BSPflVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V)

Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im
Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V)
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Vom 24. November 2017
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.Bl. M-V vom 24. November 2017 S. 170

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Verfahren zur näheren Ausgestaltung der Schulpflicht im Bereich der beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Berufsschulpflichtverordnung - BSPflVO M-V) vom 24. November 201725.11.2017
Eingangsformel25.11.2017
§ 1 - Geltungsbereich25.11.2017
§ 2 - Informationspflicht der Schule25.11.2017
§ 3 - Meldepflicht25.11.2017
§ 4 - Datenerfassung an der allgemein bildenden Schule25.11.2017
§ 5 - Datenerfassung an der beruflichen Schule25.11.2017
§ 6 - Datenabgleich25.11.2017
§ 7 - Durchsetzung der Schulpflicht25.11.2017
§ 8 - Schulwechsel während der Ausbildung25.11.2017
§ 9 - Beurlaubung vom Unterricht25.11.2017
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten25.11.2017
Anlage25.11.2017
Aufgrund des § 51 Nummer 1 und Nummer 5 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch Gesetz vom 20. April 2017 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den Übergang von schulpflichtigen Jugendlichen gemäß
§ 42 Absatz 2 des Schulgesetzes von einer allgemein bildenden Schule an eine berufliche Schule sowie den Schulwechsel innerhalb der beruflichen Schulen.

§ 2 Informationspflicht der Schule

(1) Berufsschulpflichtige Jugendliche, die eine allgemein bildende Schule verlassen, sind durch die Klassenleiterinnen und Klassenleiter über die Pflicht zum Besuch einer Schule des Sekundarbereiches II zu belehren. Sie sind über die Pflicht zur Anmeldung an einer beruflichen Schule aktenkundig zu informieren.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind in Elternversammlungen oder anderen geeigneten Veranstaltungen der Schule über ihre Verantwortlichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht aktenkundig zu belehren und auf mögliche Konsequenzen bei Pflichtverletzungen gemäß
§ 139 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes hinzuweisen. Ihnen ist das Informationsblatt entsprechend der
Anlage gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die Schule hat die jeweils zuständige Meldeschule im Informationsblatt einzutragen. Die Adressen der Meldeschulen werden im Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt gegeben. Die
Anlage ist Bestandteil der Verordnung.
(3) Die Empfangsbekenntnisse verbleiben fünf Jahre an der Schule.

§ 3 Meldepflicht

(1) Ausbildende und Arbeitgeber sind gemäß
§ 42 Absatz 3 des Schulgesetzes verpflichtet, die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen zur Berufsschule anzumelden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein bildende Schule verlassen und bis zum 1. September des Jahres keinen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben oder nicht in einem beruflichen Vollzeitbildungsgang angemeldet sind, sind von den Erziehungsberechtigten bis zu diesem Termin bei der beruflichen Meldeschule anzumelden.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler nach dem Verlassen der allgemein bildenden Schule eine berufliche Schule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns besuchen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dies der Meldeschule bis spätestens zum 30. September des Jahres mitzuteilen und durch Vorlage einer Bescheinigung der aufnehmenden Schule nachzuweisen. Die Meldeschule übermittelt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres die Daten der Schülerinnen und Schüler (Vor- und Nachname und Anschrift der Schülerin beziehungsweise des Schülers, Vor- und Nachname der beziehungsweise des Erziehungsberechtigten, Name und Anschrift der Schule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns), die eine berufliche Schule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns besuchen.

§ 4 Datenerfassung an der allgemein bildenden Schule

Jede allgemein bildende Schule pflegt laufend, spätestens jedoch bis zum Beginn der Sommerferien, in das Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern die Einzeldatensätze der Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahresende die Schule verlassen werden und berufsschulpflichtig sind, ein. Name, Vorname und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers sind dabei auf der Grundlage der Eintragungen in der Geburtsurkunde oder des Personalausweises vollständig zu übernehmen.

§ 5 Datenerfassung an der beruflichen Schule

Jede berufliche Schule erfasst laufend, spätestens zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik die berufsschulpflichtigen Jugendlichen im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern, die bis zu diesem Zeitpunkt neu angemeldet wurden. Name, Vorname und Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers sind dabei auf der Grundlage der Eintragungen in der Geburtsurkunde oder des Personalausweises vollständig zu übernehmen. Schülerinnen und Schüler die nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik angemeldet wurden, werden von der Schule weiterhin im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern erfasst.

§ 6 Datenabgleich

(1) Die oberste Schulbehörde ermittelt nach dem Abschluss der Dateneingabe zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik für die beruflichen Schulen durch Vergleich der Abgänger- und der Anmeldeeintragungen im Schulinformations- und Planungssystem Mecklenburg-Vorpommern und unter Berücksichtigung der Mitteilungen nach
§ 3 Absatz 3, welche schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler noch nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sind.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Berufsschulpflicht führt die oberste Schulbehörde weitere Datenabgleiche gemäß Absatz 1 im laufenden Schuljahr durch.

