft Flächen, die aktuell landwirtschaftlich genutzt werden. Sie verfolgt das Ressourcen- und Klimaschutzziel im gegenüber dem Klimawandel sehr anfälligen Nordosten Deutschlands
103
, mit dem Schutz dieser Böden langfristig die natürlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Landwirtschaft zu sichern sowie die Voraussetzung für eine verbrauchernahe und krisensichere Versorgung der Bevölkerung zu erhalten. Die Entwicklungsmöglichkeiten in den Ortslagen und der bedeutsamen Industrie- und Gewerbegebiete werden dabei bewahrt und der Hochwasser- und Küstenschutz gewährleistet.
Abbildung 22 - Ausnahmen von Programmsatz (2), Wertzahl ≥ 50
- die Ortslagen104- in Flächennutzungsplänen dargestellte Bauflächen105- die landesweit und regional bedeutsamen gewerblichen und industriellen Standorte einschließlich ihrer Erweiterungen- Linieninfrastrukturen des Verkehrs und der öffentlichen Versorgung- Maßnahmen des Hochwasser- und des Küstenschutzes- in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegte Eignungsgebiete für Windenergieanlagen |
In den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft soll der Ertragsfähigkeit des Bodens sowie dem Erhalt und der Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft beruht auf den folgenden Indikatoren: Bodengüte (Ertragsmesszahl), Anteil der Beschäftigten in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie durchschnittlicher Viehbesatz. Die Beschäftigtenzahl absolut größer 30 bezieht sich auf die in der „Gemeinde“ als in der Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei Beschäftigten und soll die Arbeitsmarktbedeutung dieser Bereiche für eine Gemeinde abbilden. Der Begriff der „Ortslage“ ist für die Beschäftigtenzahl nicht maßgeblich. Für die Festlegung als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft muss eines der Kriterien (vgl. Abbildung 23, S. 54) erfüllt sein. Um Verzerrungen aufgrund der erfolgten Gemeindefusionen zu vermeiden, erfolgt die Festlegung der Gebietskulisse der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft für die Bodengüte auf der Basis der gegendbasierten durchschnittlichen Ertragsmesszahl (EMZ) der Finanzverwaltung.
Abbildung 23 - Kriterien zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft
- gegendbasierte durchschnittliche Ertragsmesszahl (EMZ) > 40- Erwerbstätigkeit106 in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei: Anteil an den Gesamtbeschäftigten größer 40 % oder der Beschäftigtenzahlabsolut größer 30- Viehbesatz: ab 60 GVE/100 ha landwirtschaftlicher Fläche in der Gemeinde |
Die Erfüllung eines Kriteriums ist ausreichend für die Zuordnung. |
Von den Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft ausgenommen sind die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ziele der Raumordnung festgelegten Vorranggebiete, Eignungsgebiete und bedeutsamen Entwicklungsstandorte Industrie und Gewerbe bzw. industriellen Standorte. Von den Landwirtschaftsräumen sind ebenfalls ausgenommen Ortslagen, Wälder ab einer Größe von 500 ha, Seen und große militärisch genutzte Bereiche. |
In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können die Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft den regionalen Besonderheiten angepasst und ergänzt werden. Aus der Kulisse der Vorbehaltsgebiete sollen Vorranggebiete entwickelt werden. In landwirtschaftlich geprägten Gebieten soll dem weiteren Flächenentzug durch andere Raumnutzungen entgegengewirkt werden. Die teilweise mit Nährstoffen erheblich belasteten Böden des Landes bedürfen einer auf die Belastung der konkreten Ackerfläche abgestimmten Bewirtschaftung. Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Wertschöpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen in ländlichen Räumen. Die vorhandenen Nutzungsformen innerhalb der Landwirtschaft haben unterschiedliche Entwicklungsstrategien zur Folge. Aufgrund der guten Bodenproduktivität und guten strukturellen Voraussetzungen kann sich sowohl im konventionellen als auch im ökologischen Landbau eine wettbewerbsfähige Landwirtschaft entwickeln. Konventionelle Bewirtschaftungsformen werden beibehalten. Auf den Grünlandstandorten wird die bodengebundene Tierhaltung gefördert. Die Bodengebundenheit der Veredelungswirtschaft ist Teil des stofflichen Kreislaufs in der Landwirtschaft - beginnend bei der Futterwerbung über die tierische Veredelung bis hin zur Verwertung des anfallenden Wirtschaftsdüngers. Landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe, die charakterisiert sind durch eigene Futterversorgung und Nutzung der Nährstoffe aus dem anfallenden Wirtschaftsdünger, gehören daher in den landwirtschaftlich geprägten Regionen zum Erscheinungsbild und tragen zur weiteren wirtschaftlichen Entwicklung bei. Die Betriebsstandorte müssen sich raumverträglich einfügen. In Ergänzung zu Festlegungen in Flächennutzungsplänen der Gemeinden können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen in Abwägung und zum Schutz anderer Belange Festlegungen zur Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Tierhaltungsanlagen erfolgen. Zu den Bereichen mit neuen Bewirtschaftungsformen zählen die Aufgaben im Rahmen der Pflege von Kulturlandschaften als Beitrag zum Natur- und Umweltschutz ebenso wie die Schaffung von Voraussetzungen für die Agrarforschung. Die Betriebe zur Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung heimischer landwirtschaftlicher Produkte tragen mit ihren Arbeitsplätzen wesentlich zum Strukturerhalt bzw. zur Strukturverbesserung bei. Ein zentrales Anliegen besteht in der Entwicklung siedlungsverträglicher Strukturen der Veredelungswirtschaft und der verstärkten Vermarktung von Produkten aus umwelt- und tiergerechter Erzeugung im Sinne des Verbraucherinteresses. Erzeugergemeinschaften können die Verbindung zwischen Produktion und Markt herstellen und in Zusammenarbeit mit Weiterverarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen den Absatz heimischer Produkte unterstützen. Gleichzeitig ergeben sich positive Effekte für die Tourismusbranche, die mittels der hohen Qualität einheimischer Produkte die Gäste überzeugen kann. Die Sicherung und Förderung der Holzerzeugung ist im Interesse der Rohstoffversorgung, der Forstbetriebe und der holzverarbeitenden Unternehmen sowie der Erhaltung von Arbeitsplätzen in ländlichen Räumen ein zentrales Anliegen der Forstwirtschaft. Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Biomasse stellt hierbei eine Erwerbsalternative dar. Wald trägt zum wirtschaftlichen Erfolg von Tourismus und Freizeitwirtschaft bei (Erholungsfunktion). Neben der weiteren wirtschaftlichen Bedeutung für die Agrar- und Infrastruktur hat der Wald ökologische Funktionen für den Naturhaushalt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit und das Landschaftsbild. Der Erhalt der Waldfläche ist die Grundvoraussetzung für eine dauerhafte Sicherung der Waldfunktionen, weshalb vorhabenbedingte Eingriffe auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind. In Räumen mit zu geringem Waldanteil ist die Waldmehrung anzustreben und zu unterstützen. Die Nutzung nachwachsender Rohstoffe wird weiter an Bedeutung gewinnen. Deshalb gilt es, dem Schutz der Böden, Gewässer und Grundwasserressourcen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Den Seen und Fließgewässern kommt aufgrund der guten Standortbedingungen eine hohe fischereiwirtschaftliche Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung der wasser- und naturschutzrechtlichen Belange sind neben dem Erhalt von Fischbeständen Maßnahmen erforderlich, die die Binnenfischerei als solche in ihrem Bestand zu sichern helfen. Auf der Grundlage der fachplanerischen Bewertung können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen, unter Berücksichtigung der betroffenen Belange, Vorbehaltsgebiete Fischerei festgelegt werden
107
. Der Bedarf an Fisch kann nur zu einem geringen Anteil aus den eigenen Gewässern gedeckt werden. Aquakulturen in entsprechenden Anlagen bieten allerdings Möglichkeiten, den Selbstversorgungsgrad innerhalb des Landes zu erhöhen.
4.6 | Tourismusentwicklung und Tourismusräume |
(1) | Der Tourismus ist ein wichtiger Wirtschaftsbereich mit einer großen Einkommenswirkung und Beschäftigungseffekten im Land. Er soll aufgrund seiner vielfältigen Wechselwirkungen mit anderen Wirtschaftsbereichen nachhaltig weiterentwickelt werden. | Wirtschaftsfaktor Tourismus |
(2) | Die natur- und kulturräumlichen Potenziale des Landes sollen erhalten werden und durch den Tourismus genutzt werden. Aktivtourismus (Wasser-, Rad-, Wander-, Reit- und Golftourismus), Camping- und Wohnmobil-, Gesundheits- und Naturtourismus sowie Urlaub auf dem Lande sollen gestärkt und weiter erschlossen werden. | Stärkung der Potenziale |
(3) | Naturbetonte Räume und die Kulturlandschaften des Landes sollen für die Erholung der Bevölkerung des Landes und seiner Gäste zugänglich sein und erhalten sowie die entsprechenden Erholungs- und Urlaubsformen nachhaltig weiterentwickelt werden. Schutzgebiete sollen im Rahmen des Schutzzwecks der Allgemeinheit zugänglich gemacht und für die naturkundliche Information genutzt werden. | Erholung in Natur und Landschaft |
(4) | In den Vorbehaltsgebieten Tourismus108 soll der Sicherung der Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen und denen des Tourismus selbst besonders zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Tourismus |
(5) | Die Vorbehaltsgebiete Tourismus sollen bei der Tourismusförderung besondere Berücksichtigung finden. | Tourismusentwicklung |
In den bereits intensiv genutzten Bereichen der Außenküste und der Inseln haben Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und Saisonverlängerung Priorität. (Z) | ||
Die Randgebiete des Küstenraums und das Küstenhinterland sollen weiter als Entlastungs- und Ergänzungsgebiete entwickelt werden. | ||
Im Binnenland sollen vorhandene Potenziale für den Tourismus ausgebaut und neue Tourismusformen, insbesondere in ländlichen Räumen, entwickelt werden. | ||
Auf eine entsprechende Erweiterung des touristischen Angebotes und der Infrastruktur sowie auf ein ausgewogenes Verhältnis der verschiedenen Beherbergungsformen soll hingewirkt werden. | ||
(6) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen werden die festgelegten Vorbehaltsgebiete Tourismus109 regionalspezifisch konkretisiert und räumlich ausgeformt. | Aufgabe der Regionalplanung |
Die Vorbehaltsgebiete Tourismus sind in Schwerpunkträume und Entwicklungsräume zu differenzieren. (Z) | ||
Tourismusschwerpunkträume sind dabei die Räume, die sich innerhalb einer Gemeinde oder eines Erholungsgebietes durch eine überdurchschnittlich hohe touristische Nachfrage und ein überdurchschnittlich hohes touristisches Angebot auszeichnen und in denen eine gezielte raumordnerische Steuerung der Entwicklung notwendig ist. In diesen Gebieten sollen die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. | ||
(7) | Große Freizeit- und Beherbergungsanlagen sollen im Zusammenhang mit Ortslagen oder raumverträglich auf Konversionsflächen errichtet werden und gut erreichbar sein. Von ihnen sollen positive Entwicklungsimpulse auf das Umland ausgehen. | große Freizeit- und Beherbergungsanlagen |
Begründung:
Im Tourismusland Mecklenburg-Vorpommern hat der Tourismus aufgrund seiner örtlich und überörtlich wirksamen Katalysatoreffekte eine besondere Stellung. Von ihm profitieren viele Bereiche, unter anderem der Einzelhandel, das Handwerk, die Ernährungswirtschaft und andere Dienstleistungsbereiche. Mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten Tourismus wird die weitere Entwicklung des für Mecklenburg-Vorpommern bedeutenden Wirtschaftszweigs Tourismus in Nutzungskonflikten mit anderen Nutzungsinteressen unterstützt. Die Vorbehaltsgebiete Tourismus weisen eine besondere Eignung für Tourismus und Erholung auf. Zu ihrer Abgrenzung sind Indikatoren herangezogen worden, die sowohl die landschaftliche Eignung, das bedeutende kulturhistorische Potenzial des Landes, das inzwischen bestehende touristische Angebot als auch die Nachfrage der Gäste berücksichtigen. Die Tourismusentwicklung der vergangenen Jahre vollzog sich in besonderem Maße entlang der Küste und auf den Inseln. Hier sind inzwischen teilweise Belastungsgrenzen erreicht und es muss die weitere Qualitätsverbesserung und Komplettierung der Angebote im Vordergrund stehen. Die Küstenrandgebiete mit ihren guten naturräumlichen Potenzialen können hingegen noch weiterentwickelt werden und so noch besser als bisher zur Entlastung der Küstenzentren beitragen. Auch das Binnenland bietet weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Hier kommt es darauf an, die Besonderheiten zu nutzen und Angebote vor allem für die landschaftsgebundene Erholung zu entwickeln. Städte und Dörfer, die innerhalb der Vorbehaltsgebiete Tourismus liegen, haben neben dem Tourismus vielfältige andere Aufgaben zu erfüllen.
Abbildung 24 - Kriterien zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Tourismus
- Räume, die gemäß Gutachtlichem Landschaftsprogramm in der Landschaftsbildbewertung als „sehr hoch“ eingestuft worden sind- Anrainergemeinden zur Küste und Anrainergemeinden zu Seen > 10 km²- Biosphärenreservate- Naturparke- Übernachtungsrate: Gemeinden mit > 7.000 Übernachtungen je 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern110- Übernachtungskapazität: Gemeinden mit > 100 Betten111- Gemeinden mit kulturellem Angebot von landesweiter Bedeutung112- alle anerkannten Kur- und Erholungsorte nach dem Kurortgesetz Mecklenburg-Vorpommern113 |
Zur Aufnahme in die Vorbehaltsgebiete Tourismus muss eines der genannten Kriterien erfüllt sein. |
In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegte Tourismusräume gelten bis zu deren Fortschreibung fort. |
Von den Vorbehaltsgebieten Tourismus ausgenommen sind große militärisch genutzte Bereiche sowie die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ziele der Raumordnung festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete sowie bedeutsamen Entwicklungsstandorte Industrie und Gewerbe bzw. industriellen Standorte. |
Große Freizeit- und Beherbergungsanlagen
114
sind geeignet, eine gewünschte Saisonverlängerung herbeizuführen und somit ganzjährig Arbeitsplätze zu sichern. Gleichzeitig sind sie jedoch gekennzeichnet durch intensive Flächennutzungen, einen starken Ausbau bestehender Infrastruktureinrichtungen, hohe Beherbergungskapazitäten und größere Eingriffe in das Siedlungs- und Landschaftsbild. Vor diesem Hintergrund sollen sie grundsätzlich im Zusammenhang mit bebauten Ortslagen oder raumverträglich auf Konversionsflächen errichtet werden. Für vielfältige Tourismusformen bietet Mecklenburg-Vorpommern herausragende Möglichkeiten. Sie gilt es noch besser als bislang zu nutzen. Die historische Baukultur des Landes und anspruchsvolle kulturelle Veranstaltungen erhöhen das Freizeitangebot für die Erholungssuchenden im Land und tragen durch hierauf abgestimmte Tourismusangebote zu einer Stärkung des Wirtschaftszweiges bei. Für den Wasser- sowie Camping- und Wohnmobiltourismus als Tourismushauptmärkte bietet das Land herausragende Möglichkeiten. Zur Stärkung dieses Tourismussegmentes soll die Infrastruktur weiter komplettiert werden. Der Fahrradtourismus ist ein großer Wachstumsmarkt im Tourismus des Landes. Netzentwicklung und Netzlückenschlüsse ermöglichen zusammen mit der Schaffung eines attraktiven Alltagsnetzes für lokale Anbieter auch kleinräumige Routing-Angebote. Mit dem Pedelec lassen sich neue Nutzergruppen erschließen. Wandern ist - auch in seiner Verbindung mit Gesundheit - ein deutlich wachsendes Marktsegment. Das bestehende Wegenetz muss entwickelt und gepflegt werden. Die Potenziale des Reittourismus vor allem im Küstenhinter- und Binnenland können durch eine überregionale Vernetzung von Reitwegen besser genutzt werden. Für die Stärkung der touristischen Entwicklung und Nachfrage insbesondere außerhalb der Hauptsaison besitzen der Gesundheits- und der Wellnesstourismus bereits einen wichtigen Stellenwert und sind zu stärken. Naturschutz und Landschaftspflege dienen durch Erhalt von Vielfalt, Eigenheit und Schönheit von Natur und Landschaft auch der Erholung der Bevölkerung. Die Eigenart der Küstenformen an der Ostsee, die eiszeitlich geformte Landschaft mit einem kleinflächigen Wechsel der Oberflächenformen und Standortverhältnisse sowie die ausgedehnten Seen, Flusstäler und Wälder verleihen mit ihrer Ursprünglichkeit dem Land mit seiner geringen Siedlungsdichte und der damit verbundenen Störungsarmut einen herausragenden Erlebnis- und Erholungswert und ein hohes Maß an Identifikationsmöglichkeiten seitens der Bevölkerung und der Urlaubsgäste. Durch zunehmende Freizeitaktivität können Natur und Landschaft beeinträchtigt werden. Erholung, auch die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, orientiert sich auf eine ruhige Erholung in Natur und Landschaft (landschaftsgebundene Erholung). In den Vorbehaltsgebieten Tourismus soll die weitere Entwicklung differenziert vollzogen werden. Überlastungserscheinungen muss vorgebeugt und geeignete Maßnahmen zum Gegensteuern müssen ergriffen werden. In den größer werdenden Flächengemeinden sind die tatsächlichen Tourismusräume festzulegen. In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen erfolgt eine Konkretisierung und Ausformung der Vorbehaltsgebiete Tourismus.
4.7 | Kultur und Kulturlandschaften |
(1) | Die kulturelle Vielfalt soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in allen Teilräumen erhalten und weiterentwickelt werden. Dabei sollen Standorte kultureller Angebote angemessen berücksichtigt werden. | Bewahrung der kulturellen Vielfalt |
(2) | Kulturelle Angebote mit überregionaler Ausstrahlung sollen besonders unterstützt werden. | Kultur als Imagefaktor |
(3) | Die UNESCO-Weltkulturerbe Altstädte von Stralsund und Wismar sollen als bedeutsames Erbe der Hanse geschützt werden. Gleiches gilt für das Residenzensemble Schwerin - Kulturlandschaft des romantischen Historismus. | UNESCO-Weltkulturerbe |
(4) | Die UNESCO-Weltnaturerbe Buchenwälder Nationalpark Jasmund auf der Insel Rügen und Serrahn im Müritz-Nationalpark sollen in ihrer natürlichen Dynamik erhalten werden. | UNESCO-Weltnaturerbe |
(5) | Bedeutsame Kulturlandschaften sollen als Räume regionaler Identität und Ausdruck kultureller und gesellschaftlicher Vielfalt erhalten und weiterentwickelt werden. | Kulturlandschaften erhalten und weiterentwickeln |
Dies gilt insbesondere für die durch vielfältige kulturhistorische, bauhistorische und gartenarchitektonische Landschaftsbildpotenziale geprägten historischen Kulturlandschaften. In diesen Räumen soll auf Belange des Denkmalschutzes bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in besonderem Maße Rücksicht genommen werden. | ||
In denkmalgeschützten Parkanlagen ist den Belangen des Denkmalschutzes Vorrang vor anderen Ansprüchen einzuräumen. (Z) | ||
(6) | Zur Erhaltung und Weiterentwicklung von Kulturlandschaften sollen auch die land-, fischerei- und forstwirtschaftlichen Nutzungen beitragen115. Kulturlandschaften, für die landschaftspflegerische Leistungen erbracht werden oder die mit Einschränkungen der Bewirtschaftungsintensität verbunden sind, sollen bevorzugt in Förderprogramme einbezogen werden. | Landschaftsbild erhalten |
(7) | Durch bedeutsame Kulturlandschaften geprägte Räume können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
Begründung:
Das Land verfügt über eine reiche Kulturlandschaft. Dazu gehören besondere Architekturformen und Baudenkmäler wie Backsteingotik, Bäderarchitektur, Seebrücken, Kirchen, Burgen, Guts- und Herrenhäuser, Bodendenkmale, landschaftsarchitektonische Zeugnisse wie Gärten und Parkanlagen sowie Parklandschaften und Alleen. Darüber hinaus ist sie in weiten Teilen von der großflächigen Offenlandschaft geprägt. Die Kulturlandschaft und insbesondere Bereiche mit herausragendem Landschaftsbildpotenzial bestimmen maßgeblich den Charakter des Landes und bilden eine wichtige Grundlage für die Freizeit- und Erholungsnutzung. Dieses wertvolle Potenzial gilt es zu erhalten und zu nutzen. Die landesspezifischen Kulturlandschaftsmerkmale sind besonderer Anziehungspunkt, Alleinstellungsmerkmal und positiver Imagefaktor für den Tourismus des Landes, für die Region, für die Kommune. Gleichzeitig sind sie als weicher Standortfaktor für die Lebensqualität und als unternehmerischer Standortfaktor von Bedeutung. Kulturlandschaften sind nicht statisch, vielmehr sind sie ständigen Veränderungen unterworfen. Die Herausforderung der Landesentwicklung besteht somit in der behutsamen Weiterentwicklung. Dabei verfolgt sie das Ziel, ein Gleichgewicht zwischen Erhalt regionaler Werte und aktivem Gestalten des künftigen Wandels zu finden. Bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gilt daher, die gebotene Verantwortung wahrzunehmen und die kulturelle Vielfalt in den einzelnen Teilräumen zu fördern, zu wahren und weiterzuentwickeln. Durch eine aktive Kulturlandschaftsentwicklung sollen die differenzierten Qualitäten in allen Teilräumen herausgearbeitet und ihre Potenziale entwickelt werden. Im Rahmen der Regionalplanung soll auf geeigneter Datenbasis untersucht werden, inwiefern sich bedeutsame Kulturlandschaften identifizieren lassen. Diese können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. Bedeutsame Kulturlandschaften sollen über Raumentwicklungskonzepte befördert werden und dazu beitragen, den Kulturlandschaftswandel nachhaltig zu gestalten sowie regionale Strukturprobleme zu mindern. Für die festgelegten Räume bedarf es einer begleitenden Erarbeitung von Leitbildern und Handlungsstrategien zur Erhaltung und Weiterentwicklung der Kulturlandschaften unter Einbeziehung regionaler Akteure. Mecklenburg-Vorpommern ist bekannt für seine Festspiele und Open-Air-Veranstaltungen. Nationale und internationale Künstler bestimmen das „Musikland Mecklenburg-Vorpommern“. Zahlreiche Spielorte verteilen sich über das Land; Spielstätten sind Schlösser, Kirchen, Scheunen, Industriehallen, Theater und Parkanlagen. Großveranstaltungen sowie die Vielzahl beliebter historischer und maritimer Feste, Festivals und Ausstellungen prägen das Bild und Image des Landes mit und strahlen über die Grenzen hinaus auch auf den Ostseeraum aus. Es liegt daher im Landesinteresse, zum Erhalt und zur Weiterentwicklung derartiger „Highlights“ beizutragen. Die mehr als 1.000-jährige Baugeschichte als gebaute Kultur des Landes stellt einen besonderen Wert dar. Maßgeblicher Imagefaktor deutschlandweit und für das Ausland sind z. B. die das Land prägenden Architekturformen wie die norddeutsche Backsteingotik, die Bäderarchitektur sowie die historischen Innenstädte, insbesondere sichtbar durch die in die Weltkulturerbeliste der UNESCO aufgenommenen Altstädte von Wismar und Stralsund, das mit Unterstützung der Landesregierung zur Aufnahme in die UNESCO-Weltkulturerbeliste beantragte Residenzensemble Schwerin sowie Schlösser, Guts- und Herrenhäuser. Die Altstädte von Stralsund und Wismar repräsentieren idealtypisch die entwickelte Hansestadt während der Blütezeit des Städtebundes im 14. Jahrhundert. Die historischen Stadtkerne haben ihren mittelalterlichen Grundriss nahezu unverändert bewahrt und legen Zeugnis für die Anlage von Seehandelsstädten nach Lübschem Recht ab. Die überlieferte Bausubstanz mit zahlreichen herausragenden Einzeldenkmälern dokumentiert anschaulich die politische Bedeutung und den außerordentlichen Reichtum der Ostseestädte im Mittelalter. Dieses historische Welterbe gilt es zu schützen. Das bauliche Erbe ist bei Neubau- und Sanierungsvorhaben des Städtebaus, der Dorferneuerung und der Landschaftsplanung inhaltlich und gestalterisch aufzugreifen. Das mit der Initiative „Baukultur Mecklenburg- Vorpommern“ angestrebte Ziel der Verbesserung der Baukultur steht dabei in einem besonderen Fokus.
5 | Infrastrukturentwicklung |
5.1 | Verkehr |
(1) | Das gesamte Verkehrssystem aus Netzen und Verkehrsträgern soll die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen am gesellschaftlichen Leben gewährleisten und die wirtschaftliche Entwicklung sicherstellen. | Gesamtverkehrssystem |
Dafür sollen die nachhaltige Kombination und Kooperation der verschiedenen Verkehrsträger im Personen- und Güterverkehr weiter verbessert werden. |
Begründung:
Durch die Kombination verschiedener Verkehrsträger und innovativer Lösungsansätze können die Aufgaben der Daseinsvorsorge besser als bisher erfüllt werden. In allen Regionen des Landes soll es ein nachhaltiges Verkehrsangebot geben. Dafür sind ergänzende Ausbaumaßnahmen und leistungsfähige Schnittstellen erforderlich. In einem Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern ist eine bessere Abstimmung aller Facetten des Verkehrssystems, die Integration neuer und innovativer Versorgungsansätze und Verkehrsangebote sowie der Einsatz intelligenter Verkehrssysteme essenziell.
