VIGKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V)

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des
Verbraucherinformationsgesetzes
(Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V)
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2016 (GVOBl. M-V S. 886)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zum Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Gl.-Nr. 2125-46-1) vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes (Verbraucherinformationsgesetz-Kostenverordnung - VIGKostVO M-V)01.05.2008
Eingangsformel01.05.2008
§ 101.05.2008
§ 201.09.2012
§ 331.12.2016
Anlage - Kostenverzeichnis31.12.2016
I Gebühren31.12.2016
II Auslagen31.12.2016
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2
und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) und Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Verbraucherinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem
anliegenden Kostenverzeichnis , das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.
(3) Die Vorschriften des
Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.

§ 2

Erfordert die Amtshandlung einen höheren Verwaltungsaufwand als 250 Euro, im Falle des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes
1 000 Euro, hat die nach § 1 der Verbraucherinformationsgesetz-Zuständigkeitslandesverordnung
vom 9. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 219), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2013 (GVOBl. M-V S. 269) geändert worden ist, zuständige Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung gebühren- und auslagenfrei vorzulegen. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück, sind keine Gebühren zu erheben.

§ 3

Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz
, die vor dem 31. Dezember 2016 gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind, ist diese Verordnung in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 )
Kostenverzeichnis

I Gebühren

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Auskünfte
1.1 Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 VIG * mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro nach dem Zeitaufwand **
1.2 Erteilung einer Auskunft gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG mit einem Verwaltungsaufwand von mehr als 1 000 Euro nach dem Zeitaufwand **
2 Abschriften
Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall die Zusammenstellung von Unterlagen einen Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro bedeutet nach dem Zeitaufwand **
3 Akteneinsicht
Einsichtnahme in Akten bei der Behörde, wenn hiermit ein Verwaltungsaufwand von mehr als 250 Euro verbunden ist nach dem Zeitaufwand **
4 Antragsablehnung
4.1 Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 3 oder 5 VIG gebührenfrei
4.2 Ablehnung eines Antrages gemäß § 4 Absatz 4 VIG 10 bis 100
5 Widerspruchsbescheid
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde bis zur Höhe der für die angefochtene Entscheidung festgesetzten Gebühr, mindestens 10
* VIG Verbraucherinformationsgesetz
** Bei der Berechnung der Gebühr ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Sachkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen.
Zurzeit beträgt die Gebühr je angefangene halbe Stunde
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 32,25 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25 Euro
für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 23,25 Euro

II Auslagen

Tarifstelle Gegenstand Auslagen in Euro
1 Herstellung von Abschriften und Ausdrucken
1.1 je DIN A 4-Kopie und kleiner 0,10
1.2 je DIN A 3-Kopie 0,20
1.3 je DIN A 4-Farbkopie und kleiner 0,32
1.4 je DIN A 3-Farbkopie 0,50
1.5 je Computerausdruck bis 50 Seiten, jede weitere Seite wie Tarifstelle 1.1 2,50
1.6 Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite 0,25
2 Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien in voller Höhe der entstandenen Kosten
3 Aufwand für besondere Verpackung in voller Höhe der entstandenen Kosten
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