MZG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz - MZG M-V -) Vom 6. Juni 1994

Gesetz über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz - MZG M-V -) Vom 6. Juni 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 559, 564)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Zulassung als Markscheider (Markscheiderzulassungsgesetz - MZG M-V -) vom 6. Juni 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anerkennung28.12.2009
§ 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung30.07.2016
§ 3 - Urkunde über die Anerkennung28.12.2009
§ 4 - Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung28.12.2009
§ 5 - Verzeichnis28.12.2009
§ 6 - (aufgehoben)28.12.2009
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten28.12.2009
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, darf nur ausüben, wer durch das Bergamt Stralsund als Markscheider anerkannt ist.
(2) Eine bestätigte Tätigkeit nach § 6 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.
(3) Einer Anerkennung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheider ist auf Antrag Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagensgründe nach Absatz 5 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Markscheidefach entsprechen und das für Bergbau zuständige Ministerium die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden. Das für Bergbau zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Inhalte der ergänzenden Ausbildung und das Verfahren der Zusatzprüfung zu regeln.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Markscheider ist schriftlich beim Bergamt Stralsund zu stellen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Eingang des nach Absatz 3 Nummer 4 zu beantragenden Führungszeugnisses beim Bergamt Stralsund beginnt.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über die nach Absatz 1 erforderliche Befähigung,
3.
zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Antragstellers ein amtsärztliches Zeugnis, bei Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine in diesem Staat ausgestellte entsprechende amtliche Bescheinigung,
4.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist und von Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusätzlich eine Offenlegung etwaiger Vorstrafen durch eine entsprechende amtliche Bescheinigung des anderen Staates,
5.
eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, wobei auch Zweig- und Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.
(4) Das Bergamt Stralsund kann den Antragsteller von der Vorlage der in Absatz 3 genannten Unterlagen ganz oder teilweise befreien.
(5) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche und geistige Eignung besitzt.

§ 3 Urkunde über die Anerkennung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam; soweit sie nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 als erteilt gilt.

§ 4 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Tätigkeitsuntersagung

(1) Die Anerkennung eines im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheiders kann insbesondere beschränkt sowie ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
1.
der Markscheider die markscheiderischen Tätigkeiten und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend der Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Bergamtes ausführt,
2.
der Markscheider die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nach Abmahnung nicht dem Bergamt einreicht,
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen.
(2) Einem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Markscheider kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen, die Tätigkeit im Land Mecklenburg-Vorpommern beschränkt oder verboten werden.
(3) Die Anerkennung als Markscheider erlischt, wenn
1.
der Markscheider das 70. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Markscheider gegenüber dem Bergamt auf die Anerkennung verzichtet.

§ 5 Verzeichnis

Das Bergamt Stralsund führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der im Land Mecklenburg-Vorpommern anerkannten Markscheider.

§ 6 (aufgehoben)

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Tätigkeiten ausführt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bergamt Stralsund.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Abschnitte III und IV der Anordnung über die Tätigkeit, den Einsatz und die Zulassung der Markscheider vom 19. Oktober 1973 (GBl. DDR I S. 512), die nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, außer Kraft.
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