5.1.1 | Mobilität und Erreichbarkeit |
(1) | Die verkehrsträgerübergreifende Erreichbarkeit in angemessener Zeit - des Landes Mecklenburg-Vorpommern im nationalen und internationalen Kontext,- der Zentralen Orte sowohl untereinander als auch aus dem jeweiligen Verflechtungsbereich heraus116 und die- aller Teilräume des Landes, insbesondere der herausragenden touristischen Regionen | verkehrsträgerübergreifende Erreichbarkeit |
ist ökonomisch vernünftig und ökologisch verträglich sicherzustellen117. (Z) | ||
Dabei wird differenziert nach - international bedeutsamen Verbindungen,- großräumigen Verbindungen und- überregionalen Verbindungen. (Z) | Verbindungshierarchie | |
(2) | In ländlichen Räumen ist die Mobilität aller Bevölkerungsgruppen angemessen sicherzustellen. (Z) | Mobilität in ländlichen Räumen |
Dabei bedarf es insbesondere in den „Ländlichen GestaltungsRäumen“ innovativer Lösungsansätze118. | ||
(3) | Vor allem in den Stadt-Umland-Räumen sollen im Rahmen der interkommunalen Kooperation integrierte Mobilitätsangebote konzipiert, überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden119. | Mobilität in Stadt-Umland-Räumen |
Die regionalen Verbindungen sollen die Verknüpfung zum übergeordneten Verbindungsnetz herstellen und sollen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
Begründung:
Die veränderten Rahmenbedingungen beeinflussen die Verkehrs- und Mobilitätsentwicklung, die in enger Wechselbeziehung zu den Raum- und Standortstrukturen steht. Die Zentralen Orte müssen als wichtigste Versorgungs- und Wirtschaftsstandorte gut erreichbar und miteinander verbunden sein. Bei der Verkehrsnetzplanung werden Oberzentren durch das großräumige, Mittelzentren durch das überregionale und Grundzentren durch das regionale Verkehrsnetz miteinander verknüpft. Zur Sicherstellung der Grundversorgung in ländlichen Räumen ist insbesondere eine gute und schnelle Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren aus der Fläche erforderlich. Die Festlegung der internationalen, großräumigen und überregionalen Straßen- und Eisenbahnnetze im LEP erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien für integrierte Netzgestaltung, Ausgabe 2008 (RIN 2008). Die funktionale Gliederung dieser Netze für den Personenverkehr erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit der Einstufung der Zentralen Orte, die durch die Netzteile verbunden werden. Ergänzend werden die Verbindungen zu touristischen Zentren und zu den Häfen (Ausnahme Güterverkehr) wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls als überregional definiert. Die nach RIN 2008 bestimmte Funktion einer Straße ist ein Aspekt für die Wahl der entsprechenden Ausbauparameter. In den Ländlichen GestaltungsRäumen besteht die Gefahr, dass hier zukünftig keine vernünftige Balance zwischen Tragfähigkeit, Erreichbarkeit und Kosten für Infrastrukturen mehr erreicht werden kann. Daher bedarf es zur Sicherung der Mobilität aller Bevölkerungsgruppen in diesen Räumen, aber auch in den Ländlichen Räumen, neuer, innovativer und unkonventioneller Lösungsansätze, da sie die Brücke zur Erreichbarkeit der Grund- und Mittelzentren und damit der Daseinsvorsorgeeinrichtungen bilden
120
. Siehe hierzu auch Integrierter Landesverkehrsplan (ILVP)
121
. In den Stadt-Umland-Räumen soll ein reibungsloser Ablauf bei der Verknüpfung verschiedener Verkehrsträger sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Verknüpfung umweltfreundlicher Verkehrsmittel. Verkehrswachstum sowie Belastungen und Beeinträchtigungen durch den Verkehr einerseits und die Endlichkeit fossiler Ressourcen andererseits bedingen die vorrangigen Zielsetzungen, sowohl die Leistungsfähigkeit zu steigern als auch die Verkehrsinfrastruktur effektiver als bisher zu nutzen. Der Lösungsansatz hierfür ist ein ökologisch nachhaltiges und integriertes Gesamtverkehrssystem.
5.1.2 | Infrastruktur und Verkehrsträger |
(1) | Die im Transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) festgelegten Kernnetzkorridore „Skandinavien - Mittelmeer“ (Scandinavian - Mediterranean) und „Orient - Östliches Mittelmeer“ (Orient - East-Med) führen über die Korridorabschnitte Rostock - Berlin und Hamburg - Berlin und den Kernnetzhafen Rostock. Diese Teile des Kernnetzes sind daher vorrangig zu stärken und weiter zu entwickeln122. (Z) | Transeuropäisches Verkehrsnetz |
(2) | Für die räumlich-funktionalen Verflechtungsbeziehungen zu den außerhalb des Landes gelegenen Zentren bilden darüber hinaus - zusammen mit den Verbindungen über See - folgende internationale und intermodale Verkehre eine wichtige Grundlage: - Hamburg / Lübeck - Neubrandenburg - Stettin- Wismar - Schwerin - Magdeburg- Malmö - Sassnitz - Berlin- Hamburg / Berlin - Rostock / Sassnitz - baltische Staaten / Helsinki / St. Petersburg- Berlin - Schwerin - Lübeck - Kopenhagen. | Entwicklung weiterer Verkehre von europäischer Bedeutung |
Sie sollen gesichert und weiterentwickelt werden123. | ||
(3) | Innerhalb des Straßennetzes sollen die internationalen, großräumigen und überregionalen Strecken die Hauptlast des Wirtschafts-, Berufs- und Freizeitverkehrs aufnehmen. Zur Weiterentwicklung dieses Straßennetzes stehen Maßnahmen zum Erhalt der Substanz, zur Erhöhung der Sicherheit, zur Verkehrslenkung und zur Verbesserung der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs im Vordergrund. | Straßennetz |
Daneben sind die in Abbildung 25 aufgeführten Aus- und Neubaumaßnahmen umzusetzen. (Z) | ||
(4) | Innerhalb des Eisenbahnnetzes sollen insbesondere in den Kernnetzkorridoren der Transeuropäischen Verkehrsnetze weitere Verbesserungen vorgenommen werden. Dazu gehören auch die Erhöhung der zulässigen Streckengeschwindigkeiten und der möglichen Streckenkapazität. | Eisenbahnnetz |
Die in Abbildung 26 aufgeführten Eisenbahnstrecken sind auszubauen. Der Erhalt der weiteren internationalen und großräumigen Eisenbahnstrecken ist mindestens sicherzustellen. (Z) | ||
Strecken, auf denen der Betrieb eingestellt wurde oder künftig eingestellt werden muss, sollen nicht entwidmet und soweit erforderlich bauleitplanerisch gesichert werden. | ||
(5) | Der öffentliche Personennahverkehr soll als angemessenes, ökonomisch und ökologisch vernünftiges Mobilitätsangebot für alle Regionen ausgebaut werden. Unter Beachtung einer hohen Effizienz und auf der Grundlage des Integralen Taktfahrplans des Schienenpersonennahverkehrs sollen abgestimmte, attraktivere und serviceorientierte Gesamtkonzepte zwischen Bahn, Schnell- und Zubringerbussen sowie flexiblen Bedienformen weiterentwickelt werden. | öffentlicher Personennahverkehr |
(6) | Die landesweit bedeutsamen Seehäfen Rostock, Sassnitz, Stralsund und Wismar als wirtschaftliche Entwicklungskerne des Landes sind in ihrer Funktion als Universalhäfen124 und Logistikstandorte bedarfsgerecht auszubauen. (Z) | Häfen |
Die weiteren bedeutsamen See- und Binnenhäfen sollen ihrer Entwicklung entsprechend ausgebaut werden. | ||
(7) | Die Hinterlandanbindungen sind für die wirtschaftliche Entwicklung der Häfen von grundlegender Bedeutung und daher - soweit in Abbildung 25, Abbildung 26 und Kapitel 4.3.1 Flächenvorsorge für Industrie- und Gewerbeansiedlungen mit landesweiter Bedeutung, Programmsatz (7) enthalten - weiter zu entwickeln. (Z) | Hinterlandanbindungen weiterentwickeln |
Zusätzlich ist der Frankenhafen Stralsund an die Schienenstrecke Stralsund - Berlin anzubinden. (Z) | ||
(8) | Die Bundeswasserstraßen sind als solche und in ihrer Funktion zu erhalten. (Z) | Bundeswasserstraßen |
Zur Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist die seeseitige Zufahrt zum Hafen Rostock auf mindestens 16,50 m und die zum Hafen Wismar auf mindestens 11,50 m zu vertiefen. (Z) | ||
(9) | Die Luftverkehrsinfrastruktur insbesondere des landesweit bedeutsamen Verkehrsflughafens Rostock-Laage und der bedeutsamen Verkehrsflughäfen Schwerin-Parchim und Heringsdorf soll bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. Dabei soll vor allem der landesweit bedeutsame Verkehrsflughafen Rostock-Laage die nationalen und internationalen Luftverkehrsanbindungen ergänzen. | Luftverkehrsinfrastruktur |
(10) | Die Rahmenbedingungen für den Radverkehr sollen auf der Basis des Nationalen Radverkehrsplans konsequent weiterentwickelt und optimiert werden. Auf der Grundlage aller für den Alltags- und Freizeitverkehr nutzbaren Straßen und Wege soll ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und sicheres Radverkehrsnetz Mecklenburg-Vorpommern weiterentwickelt werden. | Radverkehr |
(11) | Alle Verkehrsträger sollen in sinnvollem Umfang miteinander verknüpft werden, um eine optimale Nutzung ihrer jeweiligen Qualitäten zu erreichen. | Verknüpfung |
(12) | Für die Etablierung von praxistauglichen Fahrzeugantrieben mit regenerativen Antriebsstoffen soll auf einen angemessenen Ausbau der notwendigen Infrastruktur hingewirkt werden. | alternative Antriebsstoffe |
Begründung:
Abbildung 25 - Wichtige Projekte für den Aus- und Neubau des Straßennetzes
125
Region Mecklenburgische Seenplatte |
B 96 - Ortsumgehung Neubrandenburg, 1. Bauabschnitt |
B 96 - Ortsumgehung Weisdin |
B 96 - Ortsumgehung Usadel |
B 104 - Ortsumgehung Neubrandenburg-Küssow (B104) |
B 104 - Ortsumgehung Neubrandenburg |
B 110 - Ortsumgehung Dargun |
B 189 n - Mirow - Bundesautobahn A 19, Anschlussstelle Wittstock |
B 192 - Ortsumgehung Klink |
B 194 - Ortsumgehung Stavenhagen |
B 197 - Ortsumgehung Warlin |
B 198 - Ortsumgehung Mirow |
Region Rostock |
B 105 - Ortsumgehung Mönchhagen |
Region Vorpommern |
B 96 n - Altefähr - Bergen / Rügen (Samtens - Bergen / Rügen in Bau, Rest zwischenzeitlich realisiert) |
B 104 - Ortsumgehung Pasewalk |
B 109 - Ortsumgehung Anklam (1. Bauabschnitt B 110 - nordwestlich Anklam, zwischenzeitlich realisiert) |
B 109 - Ortsumgehung Belling / Jatznick |
B 111 - Ortsumgehung Wolgast |
B 111 - Ortsumgehung Lühmannsdorf |
B 196 - Ortsumgehung Bergen / Rügen |
Region Westmecklenburg |
A 14 - Bundesautobahn A 24 bis Landesgrenze Mecklenburg-Vorpommern / BB (A 14 von Grabow bis |
Landesgrenze in Bau, Rest zwischenzeitlich realisiert) |
B 5 - Ortsumgehung Ludwigslust |
B 104 - Ortsumgehung Lützow |
B 104 - Ortsumgehung Schwerin-Friedrichsthal |
B 104 - nördliche Ortsumgehung Schwerin |
B 104 - Ortsumgehung Rampe |
B 104 - Ortsumgehung Sternberg |
B 191 - nördliche Ortsumgehung Plau |
B 191 / B 321 - nördliche Ortsumgehung Parchim |
B 191 / B 321 - südwestliche Ortsumgehung Parchim |
B 192 - Ortsumgehung Goldberg |
B 321 - Ortsumgehung Bandenitz |
B 321 - Ortsumgehung Warsow |
B 321 - Bundesautobahn-Zubringer Schwerin |
B 394 - Ortsumgehung Zurow |
Die Kernnetzkorridore des TEN-V und die weiteren internationalen und großräumigen Verkehrsachsen haben im Rahmen der Anbindung des Landes an das übrige Bundesgebiet und des Zusammenwachsens Europas eine hervorgehobene Bedeutung. Ihre Entwicklung muss daher besonders beachtet werden. Leistungsfähige Verkehrswege, Häfen und Flughäfen sind wichtige Schnittstellen zur Anbindung an den nationalen und europäischen Raum und damit Voraussetzung für eine gute Erreichbarkeit aller Teilräume für den Güter- und Personenverkehr. Strukturelle und räumliche Ungleichgewichte zwischen den neuen und den alten Bundesländern sind auszugleichen. Dabei hat der Ausbau Vorrang vor dem Neubau. Auf der vorhandenen Infrastruktur müssen die Erreichbarkeit und die Anbindung weiter verbessert werden. Eine qualitative Verbesserung des Schienen-, Straßen- und Radwegenetzes ist insbesondere im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Zentralen Orte notwendig.
Abbildung 26 - Wichtige Projekte für den Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur
126
Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Nr. 1 (VDE 1) Lübeck / Hagenow Land - Rostock - Stralsund |
Streckenausbau Stralsund - Greifswald - Pasewalk - Berlin |
Elektrifizierung Lübeck - Schwerin und Bau einer Verbindungskurve Bad Kleinen |
Streckenertüchtigung Kavelstorf - Rostock Seehafen für den schweren Güterverkehr |
Wiederaufbau einer Eisenbahnanbindung Insel Usedom über Karnin („Karniner Brücke“) |
Streckenausbau Stralsund - Neubrandenburg - Neustrelitz |
Streckenausbau Lalendorf - Neubrandenburg - Pasewalk - Grambow (Grenze Polen) |
Wiederaufbau der Darßbahn Barth - Zingst |
Die Bewältigung des Verkehrs und die Sicherung der Mobilität der Bevölkerung sollen durch sinnvolle Verknüpfung der verschiedenen Verkehrsträger
127
, Nutzung alternativer Bedienungsformen, aber auch durch Bündelung der Infrastruktur in Entwicklungskorridoren erreicht werden. Die stärkere Verzahnung von Raum-, Siedlungs- und Verkehrsplanung zur Entwicklung verkehrssparender Siedlungs- und Nutzungsstrukturen ist von besonderer Bedeutung. Der Seeverkehr - insbesondere der Kurzstreckenseeverkehr als konkurrenzfähige Alternative zum Landweg - ist ein wichtiger Wirtschaftsmotor in Mecklenburg-Vorpommern. Der Güterumschlag und der Fährverkehr auf der Ostsee bieten Wachstumschancen auch für mehr regionale Wertschöpfung. Transportwege über die Häfen sind lukrativer als der reine Transitverkehr durch Mecklenburg-Vorpommern. Die vier landesweit bedeutsamen Seehafenstandorte sind Universalhäfen und mit ihrem Umfeld Treiber der wirtschaftlichen Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns. Ihnen muss in der Verkehrsplanung und in anderen Bereichen oberste Priorität eingeräumt werden. Dies schließt den Erhalt und weiteren Ausbau der see- und landseitigen Zufahrten und der Hafenanlagen im engeren Sinne (Kais, Hafenbecken), der Infra- und Suprastruktur insgesamt sowie des Umfelds einschließlich der hafenaffinen Gewerbestandorte ein. Durch die Fertigstellung der A14 und B96 sowie durch einige der zum Bundesverkehrswegeplan angemeldeten Projekte und die Verkehrsanbindung der Gewerbegroßstandorte Rostock-Mönchhagen und Rostock-Poppendorf werden die Hinterlandanbindungen der Häfen weiter verbessert. Daneben ist eine Verbesserung der Anbindung des Frankenhafens Stralsund an das Schienennetz erforderlich. Insgesamt tragen diese Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Seehäfen bei. Neben Müritz-Elde-Wasserstraße, Störwasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Peene sind weitere Wasserwege in Mecklenburg-Vorpommern als Bundeswasserstraßen klassifiziert. Sie sind von erheblicher Bedeutung für den Tourismus und die regionale Wertschöpfung, gerade mit Blick auf die Nähe zu den Metropolregionen Hamburg und Berlin-Brandenburg (vgl. Kapitel 4.6 Tourismus). Die Entwicklung des zivilen Luftverkehrs ist als wirtschaftsfördernder Faktor zur Verbesserung der Standortgunst von Bedeutung. Auch für den Bedarf von Bevölkerung und Tourismus ist eine gute Luftverkehrsinfrastruktur wichtig. Dabei kommt dem landesweit bedeutsamen Verkehrsflughafen Rostock-Laage eine besondere Bedeutung zu. Aber auch die bedeutsamen Verkehrsflughäfen Schwerin-Parchim und Heringsdorf haben ein wachsendes Aufkommen im Frachtverkehr und im touristischen Luftverkehr. Nur diese weisen eine Flugverkehrskontrollzone auf. Der Radverkehr ist im Rahmen einer nachhaltigen Mobilitätsstrategie ein unverzichtbares Verkehrsmittel in Stadt und Land. Mecklenburg-Vorpommern ist aufgrund des hohen Radverkehrsanteils von 14 % am Modal Split (Alltagsverkehr) und seiner Bedeutung für den Tourismus das Land der Radfahrer und für Radfahrer. Im Sinne der Richtlinien für Integrierte Netzgestaltung ist neben den baulichen Radwegen für den Radverkehr das gesamte Straßen- und Wegenetz einschließlich ländlicher Wege und Forstwege zu nutzen. Dabei soll die Wirksamkeit von Planungen, Maßnahmen und Vorhaben für den Fuß- und Radverkehr durch die Kooperation von Landkreisen, Städten und Gemeinden optimiert werden. Fahrradaffine Raumstrukturen stärken die Nahmobilität. Die Integration des Fahrrads in verkehrsträgerübergreifende Mobilitätsangebote (Verknüpfung mit ÖPNV und SPNV) trägt zur Belebung der Zentren und zur sozialen Integration der ländlichen Räume bei. Der motorisierte Verkehr wird gerade in einem dünnbesiedelten Land auch künftig eine wichtige Rolle bei der Erreichbarkeit spielen. Zur Verbesserung seiner Umweltfreundlichkeit kann ein größerer Anteil von neuen Fahrzeugantrieben, z. B. Gas-, Wasserstoff-, Hybrid- oder Elektromotor, erheblich beitragen. Deren Verbreitung ist maßgeblich von der flächendeckenden Verfügbarkeit der erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur abhängig.
5.2 | Kommunikationsinfrastruktur |
(1) | Die digitale Kommunikationsinfrastruktur ist auf dem Stand der Technik flächendeckend auszubauen. (Z) | flächendeckender Ausbau |
(2) | Die Bereitstellung der Kommunikationsinfrastrukturen soll wirtschaftlich unter Nutzung aller geeigneten Technologien (Technologiemix) erfolgen. | Technologiemix |
(3) | Erforderliche aktive und passive Infrastruktureinrichtungen wie Glasfaserkabel, Sendemasten, Antennenträger und Leerrohrsysteme sollen von den verschiedenen Netzbetreibern soweit wie möglich gemeinsam genutzt werden. | gemeinsame Infrastrukturnutzung |
(4) | Beim Verkehrswege- und Leitungsbau sollen, soweit noch nicht vorhanden, Leerrohre verlegt werden. | Leerrohrverlegung |
Begründung:
Vor dem Hintergrund einer Vielzahl gesellschaftlicher Veränderungen steht Deutschland vor einem grundlegenden Wandel. Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen erwarten, nicht zuletzt wegen der allgemeinen Verbreitung und umfassenden Nutzung internetbasierter Technologien, eine leistungsfähige Kommunikationsinfrastruktur und damit die Verfügbarkeit eines umfassenden web-basierten Serviceangebots. In den städtischen Kernbereichen werden oftmals schon Bandbreiten von 100 Mbit/s und mehr im Download angeboten. In den städtischen Randbereichen und in den ländlichen Räumen sind Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s anzustreben. Der Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen ist für das Land ein wichtiges Vorhaben zur Sicherung des Landes als Wirtschaftsstandort und der Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger. Er eröffnet die Möglichkeit der Nutzung von Angeboten, z. B. im E-Government, den sozialen Netzwerken, von Heimarbeitsplätzen oder der komfortablen Informationsgewinnung und das Einkaufen im Internet. Damit wird auch in Ländlichen GestaltungsRäumen der wirtschaftliche Aufholprozess unterstützt. Grundlage für den Ausbau bildet die Digitale Agenda der Bundesregierung, nach der Deutschland bis 2018 flächendeckend mit Breitbandanschlüssen von 50 MBits/s versorgt sein soll. Eine Mischung aller verfügbaren Technologien ist dabei aus wirtschaftlichen Gründen zunächst erforderlich. Im Hinblick auf die absehbare Entwicklung des zu bewältigenden Datenvolumens ist in Abhängigkeit von der künftig verfügbaren Technik sowie der Wirtschaftlichkeit möglicherweise ein flächendeckender Ausbau mit Glasfaserkabeln erforderlich. Intelligente Anwendungen und innovative Dienste können künftig nur auf Basis eines derartigen Ausbaus bereitgestellt werden.
