RdSchVO M-V
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Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstschiedsstellenverordnung - RdSchVO M-V) Vom 2. Mai 2017

Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Rettungsdienstgesetz
Mecklenburg-Vorpommern
(Rettungsdienstschiedsstellenverordnung - RdSchVO M-V)
Vom 2. Mai 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstellen nach dem Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstschiedsstellenverordnung - RdSchVO M-V) vom 2. Mai 201713.05.2017
Eingangsformel13.05.2017
§ 1 - Bildung und Aufgaben der Schiedsstellen13.05.2017
§ 2 - Bestellung13.05.2017
§ 3 - Amtsdauer13.05.2017
§ 4 - Abberufung und Amtsniederlegung13.05.2017
§ 5 - Amtsführung13.05.2017
§ 6 - Geschäftsordnung13.05.2017
§ 7 - Geschäftsstelle13.05.2017
§ 8 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung13.05.2017
§ 9 - Verfahren13.05.2017
§ 10 - Vorbereitung und Verhandlung13.05.2017
§ 11 - Einigungsversuch13.05.2017
§ 12 - Vermittlungsvorschlag13.05.2017
§ 13 - Entscheidungen13.05.2017
§ 14 - Entschädigung13.05.2017
§ 15 - Kosten der Schiedsstellen13.05.2017
§ 16 - Rechtsaufsicht13.05.2017
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkraftteten13.05.2017
Aufgrund des § 13 Absatz 5 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit:

§ 1 Bildung und Aufgaben der Schiedsstellen

(1) Die Vertragsparteien nach
§ 12 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
bilden gemeinsam eine Schiedsstelle nach
§ 13 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
. Die Schiedsstelle entscheidet nach § 12 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
über die Benutzungsentgelte nach § 12 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
, soweit eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zu Stande gekommen ist.
(2) Die Vertragsparteien nach
§ 12 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
bilden gemeinsam eine Schiedsstelle nach
§ 13 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
. Die Schiedsstelle entscheidet nach § 12 Absatz 4 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
über die Benutzungsentgelte für die Luftrettung, soweit eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht zu Stande gekommen ist.

§ 2 Bestellung

(1) Die vorsitzenden Mitglieder der Schiedsstellen und ihre Stellvertretungen werden von den jeweiligen Vertragsparteien nach
§ 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden die vorsitzenden Mitglieder vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bestellt. Gleiches gilt für ihre Stellvertretung.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstellen werden auf Vorschlag der in
§ 13 Absatz 1 und 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
genannten Organisationen von den Vertragsparteien bestellt, wobei für jedes zu bestellende Mitglied jeweils mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen sind. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, werden sie vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bestellt.
(3) Die Bestellung ist dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit schriftlich bekannt zu geben. Dieses unterrichtet die beteiligten Organisationen.

§ 3 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstellen beträgt außer in den Fällen des
§ 13 Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vier Jahre (Amtsperiode). Die erste Amtsperiode beginnt am Tage der Konstituierung.
(2) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird das nachfolgende Mitglied für den Rest der Amtsperiode bestellt.
(3) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur Neubestellung weiter. Dies gilt auch im Fall eines Mitgliederwechsels während einer Amtsperiode.
(4) Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 4 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Wurde das vorsitzende Mitglied einvernehmlich bestimmt, kann es abberufen werden, indem einvernehmlich eine Nachfolgeperson bestimmt wird. Das vorsitzende Mitglied kann auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit nach Anhörung des vorsitzenden Mitgliedes und der in
§ 2 genannten Organisationen abberufen werden.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle können jeweils von denjenigen Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(3) Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen; gleichzeitig soll eine Nachfolgeperson bestellt werden.
(4) Die Niederlegung des Amtes des vorsitzenden Mitgliedes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese informiert die beteiligten Organisationen. Den beteiligten Organisationen ist vor der Niederlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die übrigen Mitglieder legen ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der sie entsendenden Stelle nieder. Diese hat die Geschäftsstelle zu unterrichten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

§ 5 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstellen führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstellen sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Sind sie verhindert, haben sie ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen. Für die stellvertretenden Mitglieder gelten dann die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben über die ihnen bei der Amtsführung bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus der Schiedsstelle.

§ 6 Geschäftsordnung

Die Schiedsstellen sollen sich jeweils eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitglieder der Schiedsstelle und der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.

§ 7 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstellen werden jeweils von einer Geschäftsstelle geführt.
(2) Die in § 12 Absatz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
genannten Vertragsparteien sollen sich einvernehmlich verständigen, bei welcher dieser Institutionen die jeweilige Geschäftsstelle eingerichtet wird. Dies soll in der Geschäftsordnung geregelt werden.
(3) Erfolgt keine Einigung über die organisatorische Ausgestaltung nach den Absätzen 1 und 2, wird die Geschäftsstelle der jeweiligen Schiedsstelle im Wechsel zwischen den in
§ 12 Absatz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
genannten Vertragsparteien geführt. Mit der Führung der Geschäftsstellen nach
§ 12 Absatz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
beginnt die größte Organisation der Kostenträger und gibt die Geschäftsstelle im turnusmäßigen Wechsel an den größten Träger des öffentlichen Rettungsdienstes weiter. Danach folgen die jeweils nächstgroße Organisation der Kostenträger und der jeweils nächstgroße Träger des öffentlichen Rettungsdienstes. Sofern sich eine andere Organisation bereiterklären sollte, die Geschäftsstelle für eine Amtsperiode zu führen, so ist zwischen dieser und der an die Reihe kommende Organisation Einvernehmen über den Standort der Geschäftsstelle zu erzielen. Das vorsitzende Mitglied der jeweiligen Geschäftsstelle sowie die Vertragsparteien sind über die Entscheidung zu informieren.
(4) Die Mitarbeiter der jeweiligen Geschäftsstelle sind der fachlichen Weisungsbefugnis des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle unterstellt.

