Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 2. Dezember 2017
Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 2. Dezember 2017
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Deutschen Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 2017 (GVOBl. S. 298).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 2017 | 14.12.2017 |
Eingangsformel | 14.12.2017 |
(1) Dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geschlossenen
3. DIBt-Änderungsabkommen
wird zugestimmt.
(2) Das
3. DIBt-Änderungsabkommen
wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben nach
Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
zu übertragen.
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