Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen der Forstverwaltung (Forstverwaltungskostenverordnung - ForstKostVO M-V) Vom 14. November 2013
Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen der Forstverwaltung
(Forstverwaltungskostenverordnung - ForstKostVO M-V)
Vom 14. November 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 246) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Kosten für Amtshandlungen der Forstverwaltung (Forstverwaltungskostenverordnung - ForstKostVO M-V) vom 14. November 2013 | 14.12.2013 |
Eingangsformel | 14.12.2013 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 14.12.2013 |
§ 2 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.12.2013 |
Anlage | 28.09.2017 |
Aufgrund des
§ 2 Absatz 1 und 2
und des
§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen der Forstverwaltung werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus dem als
Anlage
beigefügten Gebührenverzeichnis. Die
Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die in
§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen sind, soweit im
Gebührenverzeichnis
nichts anderes bestimmt ist, mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Forstverwaltungskostenverordnung vom 5. März 2009 (GVOBl. M-V S. 294), die durch die Verordnung vom 27. September 2010 (GVOBl. M-V S. 599) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 14. November 2013
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu
§ 1 Absatz 1
)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Allgemeine Amtshandlungen entsprechend Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit dieser Gebühr nicht abgegolten. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde: | ||
1.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
1.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
1.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
1.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro. |
2 | Amtshandlungen nach dem Bundeswaldgesetz | |
2.1 | Anerkennung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen ( §§ 18 und 38 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes ) und die Verleihung der Rechtsfähigkeit ( § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 BGB ) sowie die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Absatz 2 BGB | 65 |
3 | Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz | |
3.1 | Feststellung der Waldeigenschaft ( § 2 Absatz 4 ) | 575 |
3.2 | Anerkennung einer Forstvereinigung ( § 9 Absatz 5 ) | gebührenfrei |
3.3 | Bestätigung eines Forsteinrichtungswerkes ( § 11 Absatz 4 ); Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 75 bis 205 |
3.4 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Kahlhieben ( § 13 Absatz 3 ) | |
3.4.1 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Kahlhieben ( § 13 Absatz 3 ) | 400 |
3.4.2 | Entscheidung über den Antrag auf Ausnahme zur Pflege hiebsunreifer Bestände ( § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ) | 400 |
3.4.3 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Kahlhieben an Küstengewässern ( § 13 Absatz 3 ) | 400 |
3.4.4 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Kahlhieben ( § 13 Absatz 3 ) und über den Antrag auf Ausnahme zur Pflege hiebsunreifer Bestände ( § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 ), sofern in beiden Fällen infolge von nicht durch den Waldbesitzer zu verantwortenden Schadensereignissen forstlich notwendig und mit einer Holzentwertung verbunden | gebührenfrei |
3.4.5 | Entbindung von der Pflicht der Wiederbestockung und Ergänzung, sofern der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen keine Abwehrmaßnahmen gegen die Tierarten ergreifen kann ( § 14 Absatz 1 Satz 3 ) | gebührenfrei |
3.5 | Entscheidung über eine Anordnung zur Wiederbestockung ( § 14 Absatz 2 ) | 450 bis 3 000 |
3.6 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Waldumwandlungen ( § 15 Absatz 1 ) | |
3.6.1 | Grundgebühr | 350 |
3.6.2 | Flächengebühr je angefangene 10 m ² | 1 |
3.6.3 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand |
3.6.4 | Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht | 260 |
3.7 | Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung | |
