GeoKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V) Vom 31. März 2003

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V) Vom 31. März 2003
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (Geologie-Kostenverordnung - GeoKostVO M-V) vom 31. März 200301.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände01.01.2005
§ 2 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Anlage - Gebührenverzeichnis28.09.2017
Erläuterungen:28.09.2017
I. Teil: Allgemeine Gebühren28.09.2017
II. Teil: Arbeiten im Feld oder auf Baustellen28.09.2017
III. Teil: Arbeiten im Laboratorium28.09.2017
IV. Teil: Datenbereitstellung aus zentralen Beständen28.09.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 4 Satz 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

(1) Für Amtshandlungen des Geologischen Dienstes im Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie werden Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für die Weitergabe digitaler Daten an Behörden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns für den internen Gebrauch. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geologie-Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 147) außer Kraft.

Anlage

zur GeoKostVO M-V
Gebührenverzeichnis

Erläuterungen:

A Fläche des Spitzenquerschnitts (cm²)
bzw. beziehungsweise
C Kohlenstoff
cmZentimeter
cm²Quadratzentimeter
DIN Deutsche Industrie-Norm
ECD Elektronen-Einfang-Detektor
EUR Euro
FID Flammen-Ionisations-Detektor
GC-MS Gaschromatographie/Massenspektroskopie
ggf.gegebenenfalls
GPS General Position System
ICP-AES Atomemissionsspektrometer mit induktivgekoppeltem Plasma
kg Kilogramm
km² Quadratkilometer
Ltr.Liter
m Meter
Quadratmeter
Kubikmeter
mm Millimeter
MMK Mittelmaßstäbliche Kartierung
N Stickstoff
Ø Durchmesser
P Fallgewicht (kg)
REM Raster-Elektronen-Mikroskop
RSB Kombiniertes Ramm-Sondier-Bohrgerät
S Schwefel
t Tonnen
TP BF - StB Technische Prüfvorschrift für Boden und Fels im Straßenbau
v. H. vom Hundert
z. B.zum Beispiel
ZFG Zorn (Herstellername) - Fallgewichtsgerät

I. Teil: Allgemeine Gebühren

Gebühren-nummer Gebührenpflichtiger GegenstandHöhe der Gebühr(EUR)
100ZeitaufwandBei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag oder Auftrag durchzuführen ist, anfallenden Reise-, Stand- und Wartezeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde
100.1für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte42,25 Euro,
100.2für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte32,25 Euro,
100.3für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte26,25 Euro,
100.4für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte23,25 Euro,
100.5für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw)29,25 Euro.
101Daueraufträge und SerienuntersuchungenFür Daueraufträge und Serienuntersuchungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes wird auf die Gebühren eine Ermäßigung bis zu 20 v. H. gewährt.
102EilaufträgeBei Aufträgen, bei denen der Auftraggeber eine bevorzugte und eilige Ausführung verlangt, kann zum Ausgleich von Mehrkosten ein Zuschlag von bis zu 50 v. H. vertraglich vereinbart werden.
103Forschungsaufträge und ÜbersichtsuntersuchungenFür Forschungsaufträge und Übersichtsuntersuchungen, die etwa den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt fördern, zur Erweiterung der Fachdatenbestände des Landes beitragen oder die Anwendung moderner Methoden im Lande anregen, kann die Vergütung besonders vereinbart werden.
104Aufträge außerhalb Mecklenburg-VorpommernsFür Aufträge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann eine gesonderte Gebühr vereinbart werden.
105Erstattung zusätzlicher Aufwendungen
105.1Für Arbeiten im Gelände kann vereinbart werden, dass vom Auftraggeber zusätzliche Hilfskräfte kostenfrei zu stellen sind.
106Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, auch mündlich im Rahmen von Beratungen oder der Erteilung von Auskünften, insbesondere auf den Gebieten Baugrund, Hydrogeologie und Deponiestandortenach Zeitaufwand
107Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren als Träger öffentlicher Belangekostenfrei
108Vor-Ort-Termine im Zusammenhang mit Amtshandlungen nach dem II. Teil sowie Probenahmen zur Vorbereitung von Amtshandlungen nach dem III. Teilnach Zeitaufwand

