StörfallG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) Vom 7. Juni 2017

Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
(Landes-Störfallgesetz)
Vom 7. Juni 2017
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) vom 7. Juni 201717.06.2017
§ 1 - Anwendungsbereich17.06.2017
§ 2 - Regelungsinhalte17.06.2017
§ 3 - Verordnungsermächtigung17.06.2017

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.

§ 2 Regelungsinhalte

Für die Genehmigung und Überwachung der von
§ 1 erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten
1.
die §§ 3 Absatz 5a bis d
, 15 Absatz 2a , die
§§ 16a , 17
, 20 Absatz 1a , die
§§ 23a bis c
, 24 ,
25 Absatz 1a , die
§§ 25a , 31 Absatz 2a
, die §§ 52 ,
61 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
2.
§ 1 Absatz 1 und 2 ,
§ 2 sowie der Zweite und Dritte Teil der
Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 3 Verordnungsermächtigung

Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde.
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