Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) Vom 25. September 2012
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung
(Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V)
Vom 25. September 2012
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. August 2017 (GVOBl. M-V S. 243, 246). |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung und zur Änderung der Abfall-Kostenverordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Bodenschutzverwaltung (Bodenschutz-Kostenverordnung - BodSchKostVO M-V) vom 25. September 2012 | 18.10.2012 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 18.10.2012 |
§ 2 - Übergangsregelung | 18.10.2012 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 28.09.2017 |
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
Für Amtshandlungen beim Vollzug der Bodenschutzgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis
, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des
§ 15 des Landesverwaltungskostengesetzes
.
§ 2 Übergangsregelung
Für die in Teil 3 der
Anlage
genannten Amtshandlungen, die seit dem 1. März 1999 vorgenommen worden sind, können Gebühren gemäß
§ 1
erhoben werden, soweit die Gebührenerhebung bei der Amtshandlung jeweils ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Anlage
(zu
§ 1 Satz 2
)
Gebührenverzeichnis
Erläuterungen
BBodSchG | Bundes-Bodenschutzgesetz |
BBodSchV | Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung |
LBodSchG M-V | Landesbodenschutzgesetz |
URaG | Umweltrahmengesetz |
VwKostG M-V | Landesverwaltungskostengesetz |
Teil 1:
Allgemeine Regelungen
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
100 | Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand setzt sich zusammen aus dem Personalkostenanteil und dem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | ||
100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 42,25 Euro, |
100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 32,25 Euro, |
100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 26,25 Euro, |
100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Tarifbeschäftigte | 23,25 Euro, |
100.5 | für eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 29,25 Euro. |
Teil 2:
Allgemeine Gebührentatbestände
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
200 | Fertigung von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange, sofern die in § 8 Absatz 1 VwKostG M-V Genannten die Verwaltungsgebühr Dritten auferlegen können | nach dem Zeitaufwand |
201 | Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, außer solchen im Rahmen der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange | nach dem Zeitaufwand |
202 | Projektarbeit im Rahmen von Untersuchungs- und Sanierungsverfahren | nach dem Zeitaufwand |
Teil 3:
Gebühren beim Vollzug des
Bundes-Bodenschutzgesetzes
sowie der
Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
300 | Anordnung zur Entsiegelung ( § 5 Satz 2 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
301 | Gefährdungsabschätzung | |
301.1 | Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht bestätigt ( § 16 Absatz 2 Satz 1 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
301.2 | Ermittlung zur Feststellung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ( § 9 Absatz 1 BBodSchG ), sofern sich der Gefahrenverdacht nicht bestätigt, jedoch nur, wenn die Kosten für die Ermittlung vorsätzlich oder grob fahrlässig mit verursacht wurden ( § 16 Absatz 2 Satz 3 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
302 | Untersuchungsanordnungen | |
302.1 | Untersuchungsanordnung ( § 9 Absatz 2 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
302.2 | Untersuchungsanordnung ( § 12 Absatz 3 Satz 2 BBodSchV ) | nach dem Zeitaufwand |
303 | Sonstige Anordnung zur Erfüllung der Pflicht der sich aus den §§ 4 (Gefahrenabwehrpflicht) und 7 BBodSchG (Vorsorgepflicht) sowie den aufgrund von § 5 Satz 1 BBodSchG und §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen ( § 10 Absatz 1 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
304 | Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung | |
304.1 | Anordnung zur Durchführung von Maßnahmen der Sanierungsuntersuchungen oder zur Vorlage eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 1 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
304.2 | Verbindlichkeitserklärung eines Sanierungsplans ( § 13 Absatz 6 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
305 | Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen ( § 14 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
306 | Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle | |
306.1 | Behördliche Überwachung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen ( § 15 Absatz 1 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
306.2 | Anordnung zur Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und zur Einrichtung und zum Betrieb von Messstellen ( § 15 Absatz 2 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
307 | Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung ( § 16 Absatz 1 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
308 | Festsetzung eines Wertausgleichs ( § 25 BBodSchG ) | nach dem Zeitaufwand |
Teil 4:
Gebühren beim Vollzug des Landesbodenschutzgesetzes
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
400 | Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten | |
400.1 | Anordnung zur Durchsetzung von Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten ( § 2 Absatz 1 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
400.2 | Anordnung zur Durchsetzung von Duldungspflichten ( § 2 Absatz 2 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
401 | Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen | |
401.1 | Überwachungsanordnung ( § 3 Absatz 1 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
401.2 | Forderung ( § 3 Absatz 2 LBodSchG M-V ) - von Sanierungsuntersuchungen - der Erstellung eines Sanierungsplans sowie - der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen | nach dem Zeitaufwand |
402 | Entscheidung über Ausgleichsleistungen bei der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung ( § 15 Absatz 1 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
Teil 5:
Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen und
Untersuchungsstellen
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
500 | Anerkennung von Sachverständigen ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) | nach dem Gebührentarif zur Gebührenordnung der zuständigen Anerkennungsstelle |
501 | Anerkennung einer Untersuchungsstelle ( § 18 BBodSchG i. V. m. § 4 LBodSchG M-V ) | nach dem Zeitaufwand |
Teil 6:
Gebühren für die Freistellung von der Altlastenhaftung
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
601 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URaG | |
601.1 | Ablehnung ohne wesentlichen Prüfaufwand | 30 bis 275 |
601.2 | Ablehnung nach Sachverhaltsaufklärung | 130 bis 1 650 |
601.3 | Freistellung im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde | 275 bis 11 000 |
601.4 | Wahrnehmung von Zustimmungsvorbehalten aus dem Freistellungsbescheid | 55 bis 275 |
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