5.3 | Energie |
(1) | In allen Teilräumen soll eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung gewährleistet werden. Um einen substantiellen Beitrag zur Energiewende in Deutschland zu leisten, soll der Anteil erneuerbarer Energien dabei deutlich zunehmen. | Energiewende |
(2) | Zum Schutz des Klimas und der Umwelt soll der Ausbau der erneuerbaren Energien auch dazu beitragen, Treibhausgasemissionen so weit wie möglich zu reduzieren. Weitere Reduzierungen von Treibhausgasemissionen sollen insbesondere durch Festlegung von Maßnahmen - zur Energieeinsparung,- der Erhöhung der Energieeffizienz,- der Erschließung vorhandener Wärmepotenziale z. B. durch Nutzung der Geothermie sowie- der Verringerung verkehrsbedingter Emissionen | Klima- und Umweltschutz |
in der Regional- und Bauleitplanung sowie anderen kommunalen Planungen erreicht werden. | ||
Bei Planungen und Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien, die zu erheblichen Beeinträchtigungen naturschutzfachlicher Belange führen, ist zu prüfen, ob rechtliche Ausnahmeregelungen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses angewendet werden können. (Z) | ||
(3) | Der Ausbau der erneuerbaren Energien trägt zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung und regionaler Wertschöpfungsketten bei. Die zusätzliche Wertschöpfung soll möglichst vor Ort realisiert werden und der heimischen Bevölkerung zugutekommen. | Wertschöpfung |
(4) | Wirtschaftliche Teilhabe an der Energieerzeugung sowie der Bezug von lokal erzeugter Energie sollen ermöglicht werden. | wirtschaftliche Teilhabe |
In den Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist betroffenen Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden die Möglichkeit zu geben, sich wirtschaftlich an neu zu errichtenden Windenergieanlagen zu beteiligen. (Z) | ||
(5) | Greifswald / Lubmin ist als nicht auf Kernspaltung oder thermischer Nutzung von Kohle beruhender Energieerzeugungsstandort zu sichern und weiterzuentwickeln. (Z) | Greifswald / Lubmin |
(6) | Das Zwischenlager Nord ist ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin zu nutzen sowie als Landessammelstelle für radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. (Z) | Zwischenlager Nord |
(7) | Der notwendige Ausbau der überregionalen Netze für Strom und Gas soll sich an bestehenden Trassen orientieren. Infrastruktureinrichtungen wie Masten und Gestänge oder Umspannwerke sind so zu gestalten, dass der Flächenverbrauch möglichst gering ist. Ferner sollen sie von verschiedenen Versorgungsträgern gemeinsam genutzt werden. | Nutzung vorhandener Infrastruktur |
(8) | In den Vorbehaltsgebieten Leitungen soll dem Netzausbau Güstrow - Wolmirstedt, Pasewalk - Iven - Lubmin, Lubmin - Lüdershagen - Bentwisch - Güstrow sowie Bertikow - Pasewalk ein besonderes Gewicht beigemessen werden128. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Leitungen |
(9) | Für den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien sollen an geeigneten Standorten Voraussetzungen geschaffen werden. Dabei soll auch die Wärme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sinnvoll genutzt werden. Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen effizient und flächensparend errichtet werden. Dazu sollen sie verteilnetznah geplant und insbesondere auf Konversionsstandorten, endgültig stillgelegten Deponien oder Deponieabschnitten und bereits versiegelten Flächen errichtet werden. | Ausbau erneuerbarer Energien |
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden. (Z) | ||
(10) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sollen geeignete Gebiete für den Ausbau der erneuerbaren Energien festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
(11) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind Eignungsgebiete129 für Windenergieanlagen festzulegen. Dabei sollen die hierfür geltenden Kriterien130 berücksichtigt und eine Differenzierung in harte und weiche Kriterien vorgenommen werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
(12) | In den Eignungsgebieten für Windenergieanlagen ist der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | Eignungsgebiete für Windenergieanlagen |
(13) | Maßnahmen zur Speicherung erneuerbarer Energien, die technologisch ausgereift sind oder als zukünftige Pilot- und Demonstrationsvorhaben realisiert werden können, sollen in geeigneter Weise unterstützt werden. Zur Unterstützung der Energiewende sollen auch die unterirdischen Speicherpotenziale für Energie genutzt werden. | nachhaltige Speichernutzung |
(14) | Forschung und Entwicklung zu erneuerbaren Energien, insbesondere zur Netzverträglichkeit, Speicherfähigkeit, zu virtuellen Kraftwerken und intelligenten Netzen sollen in geeigneter Weise gefördert werden. | Förderung von Forschung und Entwicklung |
(15) | Für die Befeuerung von Windenergieanlagen sollen die Möglichkeiten der Abschirmung nach unten, der Sichtweitenreduzierung und der bedarfsgerechten Befeuerung genutzt werden. Tagesbefeuerung soll nicht verwendet werden. | Befeuerung |
Begründung:
Die Endlichkeit der fossilen Energieträger sowie die Gefahren der Kernenergie stellen wichtige Gründe für die Energiewende dar. Der Umstieg von endlichen Ressourcen auf erneuerbare Energiequellen ist unumgänglich. Dabei muss neben der Aufsuchung und Förderung heimischer Öl- und Gasreserven der Anteil erneuerbarer Energien deutlich erhöht werden, um eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung für die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns zu gewährleisten. Der Beitrag Mecklenburg-Vorpommerns zur Deckung des Bruttostromverbrauchs in Deutschland soll bis 2025 6,5 % erreichen (24,3 TWh aus erneuerbaren und 4 TWh aus konventionellen Energien)
131
. Der Übergang weg von konventionellen Brennstoffen und hin zu erneuerbaren Energien ist auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Naturreichtums und der Kulturlandschaften vor den Folgen des zunehmenden Klimawandels sowie zur Senkung anderer Folgekosten der konventionellen Energieträger (Umwelt, Endlagerung). Der durch menschliche Aktivität verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen weltweit, verändert Natur und Landschaften und zieht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten nach sich - auch in Mecklenburg-Vorpommern. Die Landesregierung hat sich deshalb das Ziel gesetzt, die Summe der im Land emittierten Treibhausgase durch den Ausbau erneuerbarer Energien erheblich zu reduzieren. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel haben große Bedeutung für soziokulturelle, ökonomische und ökologische Belange der Gesellschaft. Damit wird auch dem gesetzlichen Auftrag des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 1 Abs. 3 Nr. 4) zum Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung getragen. Die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Realisierung von Energieeinsparmaßnahmen sind weitere Kernelemente der Energiewende. Hierzu sind Maßnahmen in der Regional- und Bauleitplanung sowie anderen kommunalen Planungen festzulegen, damit Klimaschutz in den räumlichen Planungen hinreichend berücksichtigt wird. (Bio-)Energiedörfer, kommunale Energiepartnerschaften sowie Modellprojekte wie die Bioenergieregionen Mecklenburgische Seenplatte und Rügen sind bedeutende Vorreiter bei der Umsetzung der Energiewende. Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und Energieeinsparung eröffnen ebenfalls große wirtschaftliche Chancen für Industrie und Handwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Mecklenburg-Vorpommern mit seinen im bundesweiten Vergleich hohen Potenzialen im Bereich der erneuerbaren Energien muss die Chancen nutzen, die sich aus der Energiewende ergeben. Der Ausbau der erneuerbaren Energien kann erheblich zur Steigerung der regionalen Wertschöpfung beitragen, indem es den Unternehmen im Land neue Tätigkeits- und Geschäftsfelder eröffnet. Dies führt zum Aufbau weiterer hochqualifizierter Arbeitsplätze und kann auch in anderen Bereichen zu positiven finanziellen Auswirkungen führen. Auch mittelständische Unternehmen vor Ort können beispielsweise als Dienstleister oder Zulieferer beim Anschluss, der Errichtung und der Wartung von Windenergieanlagen profitieren. Die dadurch generierte Wertschöpfung und Wertschöpfungsketten dienen der Region. Für die Kommunen sind neben Gewerbesteuereinnahmen durch die Verpachtung kommunaler Grundstücke im Einzelfall auch beachtliche Einnahmen möglich, um damit Daseinsvorsorge zu finanzieren. Die notwendige Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien kann durch eine wirtschaftliche Teilhabe von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern und Gemeinden im Rahmen von Beteiligungen an regionalen Energieversorgern, Stadtwerken, Energiegenossenschaften, Bürgerwind- und Solarparks usw. verbessert werden. Die Teilhabe ermöglicht einen raumordnerischen Konfliktausgleich. Eine daraus resultierende höhere regionale Wertschöpfung kann sich gegebenenfalls auch auf den Arbeitsmarkt positiv auswirken. Um insbesondere die Akzeptanz der weiterhin verstärkten Nutzung der Windenergie bei den benannten Betroffenen sowie Gemeinden zu vergrößern, wird diesen die Möglichkeit gegeben, sich wirtschaftlich an den neu zu errichtenden Windenergieanlagen zu beteiligen. Aufgrund seiner früheren Nutzung bietet sich Greifswald / Lubmin weiterhin als Energieerzeugungsstandort, insbesondere als Kraftwerkstandort an. Aus energiepolitischen Gründen sowie aufgrund anderer Raumnutzungen sind Kernspaltung und Kohleverbrennung an dem Energieerzeugungsstandort Greifswald / Lubmin ausgeschlossen. Dieser aufgrund seiner früheren Nutzung prädestinierte Standort wird zu einem Cluster für die Forschung, Entwicklung und Anwendung von erneuerbaren Energien weiterentwickelt. Von dem Ziel, das Zwischenlager Nord ausschließlich für die radioaktiven Abfälle der Kernkraftwerke Rheinsberg und Lubmin zu nutzen, bleiben bereits bestehende Genehmigungen, die eine weitergehende Nutzung erlauben, unberührt. Gleiches gilt auch für die Landessammelstelle. Die Netzstudie M-V 2012
132
stellt im mittleren Szenario fest, dass bis zum Jahr 2025 etwa 14 GW Einspeiseleistung am Netz in Mecklenburg-Vorpommern installiert sein werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen zur vollständigen Integration dieser Leistungen mindestens 140 km Leitungen im Übertragungsnetz (220 bzw. 380 kV) sowie rund 830 km Leitungen im Verteilnetz (110 kV) einschließlich separater Einspeisenetzwerke und entsprechender Kapazitäten in Umspannwerken ertüchtigt oder neu errichtet werden. Durch die Bündelung oberirdischer Leitungstrassen kann die Belastung und Zerschneidung der Landschaft in Grenzen gehalten werden. Die gemeinsame Nutzung von Masten und Gestängen oder Umspannwerken von verschiedenen Versorgungsträgern und für verschiedene Spannungsebenen ist Stand der Technik. Die Vorgabe der Orientierung an bestehenden Trassen lässt Handlungsspielraum für den Bau neuer Hochspannungsfreileitungen, um einen schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau zu ermöglichen. Hierzu gehören auch Onshore-Anschlussleitungen. Energieerzeugung und damit einhergehend der Netzausbau in Mecklenburg-Vorpommern sind eine wesentliche Voraussetzung für die Umsetzung der langfristigen energiepolitischen Ziele auf Bundes- und Landesebene. Insbesondere müssen gemäß dem durch die Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplan 2013 die bestehenden 220 kV-Leitungen Güstrow - Parchim Süd - Wolmirstedt sowie gemäß Bundesbedarfsplangesetz die bestehende 220 kV-Leitung Bertikow - Pasewalk auf 380 kV (Drehstrom) ausgebaut werden. Nach Einschätzung des Übertragungsnetzbetreibers werden darüber hinaus gemäß Basisszenario für den Entwurf des Netzentwicklungsplans 2014 bis zum Jahr 2024 Kapazitätserhöhungen für die bestehenden Leitungen Pasewalk - Iven - Lubmin, Lubmin - Lüdershagen - Bentwisch - Güstrow sowie gemäß Basisszenario bis zum Jahre 2034 der Neubau einer Gleichstromleitung (Hochspannungsgleichstromübertragungsnetz) im Abschnitt Güstrow - Wolmirstedt notwendig. Der Entwicklung und dem Ausbau der Versorgung mit erneuerbaren Energieträgern kommt weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Im Vordergrund stehen bei der Stromerzeugung Windenergie, Photovoltaik und Bioenergie, bei der Wärmeerzeugung sind dies Solarthermie, die Nutzung von Biomasse und Abfällen sowie die Geothermie. Wird neben der Stromerzeugung auch die Wärmenutzung vorgesehen, kann u. a. ein zusätzlicher Beitrag zur Senkung des CO
2
-Ausstoßes geleistet werden. Die Entwicklung räumlicher Gesamtkonzeptionen auf regionaler Ebene bezieht auch die Bündelung von leistungsstarken Anlagen zur Energieerzeugung, -speicherung und -nutzung im Standortzusammenhang mit vorhandener Infrastruktur in der Nähe zum Übertragungsnetz in die Überlegungen ein
133
. Grundlagen für weiterführende Überlegungen zum Ausbau erneuerbarer Energien und der hierfür erforderlichen Gebietsausweisungen liefern die energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern, die regionalen Energiekonzepte der Planungsregionen und der Landesatlas Erneuerbare Energien Mecklenburg-Vorpommern 2011. Jede Art der Energieproduktion führt zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Regionalplanung soll Festlegungen zur Ausweisung geeigneter Gebiete für den Ausbau erneuerbarer Energien treffen, um den Ausbau regional zu steuern. Aufgrund der mit der Windenergieerzeugung verbundenen Beeinträchtigungen von Wohnstandorten und Eingriffen in Natur und Landschaftsbild wird die Festlegung von Eignungsgebieten ganz überwiegend an gebündelten Standorten stattfinden, in entsprechendem Abstand zur Wohnbebauung sowie in aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege störungsunempfindlichen Räumen
134
. Durch die Ausschlusswirkung der Eignungsgebiete nach außen werden Natur und Landschaft großflächig von Planungen zur Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Die entsprechenden Kriterien
135
für die Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen
136
sind eine Vorgabe für die Planungsregionen des Landes. Unter Berücksichtigung regionaler Belange und abwägungsrelevanter Rechtsprechungen weisen die Regionalen Raumentwicklungsprogramme auf dieser Grundlage Eignungsgebiete für die Windenergienutzung aus, verbunden mit dem Ausschluss aller Flächen außerhalb. Dabei sollen insbesondere die durch die weitere, verstärkte Errichtung von Windenergieanlagen entstehenden Raumnutzungskonflikte berücksichtigt werden. Dabei ist auch ein Repowering
137
zu berücksichtigen. Um auf möglichst geringer Fläche einen möglichst hohen Anteil an Windenergie zu erzeugen, sollten die Gemeinden - auch zur Steuerung sonstiger, insbesondere lokaler (unterhalb der Ebene der Regionalplanung), Konflikte - eine Untersetzung der Eignungsgebiete mit Flächennutzungsplänen vornehmen. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie auf der Ebene der Regionalplanung ist zwischen harten und weichen Tabukriterien zu unterscheiden. Harte Tabukriterien sind Bereiche, in denen die Errichtung von Windenergieanlagen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Bereiche sind einer planerischen Entscheidung nicht zugänglich. Weiche Tabukriterien sind Bereiche, in denen aufgrund der planerischen Entscheidung keine Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Dies ist auch für die rechtskonforme Anwendung artenschutzrechtlicher Regelungen von Relevanz. So sind z. B. Pufferzonen um Horststandorte Prüfbereiche, in denen der Träger der Regionalplanung bei zu erwartendem erhöhtem Kollisionsrisiko entscheiden muss, welche Abstände als weiche Tabukriterien oder als Restriktionsbereich eingehalten werden sollen. Bei der Umsetzung der Planung von Vorrang-, Vorbehalts- und Windeignungsgebieten für den Ausbau erneuerbarer Energien ist auch zu prüfen, ob rechtliche Ausnahmeregelungen bestehen und ob diese angewendet werden können. Insbesondere, wenn diese Gebiete eine Ausschlusswirkung nach außen entfalten, ist sicherzustellen, dass ihre Festlegung umfänglich geprüft und endabgewogen ist. Zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen soll künftig um sich im Geltungszeitraum des Regionalen Raumentwicklungsprogramms verändernden Daten zu Artenvorkommen Rechnung tragen zu können, gemeinsam von oberster Landesplanungsbehörde und oberster Naturschutzbehörde ein Vermeidungsprinzip für die Regionalplanung entwickelt werden, das vorrangig konfliktärmere Räume auswählt und dem Erhalt der Schwerpunktvorkommen Windenergieanlagen-sensibler Arten dient
138
. Wenn sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens herausstellt, dass innerhalb der Windeignungsgebiete eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen erfüllt werden sollte, so ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Hierfür sprechen Gründe des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen Energieversorgung in Konsequenz aus der Energiewende und aufgrund des Fehlens von Planungsalternativen außerhalb der Eignungsgebiete. Bei der Prüfung sollen auch populationsstützende Maßnahmen für die betroffenen Arten berücksichtigt werden (= sogenannte FCS-Maßnahmen). Die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG stellen zum Teil auch auf überörtliche Prüfungen und Abwägungen ab. Dies betrifft teilweise die zu prüfende Ausnahmevoraussetzung „zumutbare Alternativen sind nicht gegeben“ sowie auch die zu benennenden Ausnahmegründe „aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art“ und „im Interesse der ... maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt“. Zu prüfen ist dabei neben den oben genannten Tatbestandsvoraussetzungen u. a., ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art verschlechtert. Die raumordnerische Festlegung von Eignungsgebieten unter Berücksichtigung der Daten zu Artenvorkommen und naturschutzrechtlich geschützter Gebiete sowie die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten nach außen tragen in besonderer Weise zum Erhalt der Populationen besonders geschützter Arten bei. Die Festlegung von Eignungsgebieten vermeidet damit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft. Aus den Planunterlagen und der Abwägungsdokumentation des Trägers der Regionalplanung muss plausibel ersichtlich sein, dass der Träger der Regionalplanung zwischen abwägungsfesten und der Abwägung zugänglichen und der Abwägung unterliegenden Kriterien unterschieden hat. Der Träger der Regionalplanung (Plangeber) muss sich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Unterscheidung in harte und weiche Tabukriterien bewusst sein und diese Differenzierung auch hinreichend dokumentieren (vgl. BVerwG Beschluss vom 22.04.2014 - 4 B 56.13, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 m. w. N.). Das BVerwG verlangt vom Plangeber ein schlüssiges Planungskonzept, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt, wobei die zu dokumentierende Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise erfolgen muss. In einem ersten Schritt sind die Außenbereichsflächen auszusondern, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen (harte Tabuzonen). Danach sind in einem zweiten Schritt die Flächen zu bestimmen, die zum Beispiel aus städtebaulichen Gründen der Windenergienutzung nicht zur Verfügung stehen sollen (weiche Tabuzonen). Die nach dieser Subtraktion verbleibenden Flächen (Potenzialflächen) kommen für eine Windenergienutzung in Betracht. Die auf diesen Potenzialflächen bestehenden Nutzungsansprüche sind dann in einem dritten Schritt miteinander abzuwägen. Die im Ergebnis des Abwägungsvorganges dann verbleibenden Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie sind daraufhin zu prüfen, ob mit diesem Planungsergebnis der Windenergie substantiell Raum gegeben wird. Kommt der Plangeber nicht zu diesem Ergebnis, muss der Plangeber die Potenzialflächen und ggf. auch die weichen Tabuflächen erneut einer Betrachtung unterwerfen und verändern, so dass der Windenergie substanziell Raum verschafft wird. Die verstärkte Nutzung der Potenziale für erneuerbare Energien erfordert künftig große Kapazitäten von Energiespeichern hinsichtlich verschiedener Technologien, Größenordnungen und Zeitbereichen. Im Zusammenwirken von Hochschulen, regionalen Versorgern, Stadtwerken, Kommunen, Unternehmen und kompetenten Netzwerken sollen innovative Projekte zu intelligentem Lastmanagement, virtuellen Kraftwerken, Speichern und dezentralem Energiemanagement entwickelt und umgesetzt werden. Bei Windenergieanlagen sollen möglichst, insbesondere in der Nähe von Wohnbebauung, Techniken zur Sichtweitenreduzierung entsprechend Teil 3, Abschnitt 3 Punkt 17.4 der Allgemeinden Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen zum Einsatz kommen. Forschung und Entwicklung zu solchen Technologien sollte im Sinne der Raumverträglichkeit forciert werden.
5.4 | Bildung und soziale Infrastruktur |
5.4.1 | Bildung |
(1) | Bedarfsgerecht sollen in allen Teilräumen Bildungseinrichtungen vorgehalten werden. | Versorgung mit Bildungseinrichtungen |
(2) | Standorte für allgemeinbildende Schulen sind vorrangig die Zentralen Orte. (Z) | allgemeinbildende Schulen |
(3) | Hauptstandorte der „Regionalen Beruflichen Bildungszentren“ sind die Oberzentren und geeignete Mittelzentren. (Z) | berufliche Schulen |
(4) | Vorrangstandorte für Einrichtungen der Weiter- und Erwachsenenbildung sind die Zentralen Orte, insbesondere die Ober- und Mittelzentren. (Z) | Weiter- und Erwachsenenbildung |
(5) | Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind an ihren Standorten zu erhalten und den jeweiligen Anforderungen entsprechend weiterzuentwickeln. (Z) | Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
Die Vernetzung der Hochschulen / Forschungseinrichtungen mit Bildungseinrichtungen und Unternehmen der Wirtschaft soll zur regionalen Wertschöpfung beitragen. |
Begründung:
Die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft führt zu einem ständigen Strukturwandel gerade in den hochentwickelten Industrienationen. Um in diesem Prozess wettbewerbsfähig zu sein und zu bleiben, muss es gelingen, kreative hochqualifizierte Fachkräfte an sich zu binden und das Wissenschafts- und Forschungspotenzial auszubauen. Bildung und Weiterbildung bekommen damit einen immer höheren Stellenwert. Zugleich stellt der demografische Wandel die Bildungsplanung jedoch vor eine schwierige Aufgabe, denn geringe Schülerzahlen sind mit den Entwicklungszielen einer ortsnahen Beschulung bei zugleich hoher Qualität der Ausbildung in Einklang zu bringen. Ziel ist es, in allen Teilräumen möglichst ortsnah eine qualitativ hochwertige Schulausbildung gewährleisten zu können. Sofern eine weitere Ausdünnung des Schulnetzes erforderlich wird, kommt es darauf an, diesen Prozess so zu gestalten, dass die Schulwege nicht zu lang werden und dennoch eine hohe Qualität der Schulbildung gewährleistet werden kann. Die Schulgröße und die Länge des Schulweges sind abhängig von der Schulart. Eine Grundschule sollte möglichst wohnortnah erreichbar sein, ein Gymnasium benötigt aufgrund der erforderlichen Mindestgröße einen größeren Schuleinzugsbereich mit in der Regel längeren Schulwegzeiten. Sofern ein weiterer Rückbau von Schulstandorten notwendig wird, soll der Vorrang der Zentralen Orte als Schulstandorte berücksichtigt werden. Der Umbau des Netzes der beruflichen Schulen zu „Regionalen Beruflichen Bildungszentren“ wird zu einer Konzentration auf einige Hauptstandorte führen. Neben den Oberzentren werden das wenige ausgewählte Mittelzentren sein, die sich vor allem durch gute Erreichbarkeit und ein leistungsfähiges Profil auszeichnen. Als Standorte von Außenstellen der „Regionalen Beruflichen Bildungszentren“ sind vor allem Mittelzentren geeignet. Hier ist eine gute Erreichbarkeit der Außenstellen gewährleistet. Zugleich werden die Mittelzentren durch die Konzentration von Infrastruktureinrichtungen in ihrer Funktion als multifunktionale Versorgungszentren in ländlichen Räumen gestärkt. Angesichts der sich verstärkenden Verschiebung der Altersstruktur und des gleichzeitig zunehmenden Mangels an Fachkräften trotz einer beständig hohen Arbeitslosenzahl ist es wichtig, einerseits Angebote für lebenslanges Lernen und berufliche Qualifizierung, andererseits Angebote zum Ausgleich von Bildungsdefiziten in der ersten Bildungsphase vorzuhalten. Der steigende Anteil älterer Menschen führt dazu, dass „die jungen Alten“ neue Herausforderungen suchen und diese auch in der Fortbildung finden. Vor allem in ländlichen Räumen ist es wichtig, Zugangsmöglichkeiten zu derartigen Weiterbildungsangeboten zu schaffen. Neben den Ober- und Mittelzentren als vorrangigen Standorten von Volkshochschulen und weiteren Einrichtungen der Weiter- und Erwachsenenbildung bieten sich auch die Grundzentren als Standorte derartiger Einrichtungen in ländlichen Räumen an. Dies vor allem deshalb, weil die Zentralen Orte in aller Regel aus der Fläche heraus gut erreichbar sind. Die Universitäten in Rostock und Greifswald bilden zusammen mit den anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen neben ihrer grundlegenden Funktion für die Wissenschaft ein wichtiges Rückgrat der Wirtschaft. Sie sind Garanten für den Zuzug junger Menschen und helfen dem Land, sich zukunftsorientiert aufzustellen. Aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden neue Wirtschaftsbetriebe ausgegründet. Dort wird das zukünftige Fachkräftepotenzial ausgebildet. Daher ist einer anforderungsgerechten Weiterentwicklung dieser Einrichtungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten ein hoher Stellenwert beizumessen. Eine Vernetzung von Hochschulen mit Wirtschaftsunternehmen hilft den Hochschulen bei ihrer weiteren Profilierung, hilft der Wirtschaft innovativ zu sein und qualifizierte Nachwuchskräfte zu gewinnen und hilft dem Standort Mecklenburg-Vorpommern bei der Ansiedlung innovativer Wirtschaftsbetriebe bzw. deren Stabilisierung am Markt. Insbesondere in den wirtschaftlichen Zukunftsfeldern des Landes, Energie, Ernährung, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnologien, Maschinenbau und Elektrotechnik (einschließlich marine Industrie) sowie Mobilität dient ein enges Zusammenwirken von Forschung und Wirtschaft der Herausbildung und dem Ausbau leistungsstarker regionaler Branchencluster. Die Vernetzung der Hochschulen mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen dient einer Intensivierung von Bildungs- und Ausbildungsketten. All das trägt dazu bei, die regionale Wertschöpfung zu erhöhen und die regionale Wirtschaft wettbewerbsfähig zu machen.
5.4.2 | Gesundheit |
(1) | Bedarfsgerecht soll in allen Teilräumen die medizinische Versorgung gewährleistet werden. | medizinische Versorgung |
Vorrangstandorte für Einrichtungen des Gesundheitswesens, mit Ausnahme der Standorte des Rettungsdienstes, sind die Zentralen Orte. (Z) | ||
(2) | Es ist darauf hinzuwirken, dass - eine ambulante medizinische Versorgung zumindest in den Zentralen Orten- eine bedarfsgerechte ambulante fachärztliche Versorgung zumindest in den Mittelzentren und- eine umfassende ambulante fachärztliche Versorgung zumindest in den Oberzentren sichergestellt wird. | ambulante medizinische Versorgung |
(3) | Standorte von Krankenhäusern sind zumindest die Ober- und Mittelzentren. (Z) | stationäre medizinische Versorgung |
(4) | Das Versorgungsnetz des Rettungsdienstes soll so gestaltet werden, dass in allen Teilräumen eine schnelle Notfallversorgung gewährleistet ist. | Rettungsdienst |
(5) | Es ist darauf hinzuwirken, dass in allen Teilräumen eine bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung zur Tag- und Nachtzeit gewährleistet ist. | Arzneimittelversorgung |
Begründung:
Die gesundheitliche Daseinsvorsorge bringt mittelfristig große Herausforderungen mit sich. Sinkende Einwohnerzahlen werden vor allem in der Fläche zu einer weiteren Verringerung der Bevölkerungsdichte führen und es ist zudem von einer starken Zunahme des Durchschnittsalters der Bevölkerung auszugehen. Für die medizinische Versorgung kommt es in diesem Umfeld darauf an, in ländlichen Räumen die Balance zwischen wirtschaftlicher Betriebsgröße und angemessener Erreichbarkeit zu schaffen. Eine vorrangige Orientierung von Standorten für fast alle Bereiche der gesundheitlichen Daseinsvorsorge (Einrichtungen der ambulanten und der stationären medizinischen Versorgung, der Arzneimittelversorgung und auch des Öffentlichen Gesundheitsdienstes) am Zentrale-Orte-System ist notwendig, um unter den schwierigen demografischen Bedingungen in der Fläche eine bedarfsgerechte und erreichbare Versorgung sicherstellen zu können. Zusätzliche unkonventionelle bzw. innovative Lösungen, z. B. mobile Dienste, temporäre Außensprechstunden etc. können helfen, die Versorgung ortsnah sicherzustellen. Die ambulante medizinische Versorgung soll bedarfsgerecht wohnortnah, zumindest in den Zentralen Orten, gesichert werden. Dabei gilt es, die Balance zwischen Erreichbarkeit der ambulanten Einrichtung und notwendiger Patientenzahl für einen wirtschaftlichen Praxisbetrieb zu erreichen. Eine Struktur der ambulanten medizinischen Versorgung, die zumindest in den Grundzentren eine hausärztliche und zumindest in den Mittelzentren eine fachärztliche Versorgung sicherstellt, hilft diese Balance zu erreichen. Es wird davon ausgegangen, dass derzeit die ambulante medizinische Versorgung in der Fläche noch weitgehend gesichert ist. Die hausärztliche Versorgung gibt jedoch Anlass zur Sorge. Das relativ hohe Alter der Ärzteschaft sowie die nicht ausreichende Anzahl von Nachwuchskräften lassen befürchten, dass die hausärztliche Versorgung in Zukunft nicht mehr in ausreichendem Maße flächendeckend gesichert werden kann. Eine wesentliche Aufgabe besteht deshalb darin zu erproben, ob neue kooperative Organisationsformen (z. B. Gesundheitshäuser, die die benötigte Ausstattung für die Haus- und Fachärzteschaft zu Verfügung stellen oder Projekte der sektorübergreifenden Telemedizin) helfen können, die medizinische Versorgung in der Fläche zu gewährleisten. Zudem verschafft das GKV-Versorgungsstrukturgesetz
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den Ländern mehr Einflussmöglichkeiten bei der Gestaltung der künftigen ambulanten Gesundheitsversorgung als bislang. Die Krankenhausplanung orientiert sich am Bedarf, an der medizinischen Leistungsfähigkeit und Zweckmäßigkeit, an der langfristig zu sichernden medizinischen Qualität, an der wirtschaftlichen Leistungserbringung, an der Sicherung der wohnortnahen medizinischen Versorgung, an der Sicherung der Notfallversorgung, an der Sicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, an der pflegerischen und therapeutischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, an der Sicherung der Vielfalt der Krankenhausträger und an einer sinnvollen regionalen und fachlichen Aufgabenteilung zwischen den medizinischen Leistungserbringern. Unter Beachtung dieser Anforderungen strukturiert der Landeskrankenhausplan 2012
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eine bedarfsgerechte flächendeckende Versorgung mit Krankenhausleistungen in Mecklenburg-Vorpommern. Eine dauerhafte Sicherstellung der medizinischen Qualität und der wirtschaftlichen Leistungserbringung erfordert schon heute in vielen Fällen zwischen einzelnen Krankenhäusern abgestimmte Leistungsschwerpunkte. Das bedeutet, je allgemeiner und häufiger vorkommend bestimmte Leistungen sind, vor allem im internistischen, chirurgischen und gynäkologischen Bereich, desto größer ist die Zahl der Versorgungseinrichtungen, von denen sie erbracht werden können. Je seltener Leistungen notwendig werden, je höher der Spezialisierungsgrad ist oder je höher die Vorhaltekosten ausfallen, desto geringer ist die Zahl der entsprechenden Versorgungseinrichtungen im Land. Sofern in stationären Einrichtungen vor allem der ländlichen Räume einzelne Fachabteilungen aufgegeben werden müssen, wird zu prüfen sein, ob deren Umwidmung in ambulant ausgerichtete Gesundheitszentren oder medizinische Versorgungszentren unterstützt werden kann. Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die gesetzliche Aufgabe, an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mitzuwirken. Seine Hauptaufgaben - Gesundheitsschutz, Gesundheitshilfe und Prävention - werden von acht Gesundheitsämtern (je eines pro Landkreis und kreisfreier Stadt) wahrgenommen. Zusätzlich bestehen neun Außenstellen, die erhalten bleiben müssen, um in der Fläche die Erreichbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen und um die Anfahrtswege im Rahmen der aufsuchenden Hilfe oder bei der Durchführung von schulärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen nicht zu groß werden zu lassen. Das Flächenland Mecklenburg-Vorpommern verfügt über einen gut ausgebauten leistungsfähigen Rettungsdienst. Die Verteilung der Standorte des Rettungsdienstes im Lande muss sich nach der Erreichbarkeit potenzieller Einsatzorte im Rahmen der durch das Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorgegebenen Hilfsfrist richten. Dabei müssen die Rettungswachen durchaus auch außerhalb Zentraler Orte eingerichtet werden. Eine hohe Präsenz in allen Regionen des Landes wird durch das Vorhalten von 108 Rettungswachen sowie 59 Notarztstandorten gewährleistet. Diese Präsenz ist erforderlich, um auch für die Menschen in den dünnbesiedelten ländlichen Räumen eine dem heutigen Stand der Medizin entsprechende notfallmedizinische Versorgung vorzuhalten. Die Notfallrettung steht bei lebensbedrohlichen Erkrankungen und Verletzungen am Anfang der medizinischen Versorgungskette. Eine rasche fachkompetente medizinische Versorgung bereits zu diesem Zeitpunkt ist die Grundlage für einen erfolgreichen weiteren Behandlungsprozess und damit für die Gesundung der Patienten. Optimierungspotenziale bestehen durch den Ausbau eines Qualitätsmanagements und durch die Vernetzung mit dem kassenärztlichen Notdienst. Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils für ihr Gebiet (Rettungsdienstbereich). Diese haben in ihrem Rettungsdienstbereich Rettungswachen in ausreichender Zahl einzurichten. Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Ziel ist es, mit den rund 410 Apotheken auch weiterhin eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Direkte staatliche Einflussnahme auf die Wahl des Ortes, an dem eine Apotheke betrieben wird, ist nicht möglich. Hier sind wirtschaftliche und strukturelle Aspekte ausschlaggebend. Die Arzneimittelversorgung muss sowohl während der normalen Öffnungszeiten als auch in den Notdienstzeiten ordnungsgemäß sein. Alle Apotheken müssen abwechselnd an der Dienstbereitschaft teilnehmen. Die Bürgerinnen und Bürger sollten in der Regel innerhalb von 20 km eine dienstbereite Apotheke erreichen können.
