Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) Vom 21. April 2017
Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren
in Mecklenburg-Vorpommern
(Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V)
Vom 21. April 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Bedarfsermittlung und die Organisation der Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrorganisationsverordnung - FwOV M-V) vom 21. April 2017 | 29.04.2017 |
Eingangsformel | 29.04.2017 |
Inhaltsverzeichnis | 29.04.2017 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen | 29.04.2017 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.04.2017 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 29.04.2017 |
Abschnitt 2 - Brandschutzbedarfsplanung | 29.04.2017 |
§ 3 - Inhalt | 29.04.2017 |
§ 4 - Verantwortliche | 29.04.2017 |
§ 5 - Erstellung | 29.04.2017 |
§ 6 - Gefahren- und Risikoanalyse | 29.04.2017 |
§ 7 - Schutzziele | 29.04.2017 |
§ 8 - Aktualisierung | 29.04.2017 |
Abschnitt 3 - Organisation der Feuerwehr | 29.04.2017 |
§ 9 - Grundsätze | 29.04.2017 |
§ 10 - Feuerwehren mit besonderen Aufgaben | 29.04.2017 |
§ 11 - Aufstellung der öffentlichen Feuerwehren | 29.04.2017 |
§ 12 - Mindeststärke und Gliederung der öffentlichen Feuerwehren | 29.04.2017 |
§ 13 - Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren | 29.04.2017 |
§ 14 - Werkfeuerwehren | 29.04.2017 |
Abschnitt 4 - Schlussvorschriften | 29.04.2017 |
§ 15 - Umsetzungsfrist | 29.04.2017 |
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29.04.2017 |
Anlage | 29.04.2017 |
Aufgrund des
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 6 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 612; 2016 S. 20) verordnet das Ministerium für Inneres und Europa:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2 Brandschutzbedarfsplanung | |
§ 3 | Inhalt |
§ 4 | Verantwortliche |
§ 5 | Erstellung |
§ 6 | Gefahren- und Risikoanalyse |
§ 7 | Schutzziele |
§ 8 | Aktualisierung |
Abschnitt 3 Organisation der Feuerwehr | |
§ 9 | Grundsätze |
§ 10 | Feuerwehren mit besonderen Aufgaben |
§ 11 | Aufstellung der öffentlichen Feuerwehren |
§ 12 | Mindeststärke und Gliederung der öffentlichen Feuerwehren |
§ 13 | Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren |
§ 14 | Werkfeuerwehren |
Abschnitt 4 Schlussvorschriften | |
§ 15 | Umsetzungsfrist |
§ 16 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung durch die Kommunen sowie die Aufstellung der öffentlichen Feuerwehren und der Werkfeuerwehren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
gemäß
§ 1 Absatz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
die Brandschutzbedarfsplanung die anhand einer Gefahren- und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr dient,
2.
die Gefahren- und Risikoanalyse eine auf Grundlage der Betrachtung der Gesamtstruktur der örtlichen Gegebenheiten vorgenommene Beschreibung des Gefahrenpotenzials mithilfe der Unterteilung in Gefährdungsstufen einschließlich der Bemessung von Risikofaktoren,
3.
ein Schutzziel eine auf Grundlage eines standardisierten Schadensereignisses erfolgte Festlegung von Qualitätskriterien durch den für den Brandschutz und die Technische Hilfeleistung Verantwortlichen auf Grundlage der Gefahren- und Risikoanalyse.
Abschnitt 2 Brandschutzbedarfsplanung
§ 3 Inhalt
Die Brandschutzbedarfsplanung umfasst die Ermittlung der Besonderheiten auf dem Gemeindegebiet insbesondere hinsichtlich des Gefährdungspotenzials sowie die tatsächliche personelle und technische Leistungsfähigkeit der Feuerwehr und versetzt die Gemeinden anhand der Schutzziele in die Lage, diejenigen Maßnahmen zu veranlassen, die den an die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen entsprechen.
§ 4 Verantwortliche
(1) Die Gemeinden erstellen gemäß
§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
eine Brandschutzbedarfsplanung.