II. Teil: Arbeiten im Feld oder auf Baustellen

Gebühren-nummer Gebührenpflichtiger GegenstandHöhe der Gebühr(EUR)
200AllgemeinesLagemäßiges Einmessen der Untersuchungspunkte mittels GPSje Stück: 25
201Nebenarbeiten wie Heranholen von fehlenden Bezugspunkten auf das zu untersuchende Gelände, Entfernen von Bewuchsnach Zeitaufwand
202Einnivellieren der Untersuchungsansatzpunkte, sonst wie nach Nummer 201je Stück: 25
Qualitative Bestimmung von Bodenproben
203Qualitative Bestimmung von Einzelbodenproben hinsichtlich Bodenart und Bodenzustand (DIN 4022), Bodengruppe (DIN 18 196) und Bodenklasse (DIN 18 300) zur Überprüfung und Ergänzung von eingelieferten Schichtenverzeichnissenje Stück: 20
204Qualitative Bestimmung von durchgehend entnommenen Bodenproben, sonst wie unter Nummer 203je m: 20
Probenentnahmen
205Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) mittels Ausstechzylindernje Stück: 25
206Entnahme von gestörtem Bodenmaterial bis 10 Ltr.je Stück: 20
207Entnahme von Sonderproben (DIN 4021) aus Aufschlussbohrungen, die seitens des Auftraggebers vorgenommen werdennach Zeitaufwand
Sondierungen
208Auf- und Abbau sowie Umsetzen der Geräte auf die folgende Sondierstelleje Stück: 30
209Sondierungsbohrung mit einem Handbohrgerät,Nutstange/Rohrbohrer 22/28 mm einschließlich Bestimmung der angetroffenen Bodenart (DIN 4022, DIN 18 196), gegebenenfalls einschließlich Schichtenverzeichnis und Säulenprofilje m: 30
210Sondierungsbohrung wie Nummer 209bis 2 m Tiefe (Rasterkartierung)je m: 30
211Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 36 mm(DIN 4021), wie Nummer 209bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefe je m: 304045mindestens 150
212Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 50 mm(DIN 4021), wie Nummer 209bis 5 m Tiefebis 10 m Tiefebis 15 m Tiefe je m: 304550mindestens 150
213Sondierungsbohrung mit Rammkernsonde Ø 80 mm(DIN 4021), wie Nummer 209bis 5 m Tiefe bis 10 m Tiefe bis 15 m Tiefeje m: 404550mindestens 200
214Sondierungsbohrung (DIN 421) mit Inliner-Sonde:Rammkernsonde oder Stechrohrbohrgerät mitVerschlusszylinder nach Dr. Streif,Liner: Vollzylinder oder Halbschalen, inklusiveAuspressen des Kernes (1 m) aus dem Liner (bzw. Auftrennen des Liners), sonst wie Nummer 209bis 5 m Tiefebis 10 m Tiefebis 15 m Tiefe 354045mindestens 175
215Sondierung mit der leichten Rammsonde,A = 5 cm², P = 10 kg (DIN 4094)je m: 25
216Sondierung mit der Flügelsonde (DIN 4096) bis 10 m Tiefeje Scherversuch: 40mindestens 200
217PlattendruckversuchPlattendurchmesser 30 cm, auf bauseitig hergestelltem Planum durchführen (DIN 18 134),erforderliches nutzbares Gegengewicht P 5 t ist vom Auftraggeber zu stellennicht bindiger Bodenbindiger Bodenje Versuch: 200je Versuch: 250mindestens 400
218Schnellprüfung des dynamischen Verformungsmoduls mit Fallgewichtsgerät ZFG (TP BF - StB Teil B 8.3)je Versuch: 30mindestens 150
Bohren und Sondieren mit dem leichten Bohrgerät RSB 0/1.4Folgende Operationen sind möglich:Rammkernsondierung, schwere Rammsondierung,Sondierung mit Hohlbohrschnecke oder Endlosschnecke, Gewinnung ungestörter/unkontaminierter Bohrkerne (im Liner, Voll-/Halbschalen), Entnahme von Stechzylinderproben,Setzen von Pegeln 2 Zoll (in der Hohlbohrschnecke oder Rammpegel)
219Auf- und Abbau der Bohranlage einschließlich Nebenarbeiten und Verfüllen des Bohrloches60
219.1Umsetzen zum nächsten Bohrpunkt im Objektgebietin Entfernungen bis 100 m200 müber 200 m 607075
220Bohren mit der Hohlbohrschneckebis 10 m Tiefeüber 10 m Tiefeje m: 30je m: 40
221Bohren mit der Endlosbohrschnecke zur Feststellung von Mächtigkeiten rolliger oder bindiger Gesteine und grober Grenzdarstellungbis 10 m Tiefebis 15 m Tiefebis 20 m Tiefeüber 20 m Tiefeje m: 25303540mindestens 200
222Sondierung mit der schwereren Rammsonde,A = 15 cm², P = 50 kg (DIN 4094) Ø 32 mm zur Ermittlung der Bodendichte einschließlich Rammsondierprotokoll und graphischer Darstellungbis 10 müber 10 mje m: 25je m: 30
223Auspressen einer ungestörten Probeje Stück: 25
224geologische, hydrogeologische und geophysikalische Arbeiten, Beratungen auf Baustellennach Zeitaufwand

