BodSchKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung
(Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V)
Vom 25. September 2012
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 246).
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung und zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) vom 25. September 201218.10.2012
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze18.10.2012
§ 2 - Übergangsregelung18.10.2012
Anlage - Gebührenverzeichnis28.09.2017

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

Für Amtshandlungen beim Vollzug der Bodenschutzgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis , das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des
§ 15 des Landesverwaltungskostengesetzes
.

§ 2 Übergangsregelung

Für die in Teil 3 der Anlage
genannten Amtshandlungen, die seit dem 1. März 1999 vorgenommen worden sind, können Gebühren gemäß
§ 1 erhoben werden, soweit die Gebührenerhebung bei der Amtshandlung jeweils ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Anlage

(zu § 1 Satz 2 )
Gebührenverzeichnis
Erläuterungen
BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz
BBodSchV Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
LBodSchG M-V Landesbodenschutzgesetz
URaG Umweltrahmengesetz
VwKostG M-V Landesverwaltungskostengesetz
Teil 1:
Allgemeine Regelungen
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
100 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde
100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 42,25 Euro,
100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 32,25 Euro,
100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 26,25 Euro,
100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte 23,25 Euro,
100.5 für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 29,25 Euro.
Teil 2:
Allgemeine Gebührentatbestände
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
200 Fertigung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, sofern die in § 8 Absatz 1 VwKostG M-V Genannten die Verwaltungsgebühr Dritten auferlegen können nach dem Zeitaufwand
201 Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, außer solchen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange nach dem Zeitaufwand
202 Projektarbeit im Rahmen von Untersuchungs- und Sanierungsverfahren nach dem Zeitaufwand
Teil 3:
Gebühren beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes
sowie der Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
300 Anordnung zur Entsiegelung ( § 5 Satz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
301 Gefährdungsabschätzung
301.1 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht bestätigt ( § 16 Absatz 2 Satz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
301.2 Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, jedoch nur, wenn die Kosten für die Ermittlung vorsätzlich oder grob fahrlässig mit verursacht wurden ( § 16 Absatz 2 Satz 3 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
302 Untersuchungsanordnungen
302.1 Untersuchungsanordnung ( § 9 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
302.2 Untersuchungsanordnung ( § 12 Absatz 3 Satz 2 BBodSchV ) nach dem Zeitaufwand
303 Sonstige Anordnung zur Erfüllung der Pflicht der sich aus den §§ 4 (Gefahrenabwehrpflicht) und 7 BBodSchG (Vorsorgepflicht) sowie den aufgrund von § 5 Satz 1 BBodSchG und §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ( § 10 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
304 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
304.1 Anordnung zur Durchführung von Maßnahmen der Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
304.2 Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 6 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
305 Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen ( § 14 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
306 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
306.1 Behördliche Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen ( § 15 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
306.2 Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und zur Einrichtung und zum Betrieb von Messstellen ( § 15 Absatz 2 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
307 Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung ( § 16 Absatz 1 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
308 Festsetzung eines Wertausgleichs ( § 25 BBodSchG ) nach dem Zeitaufwand
Teil 4:
Gebühren beim Vollzug des Landesbodenschutzgesetzes
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
400 Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
400.1 Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten ( § 2 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
400.2 Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten ( § 2 Absatz 2 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
401 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
401.1 Überwachungsanordnung ( § 3 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
401.2 Forderung ( § 3 Absatz 2 LBodSchG M-V ) - von Sanierungsuntersuchungen - der Erstellung eines Sanierungsplans sowie - der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen nach dem Zeitaufwand
402 Entscheidung über Ausgleichsleistungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ( § 15 Absatz 1 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
Teil 5:
Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen und
Untersuchungsstellen
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
500 Anerkennung von Sachverständigen ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der zuständigen Anerkennungsstelle
501 Anerkennung einer Untersuchungsstelle ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) nach dem Zeitaufwand
Teil 6:
Gebühren für die Freistellung von der Altlastenhaftung
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
601 Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URaG
601.1 Ablehnung ohne wesentlichen Prüfaufwand 30 bis 275
601.2 Ablehnung nach Sachverhaltsaufklärung 130 bis 1 650
601.3 Freistellung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde 275 bis 11 000
601.4 Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten aus dem Freistellungsbescheid 55 bis 275
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