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Schiedsstelle nach
§ 12 Absatz 2 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens
1.
zwei Vertretungspersonen der Kostenträger,
2.
eine Vertretungsperson der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes und
3.
eine Vertretungsperson der nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Beauftragten
oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(2) Die Schiedsstelle nach
§ 12 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Stellvertretung mindestens
1.
eine Vertretungsperson der Kostenträger,
2.
eine Vertretungsperson des Betreibers der betroffenen Rettungstransporthubschrauberstation,
3.
eine Vertretungsperson des betroffenen Leistungserbringers in der Luftrettung
oder deren Stellvertretungen anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt nichtöffentlich in Abwesenheit der Betroffenen. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 9 Verfahren

(1) Die Schiedsstellen entscheiden nach Anrufung durch eine Vertragspartei nach
§ 12 Absatz 2 oder 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
über die Angelegenheiten, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist.
(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zu Stande gekommen ist. Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung zu begründen. Die von den Vertragsparteien in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und sonstigen Unterlagen sind beizufügen, soweit sie die streitig gebliebenen Tatbestände berühren.
(3) Die Geschäftsstelle fordert den oder die Antragsgegner unverzüglich zur Stellungnahme auf. Die Frist für die Stellungnahme kann in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden, andernfalls werden vom vorsitzenden Mitglied Bearbeitungsfristen gesetzt.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.

§ 10 Vorbereitung und Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet jeweils aufgrund mündlicher und nichtöffentlicher Verhandlung. Die Schiedsstelle kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben.
(2) Bei Abwesenheit einer Partei kann die Schiedsstelle auch dann entscheiden, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Die Schiedsstelle kann zum Verfahren Sachverständige hinzuziehen.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Das Nähere über die Vorbereitung der Sitzungen und die mündliche Verhandlung sowie über das Verfahren ohne mündliche Verhandlung kann in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 11 Einigungsversuch

(1) Die Schiedsstelle soll auf eine Einigung der Vertragsparteien über den Inhalt des Vertrages hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so kann sie eine Frist setzen, innerhalb derer sich die Vertragsparteien einigen können. Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, soll von einer Fristsetzung abgesehen werden.
(2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Schiedsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 12 Vermittlungsvorschlag

(1) Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 gesetzten Frist nicht oder lehnen sie den Einigungsvorschlag sofort ab, so unterbreitet die Schiedsstelle den Vertragsparteien einen Vermittlungsvorschlag.
(2) Wird der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb der von der Schiedsstelle gesetzten Frist nach Zustellung von allen Parteien angenommen, so setzt die Schiedsstelle den Vertragsinhalt durch eine Entscheidung fest.
(3) Näheres kann in der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 13 Entscheidungen

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist jeweils schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 14 Entschädigung

(1) Jedes vorsitzende Mitglied einer Schiedsstelle erhält Reisekosten entsprechend den für beamtete Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(2) Das vorsitzende Mitglied erhält für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand für jede Sitzung einen Pauschalbetrag, dessen jeweilige Höhe die Mitglieder der Schiedsstelle zu Beginn der Amtsperiode gemeinsam festlegen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Dieses setzt den Pauschalbetrag fest, sofern eine Regelung nach Satz 1 nicht zu Stande kommt.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und Reisekosten sowie Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der beteiligten Organisationen geltenden Grundsätzen.
(4) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(5) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind jeweils bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. Sie sind dieser durch den jeweils betroffenen Träger des öffentlichen Rettungsdienstes beziehungsweise durch den betroffenen Betreiber der Luftrettungsstation zu erstatten.
(6) Die Absätze 1, 2, 3 und 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstellen entsprechend.

§ 15 Kosten der Schiedsstellen

(1) Zur Höhe der Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle sowie ihrer Aufteilung auf die Träger des öffentlichen Rettungsdienstes soll für jede Amtsperiode eine Festlegung in der jeweiligen Geschäftsordnung getroffen werden. Kommt eine Festlegung nach Satz 1 nicht zu Stande, erhält die Organisation, bei der die Geschäftsstelle für die jeweilige Amtsperiode eingerichtet wird, für den Betrieb der Geschäftsstelle eine Pauschale zur Abdeckung der laufenden Kosten, deren jeweilige Höhe und Aufteilung die Schiedsstelle zu Beginn der Amtsperiode festlegt. Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Dieses setzt den Pauschalbetrag fest und regelt die Aufteilung, sofern eine Regelung nach Satz 2 nicht zu Stande kommt.
(2) Die Kosten, die nach
§ 14 und § 15
Absatz 1 entstehen, sind Kosten des Rettungsdienstes.

§ 16 Rechtsaufsicht

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit führt die Rechtsaufsicht über die Geschäftsstellen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkraftteten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rettungsdienstschiedsstellenverordnung vom 23. Oktober 1998 (GVOBl. M-V S. 892) außer Kraft.
Schwerin, den 2. Mai 2017
Der Minister für Wirtschaft,
Arbeit und Gesundheit
Harry Glawe
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