5.4.3 | Soziales |
(1) | Bedarfsgerecht soll in allen Teilräumen eine Versorgung mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere mit Angeboten der Kindertagesförderung sichergestellt werden. | sozialpädagogische Hilfe für Kinder und Jugendliche |
(2) | Bedarfsgerecht soll in allen Teilräumen eine Versorgung mit Einrichtungen für Familienangebote sichergestellt werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass zumindest in geeigneten Mittelzentren und in den Oberzentren derartige Einrichtungen vorgehalten werden. | Familienangebote |
(3) | Zur Sicherstellung der Grundversorgung sollen in allen Teilräumen vorrangig teilstationäre und ambulante Angebote der Alten- und Behindertenhilfe bedarfsgerecht weiterentwickelt werden. | ambulante und teilstationäre Angebote |
(4) | Bedarfsgerecht soll in allen Teilräumen eine Versorgung mit stationären Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, vorrangig in den Zentralen Orten, sichergestellt werden. Neue Standorte von Einrichtungen sollen städtebaulich integriert werden und sich an den Vorgaben der Pflege- bzw. Altenhilfesozialplanung der kreisfreien Städte und Landkreise orientieren. | Alten- und Behindertenhilfe |
Begründung:
Kindertageseinrichtungen, Jugendtreffs, Angebote der musikalischen Früherziehung, Kinder- und Jugendkunstschulen etc. sind wichtige Einrichtungen, die die Eltern bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder unterstützen und einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen leisten. Bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Angebote der Kindertagesförderung sind Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt für die Mütter und Väter und wichtige regionale Standortfaktoren. Daher ist es erforderlich, auf der Grundlage einer qualifizierten Jugendhilfeplanung derartige Einrichtungen bedarfsgerecht und möglichst ortsnah in allen Landesteilen vorzuhalten. Im Gegensatz zu vielen anderen Infrastruktureinrichtungen wird hier der Grundsatz einer Standortorientierung am Zentralen-Orte-System deutlich weiter gefasst. Familienunterstützende Einrichtungen leisten in den Bereichen Schwangerschaftsberatung, Familienbildung etc. einen wichtigen Beitrag zur Bildung und Stabilisierung familiärer Strukturen und tragen zur Familienfreundlichkeit als Standortfaktor der Zentralen Orte bei. Darüber hinaus leisten sie einen Beitrag zur Stärkung der Elternkompetenz. Angebote für Hilfen zur Erziehung können Schutz vor häuslicher Gewalt bieten und helfen familiäre Krisen zu überwinden. Standorte derartiger Einrichtungen in geeigneten Mittelzentren und in den Oberzentren stellen deren Erreichbarkeit sicher. Der Bedarf an Leistungen in der Pflege, des betreuten Wohnens und an personen- und haushaltsbezogenen Dienstleistungen wird wegen des wachsenden Anteils von Menschen im höheren Lebensalter voraussichtlich steigen. Insbesondere wächst der Bedarf an ambulanter Versorgung, an betreutem Wohnen und wohnortnaher sozialer Betreuung. Es bedarf der Prozessbegleitung durch eine verstärkte integrierte kommunale Sozialplanung. Neue Ansiedlungen von Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe an städtebaulich integrierten Standorten sollen eine Isolation derartiger Einrichtungen vermeiden helfen. Den dort lebenden Menschen wird so die Gelegenheit gegeben, sich auch am gesellschaftlichen Leben außerhalb der Betreuungseinrichtung angemessen beteiligen zu können. Durch die Vorhaltung von Sozialstationen, zumindest in den Zentralen Orten, wird eine flächendeckende Grundversorgung sichergestellt. Pflegestützpunkte haben in diesem Prozess eine wichtige beratende Funktion. Die Trägerschaft erfolgt in Kooperation der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Pflegekassen. Derzeit unterstützt die Landesregierung die bereits bestehenden 14 Pflegestützpunkte durch eine jährliche Bezuschussung der Personalkosten des in den Pflegestützpunkten eingesetzten kommunalen Personals. Landesseitig wird auf die Errichtung von rund 18 Pflegestützpunkten in Mecklenburg-Vorpommern abgestellt. Zur Sicherstellung einer qualifizierten Grundversorgung im Bereich der Alten- und Behindertenhilfe in der Fläche bedarf es wohnortnah geeigneter ambulanter und teilstationärer Angebote. Bei weiter sinkenden Bevölkerungszahlen und einem weiterhin deutlichen Anstieg des Anteils älterer Menschen werden diese Angebotsformen vor allem in ländlichen Räumen eine zunehmend größere Bedeutung gewinnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund einer Pflegestrategie, die in der Zukunft stärker auf häusliche Pflege und weniger auf stationäre Pflege ausgerichtet ist (vgl. dazu auch Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung, Programmsatz (4)).
5.4.4 | Sport |
(1) | Bedarfsgerecht sollen in allen Teilräumen, vorrangig in Anbindung an die Zentralen Orte, Einrichtungen für Sport, Spiel und Bewegung vorgehalten werden. | Sporteinrichtungen |
(2) | Standorte von Sporteinrichtungen sollen so gewählt werden, dass sie gut erreichbar sind und eine Mehrfachnutzung möglich ist. | Standorte von Sporteinrichtungen |
Begründung:
Sport fördert die Gesundheit, schafft sinnvolle Freizeitgestaltung, stärkt die Sozialkompetenz und erfüllt damit wichtige gesellschaftliche Aufgaben. Daher ist es wichtig, möglichst breiten Bevölkerungsschichten den Zugang zu Sporteinrichtungen zu ermöglichen. Dies wird gewährleistet, wenn vor allem öffentliche und vereinseigene Sporteinrichtungen bedarfsorientiert landesweit vorgehalten werden. Dabei sind Standorte von Großsportanlagen (Sportstadien etc.) vor allem die Oberzentren, von größeren Sportanlagen (Sporthallen mit Zuschauerplätzen, Hallenbädern etc.) insbesondere die Mittelzentren. Angesichts des zu erwartenden Wandels in der Sportnachfrage der Bevölkerung entstehen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Infrastruktur für Sport, Spiel und Bewegung neue Herausforderungen. Sportaktivitäten werden zunehmend nicht mehr auf regelkonformen Sportanlagen stattfinden. Vielmehr werden Sportgelegenheiten sowie Sport- und Bewegungsräume (neue wohnortnahe Sporträume, Räume für den Gesundheitssport, Wege, Wald, Straßen, Plätze u. a. m.) an Bedeutung gewinnen. Im Blickwinkel künftiger Sportstätten- und Stadtplanungen sollte deshalb die quantitative und qualitative Weiterentwicklung der Sportanlagen, die sich momentan noch stark an den Bedürfnissen des Schul- und Wettkampfsports orientieren, genauso stehen wie die Entwicklung neuer Bewegungsräume für ein verändertes Sportverhalten. Die derzeitige Entwicklung der Infrastruktur für Sport und Bewegung wird im Wesentlichen vom Sanierungsbedarf geprägt. Weiterhin wird der demografische Wandel in absehbarer Zeit die Sportentwicklung und somit auch die Sportstättenentwicklung beeinflussen. Eine anforderungsgerechte Sportinfrastruktur stellt eine der wichtigsten Ressourcen für die weitere Sportentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern dar. Der Bau und die Unterhaltung von Sportstätten sollen insbesondere Kernaufgaben der kommunalen Sportförderung und der Stadtentwicklung bleiben. Zur weiteren Verbesserung der Sportinfrastruktureinrichtungen ist hierfür langfristig Unterstützung durch politisches Handeln von EU, Bund und Land im Bereich sportartbezogener Investitionsförderungen notwendig. Einen besonders hohen Nutzen erzielen Sporteinrichtungen dann, wenn bei der Standortwahl darauf geachtet wird, dass die Sportanlage sowohl im Schulsport genutzt werden kann als auch durch Vereine und private Nutzer. Um für die verschiedenen Nutzergruppen (Schulsport, Vereinssport, Gesundheitssportgruppen u. a. m.) Angebote unterbreiten zu können, sollen Standorte von Sportanlagen so gewählt sein, dass sie verkehrlich gut erreichbar bzw. wohnortnah sind.
6 | Naturraumentwicklung |
6.1 | Umwelt- und Naturschutz |
(1) | Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sollen die Naturgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Funktions- und Regenerationsfähigkeit sowie ihrem dynamischen Zusammenwirken gesichert und wo erforderlich wieder hergestellt, gepflegt und entwickelt werden. | Schutz des Lebensraums |
(2) | Die Nutzungsansprüche an die Naturgüter sollen so abgestimmt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt. | nachhaltige Nutzung der Naturgüter |
(3) | Die heimischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die seltenen und bestandsgefährdeten Arten, sollen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume erhalten werden. Zentrale, landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsplätze durchziehender Tierarten sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion erhalten werden141. | Biodiversitätsstrategie, Erhalt von Lebensräumen, Rast- und Nahrungsplätzen |
(4) | Zur Förderung der biologischen Vielfalt und der landestypischen Ökosysteme sollen NATURA 2000-Gebiete und die Biotopverbundflächen im engeren Sinne vernetzt werden142. Querende Infrastrukturen sind bei entsprechender Ausgestaltung möglich. | Biotopverbundsystem |
(5) | Die Funktionen der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume143, insbesondere in ihrer Bedeutung für störungsempfindliche Tierarten, sollen bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden. | unzerschnittene landschaftliche Freiräume |
(6) | In den Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege144 ist dem Naturschutz und der Landschaftspflege Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege |
(7) | In den Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege145 soll den Funktionen von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege |
(8) | In den NATURA 2000-Gebieten146 sind in Abstimmung der Naturschutzbehörden mit den Kommunen, Fachverbänden und Anliegern in Managementplanungen sowie in freiwilligen Vereinbarungen einvernehmlich festgelegte Maßnahmen umzusetzen. (Z) | Beteiligungsmöglichkeiten zur Akzeptanzsteigerung für Naturschutzmaßnahmen |
(9) | Bei der Festlegung von Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind die Kriterien der Abbildung 27 zu Grunde zu legen. Darüber hinaus können einstweilig gesicherte Naturschutzgebiete gemäß § 17 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in NATURA 2000-Gebieten nach Zustimmung der betroffenen Gemeinden in die Vorrangkulisse aufgenommen werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
Bei den Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege sind zumindest die Kriterien der Abbildung 28 anzuwenden; zusätzlich können Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes als Kriterien herangezogen werden. Die Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege können in den regionalen Raumentwicklungsprogrammen hinsichtlich ihrer Funktion für den Biotopverbund und die Erhaltung störungsarmer Räume ausdifferenziert werden. |
Begründung:
Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen müssen die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die biologische Vielfalt erhalten bleiben. Die nachhaltige Nutzung der Naturgüter muss gewährleistet sein. Mecklenburg-Vorpommern trägt im Rahmen der nationalen Biodiversitätsstrategie eine besondere Verantwortung für Arten, die nur im Land vorkommen, für Arten und Lebensräume, die im Land einen Verbreitungsschwerpunkt besitzen sowie für Arten und Lebensräume, die nur im Land noch typische und erhaltungsfähige Populationen und Vorkommen aufweisen. Ein landesweites Biotopverbundsystem schützt die Artenvielfalt und die Lebensräume. Die für die dauerhafte Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenarten notwendigen Lebensräume sind zu sichern und zu entwickeln. Die infrastrukturelle Durchlässigkeit des Biotopverbundsystems für die gesamte regionale und überregionale Verkehrsinfrastruktur, für land- und forstwirtschaftliche Verbindungswege sowie für Rad-, Reit- und Wanderwege muss durch geeignete technische Querungshilfen sichergestellt bleiben. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume haben eine besondere ökologische Bedeutung insbesondere für störungsempfindliche Tierarten, die insbesondere bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden soll. Das Gutachtliche Landschaftsprogramm wurde bereits 2003 vorgelegt. Die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne (GLRP) für die Regionalen Raumentwicklungsprogramme resultieren aus den Jahren 2007 bis 2011. Zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege im LEP als landesweite räumliche Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz aus der Methodik der GLRP einen Fachvorschlag abgeleitet. Dieser Fachvorschlag wurde als Grundlage für die Festlegung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege vom Grundsatz her berücksichtigt und ist entsprechend § 6 Abs. 4 Landesplanungsgesetz nach Abwägung mit den anderen Belangen in das Landesraumentwicklungsprogramm eingeflossen, jedoch ohne Übernahme der zu diesen Kriterien in den GLRP festgelegten Erfordernisse und Maßnahmen. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind die Räume, welche gemäß den Kriterien nach Abbildung 27 (S. 77) und nach Endabwägung mit anderen Nutzungsansprüchen eine herausragende Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege haben. Gemäß der Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung
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sollen die Fördergebiete weitgehend als Naturschutzgebiet oder mittels alternativer Instrumente gesichert werden. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt eine raumordnerische Sicherung der Fördergebiete im LEP durch einen Vorrang „Naturschutz und Landschaftspflege“. Das Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege im Bereich Mönchgut-Granitz (Insel Rügen) kann nach Abschluss der derzeitig laufenden Abstimmungen zwischen den Gemeinden und den Naturschutzbehörden zur Umsetzung der Anforderungen aus der Richtlinie zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern an die Abstimmungsergebnisse angepasst werden.
Abbildung 27 - Kriterien zur Festlegung der Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Die Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege setzen sich zusammen aus den Gebietskulissen der - Nationalparke- Naturschutzgebiete- Kernflächen der vier Gebiete mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung (Peenetal / Peene-Haff-Moor, Schaalsee-Landschaft, Ostrügensche Boddenlandschaft und Nordvorpommersche Waldlandschaft)- Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe148- Gebiete mit ungestörter Naturentwicklung • Salzwiesen der Küste mit natürlichem Überflutungsregime einschließlich der Dünenheide Hiddensee• naturnaher Küstenabschnitte• schwach bis mäßig entwässerter naturnaher Moore bzw. renaturierter Moore• naturnaher Röhrichtbestände, Torfstiche, Verlandungsbereiche und Moore• naturnaher Fließgewässerabschnitte• und Sicherung der Wasserqualität naturnaher Seen• naturnaher Wälder ohne Nutzung - Gebiete > 500 ha mit pflegender Nutzung • schwach entwässerter bzw. renaturierter Moore mit Feuchtgrünland,• stark wasserbeeinflusster Grünlandflächen mit typischen Pflanzengemeinschaften des feuchten, extensiv genutzten Dauergrünlands• von Offenlandschaften, Trocken- und Magerstandorten |
Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind die Räume, in denen gemäß den Kriterien der Abbildung 28 (S. 77) den Funktionen von Natur und Landschaft eine besondere Sicherung zukommen soll. In den Vorbehaltsgebieten sind grundsätzlich vielfältige Nutzungen und Funktionen möglich, insbesondere haben sie eine besondere Bedeutung für die Erholung des Menschen in der Natur. Aufgrund der Maßstäblichkeit konnten in der Gesamtkarte die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten „Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ und die Vorranggebiete Rohstoffsicherung bei der Darstellung der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nicht berücksichtigt werden. Tatsächlich sind sie jedoch von den Vorbehaltsgebieten ausgenommen. Wichtige Grundlage für eine mögliche Differenzierung der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne.
Abbildung 28 - Kriterien zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege
Die Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege setzen sich zusammen aus den Gebietskulissen der - NATURA 2000-Gebiete- Biotopverbundflächen im engeren Sinne- Gebiete mit überwiegend naturnahen Wäldern mit hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit, deren Bewirtschaftung besonderen Schutzbestimmungen unterliegen- einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete gemäß § 17 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern Von den Vorbehaltsgebieten ausgenommen sind die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ziele der Raumordnung festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiete und bedeutsamen Entwicklungsstandorte Industrie und Gewerbe bzw. industriellen Standorte. |
Aufgrund der besonderen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben sind Planungen und Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zum Hochwasser- und Küstenschutz in den Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege zulässig. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei der Umsetzung der Konkretisierung der NATURA 2000-Gebiete in Mecklenburg-Vorpommern sind Beteiligungsmöglichkeiten, insbesondere für Kommunen, Fachverbände und Anlieger, ein immer bedeutsameres Instrument, um eine Akzeptanzsteigerung für Naturschutzmaßnahmen zu erreichen. Durchgängig transparente Prozesse und aktive Mitwirkung sind in allen öffentlichen Planungsbereichen geboten.
6.1.1 | Landschaft |
(1) | Die Landschaft soll in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit geschützt, gepflegt und durch die Anreicherung mit Strukturelementen entwickelt werden. In Teilräumen mit defizitärer Ausstattung mit Strukturelementen sollen diese unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landnutzer angereichert werden. | Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft |
(2) | Durch eine standortgerechte naturnahe Bewirtschaftung sollen der Zustand und die Stabilität der Wälder erhalten und verbessert sowie die Funktionenvielfalt gewährleistet werden. Der Waldanteil soll erhöht werden. | Wald |
(3) | Schwerpunkte für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen bilden ausgewählte Bereiche der Küstengewässer, Bodden, Moore mit Regenerationsbedarf sowie Seen und Fließgewässer. | Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen |
(4) | Naturschutzfachliche Kohärenzmaßnahmen, Kompensationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen vorrangig in den NATURA 2000-Gebieten und innerhalb des Biotopverbundsystems (vgl. Abbildung 29) erfolgen. In diesen Gebieten sollen die Maßnahmen der EG-Wasserrahmenrichtlinie und zur Entsiegelung devastierter Flächen / Brachflächen gleichrangig berücksichtigt werden. | Maßnahmensteuerung |
In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können regional bedeutsame Gebiete („Kompensations- und Entwicklungsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“) festgelegt werden. | Aufgabe der Regionalplanung |
Begründung:
Eingriffe in Natur und Landschaft sind auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen und so gering wie möglich zu halten sowie ggf. durch geeignete Maßnahmen auszugleichen
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. Fließgewässer, Niederungs- und Feuchtbereiche, Moore, Seen, Bodden, Haffe, Sunde und offene Küstengewässer sowie naturnahe Wälder und Ufervegetationen, standort- und nutzungsbedingte Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die kulturhistorischen und landschaftlichen Besonderheiten der Küstenräume sollen als Identität stiftende Merkmale für die maritime Landschaft erhalten werden. Aufgrund veränderter Klimaverhältnisse und der Zunahme von Extremereignissen wird die Berücksichtigung der Belange des Erosionsschutzes immer wichtiger. Die vielfach ausgeräumten Landschaften, Ufer- und Auenbereiche der Gewässer sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Erosionsschutzes und der Landnutzer mit Strukturelementen angereichert werden. Strukturelemente sind ein wichtiger Landschaftsschutz, insbesondere zur Vorsorge gegen Winderosion. Landschaftstypische Vegetationsstrukturen sollen erhalten, gepflegt und entwickelt werden.
Abbildung 29 - Biotopverbundsystem
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Der Wald stellt ein ökologisch bedeutendes Element des Landschafts- und Biotopverbundes dar. Naturnaher Wald trägt neben seiner Nutzfunktion sowie Schutz- und Erholungsfunktionen wesentlich zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts der Natur und zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen bei. Bedeutsam sind Waldflächen als klimatische Ausgleichsräume, Verbundstrukturen und Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als Wasser- und Luftfilter. Zu den Schwerpunkten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zählen die Bereiche der Küstengewässer, Bodden, Moore mit Regenerationsbedarf sowie Seen und Fließgewässer, in denen aufgrund von qualitativen und funktionalen Defiziten eine Wiederherstellung sowie Verbesserung der Wasserqualität und der Lebensraumfunktionen der Landschaft dringend geboten ist. Die vorrangige Zusammenführung von naturschutzfachlich begründeten Kohärenz-, Kompensations- und Entwicklungsmaßnahmen in NATURA 2000-Gebieten und im Biotopverbundsystem dient der weiteren Entwicklung dieser Räume. Auch „Kompensations- und Entwicklungsgebiete für Naturschutz und Landschaftspflege“ sowie standortbezogene Maßnahmen zur Entsiegelung und Brachflächenrenaturierung dienen der räumlich flexibleren Umsetzung und damit der Effizienzsteigerung naturschutzfachlicher Maßnahmen. Grundlage für die Darstellung der Kompensations- und Entwicklungsgebiete in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen bilden die NATURA 2000-Gebiete und die funktionalen Aussagen der Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne in der jeweils gültigen Fassung sowie berichtspflichtigen Gewässer einschließlich der behördenverbindlichen Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der EG-WRRL.
6.1.2 | Gewässer |
(1) | Durch eine nachhaltige Nutzung der Gewässer sollen die Wasserqualität erhalten und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. | Wasserqualität erhalten und verbessern |
In natürlichen Oberflächengewässern sollen eigendynamische Entwicklungen zugelassen werden. | ||
Bei Vorhaben oder Nutzungsänderungen sollen die Auswirkungen auf den Zustand im Zusammenhang sowie unter Betrachtung des Einzugsgebiets und der Auswirkungen auf Nord- und Ostsee bewertet werden. | ||
(2) | Die Nutzung der Grundwasservorkommen soll im Rahmen der natürlichen Neubildungsrate, ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete erfolgen. | Schutz des Grundwassers und der grundwasserabhängigen Ökosysteme |
Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen, die zur Verschlechterung des Zustandes oder zu einer dauerhaften Grundwasserabsenkung führen, sind zu vermeiden. (Z) | ||
(3) | Die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in die oberirdischen Gewässer, Küstengewässer oder in das Grundwasser, ob diffus oder auf dem direkten Weg, sollen vermieden oder soweit wie möglich minimiert werden. | Belastungen vermeiden und abbauen |
(4) | Die Funktion der Gewässer im landesweiten Biotopverbund soll gestärkt werden. | Element des Biotopverbundsystems |
Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen, die die Wasserqualität und die Durchgängigkeit der Oberflächengewässer als Lebensraum der heimischen Fischfauna beeinträchtigen, sind zu vermeiden (Z) | ||
(5) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen können Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Gewässerentwicklung festgelegt werden, in denen bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen an Wasserkörpern eine naturnahe, eigendynamische Entwicklung und Erreichung eines guten ökologischen Zustands der betroffenen Wasserkörper berücksichtigt werden sollen. | Aufgabe der Regionalplanung |
Begründung:
Die Gewässer sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Sie dienen als Lebensraum für typische Lebensgemeinschaften und der Regeneration und Stabilisierung des Wasserhaushalts. Die vielfältigen Gewässerlandschaften, insbesondere die ökologisch bedeutsamen Gewässer mit ihren Ufern und Niederungen, erfüllen wichtige ökologische Funktionen als natürliche Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Durch ihre komplexen Wechselbeziehungen stellen sie ein Gleichgewicht zwischen oberirdischem Wasserabfluss, Boden- und Grundwasserhaushalt, Wasserretention in der Fläche und der Fließgewässerdynamik dar. Gemeinsam mit den Stillgewässern, Niedermooren und Flusstalmooren stellen sie ein wichtiges Regulativ im Wasserhaushalt dar. Diese vielfältigen Wechselwirkungen sowie die Rolle der Gewässer als Wander- und Ausbreitungskorridore führen zu den artenreichsten Lebensräumen. Gewässer fungieren als zentrale Elemente des landesweiten Biotopverbunds. Grundwasser ist der wertvollste Wasservorrat und als Rohstoff für die Trinkwasserversorgung unentbehrlich. Die Verfügbarkeit von Grundwasser in ausreichender Menge und hoher Qualität ist grundlegende Voraussetzung für eine stabile Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem und unbelastetem Trinkwasser. Auch unabhängig von seiner Nutzung als Trinkwasser muss Grundwasser vor mengenmäßiger Überbeanspruchung und weitreichenden diffusen Stoffeinträgen geschützt werden. Die Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer (gemäß §§ 5 und 6 Oberflächengewässerverordnung) und des guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers (gemäß §§ 4 und 7 Grundwasserverordnung) sind wesentliche Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und des Naturschutzes. Sie dienen gleichzeitig dem ausgeglichenen Landschaftswasserhaushalt, dem vorbeugenden Hochwasserschutz und der Unterstützung der Selbstreinigungskräfte. Hierzu ist die integrierte Betrachtung aller gewässerrelevanten Bereiche erforderlich. Für das Erreichen eines „guten ökologischen Zustands“ benötigen die Fließgewässer einen Schutz- und Entwicklungskorridor. Grundlage der Umsetzung der EG-WRRL und der Bewirtschaftungspläne sowie Maßnahmenprogramme ist die vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) erstellte Kulisse „Minimale und typkonforme Schutz- und Entwicklungskorridore an natürlichen Fließgewässern in Mecklenburg-Vorpommern“.