III. Teil: Arbeiten im Laboratorium

Die nachstehenden Gebührensätze schließen die Kosten für die Herrichtung der Proben, soweit nicht anders angegeben, und eine übersichtliche schriftliche oder zeichnerische Darstellung der Ergebnisse (jedoch nicht die der Gutachten) mit ein.
Gebühren-nummer Gebührenpflichtiger GegenstandHöhe der Gebühr(EUR)
300Probenaufbereitung
300.1Trocknen, Säubern, je Probe5
300.2Herstellen von repräsentativen Teilproben, je Behältersatz15
300.3Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren bis 2 kg Material10
300.4Sieben, Aufmahlen, Homogenisieren über 2 kg Materialnach Zeitaufwand
301Bestimmung von Grundziffern
301.1Wassergehalt10
301.2Siebanalyse (Trockensiebung)28
301.3kombinierte Sieb- und Schlämmanalyse58
301.4Schlämmanalyse mit Aräometernach Zeitaufwand
301.5Schlämmanalyse mit Atterberg, je Fraktionnach Zeitaufwand
301.6Fließ- und Ausrollgrenze53
301.7Korndichte mit dem Kapillarpyknometer36
301.8Raumgewicht, Porenvolumen, Porenziffer, Wassersättigungsgrad20
301.9Glühverlust, je Temperatur10
301.10pH-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 1 pH-Wert12
301.11ph-Wert-Bestimmung von Bodenmaterial, 3 pH-Werte(Wasser, Kaliumchlorid, Kalziumchlorid)19
301.12Leitfähigkeitsbestimmung aus einer Bodensuspension5
301.13Bestimmung des Salzgehalts von Bodenproben7
302Bestimmung der Durchlässigkeit
302.1Wasserdurchlässigkeit von nicht bindigen Böden41
302.2Wasserdurchlässigkeit von bindigen Böden65
303Probenpräparation
303.1.1Präparation mineralischer Proben für die Röntgenfluoreszenz16
303.1.2Präparation organischer Proben für die Röntgenfluoreszenz26
303.2Herstellen von Präparaten für die Röntgendiffraktionsanalyse
303.2.1Pulverpräparat5
303.2.2Texturpräparat, mit Trennung der Kornfraktionnach Zeitaufwand
303.3Herstellen von Messlösungen aus Feststoffproben
303.3.1Mikrowellen-Druckaufschluss 53
303.3.2sonstige Aufschlüsse nach Zeitaufwand
303.3.3Chlorid-Auszug14
303.3.4Kationenaustauschkapazitäten16
303.3.5sonstige Auszüge und Eluatenach Zeitaufwand
303.3.6Gefriertrocknung6
303.4Membranfiltration von Wasserproben8
304Bestimmung des Kalkgehaltes nach SCHEIBLER28
305sonstige labortechnische Arbeiten, geologische, paläontologische, chemische, geochemische, agrikultur-chemische, physikalische, bodenmechanische und geophysikalische Untersuchungennach Zeitaufwand
306Untersuchungen von BaugrundbohrungenUntersuchung von Proben einer Bohrung einschließlich Berichtigung der eingereichten Schichtenverzeichnissenach Zeitaufwand
