Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes (Umweltschadenskostenverordnung- USchadKostVO M-V) Vom 18. Mai 2010
Kostenverordnung
für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes
(Umweltschadenskostenverordnung- USchadKostVO M-V)
Vom 18. Mai 2010
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 244). |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Landesverordnung zum Vollzug des Umweltschadensgesetzes vom 18. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 266)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes (Umweltschadenskostenverordnung - USchadKostVO M-V) vom 18. Mai 2010 | 19.06.2010 |
Eingangsformel | 19.06.2010 |
§ 1 | 19.06.2010 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 28.09.2017 |
Aufgrund des
§ 2 Absatz 1 und 2
und des
§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Umweltschadensgesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das als
Anlage
Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Anlage
Gebührenverzeichnis
Gebühren-nummer | Gegenstand nach dem Umweltschadensgesetz | Gebühr in Euro |
1 | Entgegennahme von Informationen nach § 4 | gebührenfrei |
2 | Überwachung der Durchführung der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 | nach Zeitaufwand * |
3 | Anordnung zur Durchsetzung von Informations-, Gefahrenabwehr-, Schadensbegrenzungs- oder Sanierungspflichten nach § 7 Absatz 2 | 30 bis 500 |
4 | Unterrichtung und Anhörung Dritter nach § 8 Absatz 4 | mit der Gebühr nach Gebührennummer 3 abgegolten |
5 | Unterrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach § 12 Absatz 2 | 10 bis 50 |
Fußnoten
*)
Bei der Berechnung nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet sich nach den jeweils vom Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern festgesetzten Personalkostensätzen.
Zurzeit beträgt die Gebühr nach dem Zeitaufwand hiernach je angefangene halbe Stunde
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Euro,
für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 23,25 Euro.
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