(2) Die Amtswehrführungen wirken gemäß
§ 12 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
als Bindeglied zwischen der Kreiswehrführung und den Gemeindewehrführungen darauf hin, dass die besonderen Gefahren und Risiken des Amtsbereiches bei der gemeindeübergreifenden Brandschutzbedarfsplanung berücksichtigt werden.
(3) Die Landkreise haben gemäß
§ 3 Absatz 2 Nummer 7 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
als Träger des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Technischen Hilfeleistung an der Erstellung der Brandschutzbedarfsplanungen der Gemeinden mitzuwirken.
§ 5 Erstellung
(1) Die Brandschutzbedarfsplanung wird anhand allgemein gültiger Regeln erstellt. Sie soll enthalten:
1.
eine Analyse der im Gemeindegebiet bestehenden Gefahrenarten und Gefährdungsstufen sowie eine Aufstellung über die personelle Stärke, die Verfügbarkeit, den Ausbildungsstand und die Ausrüstung der Feuerwehr sowie über die vorhandene Löschwasserversorgung (Ist-Wert),
2.
die Ermittlung der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der erforderlichen Löschwasserversorgung auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalyse sowie der festgelegten Schutzziele (Soll-Wert),
3.
eine Gegenüberstellung der vorhandenen und der erforderlichen personellen Stärke, Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehr sowie der vorhandenen und erforderlichen Löschwasserversorgung und bei vorliegenden Abweichungen eine Entwicklungsplanung für die erforderliche Angleichung des Ist-Wertes an den Soll-Wert und
4.
eine Personalprognose mit Vorschlägen zur Personalerhaltung und Personalgewinnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Kinder- und Jugendfeuerwehren.
(2) Die Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter unterstützen die Gemeinden durch zur Verfügungstellen von dort vorhandenen, für die Erstellung der Brandschutzbedarfsplanung erforderlichen Daten im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Informationspflichten sonstiger am Brandschutz Beteiligter sowie ansässiger Unternehmen und anderer privater Dritter bleiben unberührt.
(3) Die Brandschutzbedarfsplanung ist mit den angrenzenden Gemeinden und bei amtsangehörigen Gemeinden mit den anderen Gemeinden des Amtes abzustimmen. Die Abstimmung kann hier nur Belange der überörtlichen Hilfe betreffen und setzt kein Einvernehmen voraus. Die Brandschutzbedarfsplanung einer anderen Gemeinde darf hierdurch nicht gehindert werden.
§ 6 Gefahren- und Risikoanalyse
(1) Die Gefahrenanalyse umfasst die Beschreibung des Gefährdungspotenzials anhand der charakteristischen örtlichen Gegebenheiten des Gemeindegebietes sowie die brandschutzrechtlicher Bewertung der vorhandenen Gefahren und gefährdeten Objekte und Personen. Dabei werden folgende Bereiche unterteilt (Gefahrenarten):
1.
Brandbekämpfung (Br),
2.
Technische Hilfeleistung (TH),
3.
Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren (CBRN),
4.
Wassernotfälle (W).
Zur konkreten Darstellung der vorhandenen Gefahren werden innerhalb der Gefahrenarten verschiedene Gefährdungsstufen entsprechend der
Anlage
und der Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern, die Bestandteil der Verordnung ist, eingerichtet. Die Einordnung in die Gefährdungsstufen richtet sich in der Regel nicht nach Einzelobjekten, sondern nach der Gesamtstruktur des örtlichen Gefahrenpotenzials. Die Gefährdungs- und Risikoanalyse von Gemeinden kann auf Ebene der Ortsteile vorgenommen werden, wenn dies zweckmäßig erscheint.
(2) Die Risikoanalyse beinhaltet die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit der im Rahmen der Gefahrenanalyse ermittelten Gefährdungen. Für die Ermittlung des wahrscheinlichen Einsatzspektrums der Feuerwehr können dabei das tatsächliche Einsatzaufkommen nach absoluten Zahlen, die zeitliche und räumliche Verteilung und die Gleichzeitigkeit von Schadensfällen anhand der Statistik mindestens der letzten fünf Jahre zu Grunde gelegt werden.
