Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) Vom 12. September 2016
Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) Vom 12. September 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2018 bis 31.07.2023
Die Verordnung ist gemäß § 85 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 82) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft getreten. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2019 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, ist sie gemäß den Übergangsbestimmungen des § 84 längstens bis zum 31. Juli 2023 weiter anzuwenden.
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2017 (Mittl.Bl. M-V S. 178 / GVOBl. M-V 2018 S. 4) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) vom 12. September 2016 | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
Eingangsformel | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 2 - Gliederung und Dauer | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 3 - Aufnahme | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 4 - Fachrichtungen und Schwerpunkte | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 5 - Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 6 - Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 7 - Schulartspezifische Regelungen zu den Abiturprüfungen | 01.02.2018 bis 31.07.2023 |
§ 8 - Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 9 - Berufsabschlussprüfung | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 10 - Anlage | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 11 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
Anlage - Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation | 01.08.2017 bis 31.07.2023 |
Aufgrund des § 22 Absatz 7 Nummer 2, 3, 4 und 6, des § 24 Absatz 2 und des § 51 Nummer 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 586) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1 Geltungsbereich
Soweit diese Verordnung keine gesonderten Festlegungen für die Arbeit an den Fachgymnasien und für das Ablegen des Abiturs an den Fachgymnasien trifft, gilt die Abiturprüfungsverordnung.
§ 2 Gliederung und Dauer
(1) Das Fachgymnasium gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13. Die Regelungen für die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und die Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 zur gymnasialen Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gelten entsprechend für die Jahrgangsstufe 11 als Einführungsphase und die Jahrgangsstufen 12 und 13 als Qualifikationsphase an den Fachgymnasien.
(2) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung auf Beschluss der Klassenkonferenz am Ende der Einführungsphase erworben. Hierzu sind in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen. Höchstens ein mit „mangelhaft“ bewertetes Unterrichtsfach kann durch mindestens ein mit „gut“ bewertetes Unterrichtsfach oder mindestens zwei mit „befriedigend“ bewertete Leistungen ausgeglichen werden. In den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik sowie dem beruflichen Hauptfach gemäß § 4 können mangelhafte Leistungen nur untereinander ausgeglichen werden.
§ 3 Aufnahme
(1) In die Einführungsphase können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nachweisen.
(2) Im Falle von § 45 Absatz 3 des Schulgesetzes werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 4 Fachrichtungen und Schwerpunkte
(1) Bildungsgänge an Fachgymnasien gliedern sich in die Fachrichtungen Ernährungswissenschaft, Gesundheit und Soziales, Technik und die Fachrichtung Wirtschaft. Die Fachrichtung Gesundheit und Soziales gliedert sich in die Schwerpunkte Gesundheit und Pflege sowie Sozialpädagogik, die Fachrichtung Technik in die Schwerpunkte Datenverarbeitungstechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik. Die Fachrichtung Wirtschaft gliedert sich in die Schwerpunkte Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler hat entsprechend der jeweiligen Fachrichtung und gegebenenfalls dem jeweiligen Schwerpunkt ein berufliches Hauptfach durchgängig zu belegen. Dies sind in der Fachrichtung:
1.
Ernährungswissenschaft das Hauptfach Ernährungslehre mit Chemie,
2.
Gesundheit und Soziales die Hauptfächer Gesundheit sowie Pädagogik und Psychologie,
3.
Technik die Hauptfächer Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik sowie Metalltechnik,
4.
Wirtschaft die Hauptfächer Betriebs- und Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftsinformatik,
5.
Kaufmännische Assistenz für Informationsverarbeitung das Hauptfach Informationsverarbeitung,
6.
Kaufmännische Assistenz für Fremdsprachen das Hauptfach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre,
7.
Ingenieurassistenz für Maschinentechnik das Hauptfach Konstruktions- und Fertigungstechnik,
8.
Assistenz für Informatik das Hauptfach Technische Informatik.
(3) Weitere berufliche Fächer sind entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten Berufliche Informatik, Rechnungswesen, Rechtslehre, Pädagogik und Psychologie sowie Wirtschaftslehre.
(4) Die beruflichen Hauptfächer und die weiteren beruflichen Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Pädagogik und Psychologie, Rechtslehre, Wirtschaftslehre,
2.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld Ernährungslehre mit Chemie, Gesundheit, Bautechnik, Elektrotechnik, Datenverarbeitungstechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Metalltechnik, Wirtschaftsinformatik, Informationsverarbeitung, Konstruktions- und Fertigungstechnik, Technische Informatik, Berufliche Informatik, Rechnungswesen.
§ 5 Schulartspezifische Regelungen zur Einführungsphase
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler hat neben der Belegungspflicht gemäß § 4 die allgemein bildenden Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch, eine der weiteren Fremdsprachen Französisch, Polnisch, Russisch, Schwedisch oder Spanisch, Geschichte und Politische Bildung, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport zu belegen.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtung bei Eintritt in das Fachgymnasium eine Fremdsprache neu beginnt, so ist diese bis zum Ende des Besuchs des Fachgymnasiums durchgängig zu belegen.
(3) Mathematik, Englisch, eine weitere Fremdsprache sowie das jeweilige berufliche Hauptfach werden vierstündig, Deutsch sowie Geschichte und Politische Bildung werden dreistündig und die Naturwissenschaften sowie die Fächer evangelische oder katholische Religion oder Philosophie und Sport werden zweistündig unterrichtet. Die weiteren beruflichen Fächer werden in der Regel zweistündig unterrichtet.