6.1.3 | Boden, Klima und Luft |
(1) | Die Böden sind als Lebensgrundlage und zum Schutz des Klimas in ihrer Leistungs- und Funktionsfähigkeit zu sichern. (Z) | Schutz des Bodens |
Sie sollen vor Schadstoffeinträgen und insbesondere Schadstoffakkumulation geschützt werden. | ||
Die klimaschädliche Degradierung von Moorböden, der Humusverlust und die Bodenerosion, die Bodenversiegelung und -verdichtung sollen auf ein Minimum reduziert werden. | ||
Die natürlichen Funktionen des Bodens sowie seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sollen erhalten werden. | ||
(2) | Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Prinzip des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen. | Ressourcenschutz Grund und Boden |
Damit der Verbrauch der belebten Bodenfläche möglichst gering gehalten wird, sollen Maßnahmen zum Flächenrecycling und zur Bündelung von Nutzungen vorrangig zur Anwendung kommen. | ||
(3) | Die Reduzierung der Emission von Treibhausgasen soll durch geeignete technische und infrastrukturelle Maßnahmen, vor allem in den Bereichen Energie, Bau, Verkehr und Landwirtschaft gesichert werden. | Klimaschutz |
(4) | Die Auswirkungen der prognostizierten Klimaänderungsprozesse erfordern ein integriertes Handlungs- und Anpassungskonzept auf Landes-, Regional- und kommunaler Ebene. | Klimaanpassung |
(5) | Vorrangig in Siedlungsbereichen sollen die natürlichen Voraussetzungen zur Erhaltung und Verbesserung der lokalen Klimaverhältnisse sowie der Lufthygiene gesichert und bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen berücksichtigt werden. | Erhaltung und Verbesserung der lokalen Klimaverhältnisse |
Bei der Inanspruchnahme von Flächen für Bauvorhaben sollen Beeinträchtigungen klimatischer Ausgleichsleistungen, insbesondere der Luftaustauschbedingungen, vermieden werden. |
Begründung:
Im Spannungsfeld zwischen Nutzungsanspruch und Schutzbedürftigkeit ist die begrenzte und nicht vermehrbare Ressource Boden so einzusetzen, dass sie ihre Funktionen möglichst uneingeschränkt und ungefährdet erfüllen kann. Eine Vielzahl von Standorten weist Bodenbelastungen auf. Die Böden akkumulieren Stickstoff und Schadstoffe und sind an der Belastungs- / Aufnahmegrenze. Diese, die Überdüngung einschließenden Schadstofffrachten belasten u. a. als diffuse (flächenhafte) Nährstoffeinträge die Gewässer (vgl. „Regionalisierte Flächenbilanzen für Stickstoff und Phosphor auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Mecklenburg-Vorpommern“ im Auftrag des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, 2013). Als Handlungsfeld der Zukunft müssen auf Standorten mit Bodenbelastungen ggf. bestimmte Nutzungen eingeschränkt und zum Erhalt der Bodenfruchtbarkeit die guten ertragreichen Böden raumordnerisch gesichert werden
150
. Bodenversiegelung und eine gestörte Wasserhaltekapazität des Bodens führen zu einem erhöhten und beschleunigten Oberflächenabfluss des Niederschlagwassers mit der Folge geringerer Grundwasserneubildung, Grundwasserabsenkungen und der Gefahr von häufigeren Hochwasserereignissen. Bodenerosion, Bodenverdichtung und Humusverlust sind vielfach eine Folge unsachgemäßer und nicht standortgerechter Bodennutzungen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Das Land verfügt über günstige klimatische und lufthygienische Voraussetzungen, die wichtig für bestimmte Wirtschaftszweige (z. B. Tourismus, aber auch Produktionsstätten im Biotechnologiebereich) und für den Biotop- und Artenschutz sind. Zur Erhaltung dieser Voraussetzungen und zur Verbesserung des Bio- und Lokalklimas sind die Wälder, vor allem die großflächigen Bestände, Feldgehölze und Feuchtgebiete in der Agrarflur, die Oberflächengewässer und Moorflächen sowie innerörtliche Grünbestände als klimatische Regulationsfaktoren von großer Bedeutung. Durch ein ausgewogenes Wirkungsgefüge dieser Landschaftselemente können die Verhältnisse zur Luftregeneration (Frischluftentstehung und -versorgung, Luftreinhaltung und Staubausfilterung) und zum Schutz vor speziellen klimatischen Schadwirkungen (Sturm) günstig beeinflusst werden. Um weitere Erkenntnisse zu Wetter- und Klimaprozessen zu gewinnen und um deren Überwachung zu ermöglichen bzw. sicherzustellen, soll der Verwendungszweck der dazu dienenden Einrichtungen vor erheblichen Beeinträchtigungen bzw. negativen Einflüssen geschützt werden, soweit die erhebliche Beeinträchtigung nicht durch zumutbare Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden kann. Dies kann unter anderem auch durch entsprechende Nutzungszuordnungen im Rahmen der Regional- und Bauleitplanung geschehen. Die Maßnahmen der Energiepolitischen Konzeption des Landes, einschließlich des Aktionsplans Klimaschutz, sollen bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Dies betrifft insbesondere eine differenzierte Küstenschutz- und Siedlungspolitik, eine effektive Grundwassernutzung, die Sicherung von Naturräumen und Biodiversität sowie die Nutzung günstiger klimatischer Verhältnisse für die Siedlungsentwicklung und den Tourismus.
6.2 | Hochwasserschutz |
(1) | In den Vorranggebieten Hochwasserschutz151 ist dem Hochwasserschutz Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange des Hochwasserschutzes beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | Vorranggebiete Hochwasserschutz |
(2) | In den Vorbehaltsgebieten Hochwassergefahr152 soll den Belangen der Hochwasservorsorge, -schadensprävention und -schadensminimierung ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei allen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Hochwassergefahr |
(3) | Im Binnenland sollen insbesondere die im Zusammenhang bebauten Gebiete vor Hochwasser durch Maßnahmen und Bauwerke des Hochwasserschutzes gesichert werden. | Hochwasserschutzbauten |
Begründung:
Vorranggebiete Hochwasserschutz sind die Gebiete mit herausragender Bedeutung für den vorbeugenden Hochwasserschutz gemäß Abbildung 30 (S. 82). In ihnen sind aufgrund der besonderen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben des Menschen raumbedeutsame Planungen, Vorhaben, Maßnahmen, Funktionen und Nutzungen einschließlich der des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeschlossen, soweit sie die Belange des Hochwasserschutzes in diesem Gebiet beeinträchtigen. Sie sind von Bebauung freizuhalten. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten Hochwassergefahr gemäß den Kriterien nach Abbildung 31 (S. 82) erfolgt aus Gründen der Vorsorge vor Hochwasserschäden. Eine frühzeitige planerische Einflussnahme soll eine hochwasserangepasste und schadensminimierende Planung und Gestaltung bestehender und künftiger Siedlungsnutzungen und Infrastrukturen erreichen. Als Vorbehaltsgebiete Hochwassergefahr sind diejenigen Gebiete festgelegt, die im Zuge der Umsetzung der HWRM-RL im „Themenportal Hochwasserrisikomanagement“ des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) dargestellt sind.
Abbildung 30 - Kriterium zur Festlegung der Vorranggebiete Hochwasserschutz
Die vorhandenen und die nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz zu sichernden Überschwemmungsgebiete (basierend auf der Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)). |
In der Gesamtkarte dargestellt sind die Vorranggebiete Hochwasserschutz ab einer Größe von 500 ha.
Abbildung 31 - Kriterium zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Hochwassergefahr
Die nach Art. 6 Abs. 3a Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) in Verbindung mit § 73 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz bestimmten Gebiete ab einer geschlossenen Fläche von größer 500 ha (basierend auf der Hochwassergefahrenkarte für Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit / Extremereignis des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)). |
An den Fließgewässern im Binnenland sowie an der Küste des Landes existieren weitere Bereiche mit Hochwassergefahr.
7 | Planerische Gestaltung unter der Erdoberfläche |
7.1 | Unterirdische Raumordnung |
(1) | Die nachhaltige Nutzung der Potenziale des unterirdischen Raums im Rhät / Lias-Komplex und in den Salzstöcken des Zechsteins soll gewährleistet werden. | Unterirdische Potenziale nutzen |
Die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland sind ausgeschlossen.* (Z) | ||
(2) | In den unter der Erdoberfläche liegenden Vorrangräumen Energie und Energieträger153 ist der wirtschaftlichen Nutzung und nachhaltigen Sicherung der jeweiligen unterirdischen Potenziale Vorrang vor anderen unterirdischen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit unterirdische raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Räumen mit den jeweiligen vorrangigen unterirdischen Nutzungen nicht vereinbar sind, sind diese auszuschließen. (Z) | Vorrangräume Energie und Energieträger |
(3) | Alle Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen im Untergrund sollen so erfolgen, dass die damit verbundenen Belastungen der Umwelt und die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft möglichst gering gehalten werden. | Umweltverträglichkeit |
(4) | Die Ressource Grundwasser ist durch Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen des unterirdischen Raums nicht zu beeinträchtigen. (Z) | Ressource Grundwasser |
Das ordnungsgemäß durchgeführte Durchteufen von grundwasserführenden Schichten stellt keine Beeinträchtigung dar. Eine Förderung aus dem tiefen Untergrund ist in der Regel und bei Nachweis der geologischen Barrieren im Zulassungsverfahren unbedenklich. | ||
(5) | Bei allen unterirdischen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen soll darauf geachtet werden, dass die oberirdischen Nutzungen nicht auf Dauer beeinträchtigt werden. | oberflächennahe und untertägige Vereinbarkeit mit oberirdischen Nutzungen |
(6) | Die Einleitung von bei der Kavernenherstellung anfallenden salzbelasteten Restwässern in Gewässer soll in einer umweltverträglichen Konzentration und nicht in Binnengewässer erfolgen. | Ressource Gewässer |
Begründung:
Der Begriff „Potenziale des unterirdischen Raums“ fasst Nutzungsmöglichkeiten wie Speicherung von Stoffen (wieder rückholbar, im Gegensatz zur Deponierung mit dauerhaftem Verbleib), Entnahme von Sole, Speicherung thermischer Energie und Geothermie zusammen. Die Potenziale des unterirdischen Raums sollen nachhaltig genutzt werden. Die südliche Ostsee ist insbesondere aufgrund ihrer geringen Ausdehnung ein besonders anfälliges Ökosystem. Das Risiko einer Verunreinigung mit entsprechenden Folgen für Natur, Umwelt und Tourismus soll durch den Ausschluss der Förderung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer ausgeschlossen werden. Die Erschließung und Förderung von Kohlenwasserstoffen unter dem Küstenmeer kann von daher nur von Land aus mittels Horizontalbohrungen erfolgen. Bei der Festlegung von unter der Erdoberfläche liegenden Vorrangräumen Energie und Energieträger
154
muss vorrangig die langfristige Sicherung der Speicherkomplexe in Bezug auf Speicherkapazität, Speicherpotenzial und Wärmeenergie bewirkt werden. Diese Anforderungen erfüllen der Rhät / Lias-Komplex sowie die Steinsalzstrukturen des Zechsteins. Unabhängig von den Vorrangräumen können andere unterirdische Nutzungen oberhalb und unterhalb des Rhät / Lias-Komplexes erfolgen. Die festgelegten unterirdischen Vorrangräume Energie und Energieträger stehen Vorrangfestlegungen für andere Nutzungen an der Erdoberfläche nicht entgegen. Von der Festlegung der Vorrangräume Energie und Energieträger unberührt bleiben bestehende Vorhabenzulassungen.
Abbildung 32 - Vorrangräume Energie und Energieträger im Rhät / Lias-Komplex und in den Salzstöcken des Zechsteins
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Abbildung 33 - Kriterien zur Festlegung der Vorrangräume Energie und Energieträger im Rhät / Lias-Komplex und in den Salzstöcken des Zechsteins
155
Vorrangraum | Kriterium |
Vorrangraum zur Speicherung von Erdgas, Synthesegas (einschließlich seiner Vorstufen) oder Druckluft | - Antiklinalstruktur in ≥ 600 m Tiefe, ohne relevante Störungen im dichtenden Deckgebirge- Salzstöcke |
Vorrangraum zur Gewinnung geothermischer Energie | Temperatur des Speicherkomplexes ≥ 50°C und keine der oben genannten Antiklinalstrukturen |
Vorrangraum zur Speicherung von Wärmeenergie | Temperatur des Speicherkomplexes < 50°C |
Bei den Vorrangräumen zur Speicherung von Erdgas, Synthesegas (einschließlich seiner Vorstufen) oder Druckluft ist zwischen den Antiklinalstrukturen und Salzstöcken zu unterscheiden. Bei ersteren handelt es sich um unterirdische Aufwölbungen geologischer Schichten mit hohem Fassungsvermögen, bei letzteren muss vor der eigentlichen Nutzung als Speicher das Salz abgebaut (ausgelaugt) werden, bevorzugt unter wirtschaftlicher Verwendung des Rohstoffes Salz. Vorrangräume geothermische Energie sind Räume, in denen geothermische Energie aus dem Rhät / Lias-Komplex gewonnen wird. Vorrangräume Speicherung Wärmeenergie sind Räume, in denen die Speichermöglichkeiten für (regenerative) Energien im Rhät / Lias-Komplex genutzt werden. Sie sind erforderlich, um die Schwankungen und Unterschiede bei der Erzeugung und dem Verbrauch von Wärmeenergie zu kompensieren. Die geologische Deponierung von Stoffen ist von der geothermischen Nutzung und auch von Speicherung zu unterscheiden. Die geologische Deponierung von Stoffen ist mit den vorgenannten Nutzungen der Vorrangräume unvereinbar. Bei allen anderen Vorhaben und Maßnahmen, auch denen der Speicherung von Erdgas, Synthesegas (einschließlich seiner Vorstufen) oder Druckluft, zur Gewinnung geothermischer Energie oder zur Speicherung von Wärmeenergie selbst, in den Vorrangräumen Energie und Energieträger ist anhand einer detaillierten Analyse am konkreten Standort deren Vereinbarkeit mit der Vorrangfestlegung zu prüfen. Die Nutzung des geologischen Untergrundes soll über- und untertage umweltschonend erfolgen. Um insbesondere dem Ziel des Ausschlusses einer Beeinträchtigung von Wassermengen und -qualität in den Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung (vgl. Kapitel 7.2 Ressourcenschutz Trinkwasser) gerecht werden zu können, darf bei vorgesehenen Erschließungen von Ressourcen des tiefen Untergrundes kein Zusammenhang mit den Trinkwasser führenden Schichten bestehen. Der Rhät / Lias-Komplex ist durch mehrere, teilweise sehr mächtige geologische Barrieren nach oben abgedichtet, die einen (diffusen) Aufstieg von Porenwässern aus dem Rhät / Lias-Komplex verhindern. Ferner besteht mit dieser Festlegung im LEP die Anforderung, dass raumbedeutsame Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung des tieferen Untergrundes diese Wasserdargebote nicht beeinträchtigen. Alle ordnungsgemäß durchzuführenden Maßnahmen haben dieser Anforderung zu genügen. Die Förderung und Nutzung untertägiger Rohstoffe und Energie nimmt in der Regel nur wenig Areal auf der Erdoberfläche in Anspruch. Raumbedeutsame Auswirkungen an der Erdoberfläche können durch die eventuell notwendige Einbindung der Förderstellen in die Infrastruktur und durch Transportbeziehungen entstehen. Salz ist ein Rohstoff, der nach Möglichkeit einer Nutzung zugeführt werden soll. Nur wenn dies unmöglich ist, muss es einer umweltschonenden Entsorgung zugeführt werden.
7.2 | Ressourcenschutz Trinkwasser |
(1) | Zum Schutz des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer sollen Verunreinigungen durch Abwasser und diffuse Quellen vermieden werden. | Vermeidung von Verunreinigung |
(2) | In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung156 soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden157. | Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung |
(3) | Zur zukünftigen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sind in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen aus den Vorbehaltsgebieten Vorranggebiete Trinkwassersicherung zu entwickeln und festzulegen. | Aufgabe der Regionalplanung |
Die Grundlage bilden die gebietsspezifischen Aussagen der Trinkwasserversorgungskonzeption des Landes (Z). |
Begründung:
Die Sicherung der erkundeten und der für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Trinkwasservorkommen ist erforderlich, um die knappe Ressource Trinkwasser hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit und ihrer Qualität zu schützen. Die Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung nach den Kriterien gemäß Abbildung 35 (S. 86) dienen sowohl der aktuellen Versorgung als auch der dauerhaften Deckung des künftigen Bedarfs der Bevölkerung an Trinkwasser. Durch das Kriterium „bestehende Wasserfassungen einschließlich ihrer Einzugsgebiete gemäß Grundwasserressourcenkarte des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie“ wird dem Aspekt der aktuellen Versorgung Rechnung getragen. Die Überarbeitung der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnungen in Anpassung an die tatsächlichen Einzugsgebiete der Wasserfassungen durch die Fachverwaltung geht damit einher. Mit der Sicherung von Grundwasserdargeboten, die bisher nicht öffentlich genutzt werden, aber nachgewiesen langfristig der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser dienen, soll eine zukünftige langfristige Versorgung der Bevölkerung einschließlich des touristischen Bedarfs mit Trinkwasser erreicht werden.
Abbildung 34 - Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Abbildung 35 - Kriterien zur Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung
- bestehende Wasserfassungen einschließlich ihrer Einzugsgebiete gemäß Grundwasserressourcenkarte des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V)- Räume mit fachlich nachgewiesenem zukünftigen Bedarf und potenziell nutzbarem Dargebot an Trinkwasser auf der Basis der Grundwasserressourcenkarte des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) Von den Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung ausgenommen sind die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ziele der Raumordnung festgelegten Vorranggebiete Rohstoffsicherung und Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. |
In der Gesamtkarte dargestellt sind die Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung ab einer Größe von 500 ha (vgl. nachrichtliche Abbildung 34, S. 86). Auf der Basis der fachlichen Grundlagen des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V) im Rahmen der Erarbeitung der Trinkwasserversorgungskonzeption des Landes werden in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen Vorranggebiete Trinkwassersicherung aus den Vorbehaltsgebieten entwickelt. Dabei findet der regionale Bedarf Berücksichtigung. Tiefbohrungen gefährden trinkwasserführende Schichten nicht, wenn diese durch mehrere, teilweise sehr mächtige geologische Barrieren abgedichtet sind. Alle ordnungsgemäß durchgeführten Tiefbohrungen sind zulässig.
7.3 | Sicherung oberflächennaher Rohstoffe |
(1) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind Rohstofflagerstätten als Vorranggebiete Rohstoffsicherung158 und Rohstoffvorkommen als Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung159 festzulegen. | Aufgabe der Regionalplanung |
(2) | Die Rohstoffgewinnung soll so erfolgen, dass die damit verbundenen Belastungen der Umwelt und die Beeinträchtigungen von Natur, Landschaft und Tourismus möglichst gering gehalten werden. Aufgeschlossene Lagerstätten sollen möglichst umfassend abgebaut werden. | Abbau |
(3) | Um eine möglichst zeitnahe Wiedernutzbarmachung zu gewährleisten, soll die Renaturierung und / oder Rekultivierung der Tagebaue parallel zum Abbau fortlaufend erfolgen. Dabei sollen die naturräumlichen Gegebenheiten der angrenzenden Flächen, die bereits vorhandenen Raumnutzungen sowie die Entwicklungsziele in der Umgebung berücksichtigt werden. | Wiedernutzbarmachung |
(4) | Bei Renaturierungen soll während und nach dem Abbau die Maximierung der Artenvielfalt angestrebt werden. | Renaturierung |
(5) | Eine zeitlich befristete Zwischennutzung von Teilen von Vorranggebieten und Vorbehaltsgebieten der Rohstoffsicherung ist möglich, wenn diese einer bedarfsgerechten Gewinnung nicht entgegensteht. Zwischennutzungen und deren Rücknahme sind im Rahmen raumordnerischer Verträge nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Raumordnungsgesetz oder der Bauleitplanung zu regeln. | Zwischennutzungen |
Begründung:
Zu den nicht vermehrbaren und standortgebundenen oberflächennahen und mineralischen Rohstoffen mit wirtschaftlicher Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern gehören vor allem Sande und Kiessande, Quarzsande, Tone und Kalke. Die Versorgung der Volkswirtschaft mit diesen Massenrohstoffen soll auch weiterhin durch eine möglichst verbrauchsnahe Rohstoffgewinnung aus einheimischen Lagerstätten gesichert werden. Die oberflächennahen Rohstoffe sind langfristig zu sichern. Die Rohstoffqualität ist das ausschließliche Kriterium zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten. Jeweils in der genannten Qualität werden Lagerstätten zu Vorranggebieten und Vorkommen zu Vorbehaltsgebieten. Anhand der festgelegten Kriterien werden in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen zur langfristigen Vorsorge diese Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung festgelegt.
Abbildung 36 - Kriterium zur Festlegung der Vorranggebiete Rohstoffsicherung
Lagerstätten mit einer Rohstoffqualität der Bauwürdigkeitsklassen (BWK) 1 und 2 auf Grundlage der Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR 50)160 |
Lagerstätten sind natürliche Anhäufungen nutzbarer Minerale und Gesteine, deren Ausdehnung, Qualität, bergbautechnische und nach derzeitigem Stand wirtschaftliche Nutzbarkeit durch geologische Erkundungsarbeiten gesichert ist.
Abbildung 37 - Kriterium zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung
Vorkommen mit einer Rohstoffqualität der Bauwürdigkeitsklassen (BWK) 1 und 2 auf Grundlage der Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR 50) beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V). |
Vorkommen sind räumlich begrenzte geologische Körper, in denen mineralische Rohstoffe angereichert sind und deren tatsächliche Ausdehnung, Qualität und wirtschaftliche Nutzbarkeit geologisch gefolgert sind.
Der Abbau von Rohstoffen ist stets ein Eingriff in den Naturhaushalt, der mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf das Relief (Landschaftsbild), die gewachsenen Bodenstrukturen und die Lebensgemeinschaften im Abbaugebiet verbunden ist. Eventuelle Nachteile sollen so weit wie möglich durch eine entsprechende Planung des Ablaufs von Abbau und Renaturierung und / oder Rekultivierung der Tagebaue aufgefangen werden. In aufgelassenen Abbaufeldern entstehen zumeist auch wertvolle Sukzessionen und Sekundärbiotope sowie touristisch und für die Anwohner interessante Folgenutzungen. Die Nachnutzung von Abbaufeldern soll sich an der ursprünglichen Nutzung, aber auch an den Funktionen des umliegenden Raums orientieren. Auf Grund des langen Zeitraums zwischen Ressourcensicherung und deren Gewinnung sind Zwischennutzungen der Flächen zuzulassen, soweit sie die bedarfsorientierte Nutzung der Lagerstätten und Vorkommen nicht verhindern. Soweit nicht eine Bauleitplanung rechtlich vorgeschrieben ist, soll die entsprechende Regelung im Rahmen eines raumordnerischen Vertrages erfolgen.
8 | Raumordnung im Küstenmeer und Integriertes Küstenzonenmanagement |
(1) | Das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) soll dazu beitragen, die unterschiedlichen Raumnutzungsansprüche und Entwicklungen in der Küstenzone auf der Basis der getroffenen Festlegungen konfliktarm zu gestalten. Dabei soll das Küstenmeer nachhaltig entwickelt werden. | Integriertes Küstenzonenmanagement (IKZM) |
(2) | Die unterschiedlichen Raumnutzungsansprüche im Küstenmeer161 sind aufeinander abzustimmen. (Z) | Abstimmungsgebot im Küstenmeer |
Dazu gehört neben der Beachtung bzw. Berücksichtigung der Festlegungen für | ||
- Windenergieanlagen und sonstige erneuerbare Energien,- Leitungen,- Seeverkehr,- Fischerei und Aquakulturanlagen,- Tourismus, Freizeit und Erholung,- Küstenschutz,- Rohstoffsicherung und -gewinnung und- Naturschutz, | ||
insbesondere die Berücksichtigung der Belange | ||
- der Verteidigung,- der Erhaltung von Kulturgütern und- einer raumverträglichen Verklappung von Baggergut. | ||
(3) | Die Nutzung der im Küstenmeer bestehenden militärischen Gebiete zu Übungszwecken ist zu gewährleisten. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten mit den Belangen des Militärs nicht vereinbar sind, sind diese auszuschließen. (Z) | Verteidigung |
Begründung:
Die Küstenzonen werden in immer stärkerem Maße genutzt, gleichzeitig stellen sie ökologisch wertvolle und sensible Bereiche dar. Interessenkonflikte zwischen Nutzung, Entwicklung und Schutz sind so programmiert. Das Küstenmeer ist kraft Gesetzes als Bundeswasserstraße dem Verkehr gewidmet. Der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs ist daher bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen eine große Bedeutung beizumessen. Zur Vermeidung von Konflikten in der Küstenzone, sowohl land- als auch seeseitig, ist eine koordinierte Vorgehensweise unumgänglich. Das integrierte Küstenzonenmanagement (IKZM) ist ein dynamischer, vom Nachhaltigkeitsprinzip geleiteter Prozess der systematischen Koordination aller Nutzungsansprüche und Entwicklungen in der Küstenzone, im Übergangsbereich zwischen Land und Meer. Zwischen den Nutzungen des Küstenmeers und denen der angrenzenden Landbereiche bestehen vielfältige Wechselwirkungen, die von der Raumordnung integriert betrachtet und zusammengeführt werden. Die Festlegungen des Landesraumentwicklungsprogramms stellen den rechtsverbindlichen Rahmen für das IKZM dar. Das IKZM entfaltet seine integrierende Wirkung u. a. dadurch, dass es als informelles Instrument für künftige Planungen und Maßnahmen räumlich die Meeres- und Landseite der Küstenbereiche als funktionale Einheit betrachtet. Das impliziert auch die Überwindung der sektoralen Sichtweise zugunsten einer ganzheitlichen Betrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Akteure, gesellschaftlichen Gruppen, Verwaltungsebenen und Politikbereiche. Auf diese Weise kann das IKZM dazu beitragen, die unterschiedlichen Raumnutzungsansprüche und Entwicklungen in der Küstenzone konfliktarm und nachhaltig zu gestalten. Der Nutzungsdruck auf das Küstenmeer selbst ist erheblich angestiegen. Es ist deshalb erforderlich, die Nutzungskonflikte im Meer raumordnerisch zu lösen. Eine raumordnerische Steuerung findet ausschließlich auf der Ebene des Landesraumentwicklungsprogramms statt. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass mit den bisherigen Mitteln der eindimensionalen Steuerung vorhandener Nutzungen nach Fachplanungsrecht (Schifffahrt, Fischerei, Küstenschutz etc.) die Konflikte auf See nicht mehr zu lösen sind. Aus dem EU-Recht folgt eine stärkere naturschutzrechtliche Sicherung einiger Meeresflächen, sowohl auf dem Wasser als auch auf dem Meeresboden. Weitere Nutzungsansprüche (etwa im touristischen Bereich) steigen an und es entstehen neue Nutzungen (z. B. Offshore-Windenergie), die fast alle anderen an dem betreffenden Ort, insbesondere die klassischen, ausschließen. Zum Erhalt der Fähigkeit der Landesverteidigung müssen in regelmäßigen Abständen Übungen auf See durchgeführt werden. Die hierfür vorgesehenen Gebiete können außerhalb der Übungszeiten von anderen genutzt werden. Hierzu gibt es eine Übereinkunft von 1994 mit dem Bund. Ortsfeste Installationen verhindern im Normalfall die Nutzung durch das Militär und sind deshalb i. d. R. auf militärischem Übungsgebiet auszuschließen. Seekabel sind i. d. R. verträglich. Die Begründungen für die weiteren raumordnerischen Festlegungen im Küstenmeer sind den nachfolgenden Unterkapiteln zu entnehmen. Darüber hinausgehend sind jedoch bei Entscheidungen über räumliche Nutzungsansprüche im Küstenmeer weitere Belange zu berücksichtigen, wie insbesondere die im Folgenden aufgeführten. Im Küstenmeer befindet sich eine Fülle von kulturhistorisch wertvollen und einmaligen archäologischen Quellen und Fundstellen. Das gilt sowohl für Schiffswracks aus vielen geschichtlichen Epochen als auch für Siedlungen, die beim Anstieg des Meeresspiegels überflutet wurden und sich unter Wasser oft in ihren Grundzügen weitgehend erhalten haben. Sie stellen ein einmaliges wissenschaftliches Reservoir für Geschichte und Forschung dar und müssen entsprechend geschützt und erhalten werden. Das gilt für bereits bekannte Fundstätten, aber auch für neue Entdeckungen. Um die Funktionsfähigkeit von Fahrwasser und von Häfen für die Schifffahrt zu erhalten, kann es notwendig sein, diese zur Erhaltung der ausreichenden Wassertiefe auszubaggern. Das dabei anfallende Baggergut muss vorschriftsmäßig umgelagert werden. Militärische Altlasten und seeseitiger Müll können eine Gefahr für Leib und Leben darstellen sowie Umweltprobleme nach sich ziehen. Der Umgang mit diesen Gefahrenquellen, ihre Beräumung bzw. Beseitigung insbesondere bei Planungen und durchzuführenden Maßnahmen wird zu einer wichtigen künftigen Aufgabe.