§ 7 Schutzziele
(1) Die Gemeinden legen für ihr Gebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotenzial des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, das unbeschadet der nachstehenden Regelungen mindestens erreicht werden soll. Die auf Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise und mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:
1.
Mindesteinsatzstärke - Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel,
2.
Eintreffzeit - Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,
3.
Erreichungsgrad - prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und Mindesteinsatzstärke eingehalten werden.
(2) Bei der Bestimmung der Schutzziele, insbesondere der Eintreffzeit, bleiben unberücksichtigt:
1.
vorhersehbare außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise weit entfernt liegende oder schwer erreichbare Einzelobjekte oder weit entfernt liegende oder schwer zugängliche Verkehrswege,
2.
nicht planbare Ereignisse, wie beispielsweise Verkehrsstaus, Schnee, Eisglätte, Unwetter oder auch befristete Sperrungen von Verkehrswegen,
3.
vom Normalzustand abweichende Umstände oder Gegebenheiten, bei denen die Einhaltung der Eintreffzeit nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem finanziellen Aufwand möglich ist.
(3) Zur Erreichung ihrer Schutzziele können sich die Gemeinden im Rahmen ihrer Brandschutzbedarfsplanungen zusammenschließen sowie bei Bedarf entsprechende vertragliche Beziehungen untereinander eingehen. Diese sollten Gegenstand der jeweiligen Brandschutzbedarfsplanungen sein.
(4) Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft (Eintreffzeit) und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann.
(5) Die Vorgaben der Mindesteinsatzstärke gelten als eingehalten, wenn eine taktische Einheit von der Stärke einer Gruppe im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 nicht unterschritten wird. Ausnahmen in Größe der taktischen Einheit einer Staffel sind zulässig, soweit das standardisierte Schadensereignis dies zulässt.
(6) Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr soll in der Regel ein Erreichungsgrad von 80 Prozent nicht unterschritten werden. Liegt der Erreichungsgrad darunter, sind Maßnahmen zu seiner Verbesserung zu ergreifen. Der Erreichungsgrad ist jährlich festzustellen.
§ 8 Aktualisierung
Die Brandschutzbedarfsplanungen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre oder bei Veränderungen der für die Planung maßgeblichen Verhältnisse zu aktualisieren.
Abschnitt 3 Organisation der Feuerwehr
§ 9 Grundsätze
(1) Gemäß
§ 9 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
gliedern sich die Freiwilligen Feuerwehren in Gemeindefeuerwehren sowie in Ortsfeuerwehren, die in Gemeindeteilen aufgestellt werden können und zusammen die Gemeindefeuerwehr bilden. Gemeindefeuerwehren können unter Maßgabe des
§ 10
zu Feuerwehren mit besonderen Aufgaben bestimmt werden.
(2) Die Anerkennung, Einordnung und Überprüfung der Feuerwehren obliegt gemäß
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
den Landkreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten mit Berufsfeuerwehr sowie dem Ministerium für Inneres und Europa.
§ 10 Feuerwehren mit besonderen Aufgaben
(1) Eine Gemeindefeuerwehr kann zur Feuerwehr mit besonderen Aufgaben bestimmt werden, wenn diese
1.
aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und
2.
durch ihre Ausrüstung und Ausstattung in der Lage ist, die besondere Gefahren- und Risikobekämpfung auch überörtlich zu gewährleisten.
(2) Unbeschadet des
§ 9 Absatz 1 Satz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
kann die unterstützende Gemeinde auf die Kostenbeteiligung der vorteilziehenden Gemeinde verzichten.
(3) Gliedert sich die Gemeindefeuerwehr, die als Feuerwehr mit besonderen Aufgaben eingeordnet wird, in Ortsfeuerwehren, können personelle und technische Ausrüstung entsprechend der Gefährdungslage und der Erreichung des Schutzzieles verteilt werden.
§ 11 Aufstellung der öffentlichen Feuerwehren
(1) Die Gemeinden haben orientiert an der Brandschutzbedarfsplanung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen.
(2) Der Zuständigkeitsbereich der Gemeindefeuerwehr ist in Ausrückebereiche zu unterteilen, soweit dies zur Einhaltung der Eintreffzeit erforderlich ist.
