Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V) Vom 10. Juni 2003
Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V) Vom 10. Juni 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert, § 1 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 505) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVGDLVO M-V) vom 10. Juni 2003 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - (aufgehoben) | 30.06.2016 |
§ 2 - Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut | 01.01.2006 |
§ 3 - Ordnungswidrigkeiten | 30.06.2016 |
§ 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) sowie des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet die Landesregierung, aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Innenministerium:
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut
(1) Nach § 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes Ausgangsmaterial der in der Anlage zu § 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden darf nur unter Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten geerntet werden. Die Ernte sollte spätestens drei Tage vorher bei der zuständigen unteren Forstbehörde angezeigt werden.
(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach Erzeugung vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine vom Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einzurichtende Sammelstelle zu leiten. Dabei sollte die Menge des geernteten Vermehrungsgutes täglich nach Abschluss der Erntearbeiten an dieser Sammelstelle schriftlich festgehalten werden (Sammelbuch).
(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als Zierzapfen jeweils nur in nachstehenden Zeiten geerntet werden:
1.
Japanische und Europäische Lärche - vom 1. Mai bis zum 31. August -,
2.
Weymouthskiefer und Douglasie - vom 1. November bis zum 31. Mai -,
3.
die übrigen im Gesetz genannten Nadelhölzer - vom 1. April bis zum 30. September-.
(4) Die untere Forstbehörde kann im Einzelfall auf Antrag die Ernte von Zierzapfen außerhalb der im Absatz 3 genannten Zeiten gestatten, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen ist.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder seines Beauftragten erntet,
2.
entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Vermehrungsgut nach der Ernte nicht über eine vom Wald- oder Baumbesitzer oder forstwirtschaftlichen Zusammenschluss eingerichtete Sammelstelle leitet,
3.
entgegen § 2 Abs. 3 Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der zugelassenen Zeiten und ohne Gestattung durch die obere Forstbehörde (§ 2 Abs. 4) erntet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 4. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 752) außer Kraft.
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