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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Vom 5. Mai 1994

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Vom 5. Mai 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 559, 563)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 5. Mai 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung01.01.2005
§ 2 - Weiterbildungsbezeichnungen30.07.2016
§ 3 - Durchführung der Weiterbildung28.12.2009
§ 4 - Zugangsvoraussetzungen01.01.2005
§ 5 - Abschluß der Weiterbildung01.01.2005
§ 6 - Ermächtigung01.01.2005
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 8 - Übergangsvorschriften01.01.2005
§ 9 - Zuständigkeiten01.01.2005
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen.
(2) Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes ist die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluß der Berufsausbildung und einer Phase der Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf mit dem Ziel, die Berufsqualifikation zu erhöhen und zur Tätigkeit in speziellen Bereichen besonders zu befähigen.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf berufliche Schulen und auf Studiengänge an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen

(1) Personen mit staatlicher Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes können nach erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe neben ihrer Berufsbezeichnung Weiterbildungsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich innerhalb des Berufs hinweisen.
(2) Die Anerkennung zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde auf Antrag Personen erteilt, die nachweisen, daß sie
1.
eine Erlaubnis besitzen, die sie zum Führen der Berufsbezeichnung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberufes berechtigen,
2.
den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang abgeschlossen und
3.
die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zu widerrufen, wenn die Erlaubnis zum Führen der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Berufsbezeichnung entzogen wird. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird.
(4) Durch eine außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Weiterbildung werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Behörde anerkannt wird.
(5) Die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt nach Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354, S. 132) geändert worden ist. Hierzu findet das Gesundheitsfachberufsanerkennungsgesetz Anwendung.
(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, die nicht in Absatz 5 Satz 1 genannten Staaten ausgestellt wurden, werden anerkannt, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 ff. des Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetzes.

§ 3 Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt.
(2) Sie umfaßt theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie eine praktische Weiterbildung durch auf das Weiterbildungsziel hin ausgerichtete Mitarbeit im entsprechenden Fachgebiet unter fachkundiger Aufsicht.
(3) Über die staatliche Anerkennung einer Weiterbildungsstätte entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.
(4) Die Anerkennung setzt voraus, daß personelle, bauliche und sachliche Mindestanforderungen erfüllt sind. Insbesondere ist sicherzustellen, daß zur Gewährleistung einer hohen Qualität des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung
1.
die erforderlichen, fachlich und pädagogisch geeigneten Unterrichtspersonen zur Verfügung stehen,
2.
dem Weiterbildungszweck entsprechende Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
3.
eine zweckmäßige Ausstattung und Organisation nachgewiesen wird,
4.
die Leitung der Weiterbildungsstätte einer geeigneten Person oder einem Kollegium von bis zu drei geeigneten Personen obliegt,
5.
die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Krankenhaus oder mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens für die Durchführung der berufspraktischen Weiterbildung sichergestellt ist.
(5) Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 3 und 4 kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes abgewickelt werden. Die Bestimmungen des § 42a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für den Zugang zur Weiterbildung ist
1.
eine Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf und
2.
der Nachweis, daß nach Erteilung der Erlaubnis eine in der Regel 18-monatige Vollzeittätigkeit oder vergleichbare Teilzeittätigkeit in dem entsprechenden Beruf abgeleistet worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

§ 5 Abschluß der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung soll aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil bestehen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuß zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Person als Vorsitzendem,
2.
dem Leiter der Weiterbildungsstätte,
3.
mindestens drei weiteren an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräften.
(3) Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seine Vertreter; die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertreter werden auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte von der zuständigen Behörde ernannt.

§ 6 Ermächtigung

(1) Der Sozialminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Weiterbildung und der Prüfungen in den einzelnen Weiterbildungsgebieten zu regeln. Die Rechtsverordnung soll unter anderem
1.
die Weiterbildungsbezeichnungen,
2.
Inhalt, Gliederung, Dauer und Ausgestaltung des Lehrgangs, Art und Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung,
3.
die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsmethode nach Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen und ihre Bewertung, die Gestaltung der Zeugnisse,
4.
das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Weiterbildungsstätte nach § 3 Abs. 4, insbesondere
a)
Mindestanzahl, Qualifikation und Berufserfahrung der Lehrpersonen und Eignungsmerkmale für die Leitung der Weiterbildungsstätte,
b)
Mindestanzahl, Größe und Einrichtung der erforderlichen Räumlichkeiten,
c)
das Verhältnis zwischen dem theoretischen Unterricht, dem praktischen Unterricht und den berufspraktischen Anteilen der Weiterbildung,
5.
das Nähere zu den Zugangsvoraussetzungen nach § 4 regeln.
(2) Für die Weiterbildung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ist eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsminister zu erlassen.

§ 7

*
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in einer nach § 6 erlassenen Rechtsverordnung geregelte Weiterbildungsbezeichnung führt, ohne die erforderliche Anerkennung nach § 2 Abs. 2 zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetz vom 22. November 2001.

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnisse zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen gelten als Anerkennungen im Sinne von § 2 Abs. 2.
(2) Weiterbildungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, können nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.

§ 9 Zuständigkeiten

Die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes bestimmt der Sozialminister durch Rechtsverordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Weiterbildung der medizinischen Fachschulkader vom 8. Februar 1981 (GBl. DDR I S. 92), soweit sie nach Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) weitergilt, außer Kraft.
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