(3) Das für die Einhaltung der Eintreffzeit nach
§ 7
Absatz 4 Erforderliche ist durch eine Alarm- und Ausrückeordnung festzulegen. Zur Sicherstellung der in der Eintreffzeit erforderlichen Einsatzstärke können mehrere Feuerwehreinheiten aus verschiedenen Gemeinden gleichzeitig alarmiert werden. Diese Alarmgemeinschaften sind durch eine Alarm- und Ausrückeordnung des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt festzulegen.
§ 12 Mindeststärke und Gliederung der öffentlichen Feuerwehren
(1) Die Stärke der Gemeindefeuerwehr/Ortsfeuerwehr orientiert sich an der fahrzeug- und gerätebezogenen Mannschaftsstärke, die entsprechend der Eingruppierung in die jeweils zutreffende Gefährdungsstufe gemäß
Anlage
zu ermitteln ist, sowie an der Brandschutzbedarfsplanung. Sie soll in der niedrigsten Gefährdungsstufe in der Regel mindestens der taktischen Einheit einer Gruppe im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 entsprechen.
(2) Für taktische Einheiten (Zug, Gruppe, Staffel, Selbstständiger Trupp) ist in der Regel eine Personalausfallreserve in gleicher Stärke aufzustellen.
(3) Entsprechend den in der Brandschutzbedarfsplanung ermittelten Risiken kann die Einsatzabteilung der Feuerwehr in Fachgruppen gegliedert werden.
§ 13 Mindestausrüstung der öffentlichen Feuerwehren
(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen sind den örtlichen Erfordernissen entsprechend vorzuhalten. Diese sind anhand der Gefährdungsstufen gemäß
Anlage
zu bestimmen. Für Gefahrenlagen besonderer Art können weitere notwendige Geräte und Materialien bereitgehalten werden, die nicht zur Normausstattung oder sonstigen anerkannten Ausstattung der Fahrzeuge gehören oder auf diesen Fahrzeugen nicht ständig in ausreichender Menge mitgeführt werden, soweit nicht
§ 3 Absatz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
Anwendung findet.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass geeignetes und ausgebildetes Personal für die Bedienung, Prüfung, Wartung und Pflege der Ausrüstung der Feuerwehr und für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen.
(3) Das Ministerium für Inneres und Europa erlässt Richtwerte zu der vorzuhaltenden Ausrüstung in Form einer Verwaltungsvorschrift für die Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 14 Werkfeuerwehren
Werkfeuerwehren sind entsprechend der betrieblichen Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung, in der Regel mindestens in der Stärke einer Gruppe einschließlich dazugehöriger Einsatzmittel entsprechend der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 aufzustellen und auszurüsten. Für die Erstellung einer Gefahren- und Risikoanalyse gilt
§ 5
sinngemäß. Daher sind an die Aufstellung und Ausrüstung einer Werkfeuerwehr wie auch an die Ausbildung ihrer Mitglieder die gleichen Anforderungen zu stellen, wie an öffentliche Feuerwehren. Für Gefahrenlagen besonderer Art sind weitere notwendige Geräte und Materialien vorzuhalten. Hierüber entscheiden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß
§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
die Landräte und Oberbürgermeister.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 15 Umsetzungsfrist
Spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages des 24. auf das Inkrafttreten folgenden Kalendermonats sind Brandschutzbedarfsplanungen zu erstellen und bestehende nach den Maßgaben dieser Verordnung erforderlichenfalls anzupassen.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Mindeststärken-Vorschrift vom 8. Oktober 1992 (AmtsBl. M-V S. 1179) außer Kraft.
Schwerin, den 21. April 2017
Der Minister
für Inneres und Europa
Lorenz Caffier
Anlage
(zu
§ 6
Absatz 1)
1.
