StiftG-/FTGKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz und dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG-/FTGKostVO M-V) Vom 9. Mai 2017

Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz und dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG-/FTGKostVO M-V) Vom 9. Mai 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz und dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG-/FTGKostVO M-V) vom 9. Mai 201713.05.2017
Eingangsformel13.05.2017
§ 1 - Gebühren und Auslagen13.05.2017
§ 2 - Pauschgebühren13.05.2017
§ 3 - Inkrafttreten13.05.2017
Anlage - Gebührenverzeichnis13.05.2017
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V. S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz vom 7. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 366), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) geändert worden ist, und für Amtshandlungen nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2002 (GVOBl. M-V S. 145), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502, 503) geändert worden ist, werden Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Berechnung der Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist, in Verbindung mit den Tarifstellen 1 bis 1.5 (Allgemeiner Kostentarif) der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung Innenministerium. Für Auslagen gilt Tarifstelle 2 (Allgemeiner Kostentarif) der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung Innenministerium.

§ 2 Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Amtshandlungen nach dem Landesstiftungsgesetz
1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig nach § 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 des LandesstiftungsgesetzesAnmerkung:Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Stiftung ist gebührenfrei, wenn der Stiftungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne des Steuerrechts gilt. nach Zeitaufwand
1.2 Prüfung der Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes nach § 4 Absatz 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.3 Ausstellung einer Vertretungsbefugnisbescheinigung nach § 4 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.4 Beanstandung und Anordnung nach § 6 Absatz 1 und 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.5 Aufhebung von Beschlüssen im Rahmen der Ersatzvornahme, Verfügung der Durchführung sonstiger Ersatzvornahmen nach § 6 Absatz 3 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.6 Abberufung, Suspendierung, Bestellung von Organmitgliedern nach § 7 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.7 Bestellung eines Beauftragten nach § 8 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.8 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Stiftungssatzung oder Änderung der Stiftungssatzung nach § 9 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
1.9 Entscheidung über eine Zweckänderung oder Aufhebung einer Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Landesstiftungsgesetzes nach Zeitaufwand
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.3, 1.7, 1.8 und 1.9:Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Entscheidung eine vor dem 3. Oktober 1990 in die Passivität verfallene noch rechtsexistente Stiftung berührt und ihrer Wiederbelebung oder, wenn dies nicht möglich ist, ihrem rechtlichen Erlöschen dient.
2 Amtshandlungen nach dem Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 8 des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 des Gesetzes nach Zeitaufwand
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