8.1 | Windenergieanlagen und sonstige erneuerbare Energien |
(1) | Der Windenergie kommt unter energie- und klimapolitischen, wirtschaftlichen und räumlichen Gesichtspunkten eine besondere Bedeutung zu. Ihr Anteil soll deutlich erhöht werden. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Teilhabe von durch Sichtbarkeit der Anlagen betroffenen Gemeinden an der Energieerzeugung soll sichergestellt werden. | Nutzung der Windenergiepotenziale des Küstenmeers und wirtschaftliche Teilhabe |
(2) | Innerhalb der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen162 ist der Errichtung von Windenergieanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange der Windenergienutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | marine Vorranggebiete für Windenergieanlagen |
(3) | Eine Verlegung der MARNET Messstation Darßer Schwelle, die zur Realisierung von Windparks im Vorranggebiet für Windenergieanlagen in Erweiterung des existierenden Windparks Baltic 1 erforderlich würde, ist im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorzunehmen. (Z) | Verlegung Messstation |
(4) | Innerhalb des marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen zu Testzwecken ist der Errichtung von Windenergieanlagen zu Testzwecken Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Belange des Testens von Windenergieanlagen beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | marines Vorranggebiet für Windenergieanlagen zu Testzwecken |
(5) | Innerhalb des marinen Vorbehaltsgebiets für Windenergieanlagen163 soll der Möglichkeit der Errichtung von Windenergieanlagen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dabei soll insbesondere der Aspekt der langfristigen Flächenvorsorge berücksichtigt werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | marines Vorbehaltsgebiet für Windenergieanlagen |
(6) | Die konkrete Ausformung der Windparks im marinen Vorbehaltsgebiet für Windenergieanlagen sowie die Ermittlung der konkreten Standorte für die Errichtung der Anlagen sind im Rahmen von Raumordnungsverfahren zu prüfen. (Z) | Raumordnungsverfahren |
(7) | Außerhalb der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen, des Vorbehaltsgebiets für Windenergieanlagen und des marinen Vorranggebiets für Windenergieanlagen zu Testzwecken dürfen im Küstenmeer keine Windenergieanlagen errichtet werden. (Z) | Ausschluss |
(8) | Für die Befeuerung von Windenergieanlagen sind Technologien der Sichtweitenreduzierung und der bedarfsgerechten Befeuerung nach Möglichkeit zu nutzen. (Z) | Befeuerung von Windenergieanlagen |
(9) | Die Erprobung und Verstetigung von weiteren innovativen Formen der marinen Energiegewinnung soll unterstützt werden. | Weitere Formen erneuerbarer Energien und Bauhöhenbegrenzung |
Die Höhe dieser baulichen Anlagen ist auf ein raumverträgliches Maß zu beschränken. (Z) |
Begründung:
Das Küstenmeer der südlichen Ostsee bietet sich wegen seiner hervorragenden Windressourcen zur Offshore-Windenergienutzung an. Die Ausbeute ist deutlich höher als an Land, da der Wind in der Regel kontinuierlicher und stärker weht. Mecklenburg-Vorpommern will diese Möglichkeiten nutzen, um in Ergänzung zur landseitigen Windenergiegewinnung
164
einen Beitrag zur Deckung des Bruttostromverbrauchs in Deutschland aus erneuerbaren Energien zu leisten
165
. Das Küstenmeer hat indes auch für andere Nutzungen (Schifffahrt, Fischerei, Tourismus) erhebliche Bedeutung. Es ist zugleich ein ökologisch wertvoller Bereich. Den drohenden Nutzungs- und Schutzkonflikten lässt sich am besten dadurch Rechnung tragen, dass die Windenergienutzung prioritär auf bestimmte Bereiche (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete) konzentriert und im übrigen Küstenmeer ausgeschlossen ist (Konzentrationsflächenplanung). Die Ermächtigung für die Konzentrationsflächenplanung findet sich in § 8 Absatz 7 Satz 2 ROG. Diese Rechtsgrundlage gilt auch für das Küstenmeer. Weil das Küstenmeer nach zutreffender Auffassung zum Außenbereich im Sinne des § 35 Absatz 1 BauGB zählt, richtet sich die Zulassung von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB. Die vorliegend verfolgte Konzentrationsflächenplanung hat zur Folge, dass Windenergieanlagen außerhalb der für diese Nutzung vorgesehenen Gebiete gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen sind. Hierzu zeigt das LEP M-V ein schlüssiges Gesamtkonzept für das gesamte Küstenmeer auf
166
. Dem Gesamtkonzept liegen sowohl positive Erwägungen für die Gebietsfestlegungen zugrunde, als auch die Gründe, die es rechtfertigen das übrige Küstenmeer von Windenergieanlagen freizuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des schlüssigen Gesamtkonzepts abschnittsweise. In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Nach Abzug der Tabuzonen bleiben die sogenannten Potenzialflächen übrig. Diese sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Festlegung eines Gebietes als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB gerecht wird. Die Landesregierung muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB) beachten und für die Windenergienutzung im Küstenmeer in substanzieller Weise Raum schaffen. Diese Vorgaben gelten grundsätzlich auch für das Küstenmeer als Teil des Außenbereichs. Indes weist das Küstenmeer einige wesentliche Unterschiede zu einem landseitig gelegenen Außenbereich auf. So ist das Küstenmeer gemäß § 5 Bundeswasserstraßengesetz der Schifffahrt gewidmet. Anders als in einem landseitigen Planungsraum kann darum nicht mit derselben Berechtigung davon gesprochen werden, dass der Gesetzgeber Windenergieanlagen durch § 35 Absatz 1 BauGB dem Küstenmeer planähnlich habe zuweisen wollen. Mit der Festlegung einer Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im Küstenmeer ist also nicht in gleichem Maße wie landseitig eine Entprivilegierung von Windenergieanlagen verbunden. Diese in der Ausgangslage andere gesetzgeberische Wertung als an Land ist im Rahmen der Festlegung von Konzentrationsgebieten für Windenergieanlagen im Küstenmeer zu berücksichtigen. Zudem sind die Rechte Dritter bei einer Konzentrationsflächenplanung im Küstenmeer tendenziell in geringerem Maße als landseitig betroffen. So gibt es im Küstenmeer keine Privateigentümer. Gemeindeinteressen sind ebenfalls nicht unmittelbar berührt, weil das Küstenmeer in der Regel keine Gemeindezugehörigkeiten hat. Die mittelbaren Interessen betroffener Gemeinden wurden in das Planungskonzept einbezogen. Die Konzentrationsflächen sind als Vorranggebiete für Windenergieanlagen entsprechend der vorgenannten Vorgaben festgelegt
167
. Die angewandten Tabu- und Restriktionskriterien
168
finden sich in Abbildung 38 (S. 93). Mit dem LEP M-V wird der Windenergienutzung im Küstenmeer mit etwa 170 km² an Vorranggebieten (entspricht knapp 2,1 %) substanziell Raum eingeräumt. Dies gilt auch, wenn man das marine Vorranggebiet für Windenergieanlagen zu Testzwecken (13 km²) in die Flächenbilanz nicht mit einbezieht. Den Zielstellungen der Energiepolitischen Konzeption Mecklenburg-Vorpommerns
169
wird damit ebenfalls Rechnung getragen. Zusätzlich umfasst das marine Vorbehaltsgebiet für Windenergieanlagen etwa 15 km², so dass die Gesamtgebietskulisse etwa 2,3 % des Küstenmeers ausmacht. In den marinen Vorranggebieten für Windenergieanlagen werden die kommerzielle Nutzung und ein maximaler Flächenertrag durch zahlreiche Anlagen der Großserie angestrebt. Neue Vorhaben sollen vorrangig in den marinen Vorranggebieten für Windenergieanlagen errichtet werden. An der Ostseeküste hat sich ein wichtiger Teil der deutschen Wertschöpfungskette für wesentliche Komponenten der Offshore-Industrie angesiedelt oder neu ausgerichtet, z. B. für Fundamente und Umspannplattformen sowie für den Bau von Installationsschiffen. Die Ansiedlung moderner und zukunftsorientierter Unternehmen wird unterstützt. Die hierfür festgelegte geschlossene Fläche nordwestlich Warnemünde entspricht den Kriterien zur Festlegung der marinen Vorranggebiete für Windenergieanlagen. Sie wurde aus dieser Gebietskulisse ausgegliedert, um den von Beginn an grundsätzlich vorgesehenen rund 10%igen Testflächenanteil gewährleisten zu können. Darüber hinaus liegt die Fläche in nächster Zuordnung zu Rostock, dem Standort in Mecklenburg-Vorpommern, der Forschungs-, Entwicklungs- und Industrieschwerpunkt ist. Im marinen Vorranggebiet für Windenergieanlagen zu Testzwecken sind ausschließlich Windenergieanlagen zu Testzwecken zulässig. Um Forschung und Entwicklung auf längere Sicht Standorte zur Verfügung stellen zu können, um verschiedenartige Vorhaben umsetzen zu können und um eine geeignete, möglichst frei angeströmte Testumgebung zu gewährleisten, wird im Rahmen der Umsetzung des LEP M-V angestrebt, eine Vereinbarung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur räumlichen und zeitlichen Umsetzung der Testvorhaben zu schaffen. Das marine Vorbehaltsgebiet für Windenergieanlagen westlich Hiddensee liegt etwa hälftig in einem marinen Vorbehaltsgebiet Tourismus und im Vogelzugkorridor nach Bundesamt für Naturschutz
170
, jedoch außerhalb dessen Kernzone
171
. Es dient der langfristigen Flächenvorsorge. Hier wird eine abschließende raumordnerische Prüfung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens mit eingeschlossener raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung (nach § 15 Landesplanungsgesetz) zur Ausformung der Windparks und zur Ermittlung der konkreten Standorte für die Errichtung der Anlagen erforderlich sein. Die raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung betrachtet insbesondere den Vogelzug im Frühjahr und Herbst, dabei sind, soweit vorliegend, die Monitoring-Ergebnisse zum Windpark Arcadis-Ost-1 oder bei den Naturschutzfachbehörden vorhandenen Erkenntnisse und Daten einzubeziehen. Sofern weder auf Monitoringergebnisse noch auf fachliche Erkenntnisse und Daten zurückgegriffen werden kann, wird mit der obersten Naturschutzbehörde eine Verfahrensstrategie zur Berücksichtigung des Vogelzuges im Raumordnungsverfahren abgestimmt. Die notwendige Akzeptanz beim Ausbau der erneuerbaren Energien kann durch eine wirtschaftliche Teilhabe der durch Sichtbarkeit der Anlagen betroffenen Gemeinden z. B. im Rahmen von Beteiligungen an den Windparks verbessert werden. Als betroffen gelten diejenigen Gemeinden, die sich insgesamt oder mit Teilen in einem Radius befinden, der von den äußeren Begrenzungspunkten eines Windparks ausgehend 15 km beträgt. Nördlich des bestehenden Windparks Baltic 1 befindet sich die MARNET Messstation Darßer Schwelle des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Schifffahrtsbewegungen sparen sowohl den Windpark als auch die Messstation aus, finden sich jedoch zwischen beiden. Die deutliche Erweiterung von Baltic 1 führt dazu, dass die Schiffsverkehre südlich und nördlich der neuen Windparks und der Messstation verlaufen. Die in Verbindung hiermit gegebenenfalls erforderliche Verlegung der Messstation erfolgt im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Die etwaig erforderlichen Abstimmungen werden von der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern federführend betreut. Bei der Befeuerung von Windenergieanlagen sind Technologien zur Sichtweitenreduzierung und der bedarfsgerechten Befeuerung nach Möglichkeit zu nutzen. Forschung und Entwicklung zu solchen Technologien sollten im Sinne der Raumverträglichkeit forciert werden. Neben der Nutzung von Windenergie ist die Erprobung und Verstetigung weiterer innovativer Formen der Energiegewinnung unerlässlich, um alle Möglichkeiten einer zukunftsfähigen, sicheren, preiswerten und umweltverträglichen Energiegewinnung und -versorgung auszuschöpfen. Zurzeit fehlen noch die fachlichen Voraussetzungen für die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für diese Art von Energiegewinnung. Da die Erprobung und Verstetigung dieser Vorhaben in der Regel küstennäher stattfindet, muss der visuellen Beeinträchtigung aufgrund der Schaffung von Vertikalstrukturen am Horizont entgegengewirkt werden. Die entsprechenden baulichen Anlagen sind in ihrer Höhe auf ein raumverträgliches Maß zu beschränken. Dies wird im konkreten Einzelfall im Rahmen des für solche Vorhaben in der Regel durchzuführenden raumordnerischen Verfahrens ermittelt. Dabei sind insbesondere die Sichtverhältnisse in Sonnenuntergangswinkeln zu touristischen Kur- und Erholungsorten an der Küste zu berücksichtigen.
Abbildung 38 - Kriterien zur Festlegung der marinen Gebietskulisse für Windenergieanlagen (Tabu- und Restriktionskriterien)
Tabukriterien - Ausschlussgebiete laut „Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ hinsichtlich ökologischer Schutzgüter nach den Kapiteln 2 - 4172 zusätzlich mit einem Puffer von 2 km um Nationalparke und Vogelschutzgebiete- Vorranggebiete Schifffahrt- Vorbehaltsgebiete Schifffahrt- marine Vorranggebiete Küstenschutz- vollständige Lage in marinen Vorbehaltsgebieten Tourismus- bedeutende militärische Gebiete Restriktionskriterien - marine Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege- Restriktionsgebiete laut „Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen“ hinsichtlich ökologischer Schutzgüter nach den Kapiteln 2 - 4173- marine Vorbehaltsgebiete Küstenschutz- marine Vorbehaltsgebiete Rohstoffe- marine Vorbehaltsgebiete Fischerei174- marine Vorbehaltsgebiete Tourismus |
8.2 | Leitungen |
(1) | Im Zuge der marinen Leitungstrassen175 ist der Verlegung von Kabeln und Leitungen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange des Kabel- und Leitungsbaus beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. (Z) | marine Leitungstrassen |
(2) | In den marinen Vorbehaltsgebieten Leitungen176 soll der Verlegung von Kabeln und Leitungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dabei sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs besonders zu berücksichtigen. | marine Vorbehaltsgebiete Leitungen |
Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | ||
(3) | Bei der Verlegung von Kabeln und Leitungen außerhalb der marinen Leitungstrassen und marinen Vorbehaltsgebiete Leitungen soll auf eine größtmögliche Bündelung geachtet werden. | Entwicklungsmöglichkeiten offen halten |
Begründung:
Für die nächsten Jahre sind etliche Kommunikations-, Strom- und Produktleitungen im Küstenmeer geplant. Insbesondere die Realisierung von Windparks im Küstenmeer und in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) erfordert den Bau von Stromtrassen mit einem erheblichen Flächenbedarf. Der Verlauf von Kabeln und Leitungen wird durch bereits festliegende Einspeisepunkte an Land determiniert. Gleichzeitig können Kabel und Leitungen, insbesondere bei der Querung von Hauptschifffahrtsrouten, zu Konflikten mit dem Seeverkehr führen. Zur Lösung dieser Konflikte bedarf es einer besonders abgestimmten Planung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung. Um einerseits dem enormen Bedarf an Leitungstrassen und andererseits dem Bedarf an Entwicklungsspielräumen für andere Nutzungen Rechnung zu tragen, werden marine Leitungstrassen auf der Basis durchgeführter Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren festgelegt und mit einem Korridor gepuffert, der als marines Vorbehaltsgebiet Leitungen festgelegt wird. Die damit angestrebte Bündelung von Leitungen soll Beeinträchtigungen anderer Nutzungsansprüche und Zerschneidungseffekte gering halten und die Verlegung in möglichst konfliktarmen Bereichen erleichtern. Bei einer vorgesehenen Verlegung von Kabeln und Leitungen außerhalb der marinen Leitungstrassen und marinen Vorbehaltsgebiete Leitungen ist in der Regel die Raumverträglichkeit einer solchen Verlegung im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens zu prüfen.
8.3 | Seeverkehr |
(1) | Die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs177 ist von herausragender Bedeutung, insbesondere für die Wettbewerbsfähigkeit der Hafenstandorte. | wirtschaftliche Bedeutung des Seeverkehrs |
(2) | In den Vorranggebieten Schifffahrt178 hat die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten die Schifffahrt beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Gleiches gilt auch für gekennzeichnete Fahrwasser innerhalb der Seeschifffahrtsstraßen. (Z) | Vorranggebiete Schifffahrt |
(3) | In den Vorbehaltsgebieten Schifffahrt179 soll der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete Schifffahrt |
(4) | Für das Küstenmeer sind die Strukturen für den Rettungs- und Havariefall - insbesondere im Hinblick auf die neuen Nutzungen - zu überprüfen und gegebenenfalls auszubauen und sicherzustellen. | Rettungs- und Havariekonzept |
Begründung:
Das Meer dient seit jeher der Seeschifffahrt. Es ist insgesamt als Bundeswasserstraße dem Verkehr gewidmet. Zunehmend ergeben sich Nutzungen, die mit dem Seeverkehr schwierig vereinbar sind. Das heißt, in bestimmten Bereichen kann es zu Einschränkungen des Seeverkehrs kommen, die jedoch zu keiner grundsätzlichen Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs führen dürfen. Die Schifffahrt auf der Ostsee hat einen bedeutsamen Zuwachs erfahren. Es ist absehbar, dass sich diese Entwicklung in Zukunft noch verstärken wird. Damit verbunden sind eine stärkere Frequentierung der Schifffahrtswege auf der Ostsee und ein gestiegenes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf Schiffsunfälle und ihre möglichen Folgen. Es ist deshalb besonders wichtig, auch raumordnerisch dafür Sorge zu tragen, dass die Schifffahrt reibungslos funktionieren kann und Gefährdungen durch andere Raumnutzungsansprüche möglichst ausgeschlossen werden. Der zusätzlichen Sicherung der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs dient die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Schifffahrt. Mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Küstenmeer werden die im Raumordnungsplan für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee)
180
festgelegten Gebiete fortgesetzt und ergänzt. Durch die Festlegungen werden keine neuen Schifffahrtswege begründet. Über die raumordnerische Sicherung hinausgehende Anforderungen sowie die nach Artikel 58 SeeRÜbk
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garantierte Freiheit der Schifffahrt bleiben unberührt. Vorranggebiete Schifffahrt sind die Gebiete, die unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abbildung 39 (S. 95) und nach Endabwägung mit anderen Nutzungsansprüchen eine herausragende Bedeutung für die Schifffahrt haben. Aus dem AWZ Ostsee Raumordnungsplan fortgesetzte Vorranggebiete haben die gleiche Breite wie dort festgelegte Gebiete. Reeden sind in ihrer Gesamtheit als Vorranggebiet Schifffahrt festgelegt. Allen übrigen Vorranggebieten Schifffahrt wurde eine Breite von 1 sm zugrunde gelegt. Die Vorrangwirkung gilt auch für alle weiteren gekennzeichneten Fahrwasser innerhalb der Seeschifffahrtsstraßen. Unbeschadet der Darstellung der Vorranggebiete Schifffahrt in der Gesamtkarte gelten die bereits vereinbarten fachlichen Regelungen, z. B. die Befahrensregelungen im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft, weiterhin.
Abbildung 39 - Kriterien zur Festlegung der Vorranggebiete Schifffahrt
- Fortsetzung und Ergänzung der im AWZ-Plan festgelegten Vorranggebiete Schifffahrt,- Verkehrstrennungsgebiete- gekennzeichnetes Fahrwasser innerhalb der Seeschifffahrtsstraßen mit wichtigen internationalen Verbindungsfunktionen- Zufahrten zu den bedeutsamen und landesweit bedeutsamen Häfen sowie- Reeden der bedeutsamen und landesweit bedeutsamen Häfen. Die Erfüllung eines Kriteriums ist ausreichend für die Zuordnung. |
Beidseitig flankierend zu den Vorranggebieten Schifffahrt wurden Vorbehaltsgebiete Schifffahrt festgelegt, um der Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs raumordnerisch Rechnung zu tragen. Vorbehaltsgebiete Schifffahrt, die die in der AWZ festgelegten Gebiete fortsetzen, weisen die dort festgelegte Breite auf. Entlang der stark befahrenen Verkehrstrennungsgebiete South of Gedser und North of Rügen weisen die Vorbehaltsgebiete Schifffahrt eine Breite von 2 sm auf, ebenso südlich entlang des Vorranggebiets Schifffahrt im AWZ-Plan zwischen den Verkehrstrennungsgebieten South of Gedser und North of Rügen im Zuge der Kadetrinne. Bei allen anderen Vorbehaltsgebieten Schifffahrt wurde ein Puffer von 1 sm festgelegt. Dort, wo Landbereiche von der Festlegung betroffen wären, wurden die Vorbehaltsgebiete an der Küstenlinie geschnitten. Die Küstenverkehrszone Fischland ist eine Wegeführungsmaßnahme entsprechend der International Maritime Organization (IMO). Sie dient ausschließlich dem Verkehr im Küstenbereich und sorgt für eine Trennung der Transitverkehre im Verkehrstrennungsgebiet und des küstennahen Verkehrs, insbesondere der Sport- und Kleinschifffahrt.
Abbildung 40 - Kriterien zur Festlegung der Vorbehaltsgebiete Schifffahrt
- Fortsetzung und Ergänzung der im AWZ-Plan festgelegten Vorbehaltsgebiete Schifffahrt,- Puffer von 2 sm entlang von Verkehrstrennungsgebieten,- Puffer zwischen dem Verkehrstrennungsgebiet South of Gedser und dem Verkehrstrennungsgebiet North of Rügen von 3,5 sm zur Mittellinie des Tiefwasserwegs DW 16,5 Meter soweit nicht von dem im AWZ-Plan festgelegten Vorranggebiet Schifffahrt überdeckt,- Puffer von mindestens 1 sm beidseits zu weiteren Vorranggebieten Schifffahrt sowie- Küstenverkehrszone (KVZ) Fischland Die Erfüllung eines Kriteriums ist ausreichend für die Zuordnung. |
Ein freizuhaltender Abstandsbereich zwischen baulichen Anlagen im Küstenmeer (z. B. Windenergieanlagen) und für die Schifffahrt festgelegten Gebieten (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Windenergieanlagen) von 500 m (Sicherheitszone)
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dient der Verminderung des Kollisionsrisikos. Im Rettungs- und Havariefall muss rasch und unbürokratisch geholfen werden können. Gerade für den Bereich der Offshore-Energiegewinnung müssen entsprechende Strukturen neu aufgebaut werden. Hierfür kommen öffentliche und private Fahrzeuge und Mannschaften an verschiedenen Standorten in Frage. Ein Austausch von Informationen und gemeinsame Rettungsübungen der verschiedenen Betreiber, auch im Zusammenwirken mit den Nachbarn (Schleswig-Holstein, Dänemark, Polen), sollten selbstverständlich sein.
8.4 | Fischerei und Aquakulturanlagen |
(1) | Die Ostseefischerei soll als wirtschaftliche Funktion und in ihrer typischen Struktur erhalten und im Sinne der Nachhaltigkeit weiterentwickelt werden. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Fischereibetriebe sollen gewährleistet werden. | Fischerei in Küstengewässern |
(2) | In marinen Vorbehaltsgebieten183 Fischerei soll den Belangen der Küstenfischerei sowie dem Erhalt der Fischarten und -bestände und ihrer Habitate besonders Rechnung getragen werden. | marine Vorbehaltsgebiete Fischerei |
Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | ||
(3) | Auch außerhalb der marinen Vorbehaltsgebiete Fischerei soll zur Existenzsicherung und zur Entwicklung der Fischereibetriebe bei flächenbeanspruchenden Maßnahmen durch andere Raumnutzungen der Flächenentzug so gering wie möglich gehalten werden. | fischereilich genutzte Gebiete |
(4) | Die traditionellen Fischereihäfen sollen erhalten, bei Bedarf angepasst und eine regionale Vermarktung sichergestellt werden. | traditionelle Fischereihäfen |
(5) | Die Errichtung, Erprobung und der Betrieb von Aquakulturanlagen, auch in Kombination mit anderen festen Anlagen, soll raumverträglich erfolgen. | Aquakulturanlagen |
Begründung:
Die Fischerei ist ein prägendes Element der traditionellen Einkommensquellen der Küstenregion und gehört in ihrer überwiegend kleinen, handwerklichen Kutter- und Küstenfischerei zum Kulturgut des Landes. Das Küstenmeer hat für die Kutter- und Küstenfischerei aufgrund der in der Flotte Mecklenburg-Vorpommerns dominierenden kleinen Fischereifahrzeuge sehr große Bedeutung. Diese Fahrzeuge sind auf das Küstenmeer und die küstennahen Bereiche als Fangrevier angewiesen. Aufgabe ist es, die Ostseefischerei in ihrem Bestand und eine nachhaltige Befischung der Ostsee zu sichern. Flächen temporär in Anspruch nehmende Maßnahmen, wie Leitungsverlegungen oder Maßnahmen nach den Kapiteln Küstenschutz und Rohstoffsicherung, die die Belange der Fischerei einschränken, sind hinsichtlich ihres Zeitregimes mit den Fischereibetrieben vorher abzustimmen. Voraussetzung der Funktion der Fischfauna für die Biodiversität und das gesamte Öko-System in der Ostsee sowie der Fischerei sind Laich-, Aufwuchs- und Fischschongebiete. Eine besondere Bedeutung hat das Hauptlaichgebiet des Herings im Greifswalder Bodden.