3.7.1 | nach einer Anordnung zur Wiederbestockung ( § 14 Absatz 2 und 3 ); Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 70 |
3.7.2 | zur Ersatzaufforstung zum Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer Waldumwandlung ( § 15 Absatz 3 ); Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 70 |
3.8 | Entscheidung über die Anerkennung von Ausgleichsmaßnahmen ( § 15 Absatz 11 ) | 160 bis 520 |
3.9 | Entscheidung über die Duldung der Anlage eines Weges ( § 17 Absatz 3 Satz 1 ) | 250 bis 1 540 |
3.10 | Entscheidung über eine Anordnung von Schutzmaßnahmen ( § 19 Absatz 2 ) | 680 bis 1 680 |
3.11 | Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Reduzierung des Waldabstandes ( § 20 Absatz 2 ) | 180 bis 1 000 |
3.12 | Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung von Erstaufforstungen ( § 25 Absatz 1 ) | 25 |
3.13 | Bescheinigung zur Nichtausübung eines bestehenden Vorkaufsrechts ( § 26 ); Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 50 |
3.14 | Entscheidung über Anträge auf Genehmigung nach § 28 | |
3.14.1 | Genehmigung des Befahrens nichtöffentlicher Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen ( § 28 Absatz 4 ) je Kraftfahrzeug; Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 60 |
3.14.2 | Genehmigung von organisierten, gemeinnützigen Sportveranstaltungen ( § 28 Absatz 7 ) | gebührenfrei |
3.14.3 | Genehmigung von sonstigen organisierten Sportveranstaltungen ( § 28 Absatz 7 ) | 130 bis 1 700 |
3.14.4 | Genehmigung der Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen ( § 28 Absatz 8 ) | gebührenfrei |
3.15 | Entscheidung über Anträge auf Genehmigung nach § 29 | |
3.15.1 | Genehmigung zum Zelten ( § 29 Absatz 1 ) | 80 |
3.15.2 | Genehmigung zum Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen ( § 29 Absatz 1 ) | 150 |
3.15.3 | Genehmigung zum Abstellen von Verkaufsständen ( § 29 Absatz 1 ) | 80 bis 600 |
3.15.4 | Genehmigung zum Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren, Pferden und Wildtieren im Wald ( § 29 Absatz 3 ) | 170 bis 1 800 |
3.15.5 | Genehmigung von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald ( § 29 Absatz 4 ) | 40 bis 300 |
3.15.6 | Genehmigung gemeinnütziger weiterer Formen der Waldnutzung ( § 29 Absatz 5 ) | gebührenfrei |
3.15.7 | Genehmigung weiterer Formen der Waldnutzung ( § 29 Absatz 5 ) | 85 bis 1 000 |
3.16 | Entscheidung über eine Waldsperrung ( § 30 Absatz 1 und 2 ) | 260 bis 2 400 |
3.17 | Ordnungsverfügungen in Ausübung der Zuständigkeit als Sonderordnungsbehörde ( § 34 Absatz 1 ) | nach Zeitaufwand |
3.18 | Entscheidungen bei Anzeigen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 BNatSchG | 25 bis 1 900 |
3.19 | Entscheidung über den Antrag auf staatliche Anerkennung einer Forstverwaltung ( § 41 Absatz 1 ) | 220 |
3.20 | Entscheidung über den Antrag auf staatliche Anerkennung eines Forstreviers ( § 41 Absatz 1 ) | 200 |
4 | Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz | |
4.1 | Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ( § 4 Absatz 1 und 4 ) einschließlich Eintragung in das Register ( § 6 Absatz 1 Satz 1 ) | 100 bis 500 |
4.2 | Widerruf, Änderung der Zulassung oder nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Nebenbestimmungen ( § 4 Absatz 5 Satz 1 und 3 ) | 58 bis 321 |
4.3 | Ausstellen von Stammzertifikaten bezogen auf den beernteten Bestand nach § 8 Absatz 2 ; Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 25 bis 100 |
4.4 | Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates zur Ausfuhr nach § 16 Absatz 2 ; Reisekosten sind mit der Gebühr nicht abgegolten | 50 bis 150 |
4.5 | Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers ( § 17 Absatz 2 Satz 6 ) | nach Zeitaufwand |
4.6 | Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes ( § 17 Absatz 4 ) | nach Zeitaufwand |
4.7 | Amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag ( § 18 Absatz 7 ) | nach Zeitaufwand |
5 | Amtshandlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes | |
5.1 | Gestattung der Ernte von Zierzapfen außerhalb der festgelegten Zeiten ( § 2 Absatz 4 ) | nach Zeitaufwand |
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