Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2016/2017 M-V) Vom 13. Juni 2016
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2016/2017 M-V) Vom 13. Juni 2016
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2016 und 2017 in Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 444)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2016/2017 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2016/2017 M-V) vom 13. Juni 2016 | 01.09.2016 |
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich | 01.09.2016 |
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2016 | 01.09.2016 |
§ 3 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2017 | 01.09.2016 |
§ 4 - Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2016 und 2017 | 01.09.2016 |
§ 5 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2016 und 2017 | 01.09.2016 |
§ 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2016 und 2017 | 01.09.2016 |
§ 7 - Rundung der Erhöhungsbeträge | 01.09.2016 |
§ 8 - Revisionsklausel | 01.09.2016 |
§ 9 - Bekanntmachungsermächtigung | 01.09.2016 |
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
2.
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
3.
die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
3.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2016
(1) Ab 1. September 2016 erhöhen sich um 2,0 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie des Erhöhungsbetrages nach § 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
4.
der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung,
5.
die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte sowie
6.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2013 (GVOBl. M-V S. 646), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 316, 323) geändert worden ist, am 31. August 2016 geltenden Ausgangsbeträge.
(3) Die Grundgehaltssätze nach Absatz 1 Nummer 1 werden anstelle des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes um einen Betrag von 65 Euro (Mindestbetrag) angehoben, soweit die Anhebung um den in Absatz 1 genannten Prozentsatz hinter diesem Betrag zurückbleibt.
§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2017
Ab 1. Juni 2017 werden die nach § 2 angepassten Bezüge um weitere 1,75 Prozent erhöht.
§ 4 Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2016 und 2017
(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. September 2016 um 30 Euro angehoben. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Juni 2017 um 1,75 Prozent erhöht.
§ 5 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2016 und 2017
(1) Die lineare Erhöhung nach § 2 Absatz 1 zum 1. September 2016 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 4 Absatz 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
6.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die lineare Erhöhung nach § 3 zum 1. Juni 2017 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Beträgen.
§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2016 und 2017
(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Anpassungen nach den §§ 2 und 3 sowie § 5 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die linearen Erhöhungen nach dem § 2 Absatz 1, dem § 3 oder dem § 5 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. September 2016 um 1,9 Prozent sowie zum 1. Juni 2017 um weitere 1,65 Prozent erhöht.
§ 7 Rundung der Erhöhungsbeträge
Bei den Berechnungen nach den §§ 2 bis 5 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
§ 8 Revisionsklausel
Die vorgesehene Besoldung für das Kalenderjahr 2018 ist insbesondere unter Berücksichtigung des für das Land maßgeblichen nächsten Tarifabschlusses sowie der tatsächlichen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Landes sowie unter Beachtung des § 14 Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern zu überprüfen. Ein gegebenenfalls notwendiger Korrekturbedarf gegenüber der in § 3, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 für das Jahr 2017 geregelten Anpassung ist im Rahmen des nachfolgenden Doppelhaushaltes angemessen vorzunehmen.
§ 9 Bekanntmachungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anlagen 1 bis 10 zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Juli 2014 (AmtsBl. M-V S. 906) nach Maßgabe der Änderungen dieses Gesetzes in der jeweils ab dem 1. September 2016 sowie ab dem 1. Juni 2017 geltenden Fassung als Anlagen zu diesem Gesetz im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern
1)
zu veröffentlichen.
Fußnoten
1)
https://www.juris.de/perma?d=VVMV-VVMV000008488
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