Abbildung 41 - Kriterien zur Festlegung der marinen Vorbehaltsgebiete Fischerei
- Sandbänke, Windwattflächen, Flächen mit hohem Anteil an Steinen und Blöcken, Bereiche mit hohem Anteil an Makrophyten als besondere marine Habitate für die Reproduktion und Jungfischaufzucht sowie weitere wichtige Lebensraumfunktionen für Fische,- Laichschonbezirke nach § 12 Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern,- Fischschonbezirke nach § 11 Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern,- Fischereigebiete nach § 10 Abs. 3 Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern,- Reusenplätze nach § 18 Abs. 1 Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommern184,- Gebiete mit besonderer fischereilicher Bedeutung im Küstenmeer185. |
Die Erfüllung eines Kriteriums ist ausreichend für die Zuordnung. |
In der Gesamtkarte dargestellt sind die marinen Vorbehaltsgebiete Fischerei ab einer Größe von 500 ha. Der Bedarf an Fisch und Fischereierzeugnissen wird auch zukünftig nur zu einem geringen Anteil aus den eigenen Gewässern gedeckt werden. Da die natürlichen Voraussetzungen zur Bedarfsdeckung begrenzt sind, ist zu erwarten, dass in Zukunft neben der traditionellen Fischerei auch die Aufzucht und Bewirtschaftung von Fischen und anderen Meeresbewohnern in Aquakulturen in der Ostsee an Bedeutung gewinnen wird. Solche Anlagen können den Nutzungsdruck in den Küstenzonen und im Küstenmeer erhöhen und das über ein geringes Regenerationspotenzial verfügende Öko-System zusätzlich belasten. Es stellen sich somit in diesem Zusammenhang besondere Anforderungen an die Planung, Abstimmung und ggf. Kombination mit anderen Raumnutzungsansprüchen im Küstenmeer.
8.5 | Tourismus, Freizeit und Erholung |
(1) | Die Küstenregion als Grenzsaum zwischen Land und Meer hat aufgrund ihrer Einmaligkeit durch die buchten- und abwechslungsreichen Bodden- und Haffküsten eine besonders hohe Bedeutung für den Tourismus. Diese geht weit über den Wassersport hinaus und soll erhalten, gestärkt und weiterentwickelt werden. | touristische Bedeutung der Küstenregion |
(2) | In den marinen Vorbehaltsgebieten Tourismus186 soll den Funktionen des Tourismus ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen, auch denen des Tourismus selbst, zu berücksichtigen. | marine Vorbehaltsgebiete Tourismus |
(3) | Die wassertouristische Attraktivität und Erlebbarkeit dieser Räume soll für Wassersportler und andere Nutzergruppen naturschonend erhalten und verbessert werden. | Verbesserung der wassertouristischen Attraktivität |
(4) | Anlagen für den Wassersport sollen möglichst unter Schonung von ökologisch sensiblen Gewässerbereichen entwickelt werden. Der Ausbau und die Umnutzung bestehender Anlagen haben Vorrang vor dem Bau neuer Anlagen. Der Bau neuer Anlagen soll auf die Schließung bestehender Netzlücken ausgerichtet werden. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von Dauer- und Gastliegeplätzen ist zu achten. | Anlagen für den Wassersport |
(5) | Touristische Anlagen und Angebote see- und landseitig sollen gezielt gebündelt und vernetzt werden, um so den Küstenraum als Gesamtraum erlebbar und attraktiver als bisher zu machen. | Vernetzung see- und landseitiger Anlagen |
Begründung:
Um eine der Bedeutung dieses Wirtschaftszweiges entsprechende Weiterentwicklung sicherzustellen, soll das Küstenmeer in dem an die Strände und Küstensäume angrenzenden Bereich von Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen freigehalten werden, die den Tourismus beeinträchtigen. Um die Erlebbarkeit der Meereslandschaft als wesentliches Element des Küstentourismus zu sichern, ist bei der Planung von Anlagen der Aspekt eines ausreichenden Sichthorizontes zu berücksichtigen. In diesen Räumen soll insbesondere das Erlebnis eines möglichst unverbauten Landschaftsbildes, sowohl vom Land auf die See, als auch umgekehrt, erhalten werden. Der möglichst störungsfreie Blick wurde daher als Kriterium zur Abgrenzung der Vorbehaltsgebiete Tourismus im Küstenmeer herangezogen. Unter Heranziehung der vom Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg ermittelten exakten Höhenangaben der Außenküste sowie mit Hilfe des Satzes des Pythagoras wurde eine theoretische Sichtweite an den Messpunkten berechnet, die ggf. vorhandene Anlagen als nicht störend wirken lässt. Diese Einzelpunkte wurden linear verbunden, wodurch sich das in der Gesamtkarte dargestellte Vorbehaltsgebiet Tourismus ergeben hat.
Abbildung 42 - Kriterium zur Festlegung der marinen Vorbehaltsgebiete Tourismus
Die dem Ufer vorgelagerte Meeresfläche, in der - in Abhängigkeit von der Höhe der Außenküste über NHN - Vertikalstrukturen das Sichterlebnis stören können. |
Der maritime Tourismus leistet schon heute einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Tourismuswirtschaft. Dieser kann in Zukunft noch deutlich gesteigert werden, da die potenziellen Möglichkeiten für den Sportboottourismus und andere Formen wie Surfen, Tauchen, Angeln an der Ostseeküste bislang nicht ausgeschöpft werden. Der Wassertourismus ist ein wichtiger Teil der Tourismuswirtschaft. Die Schaffung neuer Liegekapazitäten sowie eine Anpassung der vorhandenen Hafen- und Liegeplatzbedingungen an moderne Standards sollen gezielt zu einer Attraktivitätssteigerung beitragen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass sich nicht alle Bereiche der Außenküste in gleicher Weise für die Errichtung von Anlagen von Wassersport eignen.
Auch der Bäderverkehr, der in Mecklenburg-Vorpommern eine lange Tradition hat, bietet große Entwicklungspotenziale. Dazu muss die entsprechende Infrastruktur an Land geschaffen und auf See die Befahrbarkeit und Benutzbarkeit ausreichend großer Gebiete gewährleistet sein.
8.6 | Küstenschutz |
(1) | Mit einem land- wie wasserseitigen Küstenschutzmanagement sollen die Bevölkerung und wichtige Wirtschaftsgüter vor Sturmfluten geschützt werden. | Integriertes Küstenschutzmanagement |
(2) | Wegen der überragenden Bedeutung für das Gemeinwohl ist in marinen Vorranggebieten Küstenschutz187 den abbauwürdigen marinen Lagerstätten von für den Küstenschutz und dem Schutz vor Sturmfluten mittelfristig notwendigen Rohstoffen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten mit der Funktion des Vorranggebietes Küstenschutz nicht vereinbar sind, sind diese auszuschließen. (Z) | marine Vorranggebiete Küstenschutz |
(3) | In den marinen Vorbehaltsgebieten Küstenschutz188 soll dem Erfordernis mariner Lagerstätten von für den Küstenschutz und dem Schutz vor Sturmfluten langfristig notwendigen Rohstoffen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | marine Vorbehaltsgebiete Küstenschutz |
(4) | An der Küste sollen durch Maßnahmen und Bauwerke des Küstenschutzes die im Zusammenhang bebauten Gebiete vor Sturmfluten gesichert werden. | Maßnahmen und Bauwerke des Küstenschutzes |
(5) | Wo Küstenschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind, soll die natürliche Küstendynamik zugelassen werden. Flächen mit ökologischem Potenzial zur Salzgraslandentwicklung sollen dem natürlichen Überflutungsregime ausgesetzt werden. | natürliche Küstendynamik |
(6) | In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind landseitig Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete zum Küstenschutz festzulegen. | Aufgabe der Regionalplanung |
Begründung:
Für die Flächen an der Küste, die bei einem extremen Sturmflutereignis überschwemmt werden können und für die somit eine potenzielle Hochwassergefahr besteht, ist das Gefahren- und Schadenspotenzial durch Vorsorgemaßnahmen wie frühzeitige planerische Einflussnahme, hochwasserangepasste und schadensminimierende Bauweisen sowie Küstenschutzmaßnahmen zu begrenzen. Im Küstenmeer befinden sich hochwertige Kies- und Sandlagerstätten, die in zunehmendem Maße für den Küstenschutz an der dünengeschützten Außenküste erforderlich sind. Zur Vermeidung langer Transportwege und für ggf. kurze Reaktionszeiten ist eine relative Küstennähe geboten. Diese Lagerstätten sollen dabei aber so weit vor der Küste und in solchen Wassertiefen liegen, dass die Gewinnungsarbeiten zu keiner Veränderung der hydrodynamischen und sedimentologischen Bedingungen im Küstennahbereich führen.
Abbildung 43 - Kriterium zur Festlegung der marinen Vorranggebiete Küstenschutz
Gebiete mit für den Küstenschutz geeigneten Vorkommen von Sanden, bei denen die Abbauwürdigkeit (Bewilligung nach § 8 Bundesberggesetz) vorliegt. |
Mit den marinen Vorranggebieten Küstenschutz soll gesichert werden, dass der mittelfristige Bedarf des fortlaufenden Küstenschutzes gedeckt werden kann. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben des Menschen sind raumbedeutsame Planungen, Vorhaben, Maßnahmen, Funktionen und Nutzungen einschließlich der des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeschlossen, soweit sie die Belange des Küstenschutzes in diesem Gebiet beeinträchtigen.
Abbildung 44 - Kriterium zur Festlegung der marinen Vorbehaltsgebiete Küstenschutz
Gebiete mit für den Küstenschutz geeigneten Vorkommen von Sanden, bei denen die Aufsuchung für den Küstenschutz (Aufsuchungserlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz) gesichert ist. |
Mit den marinen Vorbehaltsgebieten Küstenschutz soll die langfristige Verfügbarkeit der insgesamt endlichen Sandvorkommen gesichert werden. Der natürliche geologische Prozess der Küstendynamik ist zu akzeptieren. Die aufwendigen Küstenschutzmaßnahmen und -bauwerke sind auf die Sicherung geschlossener Ortslagen, wichtiger Wirtschaftsgüter und Infrastrukturen zu beschränken. In den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen werden die fachlichen Erkenntnisse des Küstenschutzes zum Gefahrenpotenzial berücksichtigt und mit Festlegungen zum Küstenschutz sowie zu Gebieten mit erhöhtem Schadenspotenzial durch Sturmfluten oder Küstenrückgang untersetzt. In den festzulegenden Vorranggebieten zum Küstenschutz sind aufgrund der besonderen Bedeutung des Schutzes von Leib und Leben des Menschen raumbedeutsame Planungen, Vorhaben, Maßnahmen, Funktionen und Nutzungen einschließlich der des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeschlossen, soweit sie die Belange des Küstenschutzes in diesem Gebiet beeinträchtigen.
8.7 | Rohstoffsicherung und -gewinnung |
(1) | In den marinen Vorbehaltsgebieten Rohstoffsicherung189 soll der Sicherung von Rohstoffen im Küstenmeer in Verbindung mit der Möglichkeit des Rohstoffabbaus ein besonderes Gewicht beigemessen werden. | marine Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung |
Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. |
Begründung:
Die Ostsee weist hochwertige Kies- und Sandvorkommen auf, die zum Teil Bedeutung für die Versorgung der Bauwirtschaft einiger küstennaher Landstriche besitzen.
Abbildung 45 - Kriterium zur Festlegung der marinen Vorbehaltsgebiete Rohstoffsicherung
Gebiete mit dem Nachweis der Abbauwürdigkeit (Bewilligung nach § 8 Bundesberggesetz). |
8.8 | Naturschutz |
(1) | In den marinen Vorranggebieten Naturschutz und Landschaftspflege190 ist dem Naturschutz und der Landschaftspflege Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen einzuräumen. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen in diesen Gebieten mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar sind, sind diese auszuschließen. (Z) | marine Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege |
(2) | In den marinen Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege191 soll den Funktionen von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen zu berücksichtigen. | marine Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege |
(3) | In den NATURA 2000-Gebieten192 sind in Abstimmung der Naturschutzbehörden mit den Kommunen, Fachverbänden und Anliegern in Managementplanungen sowie in freiwilligen Vereinbarungen einvernehmlich festgelegte Maßnahmen umzusetzen. (Z) | Beteiligungsmöglichkeiten zur Akzeptanzsteigerung für Naturschutzmaßnahmen |
Begründung:
Die Ostsee als marines Ökosystem ist Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Vögel und als Lebensraum für im Meer lebende Tier- und Pflanzenarten gleichermaßen von Bedeutung. Die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten dient der Erhaltung der marinen Tier- und Pflanzenarten in überlebensfähigen Populationen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung dieser Lebensräume. Die sich aus dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Erhalt der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes ergebenden räumlichen Anforderungen sind Grundlage für die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Naturschutz und Landschaftspflege. Marine Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind die Räume, welche unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abbildung 46 (S. 101) und nach Endabwägung mit anderen Nutzungsansprüchen eine herausragende Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege haben. Marine Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege sind die Räume, in denen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege entsprechend den Kriterien der Abbildung 47 (S. 101) den Funktionen von Natur und Landschaft eine besondere Sicherung zukommen soll. In den marinen Vorbehaltsgebieten sind grundsätzlich vielfältige Nutzungen und Funktionen möglich, insbesondere haben sie eine besondere Bedeutung für die Erholung des Menschen in der Natur. Buchten, Bodden, Haffgewässer und Sunde haben eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung und sind in der Regel Bestandteil der NATURA 2000-Kulisse. Angesichts der gegebenen vielfältigen Nutzungsansprüche (Schifffahrt, Leitungstrassen, touristische Nutzungen, Küstenschutz, Fischerei) ist für einen Teil dieser Flächen eine Endabwägung nicht möglich. Die im Rahmen von Managementplanungen sowie von freiwilligen Vereinbarungen (z. B. in der Wismarbucht und im Greifswalder Bodden) entwickelten zeitlich und räumlich differenzierten Schutz- und Nutzungsansprüche zur Umsetzung der NATURA 2000-Kulisse sind daher zu sichern. Deren Ergebnisse beruhen auf intensiven Abstimmungen der Naturschutzbehörden mit Anliegergemeinden, Nutzer- und Schützerverbänden und sind als wesentliche Grundlage für die Akzeptanz naturschutzfachlicher Belange in der Bevölkerung auf weitere Bereiche zu übertragen. Da die dort einvernehmlich getroffenen Festlegungen für die Darstellung im LEP maßstäblich zu kleinflächig sind, werden diese durch ein Ziel der Raumordnung gesichert.
Abbildung 46 - Kriterien zur Festlegung der marinen Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege
- Nationalparke- Naturschutzgebiete- marine Kernflächen der Gebiete mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung Ostrügensche Boddenlandschaft und Peenetal / Peene-Haff-Moor |
In der Gesamtkarte dargestellt sind die marinen Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege ab einer Größe von 500 ha.
Abbildung 47 - Kriterien zur Festlegung der marinen Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege
- marine NATURA 2000-Gebiete- einstweilig gesicherte Naturschutzgebiete gemäß § 17 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern |
In der Gesamtkarte dargestellt sind die marinen Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege ab einer Größe von 500 ha.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Folgende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V 2021 S. 352) ist zu beachten: „Aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. August 2020 – 3 K 66/17 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: Die Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2016 wird hinsichtlich der nach Maßgabe von § 1 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu ihrem Bestandteil gemachten Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt.”]
1)
Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP-LVO M-V) vom 30.05.2005 (GVOBl. M-V, S. 308).
2)
Vgl. Abbildung 17, S. 39.
3)
Braun, G.; Güra, T.; Henn, S.; Lang, Th.; Schürmann, C.; Voß, C.; Warszycki, P. (2013): Atlas der Industrialisierung der Neuen Bundesländer. Studie des Hanseatic Institute for Entrepreneurship and Regional Development (HIE-RO) an der Universität Rostock im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (i.E.), Rostock: HIE-RO.
4)
Vgl.
http://www.mecklenburg-vorpommern.eu/cms2/Landesportal_prod/Landesportal/content/de/Wirtschaft_und_Arbeit/Aussenhandel/index.jsp
.
5)
Entsprechende Strukturfondsverordnung.
6)
VASAB LTP = VASAB Long-Term Perspective for the Territorial Development of the Baltic Sea Region.
7)
Bei einer Fläche von 23.214 km², Angaben Pressemeldung Statistisches Amt 51/2015 v. 27.08.2015.
8)
Vgl. „Aktualisierte 4. Landesprognose Mecklenburg-Vorpommern 2030“.
9)
Die regionalisierte Bevölkerungsprognose geht von folgenden generellen Annahmen aus: Steigerung der zusammengefassten Geburtenziffer auf 1,5 Kinder je Frau bis 2015, weiterer Anstieg der Lebenserwartung sowie nachlassender Wanderungsverlust ab 2008.
10)
Vgl. „Aktualisierte 4. Landesprognose Mecklenburg-Vorpommern 2030“.
11)
Statistisches Amt Mecklenburg Vorpommern: Wanderungen in Mecklenburg-Vorpommern 1. Vierteljahr 2015.
12)
Statistisches Bundesamt, Bevölkerungsentwicklung bis 2060, Wiesbaden 2015.
13)
Näheres zu den Landesforschungsschwerpunkten findet sich unter
www.kultus-mv.de
.
14)
Vgl. Gemeinsame Wissenschaftsministerkonferenz, Vierte Fortschreibung des Berichts „Steigerung des Anteils der FuE-Ausgaben am nationalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) bis 2010 als Teilziel der Lissabon-Strategie“, S. 20.
15)
Vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Reihe 1, Band 1 Bruttoinlandsprodukt, Bruttowertschöpfung in den Ländern der BRD 1991 bis 2014 Wiesbaden 2015.
16)
Eurostat Ihr Schlüssel zur europäischen Statistik
http://ec.europa.eu/eurostat/de/data/database
.
17)
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern, M-V im Spiegel der Statistik 2015, S. 37.
18)
Mitglieder sind je ein Vertreter der fünf Wirtschaftskammern, der fünf Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, ein Vertreter für alle Technologiezentren sowie ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus, des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung des Landes.
19)
Das „Fachkräftebündnis für Mecklenburg-Vorpommern“ wurde am 31. Januar 2011 durch Landesregierung, Vereinigung der Unternehmensverbände für Mecklenburg-Vorpommern e. V., DGB Bezirk Nord, Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Mecklenburg-Vorpommern und Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit unterzeichnet.
20)
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern.
21)
Vgl. WifOR GmbH, Der ökonomische Fußabdruck der Gesundheitswirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, 2015,
www.bcv.org
.
22)
Vgl. „Regionale Einkommens- und Wertschöpfungseffekte im Sektor der Erneuerbaren Energien“ Studie der SPD-Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern, 2015.
23)
Vgl. Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarkt im Überblick.
24)
Vgl. Bundesagentur für Arbeit Analyse des Arbeitsmarktes für Frauen und Männer Oktober 2015.
25)
Vgl. Statistisches Jahrbuch 2015, S. 135.
26)
Vgl.
www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/VerdiensteArbeitskosten/VerdiensteVerdienstunterschiede/Tabellen/Bundeslaender_GPG.html
, 25.11.2015.
27)
§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 4 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V, S. 503), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324).
28)
§ 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 124 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
29)
Das
(Z)
bezieht sich auf den jeweils gekennzeichneten Absatz des Programmsatzes.
30)
Programmsätze, mit denen Aufgaben der Regionalplanung festgelegt sind.
31)
§ 7 Abs. 4 Landesplanungsgesetz.
32)
Vgl. §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz.
33)
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz.
34)
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz.
35)
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz.
36)
§ 8 Abs. 7 Nr. 1 Raumordnungsgesetz.
37)
Vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz.
38)
§ 8 Abs. 7 Nr. 2 Raumordnungsgesetz.
39)
§ 8 Abs. 7 Nr. 3 Raumordnungsgesetz.
40)
§ 13 Raumordnungsgesetz und § 20a Landesplanungsgesetz.
41)
§ 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz.
42)
§ 2 Raumordnungsgesetz und § 2 Landesplanungsgesetz.
43)
Vgl. Kapitel 3.3.2 Ländliche GestaltungsRäume.
44)
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern: Mecklenburg-Vorpommern: Weltoffen, modern, innovativ. - Den demografischen Wandel gestalten, Strategiebericht der IMAG Demografischer Wandel der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin 2011, aktualisiert Mai 2014.
45)
Spiekermann, Dr. Klaus und Schwarze, Björn: Analyse der Erreichbarkeit der Zentralen Orte in Mecklenburg-Vorpommern, Büro Spiekermann & Wegener Dortmund, 2013.
46)
Steingrube, Prof. Dr. Wilhelm u. a.: Landesweite Erhebung der Versorgungsbereiche frei wählbarer Güter und Dienstleistungen, Geografisches Institut der Universität Greifswald, 2001.
47)
In den vier Regionalen Raumentwicklungsprogrammen sind 75 Grundzentren festgelegt.
48)
Vgl. Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern, 2005, S. 26.
49)
Zur Herleitung der Orientierungskriterien wird auf Kapitel 3.2 des Landesraumentwicklungsprogramms Mecklenburg-Vorpommern von 2005 verwiesen.
50)
Damit wird insbesondere auf die Siedlungsform abgestellt, demnach eine zusammenhängende Bebauung einen gewissen Umfang und eine gewisse Dichte, sowohl in Bezug auf die bebaute Fläche als auch in Bezug auf die Geschlossenheit erreicht.
51)
Vgl. Fußnote 48.
52)
Vgl. Fußnote 48.
53)
Vgl. Fußnote 46.
54)
Vgl. dazu auch die Ausführungen zum gemeinsamen Stadt-Umland-Raum Stralsund / Greifswald in Kapitel 3.3.3 Stadt-Umland-Räume.
55)
Das Grundzentrum Burg Stargard weist keinen eigenen Nahbereich aus, sondern bildet einen gemeinsamen Nahbereich mit dem Oberzentrum Neubrandenburg.
56)
Die Nahbereiche der Grundzentren Jarmen und Loitz gehören zum Mittelbereich des Mittelzentrums Demmin und zum Oberbereich des Oberzentrums Stralsund / Greifswald.
57)
Das Mittelzentrum Bad Doberan weist keinen eigenen Mittelbereich aus, sondern bildet einen gemeinsamen Mittelbereich mit dem Oberzentrum Rostock.
58)
Vgl. Fußnote 56.
59)
Vgl. Fußnote 56.
60)
Vgl. § 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz und § 2 Nr. 1 Landesplanungsgesetz.
61)
51,9 % der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort im Jahr 2011.
62)
Vgl. Kapitel 5.3 Energie.
63)
Vgl. Kapitel 3.2 Zentrale Orte.
64)
Vgl. Kapitel 3.3.1 Ländliche Räume.
65)
Vgl. dazu Anhang 1.
66)
Beide Prozentangaben mit Stand 12/2013.
67)
Vgl. dazu Anhang 1.
68)
Vgl. dazu u. a. das von der Bundesregierung aufgelegte Aktionsprogramm „Modellvorhaben der Raumordnung“ (MORO) unter
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/FP/MORO/moro_node.html
.
69)
Vgl. Kommunales Standarderprobungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 615, geändert und verlängert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015, GVOBl. M-V S. 598), dazu Abschlussbericht der Landesregierung an den Landtag zum Kommunalen Standarderprobungsgesetz 2010 bis 2015, Landtag Mecklenburg-Vorpommern Drucksache 6/4443 vom 01.09.2015.
Siehe weiter hierzu: Berlin-Institut (Hrsg.): Von Hürden und Helden, Berlin 2015 sowie BMVI (Hrsg.): Anpassungsstrategien an den demografischen Wandel - Empfehlungen der Facharbeitskreise Mobilität, Hausärzte, Altern und Bildung, Berlin 2014 und IFS u. a.: Untersuchung zur Anpassung von Standards im Bereich der Daseinsvorsorge vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, Diskussionspapier im Auftrag des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Länder, 2014.
70)
Vgl. dazu auch Kapitel 5.2 Kommunikationsinfrastruktur.
71)
Vgl. dazu auch den „Integrierten Landesverkehrsplan Mecklenburg-Vorpommern“, Entwurf des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Februar 2016 und den Abschlussbericht der Grundlagenexpertise der Enquetekommission „Mobilität im Alter in M-V“ auf KomDrs. 6/36.
72)
Vgl. dazu
http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Demografiestrategie/_node.html;jsessionid=01EAF2A221B95F44E0C7A30369915F0B.s1t1
.
73)
Vgl. dazu
http://www.ehrenamtsstiftung-mv.de
/.
74)
Vgl. dazu u. a. das von der Bundesregierung aufgelegte Aktionsprogramm „Modellvorhaben der Raumordnung (MORO)“ unter
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/FP/MORO/moro_node.html
.
75)
Unter suburbanem Charakter wird im Wesentlichen eine starke Überformung der Ortslagen durch Wohnen und / oder Gewerbe und / oder Einzelhandel verstanden, die auf die nachbarschaftliche Lage zur Kernstadt zurückzuführen ist.
76)
Ortslagen umfassen alle Flächen gemäß § 30 und § 34 BauGB.
77)
Hier ein hoher Anteil an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Wohnort in der Umlandgemeinde und Arbeitsplatz in der Kernstadt.
78)
Stand 2011.
79)
Der Altkreis Ludwigslust und der Landkreis Nordwestmecklenburg sowie das Land selbst gehören zu den Mitgliedern der Metropolregion Hamburg.
80)
Als Regiopole sind kleinere Großstädte außerhalb von Metropolregionen zu verstehen, die als Zentrum regionaler Entwicklung, Standortraum der Wissensgesellschaft und Anziehungspunkt ihrer zumeist ländlich geprägten Region fungieren. Es handelt sich dabei immer um Oberzentren, die über den Versorgungsaspekt hinaus eine besondere regionale Rolle spielen, jedoch aufgrund ihrer geringeren Größe nicht den Status einer Metropole erreichen.