§ 7 Durchsetzung der Schulpflicht

(1) Die oberste Schulbehörde hört die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die nach den Feststellungen des Datenabgleichs nicht an einer beruflichen Schule angemeldet waren, schriftlich zu dem Tatbestand an und weist noch einmal darauf hin, dass im Falle einer Nichtbefolgung Maßnahmen im Sinne der
§§ 50 und 139 Absatz 2 des Schulgesetzes
eingeleitet werden.
(2) Sollten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens nicht an einer beruflichen Schule angemeldet sein, werden angemessene Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zur Durchsetzung der Berufsschulpflicht von der obersten Schulbehörde eingeleitet.

§ 8 Schulwechsel während der Ausbildung

(1) Bei einem Schulwechsel während der Ausbildung obliegt es der abgebenden beruflichen Schule, die Ummeldung an die nunmehr zuständige berufliche Schule zu veranlassen. Alle für den weiteren Ausbildungsverlauf relevanten Unterlagen sind zu übergeben.
(2) Bricht eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler ihre oder seine Ausbildung ab, informiert die abgebende berufliche Schule die berufliche Meldeschule des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, wo die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die abgebende berufliche Schule belehrt die Schülerin oder den Schüler über die Pflicht zur Anmeldung an der Meldeschule. Die Meldeschule hat die Einhaltung der Schulpflicht zu überwachen.
(3) Bricht eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Land ihre beziehungsweise seine Ausbildung ab, informiert die berufliche Schule das Kultusministerium des zuständigen Landes schriftlich.

§ 9 Beurlaubung vom Unterricht

(1) Teilzeitschülerinnen und Teilzeitschüler, die ihre praktische Ausbildung außerhalb der beruflichen Schule erhalten, dürfen nur im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung aus wichtigen Gründen zeitweise vom Unterricht freigestellt werden. Die Beurlaubung von Teilzeitschülerinnen und Teilzeitschülern mit Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf richtet sich nach den Bestimmungen der Berufsschulverordnung.
(2) Auf Antrag der oder des Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Jugendlichen können Vollzeitschülerinnen und Vollzeitschüler aus wichtigen Gründen durch die Schulleitung bis zu drei Monate beurlaubt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Entscheidungsbefugnis über stunden- oder tageweise Beurlaubungen übertragen. Beurlaubungen über drei Monate hinaus werden durch die zuständige Schulbehörde entschieden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsschulpflichtverordnung vom 7. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1999 S. 332) außer Kraft.
Schwerin, den 24. November 2017
Die Ministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
In Vertretung Steffen Freiberg

Anlage

(zu § 2 Absatz 2)
Informationsblatt
für Erziehungsberechtigte schulpflichtiger Jugendlicher,
die die allgemein bildende Schule verlassen
Schule: Datum:
Klasse: Klassenleitung:
Information über die Pflicht minderjähriger Schülerinnen und Schüler zum Besuch von beruflichen Schulen im Sekundarbereich II nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht an den allgemein bildenden Schulen:
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
anlässlich der bevorstehenden Entlassung Ihres Kindes aus der allgemein bildenden Schule möchte ich Sie auf Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht an einer beruflichen Schule aufmerksam machen. Als Erziehungsberechtigte sind Sie nach
§ 49 Absatz 3 des Schulgesetzes verpflichtet, Ihr minderjähriges Kind zur beruflichen Schule anzumelden und für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen.
Bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Ausbildungsbetrieb ist dieser zur Anmeldung Ihres Kindes bei der Berufsschule gesetzlich verpflichtet.
Sollte Ihr Kind bis zum
1. September dieses Jahres
keinen Ausbildungsvertrag abschließen oder nicht an einer beruflichen Vollzeitschule angemeldet sein, sind Sie verpflichtet, Ihr Kind bis zu diesem Termin bei der
[Zuständige berufliche Meldeschule]
anzumelden.
Sollte Ihr Kind den Besuch einer beruflichen Schule außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns beginnen, sind Sie verpflichtet, dies der Meldeschule bis spätestens zum 30. September dieses Jahres mitzuteilen und durch Vorlage einer Bescheinigung der aufnehmenden Schule nachzuweisen.
Ich weise darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Anmelde- und Wahrnehmungspflicht nach
§ 139 Absatz 1 des Schulgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 2 500 Euro geahndet werden kann.
Ich wünsche Ihrem Kind bei der Ausbildung alles Gute und einen erfolgreichen Verlauf.
Mit freundlichen Grüßen
....................................
Schulleiterin/Schulleiter
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