WaKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V) Vom 25. Mai 2010

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V) Vom 25. Mai 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 244).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung (Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V) vom 25. Mai 201019.06.2010
Eingangsformel19.06.2010
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze19.06.2010
§ 2 - Befreiungen19.06.2010
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.06.2010
Anlage - Gebührenverzeichnis28.09.2017
I. Teil: Allgemeine Regelungen28.09.2017
II. Teil: Wasserrechtliche Gebührentatbestände28.09.2017
III. Teil: Gebühren beim Vollzug der AwSV und der auf Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen28.09.2017
IV. Teil: Gebühren beim Vollzug der Sachenrechts-Durchführungsverordnung28.09.2017
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Befreiungen

(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 12) außer Kraft.

Anlage

zu § 1 Absatz 1 Satz 2
Gebührenverzeichnis
Erläuterungen
AsSAVO Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
LUVPG M-V Landes-UVP-Gesetz
LWaG Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
SachenR-DV Sachenrechts-Durchführungsverordnung
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
WHG Wasserhaushaltsgesetz

I. Teil: Allgemeine Regelungen

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
100 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde
100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 Euro,
100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro,
100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Euro,
100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 23,25 Euro,
100.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 29,25 Euro.
100.6 für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung
Küstengewässer 160
Binnengewässer 50
101 Zuschläge
101.1 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V 30 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
101.2 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 5 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
101.3 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34BNatSchG
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können 20 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
Anmerkung: Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

