Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZust-LVO) Vom 22. Februar 2011
Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZust-LVO) Vom 22. Februar 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 380) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz (GwGZust-LVO) vom 22. Februar 2011 | 26.02.2011 |
Eingangsformel | 26.02.2011 |
§ 1 - Zuständige Stellen | 30.12.2017 |
§ 2 - Verordnungsermächtigung | 30.12.2017 |
§ 3 - Inkrafttreten | 26.02.2011 |
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Stellen
(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für
1.
Finanzunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Geldwäschegesetzes
2.
Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes
3.
Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Geldwäschegesetzes
4.
Immobilienmakler nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 des Geldwäschegesetzes und
5.
Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 des Geldwäschegesetzes.
Es ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes für die Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
(2) Das Justizministerium ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes für registrierte Personen im Sinne des § 10Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Geldwäschegesetzes.
(3) Das Ministerium für Inneres und Europa ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes für die unter § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, soweit nicht nach den §§ 9a oder 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages ein anderes Land für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständig ist.
§ 2 Verordnungsermächtigung
(1) Die in § 1 benannten obersten Landesbehörden werden ermächtigt, die jeweils in ihren Zuständigkeitsbereich als zuständige Stellen fallenden Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.
(2) Die in § 1 benannten Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz können auf kommunale Körperschaften als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch Rechtsverordnung der Landesregierung weiter übertragen werden, wenn diese gleichzeitig die Kostentragung regelt. Die Zuständigkeit der in § 1 benannten Stellen als jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörden bleibt unberührt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Feedback