81)
Vgl. auch Kapitel 4.4 Technologische sowie wirtschaftsorientierte Netzwerke.
82)
VASAB LTP = VASAB Long-Term Perspective for the Territorial Development of the Baltic Sea Region, verabschiedet 2009.
83)
Auf die statistisch ausgewiesenen Siedlungs- und Verkehrsflächen entfallen im Einzelnen folgende Flächennutzungen: Gebäude- und Freiflächen, Betriebsflächen - ohne Anbauland -, Erholungsflächen, Verkehrsflächen und Friedhöfe.
84)
Vgl. hierzu Kapitel 3.3 Raumkategorien, 4.2 Wohnbauflächenentwicklung und 4.6 Tourismusentwicklung und Tourismusräume.
85)
Innenentwicklungspotenziale beinhalten Baulandreserven, Brachflächen, leerstehende Bausubstanz.
86)
Unter Flächenneuinanspruchnahme oder auch Flächenverbrauch wird insbesondere die Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen in Siedlungs- und Verkehrsflächen (vgl. Fußnote 83) verstanden.
87)
Gemeinsames Positionspapier der Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Agrar-, Bau-, Finanz-, Innen-, Raumordnungs- und Umweltministerkonferenz sowie des Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministeriums „Konkrete Handlungsvorschläge zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme“ vom 19. September 2012, am 15. November 2012 durch den Chef des Bundeskanzleramts und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder zustimmend zur Kenntnis genommen.
88)
Vgl. Flächenverbrauch Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern 2015.
89)
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), „Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt“, Berlin 2007.
90)
Vgl. 4.1 Siedlungsentwicklung, Programmsatz (2).
91)
Vgl. auch Kapitel 5.4.3 Soziales.
92)
Verfahren bei der Anzeige von raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Einzelvorhaben (Anzeige-Erlaß), Erlaß des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 06. Mai 1996 - VIII 410-509.1-2 -, AmtsBl. M-V 1996 S. 530, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 02.11.1998 (AmtsBl. M-V 1998 S. 1399).
93)
Hafenaffin sind vorrangig die Unternehmen und Institutionen, die Standortvorteile aus der Lage am seeschifftiefen Wasser erzielen. Hierzu zählen insbesondere Industriebranchen, die über See importierte Energierohstoffe / Industrierohstoffe verarbeiten bzw. für den Versand über See produzieren, die Rohstoffe und Materialien verarbeiten bzw. herstellen, an deren Wert die Transportkosten einen vergleichsweise hohen Anteil haben, und die bei einer Lage im Hafen erhebliche Logistik- und Transportkostenvorteile genießen.
94)
Vgl. Flächenoffensive Häfen Mecklenburg-Vorpommern 2030 (
http://www.regierung-mv.de/cms2/Regierungsportal_prod/Regierungsportal/de/vm/_Service/Publikationen/?publikid=6817
).
95)
Universalhäfen sind Häfen, in denen alle Arten von Gütern wie Projektladung, Saug-, Flüssig-, Greif- und Stückgüter, auch Container umgeschlagen werden können.
96)
Vgl. Kapitel 3.2 Zentrale Orte.
97)
Zentrale Versorgungsbereiche können sich sowohl aus den tatsächlichen Verhältnissen als auch aus den planerischen Festsetzungen und Darstellungen ergeben: vgl. BVerwG, Urteile v. 1.12.2009-4 C 2.08 und OVG NRW Urteil v. 17.11.2011-10 A 787/09, BVerwG. Beschluss v. 12.07.2012-4B 13/12 (Merkmale).
98)
Eine wichtige Grundlage hierfür ist der Masterplan Gesundheitswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern 2020, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Februar 2011.
99)
Vgl. auch Kapitel 3.4 Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke.
100)
Nach der Definition in § 201 Baugesetzbuch einschließlich der Kulturbrache (funktionelles Brachliegen aus landbaulichen Gründen).
101)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 23, S. 54.
102)
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern und Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern: Böden in Mecklenburg-Vorpommern, Abriss ihrer Entstehung, Verbreitung und Nutzung, Beiträge zum Bodenschutz in Mecklenburg-Vorpommern, 2005.
103)
UBA-Workshop „Böden im Klimawandel“. Humboldt-Universität zu Berlin, Institut für Pflanzenwissenschaften, 23. Januar 2008.
104)
Ortslagen umfassen alle Flächen gemäß § 30 und § 34 BauGB.
105)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesraumentwicklungsprogramms rechtsgültigen Flächennutzungspläne.
106)
Grundlage ist die Zahl der Beschäftigten am Wohnort.
107)
Vgl. hierzu auch Begründung zu Kapitel 6.1.2 Gewässer.
108)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 24, S. 57.
109)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 24, S. 57.
110)
Die Übernachtungsrate erfasst die Statistik von Übernachtungen in Betrieben ab 10 Betten.
111)
Die Übernachtungskapazität erfasst die Statistik mit Betrieben ab 10 Betten.
112)
Nach Angabe durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern.
113)
Kurortgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V, S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101, 113).
114)
Die Definition von großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung und großen Freizeitanlagen entsprechend § 1 Nr. 15 der Raumordnungsverordnung erfolgt durch gleichnamigen Erlass vom 6. Mai 1996.
115)
Vgl. auch Kapitel 4.5 Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei.
116)
Vgl. hierzu Kapitel 3.2 Zentrale Orte.
117)
In Anlehnung an die Zielgrößen für die Erreichbarkeit Zentraler Orte RIN 2008, Tabelle 1 und 2.
118)
Vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.1 Ländliche Räume.
119)
Vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.3 Stadt-Umland-Räume.
120)
Vgl. hierzu auch Kapitel 3.3.1 Ländliche Räume.
121)
„Integrierter Landesverkehrsplan Mecklenburg-Vorpommern“, Entwurf des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern Februar 2016.
122)
Vgl. hierzu auch Kapitel 3.4 Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke.
123)
Vgl. hierzu auch Kapitel 3.4 Einbindung in europäische, nationale und überregionale Netzwerke.
124)
Vgl. Fußnote 95.
125)
Hierbei handelt es sich um Anmeldungen von Straßenprojekten des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Bundesverkehrswegeplan (laufende und zu untersuchende Vorhaben). Ihre Realisierung steht unter dem Vorbehalt der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2030 und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
126)
Hierbei handelt es sich um Anmeldungen von Schienenprojekten des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Bundesverkehrswegeplan (laufende und zu untersuchende Vorhaben). Ihre Realisierung steht unter dem Vorbehalt der Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2030 und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.
127)
Vgl. auch Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung - RIN (2008).
128)
Die Leitungen sind Bestandteil des bundesweiten Übertragungsnetzes.
129)
Entsprechend § 8 Abs. 7 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch.
130)
Gemäß Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern.
131)
Vgl. Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Februar 2015.
132)
„Netzintegration der Erneuerbaren Energien im Land Mecklenburg-Vorpommern - Netzstudie M-V 2012“, Universität Rostock, Fakultät für Informatik und Elektrotechnik, Institut für Elektrische Energietechnik, Lehrstuhl für Elektrische Energieversorgung. Rostock, Mai 2013.
133)
Vgl. Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Februar 2015.
134)
Vgl. hierzu auch „Hinweise für die Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Mecklenburg-Vorpommern“ vom 27.09.2004, Amtsblatt M-V S. 966.
135)
Gemäß Anlage 3 der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung und Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern.
136)
Entsprechend § 8 Abs. 7 Satz 1 Ziff. 3 Raumordnungsgesetz i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch.
137)
Unter Repowering ist der Tausch von Windenergieanlagen der ersten Generation gegen leistungsstärkere Neuanlagen zu verstehen.
138)
Siehe z. B. baden-württembergisches oder auch hessisches Vorgehen.
139)
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (BGBl. I S. 2983) das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12.04.2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist.
140)
Krankenhausplan 2012 des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mit aktualisiertem Stand 2015, Veröffentlichung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.
141)
Eine Grundlage dafür ist das Konzept „Erhaltung und Entwicklung der Biologischen Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern“, Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin 2012.
142)
Vgl. Abbildung 29, S. 80.
143)
Eine Aktualisierung der Gebietskulisse der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume erfolgt mit der Fortschreibung der Gutachtlichen Landschaftsrahmenplanung.
144)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 27, S. 78.
145)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 28, S. 78.
146)
In Verbindung mit der NATURA 2000-Landesverordnung.
147)
Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur - Bundesförderung Naturschutz“ (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 19. Dezember 2014, 15. Januar 2015 BAnz AT 15.01.2015 B4.
148)
Das Biosphärenreservat-Elbe-Gesetz vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30) bestimmt, dass Teilflächen der Suchräume für Kern- und Pflegezonen durch Rechtsverordnung als Kernzonen bestimmt werden. Diese liegt noch nicht vor. Die Kernflächen sind bei der Fortschreibung der RREP als Vorranggebiete festzulegen.
149)
Vgl. hierzu auch Kapitel 4.5 Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei.
150)
Vgl. auch Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.5 Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei.
151)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 30, S. 83.
152)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 31, S. 83.
153)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 33, S. 85.
154)
Vgl. Abbildung 32, S. 84.
155)
Basierend auf den geologischen Grundlagen des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V).
156)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 35, S. 87.
157)
Hier ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren.
158)
Festzulegen anhand des Kriteriums nach Abbildung 36, S. 88.
159)
Festzulegen anhand des Kriteriums nach Abbildung 37, S. 89.
160)
Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR 50) beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG M-V).
161)
Unter Küstenmeer wird der Bereich von der mittleren Uferwasserlinie bis zur 12-Seemeilen-Grenze verstanden, der zum Hoheitsgebiet Deutschlands und Mecklenburg-Vorpommerns gehört (vgl. die Seekarte des BSH 2921).
162)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 38, S. 94.
163)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 38, S. 94.
164)
Landseitig werden Eignungsgebiete für Windenergieanlagen durch die Regionalplanung festgelegt. Siehe Kapitel 5.3.
165)
Vgl. Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Februar 2015.
166)
Dazu und im Folgenden BVerwG, Urt. v. 13.12.2013, 4 CN 2/11, Rn 9 ff (juris).
167)
Siehe zur weiteren ausführlichen Erläuterung des planerischen Vorgehens: Rechtsanwalt Dr. Holger Schmitz und Rechtsanwältin Anna-Kristin Edler, Noerr LLP, Entwurf einer Begründung zu Kapitel 8.1 des LEP M-V 2016, Berlin Mai 2016
168)
Restriktionsgebiete aus naturschutzfachlichen Gründen für Windenergieanlagen sind laut Gutachten IfAÖ (2011, vgl. Fußnote 172), Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate, der Bereich von 1 sm ab Küstenlinie, Bereiche mit hoher Bewertung der Funktion für rastende Watt- und Wasservögel nach IfAÖ, ILN& Heinicke (2010), die Randzone des Vogelzugkorridors Rügen / Schonen sowie die langjährigen Untersuchungsgebiete zur demersalen Fischfauna im Survey BaltBox.
169)
Vgl. Energiepolitische Konzeption für Mecklenburg-Vorpommern, Schwerin Februar 2015.
170)
Naturschutzfachlicher Planungsbeitrag des Bundesamts für Naturschutz zur Aufstellung von Zielen und Grundsätzen der Raumordnung für die deutsche Ausschließliche Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee, 2006.
171)
IfAÖ (2011): Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Grundlage für die Aktualisierung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP 2005) Mecklenburg-Vorpommern, Auftraggeber: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
172)
IfAÖ (2011): Gutachten zur Ausweisung von Suchräumen für marine Eignungsgebiete für Windenergieanlagen als Grundlage für die Aktualisierung des Landesraumentwicklungsprogramms (LEP 2005) Mecklenburg-Vorpommern, Auftraggeber: Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern.
173)
Vgl. Fußnote 172.
174)
Soweit sie bzw. Teile von ihnen nicht zu den Ausschlussgebieten zählen.
175)
Festgelegt im Ergebnis abgeschlossener Raumordnungs- sowie Planfeststellungsverfahren.
176)
Festgelegt als Korridor zu den marinen Leitungstrassen.
177)
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (u. a. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) und Seeaufgabengesetz (SeeAufgG)).
178)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 39, S. 96.
179)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 40, S. 96.
180)
Vgl. Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee (AWZ Ostsee-ROV) vom 10. Dezember 2009 (Textteil und Kartenteil).
181)
Nach Artikel 58 des Gesetzes zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 ist die Freiheit der Schifffahrt garantiert.
182)
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist.
183)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 41, S. 97.
184)
Register des Landesamts für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V).
185)
Gemäß Fachvorschlag Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF M-V).
186)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 42, S. 98.
187)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 43, S. 100.
188)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 44, S. 100.
189)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 45, S. 100.
190)
Festgelegt anhand des Kriteriums nach Abbildung 46, S. 101.
191)
Festgelegt anhand der Kriterien nach Abbildung 47, S. 102.
192)
In Verbindung mit der NATURA 2000-Landesverordnung.
Anhang
Anhang 1 - Übersicht der Zentralen Orte und deren Nahbereiche (Stand 31.12.2015)
Zentraler Ort | Gemeinden im Nahbereich |
Altentreptow | Altenhagen, Altentreptow, Bartow, Breest, Burow, Gnevkow, Golchen, Grapzow, Grischow, Gültz, Kriesow, Pripsleben, Röckwitz, Siedenbollentin, Tützpatz, Werder, Wildberg, Wolde |
Anklam | Anklam, Blesewitz, Boldekow, Buggenhagen, Butzow, Groß Polzin, Iven, Klein Bünzow, Krien, Krusenfelde, Medow, Murchin, Neetzow-Liepen, Neuenkirchen, Postlow, Rankwitz, Rubkow, Sarnow, Schmatzin, Spantekow, Stolpe an der Peene, Stolpe auf Usedom, Usedom, Ziethen |
Bad Doberan | Bad Doberan, Bartenshagen-Parkentin, Hohenfelde, Reddelich, Retschow, Steffenshagen |
Bad Kleinen | Bad Kleinen, Bobitz, Hohen Viecheln, Ventschow |
Bad Sülze | Bad Sülze, Dettmannsdorf, Eixen, Lindholz |
Barth | Barth, Divitz-Spoldershagen, Fuhlendorf, Karnin, Kenz-Küstrow, Löbnitz, Lüdershagen, Pruchten |
Bergen auf Rügen | Bergen auf Rügen, Buschvitz, Insel Hiddensee, Kluis, Neuenkirchen, Parchtitz, Patzig, Ralswiek, Rappin, Schaprode, Sehlen, Trent, Zirkow |
Binz | Binz |
Boizenburg / Elbe | Bengerstorf, Besitz, Boizenburg / Elbe, Brahlstorf, Dersenow, Gresse, Greven, Neu Gülze, Nostorf, Schwanheide, Teldau, Tessin b. Boizenburg, Vellahn |
Brüel | Blankenberg, Brüel, Kuhlen-Wendorf, Langen Jarchow, Weitendorf, Zahrensdorf |
Burg Stargard | gemeinsamer Nahbereich mit Neubrandenburg |
Bützow | Baumgarten, Bernitt, Bützow, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin |
Crivitz | Barnin, Bülow, Crivitz, Demen, Friedrichsruhe, Tramm, Zapel |
Dargun | Dargun |
Dassow | Dassow, Selmsdorf |
Demmin | Beggerow, Borrentin, Demmin, Hohenbollentin, Hohenmocker, Kletzin, Lindenberg, Meesiger, Nossendorf, Sarow, Schönfeld, Siedenbrünzow, Sommersdorf, Utzedel, Verchen, Warrenzin |
Dömitz | Dömitz, Grebs-Niendorf, Karenz, Malk Göhren, Malliß, Neu Kaliß, Vielank |
Ducherow | Bargischow, Bugewitz, Ducherow, Neu Kosenow, Rossin |
Dummerstorf | Dummerstorf |
Eggesin | Ahlbeck, Eggesin, Hintersee |
Feldberger Seenlandschaft | Feldberger Seenlandschaft, Grünow, Möllenbeck |
Ferdinandshof | Altwigshagen, Ferdinandshof, Heinrichswalde, Rothemühl, Wilhelmsburg |
Franzburg / Richtenberg | Franzburg, Jakobsdorf, Millienhagen-Oebelitz, Richtenberg, Velgast, Weitenhagen |
Friedland | Beseritz, Brunn, Datzetal, Friedland, Galenbeck, Genzkow |
Gadebusch | Dragun, Gadebusch, Kneese, Krembz, Lützow, Mühlen Eichsen, Perlin, Pokrent, Roggendorf, Rögnitz, Schildetal, Veelböken |
Garz / Rügen | Garz / Rügen, Gustow, Poseritz |
Gnoien | Altkalen, Behren-Lübchin, Boddin, Finkenthal, Gnoien, Lühburg, Walkendorf |
Goldberg | Dobbertin, Goldberg, Mestlin, Neu Poserin. Techentin |
Graal-Müritz | Graal-Müritz |
Grabow | Balow, Brunow, Dambeck, Gorlosen, Grabow, Kremmin, Milow, Möllenbeck, Muchow, Prislich, Steesow, Zierzow |
Greifswald | Behrenhoff, Dargelin, Dersekow, Diedrichshagen, Greifswald, Groß Kiesow, Hanshagen, Hinrichshagen, Karlsburg, Kemnitz, Levenhagen, Loissin, Lühmannsdorf, Mesekenhagen, Neu Boltenhagen, Neuenkirchen, Wackerow, Weitenhagen, Wrangelsburg |
Grevesmühlen | Bernstorf, Grevesmühlen, Plüschow, Roggenstorf, Rüting, Stepenitztal, Testorf-Steinfort, Upahl, Warnow |
Grimmen | Glewitz, Gransebieth, Gremersdorf-Buchholz, Grimmen, Papenhagen, Splietsdorf, Süderholz, Wendisch Baggendorf, Wittenhagen |
Güstrow | Glasewitz, Groß Schwiesow, Gülzow-Prüzen, Güstrow, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lalendorf, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl Rosin, Plaaz, Sarmstorf, Zehna |
Gützkow | Bandelin, Gribow, Gützkow, Züssow |
Hagenow | Alt Zachun, Bandenitz, Belsch, Bobzin, Bresegard bei Picher, Gammelin, Groß Krams, Hagenow, Hoort, Hülseburg, Kirch Jesar, Kuhstorf, Moraas, Pätow-Steegen, Picher, Pritzier, Redefin, Setzin, Strohkirchen, Toddin, Warlitz |
Heringsdorf | Benz, Dargen, Garz, Heringsdorf, Kamminke, Korswandt, Loddin, Mellenthin, Pudagla, Ückeritz, Zirchow |
Jarmen | Alt Tellin, Bentzin, Daberkow, Jarmen, Kruckow, Tutow, Völschow |
Klütz | Boltenhagen, Damshagen, Kalkhorst, Klütz |
Krakow am See | Dobbin-Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Reimershagen |
Kröpelin | Kröpelin |
Kühlungsborn | Bastorf, Kühlungsborn, Wittenbeck |
Laage | Diekhof, Dolgen am See, Hohen Sprenz, Laage, Wardow |
Löcknitz | Bergholz, Blankensee, Boock, Glasow, Grambow, Krackow, Löcknitz, Nadrensee, Penkun, Plöwen, Ramin, Rossow, Rothenklempenow |
Loitz | Görmin, Sassen-Trantow, Loitz |
Lubmin | Brünzow, Lubmin, Wusterhusen |
Lübtheen | Lübtheen |
Lübz | Gallin-Kuppentin, Gischow, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Lübz, Passow, Werder |
Lüdersdorf | Lüdersdorf, Rieps, Thandorf, Utecht |
Ludwigslust | Alt Krenzlin, Bresegard bei Eldena, Eldena, Göhlen, Groß Laasch, Karstädt, Leussow, Lüblow, Ludwigslust, Rastow, Warlow, Wöbbelin |
Malchin | Basedow, Duckow, Faulenrost, Gielow, Kummerow, Malchin, Neukalen |
Malchow | Alt Schwerin, Fünfseen, Göhren-Lebbin, Malchow, Nossentiner Hütte, Penkow, Silz, Walow, Zislow |
Marlow | Marlow |
Mirow | Mirow, Schwarz |
Neubrandenburg | Burg Stargard, Blankenhof, Breesen, Cölpin, Groß Nemerow, Groß Teetzleben, Holldorf, Mölln, Neddemin, Neubrandenburg, Neuenkirchen, Neverin, Pragsdorf, Sponholz, Staven, Trollenhagen, Woggersin, Wulkenzin, Zirzow |
Neubukow | Alt Bukow, Am Salzhaff, Biendorf, Carinerland, Neubukow, Kirch Mulsow |
Neukloster | Glasin, Lübberstorf, Neukloster, Passee, Zurow, Züsow |
Neustadt-Glewe | Blievenstorf, Brenz, Neustadt-Glewe |
Neustrelitz | Blankensee, Blumenholz, Carpin, Godendorf, Hohenzieritz, Klein Vielen, Kratzeburg, Neustrelitz, Userin, Wokuhl-Dabelow |
Parchim | Domsühl, Groß Godems, Karrenzin, Lewitzrand, Marnitz, Parchim, Rom, Siggelkow, Spornitz, Stolpe, Suckow, Tessenow, Ziegendorf, Zölkow, Obere Warnow |
Pasewalk | Brietzig, Fahrenwalde, Jatznick, Koblentz, Krugsdorf, Nieden, Papendorf, Pasewalk, Polzow, Rollwitz, Schönwalde, Viereck, Zerrenthin |
Penzlin | Ankershagen, Kuckssee, Möllenhagen, Penzlin |
Plau am See | Barkhagen, Ganzlin, Plau am See |
Putbus | Putbus |
Rechlin | Lärz, Rechlin, Vipperow |
Rehna | Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Holdorf, Königsfeld, Rehna, Schlagsdorf, Wedendorfersee |
Rerik | Rerik |
Ribnitz-Damgarten | Ahrenshagen-Daskow, Ahrenshoop, Dierhagen, Ribnitz-Damgarten, Saal, Schlemmin, Semlow, Trinwillershagen, Wustrow |
Röbel / Müritz | Altenhof, Bollewick, Buchholz, Bütow, Fincken, Gotthun, Grabow-Below, Groß Kelle, Kieve, Leizen, Ludorf, Massow, Melz, Priborn, Röbel / Müritz, Sietow, Stuer, Wredenhagen, Zepkow |
Rostock | Admannshagen-Bargeshagen, Benitz, Bentwisch, Blankenhagen, Börgerende-Rethwisch, Broderstorf, Dummerstorf, Elmenhorst / Lichtenhagen, Gelbensande, Klein Kussewitz, Kritzmow, Lambrechtshagen, Mönchhagen, Nienhagen, Papendorf, Pölchow, Poppendorf, Roggentin, Rostock, Rövershagen, Stäbelow, Thulendorf, Ziesendorf |
Sagard | Altenkirchen, Breege, Dranske, Glowe, Lietzow, Putgarten, Sagard, Wiek |
Samtens | Dreschvitz, Gingst, Rambin, Samtens, Ummanz |
Sanitz | Sanitz |
Sassnitz | Lohme, Sassnitz |
Satow | Satow |
Schönberg | Grieben, Groß Siemz, Lockwisch, Menzendorf, Niendorf, Roduchelstorf, Schönberg |
Schwaan | Bröbberow, Kassow, Rukieten, Schwaan, Vorbeck, Wiendorf |
Schwerin | Alt Meteln, Brüsewitz, Cramonshagen, Dalberg-Wendelstorf, Gottesgabe, Grambow, Klein Trebbow, Lübstorf, Pingelshagen, Seehof, Zickhusen, Banzkow, Cambs, Dobin am See, Dümmer, Gneven, Holthusen, Klein Rogahn, Langen Brütz, Leezen, Lübesse, Pampow, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Schossin, Schwerin, Stralendorf, Sukow, Sülstorf, Uelitz, Warsow, Wittenförden, Zülow |
Sellin / Baabe | Baabe, Gager, Göhren, Lancken-Granitz, Middelhagen, Sellin, Thiessow |
Stavenhagen, Reuterstadt | Bredenfelde, Briggow, Grammentin, Gülzow, Ivenack, Jürgenstorf, Kentzlin, Kittendorf, Knorrendorf, Ritzerow, Rosenow, Stavenhagen, Reuterstadt, Zettemin |
Sternberg | Borkow, Dabel, Hohen Pritz, Kobrow, Mustin, Sternberg, Witzin |
Stralsund | Altefähr, Altenpleen, Elmenhorst, Groß Kordshagen, Groß Mohrdorf, Klausdorf, Kramerhof, Kummerow, Lüssow, Neu Bartelshagen, Niepars, Pantelitz, Preetz, Prohn, Steinhagen, Stralsund, Sundhagen, Wendorf, Zarrendorf |
Strasburg (Uckermark) | Groß Luckow, Strasburg (Uckermark) |
Tessin | Cammin, Gnewitz, Grammow, Nustrow, Selpin, Stubbendorf, Tessin, Thelkow, Zarnewanz |
Teterow | Alt Sührkow, Dahmen, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Groß Wüstenfelde, Hohen Demzin, Jördenstorf, Lelkendorf, Prebberede, Schorssow, Schwasdorf, Sukow-Levitzow, Teterow, Thürkow, Warnkenhagen |
Torgelow | Hammer a. d. Uecker, Torgelow |
Tribsees | Deyelsdorf, Drechow, Grammendorf, Hugoldsdorf, Tribsees |
Ueckermünde | Altwarp, Grambin, Leopoldshagen, Liepgarten, Lübs, Luckow, Meiersberg, Mönkebude, Ueckermünde, Vogelsang-Warsin |
Waren (Müritz) | Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Varchentin, Vollrathsruhe, Waren (Müritz) |
Warin | Bibow, Jesendorf, Warin |
Wesenberg | Priepert,Wesenberg, Wustrow |
Wismar | Barnekow, Benz, Blowatz, Boiensdorf, Dorf Mecklenburg, Gägelow, Groß Stieten, Hohenkirchen, Hornstorf, Insel Poel, Krusenhagen, Lübow, Metelsdorf, Neuburg, Wismar, Zierow |
Wittenburg | Wittenburg, Wittendörp |
Woldegk | Groß Miltzow, Kublank, Lindetal, Neetzka, Petersdorf, Schönbeck, Schönhausen, Voigtsdorf, Woldegk |
Wolgast | Katzow, Kröslin, Krummin, Lassan, Rubenow, Sauzin, Wolgast, Zemitz |
Zarrentin am Schaalsee | Gallin, Kogel, Lüttow-Valluhn, Zarrentin am Schaalsee |
Zingst | Born a. Darß, Prerow, Wieck a. Darß, Zingst |
Zinnowitz | Karlshagen, Koserow, Lütow, Mölschow, Peenemünde, Trassenheide, Zempin, Zinnowitz |
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