Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) Vom 7. Juni 2017
Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und
die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
(Landes-Störfallgesetz)
Vom 7. Juni 2017
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze vom 7. Juni 2017 (GVOBl. M-V S. 106)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Schutz vor Störfällen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden (Landes-Störfallgesetz) vom 7. Juni 2017 | 17.06.2017 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 17.06.2017 |
§ 2 - Regelungsinhalte | 17.06.2017 |
§ 3 - Verordnungsermächtigung | 17.06.2017 |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
§ 2 Regelungsinhalte
Für die Genehmigung und Überwachung der von
§ 1
erfassten Betriebsbereiche, die Durchsetzung von Betreiberpflichten sowie die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gelten
1.
die
§§ 3 Absatz 5a bis d
,
15 Absatz 2a
, die
§§ 16a
,
17
,
20 Absatz 1a
, die
§§ 23a
bis
c
,
24
,
25 Absatz 1a
, die
§§ 25a
,
31 Absatz 2a
, die
§§ 52
,
61 Absatz 2
und
§ 62 Absatz 1 Nummer 4a und 5, Absatz 2 Nummer 1b, 4 und 5 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und
2.
§ 1 Absatz 1 und 2
,
§ 2
sowie der Zweite und Dritte Teil der
Störfall-Verordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 3 Verordnungsermächtigung
Die für Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständige Behörde.
Feedback