Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016
Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer Vom 15. Juni 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 15. Juni 2016 | 30.06.2016 |
Eingangsformel | 30.06.2016 |
Artikel 1 | 30.06.2016 |
Artikel 2 | 30.06.2016 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachfolgend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
*)
.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. August 2016 gemäß Bekanntmachung vom 17. August 2016 (GVOBl. M-V S. 728).
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