307Durchführung von geochemischen, hydrochemischen und mineralogischen Untersuchungen
307.1REM-Untersuchungen
307.1.1Probenpräparationnach Zeitaufwand
307.1.2Herstellung von REM-Aufnahmennach Zeitaufwand
307.2 Röntgenfluoreszenz-Analyse
307.2.1qualitative Übersichtsaufnahme60
307.2.210 Hauptelemente, je Aufnahme22
307.2.319 Spurenelemente, je Aufnahme65
307.2.4kombinierte Haupt- und Spurenanalyse78
307.3Röntgen-Beugungs-Aufnahmen
307.3.1Übersichtsaufnahme mitMineralidentifizierung44
307.3.2Tonmineralbestimmungen90
307.3.3Quantifizierung von Mineralgehalten, je Mineral26
307.3.4Quantifizierung von Mineralgehalten, 8 Minerale70
307.4Elementanalyse in wässriger Lösung mit der ICP-AES,je Element12
307.5Elementanalyse in wässriger Lösung mit dem Atomabsorptionsspektrometer
307.5.1Flammenmessung, je Element 6
307.5.2Graphitrohrmessung, je Element23
307.5.3Hydrid-, Amalgam-System, je Element20
307.6Verbrennungsanalyse von Gesamt-C, N, S
307.6.1Komplettanalyse von C, N, S 35
307.6.2je Element17
307.7weitere Einzelparameter
307.7.1Organisch-C bzw. Humusgehalt durch Glühverlust12
307.7.2Carbonatgehalt nach SCHEIBLER28
307.7.3C-Speziierung (gesamt/organisch/anorganisch)35
307.8Fourier-transformierende Infrarot-Spektroskopie
307.8.1Probenpräparationnach Zeitaufwand
307.8.2Übersichtsaufnahme mit Mineralidentifizierung, je Presslingnach Zeitaufwand
307.9nicht aufgeführte Untersuchungen, Modifizierungen, neue oder veränderte Analysennach Zeitaufwand
307.10Untersuchungen, die über den vorgegebenen Rahmen hinaus gehen oder erforderlich werden, werden nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet.
308Einsatz von Fahrzeugen des Landes für den Transport (z. B. von Proben, Geräten) mit
308.1Personenkraftwagenje angefangenen km: 0,60
308.2Lastkraftwagen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewichtje angefangenen km: 2
Anmerkung:Transportkosten, die von Dritten in Rechnung gestellt werden, sind als Auslagen zu erstatten.

IV. Teil: Datenbereitstellung aus zentralen Beständen

Gebühren-nummerGebührenpflichtiger GegenstandHöhe der Gebühr(EUR)
401Bereitstellung digitaler Daten auf Datenträgern auf der Basis von Nutzungsverträgennach Zeitaufwand
402Bereitstellung verwalteter digitaler Fremddaten mit Zustimmung des Dateneigentümers Anmerkung:Die Einholung der Zustimmung des Dateneigentümers obliegt dem Nutzer. Für die Weitergabe von vorhandenen Daten ohne Aufbereitungsaufwand werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531), erhoben.nach Zeitaufwand
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