WaffGewKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) Vom 17. Januar 2017

Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) Vom 17. Januar 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Waffengewerberechts (Waffengewerbekostenverordnung - WaffGewKostVO M-V) vom 17. Januar 201701.02.2017
Eingangsformel01.02.2017
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze01.02.2017
§ 2 - Auslagen01.02.2017
§ 3 - Inkrafttreten01.02.2017
Anlage01.02.2017
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

Für Amtshandlungen beim Vollzug des § 21 Absatz 1 und 5 Satz 2, des § 21a und des § 22 Absatz 1 des Waffengesetzes und der §§ 17 Absatz 2 Satz 2 sowie 20 Absatz 4 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Auslagen

(1) Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
(2) Alle bei der Abnahme von Fachkundeprüfungen nach § 22 Absatz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 16 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung entstehenden Auslagen sind durch den Kostenschuldner zu erstatten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten für die Hinzuziehung von Sachkundigen beziehungsweise Sachverständigen. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
Amtshandlungen nach dem Waffengesetz (nachfolgend „WaffG“ genannt) und nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (nachfolgend „AWaffV“ genannt)
100 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 WaffG
100.1 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 erster Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000
100.2 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zweiter Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000
100.3 Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 48 bis 750
101 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG
101.1 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000
101.2 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 107 bis 3 000
101.3 Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 48 bis 750
200 Abstempeln und Bestätigen der Gesamtzahl der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 der AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) 11 bis 21
201 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 der AWaffV 39 bis 53
300 Abnahme einer Fachkundeprüfung (§ 22 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 16 AWaffV) nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde
300.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 42,25
300.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 32,25
300.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 26,25
300.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 23,25
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