II. Teil: Wasserrechtliche Gebührentatbestände

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
200* Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und § 5 LWaG
200.1 Erlaubnis und Bewilligung nach den §§ 8 und 10 WHG sowie gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG
200.1.1 im nichtförmlichen Verfahren 70 bis 15 000
200.1.2 im förmlichen Verfahren 250 bis 30 000
201 nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren nach den §§ 13 und 14 WHG 10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 60 und höchstens 600
202 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 WHG 25 % der Gebühr für die endgültige Entscheidung, jedoch mindestens 60
203 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen nach § 22 WHG 60 bis 500
204 Anordnung zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit nach § 34 Absatz 2 WHG nach dem Zeitaufwand
205 Zulassung von Abweichungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 WHG nach dem Zeitaufwand
206 Befreiung nach § 38 Absatz 5 WHG 20 bis 6 000
207 Entscheidung zur Gewässerunterhaltung nach § 40 Absatz 3 und § 42 WHG sowie § 69 LWaG 60 bis 2 000
208 Erdaufschlüsse
208.1 Registrierung einer Anzeige nach § 49 Absatz 1 und 2 WHG 20 bis 250
208.2 Anordnung nach § 49 Absatz 3 WHG 60 bis 6 000
209 Entscheidung über Wasseruntersuchungen nach § 50 Absatz 5 WHG 20 bis 500
210 Entscheidungen aufgrund von Schutzgebietsfestsetzungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 53 Absatz 5, § 78 Absatz 2 bis 4 und 6 sowie § 86 Absatz 4 WHG 20 bis 3 000
211 Anordnung in und außerhalb von Schutzgebieten nach § 52 Absatz 2 und 3, § 53 Absatz 3 und 5 WHG 20 bis 3 000
212 Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 52 Absatz 5 WHG 20 bis 500
213 Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG 70 bis 15 000
214 Genehmigung von Abwasseranlagen nach § 60 Absatz 3 WHG 250 bis 30 000
215 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG
215.1 Registrierung einer Anzeige nach § 40 AwSV 20 bis 250
215.2 Erteilung einer Anordnung nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 AwSV 60 bis 6 000
216 Eignungsfeststellung nach § 63 WHG 60 bis 1 500
217 Gewässerschutzbeauftragte
217.1 Anordnung über die Bestellung nach § 64 Absatz 2 WHG 20 bis 250
217.2 Entscheidung über Aufgaben nach § 65 Absatz 3 WHG 20 bis 500
218 Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 WHG 500 bis 30 000
219 nachträgliche Entscheidung in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr, jedoch mindestens 150
220 Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 Satz 1 WHG 25 % der Ausgangsgebühr nach Tarifstelle 218
221 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Absatz 2 WHG 25 % der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung
222 Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 WHG 60 bis 2 000
223 Festsetzung von Zwangsrechten nach den §§ 91 bis 94 WHG 60 bis 5 000
224 Festsetzung der Entschädigung gemäß den §§ 96 und 98 WHG 60 bis 2 000
225 Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG nach dem Zeitaufwand
226* Planfeststellung und Plangenehmigung wasserbezogener Vorhaben nach § 20 UVPG 500 bis 30 000
227 Rohrfernleitungen
227.1 Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung 20 bis 250
227.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 der Rohrfernleitungsverordnung 60 bis 6 000
228 Anordnung nach § 15 Absatz 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissen nach dem Zeitaufwand
229 Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 5 LWaG 60 bis 2 000
230 Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 21 Absatz 6 LWaG sowie § 22 LWaG 60 bis 2 000
231 Zulassung nach § 21 Absatz 7 LWaG 60 bis 2 000
232 Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 25 Absatz 3 LWaG 75 bis 1 000
233 Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 1 LWaG 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 232
234 Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Absatz 2 Satz 2 LWaG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 232
235 Genehmigung für Außerbetriebsetzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Absatz 1 LWaG 60 bis 2 000
236 Beweissicherungsverfahren nach § 31 Absatz 1 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werden nach dem Zeitaufwand, jedoch mindestens 175
237 Untersagungsanordnung nach § 31 Absatz 4 LWaG 60 bis 6 000
238 Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 LWaG 20 bis 250
239 Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 LWaG gebührenfrei
240 Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Absatz 3 LWaG 60 bis 2 000
241 Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Absatz 3 bei Deichen, § 87 Absatz 4 sowie § 84 Absatz 5 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand 60 bis 2 000
242 Anlagen in und an den Gewässern sowie an der Küste
242.1 Genehmigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 LWaG 60 bis 6 000
242.2 Untersagung nach § 84 Absatz 2 und § 89 Absatz 2 und 3 LWaG 60 bis 6 000
242.3 Registrierung einer Anzeige nach § 82 Absatz 1 , § 84 Absatz 1 Satz 2 und § 89 Absatz 1 LWaG 20 bis 250
242.4 Entscheidung unter Widerrufsvorbehalt nach § 82 Absatz 3 und § 89 Absatz 4 60 bis 6 000
243 Anordnung nach § 87 Absatz 6 LWaG 60 bis 5 000
244 vorläufige Anordnung, Beweissicherung nach § 117 LWaG nach dem Zeitaufwand
245 Erteilung einer Auflage nach § 82 Absatz 3, § 89 Absatz 4 und § 118 Absatz 1 Nummer 4 LWaG 60 bis 6 000
246 Untersagungsanordnung nach § 118 Absatz 2 LWaG 60 bis 6 000
247 Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Absatz 3 LWaG 60 bis 2 000
248 Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Absatz 3 LWaG 20 bis 3 000
249 Genehmigung nach § 137 Absatz 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten 60 bis 2 000
Fußnoten
*)
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

III. Teil: Gebühren beim Vollzug der AwSV und der auf Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
300 Entscheidungen nach AwSV
300.1* Zulassung von Anlagen nach § 62 Absatz 1 WHG in Schutzgebieten nach § 49 Absatz 4 AwSV oder in Gebieten nach § 50 Absatz 1 AwSV 60 bis 10 000
300.2 Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 1 AwSV oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 Absatz 1 AwSV 1 000 bis 5 000
300.3 besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 46 Absatz 4 AwSV nach dem Zeitaufwand
300.4* Erteilung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 3 AwSV 200 bis 10 000
301 Entscheidung über die Anerkennungen nach den §§ 1 und 6 Absatz 1 AsSAVO M-V 200 bis 1 000
302 Überprüfung nach § 5 AsSAVO M-V nach dem Zeitaufwand
Fußnoten
*)
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.
Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z. B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

IV. Teil: Gebühren beim Vollzug der Sachenrechts-Durchführungsverordnung

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
400 Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 7 Absatz 2 SachenR-DV je bescheinigter Gemarkung 260
und
je Flurstück 2,60
je Antrag höchstens 5 200
401 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 SachenR-DV
je Antrag 130
402 Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 10 SachenR-DV
je Grundbuchblatt 52
403 Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z. B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken)
je Flurstück 5
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