Brandbekämpfung
Gefährdungs- stufen | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
Br 1 | bis 10 000 | - weitgehend offene Bauweise - im Wesentlichen Wohngebäude mit Gebäudehöhe bis höchstens 7 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe mit vierteiliger Steckleiter bis max. 8 m (ca. 2. OG) - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine Bauten besonderer Art oder Nutzung |
Br 2 | 10 001 bis 20 000 | - überwiegend offene Bauweise (teilweise Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe bis höchstens 7 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe mit vierteiliger Steckleiter bis max. 8 m (ca. 2. OG) - einzelne kleinere Gewerbe-, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe - kleine oder nur eingeschossige Bauten besonderer Art oder Nutzung |
Br 3 | 20 001 bis 50 000 | - offene und geschlossene Bauweise - überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe bis höchstens 12 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe nur mit Drehleiter erreichbar - Mischnutzung - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr - kleinere Bauten besonderer Art oder Nutzung - Waldgebiete mit Waldbrandgefahrenklasse A (hoch) |
Br 4 | über 50 000 | - überwiegend großflächig geschlossene Bauweise - überwiegend Wohngebäude oder Wohngebiete mit Gebäudehöhe über 12 m Brüstungshöhe und Anleiterhöhe nur mit Drehleiter erreichbar - Mischnutzung u. a. mit Gewerbegebieten - große Bauten besonderer Art oder Nutzung - Industrie- oder Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr - Waldgebiete mit Waldbrandgefahrenklasse A (hoch) |
2.
Technische Hilfeleistung
Gefährdungs- stufen | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
TH 1 | bis 10 000 | - kleine Ortsverbindungsstraßen - keine Gewerbegebiete oder kleine Handwerksbetriebe |
TH 2 | 10 001 bis 20 000 | - größere Ortsverbindungsstraßen (z. B. Kreis- und Landesstraßen) - kleinere Gewerbebetriebe oder größere Handwerksbetriebe |
TH 3 | 20 001 bis 50 000 | - Kreis- und Landesstraßen, Bundesstraßen - größere Gewerbebetriebe oder größere Schwerindustrie - Schienenwege - Regionalflugplätze |
TH 4 | über 50 000 | - Kraftfahrstraßen, Autobahnen, vierspurige Bundesstraßen - Schnellfahrtstrecken (z. B. ICE) - Flugplätze mit regelmäßigen Linienflügen |
3.
Gefahrstoffeinsatz und radiologische Gefahren
Anders als bei den übrigen Gefahrenarten werden die Einwohnerzahl und die einzelnen kennzeichnenden Merkmale getrennt voneinander betrachtet und bestimmt. Für die Einstufung wird immer die Gefährdungsstufe mit dem höchsten Risikopotenzial übernommen.
Gefährdungs- stufen | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
CBRN 1 | bis 20 000 | - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet - keine Anlagen oder Betriebe, die mit biogefährdenden Stoffen umgehen - kein bedeutender Umgang mit Gefahrstoffen |
CBRN 2 | 20 001 bis 50 000 | - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 1 der Gefahrengruppe I zugeordnet sind - Betriebe oder Anlagen, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO I („vfdb-Richtlinie 10/02“ 2 ) umgehen - Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefahrstoffen umgehen, aber nicht der Störfall-Verordnung unterliegen - Lagerung von Gefahrstoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager) |
CBRN 3 | über 50 000 | - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen und die gemäß FwDV 500 der Gefahrengruppe II oder III zugeordnet sind - Betriebe oder Anlagen, die mit biogefährdenden Stoffen der Stufe BIO II oder BIO III („vfdb-Richtlinie 10/02“) umgehen - Betriebe und Anlagen, die mit Gefahren umgehen und der Störfan-Verordnung unterliegen 3 - Chemikalienhandlungen oder -lager, die nicht der Störfan-Verordnung unterliegen |
4.
Wassernotfälle
Gefährdungs- stufen | Einwohnerzahl | Kennzeichnende Merkmale |
W 1 | bis 20 000 | - kleine Bäche - größere Weiher, Badeseen |
W 2 | 20 001 bis 50 000 | - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt - Landeswasserstraßen - Sportboothäfen |
W 3 | über 50 000 | - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt - Bundeswasserstraßen - Häfen mit gewerblichem Güterumschlag |
Fußnoten
1)
Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 500
2)
vfdb-Richtlinie 10/02 - Feuerwehr im Bio-Einsatz
3)
Anlagen nach der Störfall-Verordnung werden einer Einzelfallbetrachtung unterzogen.
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