Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992
Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. Dezember 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben, §§ 3 und 4 werden §§ 2 und 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 298) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 16. Dezember 1992 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 14.12.2017 |
§ 3 | 14.12.2017 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern geschlossenen Abkommen über das Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) und dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen
*
und der Schiedsvertrag werden nachstehend veröffentlicht.
Fußnoten
*)
Das Abkommen hat die Gl. Nr. 2130 - 7.
§ 2
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist vom Innenminister im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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