(4) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen in der Einführungsphase mindestens 36 Wochenstunden belegt werden.
§ 6 Schulartspezifische Regelungen zur Qualifikationsphase
(1) In der Qualifikationsphase ist das berufliche Hauptfach verpflichtend zu belegen. Weitere verpflichtende Hauptfächer sind Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung, eine fortgeführte Fremdsprache sowie eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik.
(2) Das Fach Sport ist durchgängig zu belegen. Ist eine Schülerin oder ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, ist anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach durchgängig zu belegen.
(3) Entsprechend den Fachrichtungen und Schwerpunkten sind weitere berufliche Fächer zu belegen.
(4) Zusätzlich sind von der Schülerin oder vom Schüler die Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung sowie evangelische oder katholische Religion oder Philosophie im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren zu belegen. Anstelle der Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung kann auch ein anderes Unterrichtsfach belegt werden.
(5) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase 36 und im zweiten Jahr 34 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.
(6) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer ist nachzuweisen. Aus den belegten Hauptfächern und Fächern müssen die Leistungen, die in der Anlage aufgeführt sind, in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
§ 7 Schulartspezifische Regelungen zu den Abiturprüfungen
(1) Das erste schriftliche Prüfungsfach ist das jeweilige berufliche Hauptfach in doppelter Gewichtung. Das zweite schriftliche Prüfungsfach in doppelter Gewichtung muss entweder Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik sein. Mit den beruflichen Unterrichtsfächern kann das jeweilige Aufgabenfeld abgedeckt werden.
(2) Die folgenden Hauptfächer und Fächer können nicht als Prüfungsfächer gewählt werden:
-
in der Fachrichtung Ernährungswissenschaft das Hauptfach Chemie,
-
im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik das Fach Berufliche Informatik,
-
im Schwerpunkt Elektrotechnik das Hauptfach Physik.
§ 8 Allgemeine Hochschulreife und Berufsabschluss
(1) An Fachgymnasien können Bildungsgänge angeboten werden, in welchen der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife organisatorisch und inhaltlich mit dem Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht verbunden werden.
(2) Soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen wurden, richten sich die Ausbildung und das Prüfungsverfahren der Berufsabschlussprüfung nach den Bestimmungen der jeweiligen Höheren Berufsfachschulverordnung.
(3) Die Einführungsphase umfasst zwei Jahre, die Jahrgangsstufe 11 A und die Jahrgangsstufe 11 B, gegliedert in jeweils zwei Halbjahre. Die Verweildauer am Fachgymnasium beträgt in diesem Fall insgesamt vier Jahre und höchstens fünf Jahre.
(4) Von der Jahrgangsstufe 11 A in die Jahrgangsstufe 11 B findet keine Versetzung statt. Wenn keine Versetzung in die Qualifikationsphase erfolgen kann, darf die Jahrgangsstufe 11 B einmal wiederholt werden.
(5) Die Fächer des berufspraktischen Unterrichts zum Erwerb eines staatlichen Berufsabschlusses nach Landesrecht werden entsprechend der jeweiligen Ausbildungsordnung unterrichtet. Sie sind in der Regel in der Einführungsphase abzuschließen. Aus schulorganisatorischen Gründen kann auch in der Jahrgangsstufe 12 in diesen Fächern unterrichtet werden.
(6) Im Bildungsgang gemäß Absatz 1 wird ein sechswöchiges Betriebspraktikum durchgeführt. Es ist von der Schule zu organisieren, inhaltlich vorzubereiten und auszuwerten. Drei Wochen des Betriebspraktikums sind in der unterrichtsfreien Zeit in den Jahrgangsstufen 11 A und 11 B durchzuführen. Das Betriebspraktikum kann in der unterrichtsfreien Zeit der Jahrgangsstufe 12 der Qualifikationsphase fortgesetzt werden.
§ 9 Berufsabschlussprüfung
(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung wird in Verbindung mit der Abiturprüfung festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die für den entsprechenden Beruf angestrebte Berufsqualifikation erreicht hat. Sie besteht aus zwei Teilen.
(2) Der erste Teil der Berufsabschlussprüfung findet in der Regel am Ende der Einführungsphase statt und wird nach den Bestimmungen der staatlichen Berufsabschlussprüfung abgelegt. Er besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und aus einer mündlichen Prüfung. Im ersten Teil werden die Fächer des berufsübergreifenden und des berufsbezogenen Lernbereichs des jeweiligen Bildungsganges, die nicht Gegenstand der Abiturprüfung sind, schriftlich und gegebenenfalls mündlich geprüft. Danach erfolgt die praktische Prüfung in den Fächern des berufspraktischen Lernbereiches des jeweiligen Bildungsganges.
(3) Der zweite Teil wird am Ende der Qualifikationsphase im Rahmen der Abiturprüfung abgelegt. Im zweiten Teil werden diejenigen Fächer geprüft, die sowohl Gegenstand der Abiturprüfung als auch Gegenstand der staatlichen Berufsabschlussprüfung sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Ausbildung vorzeitig beendet, kann frühestens am Ende der Einführungsphase die staatliche Berufsabschlussprüfung als Ganzes ablegen.
(5) Die Prüfungstermine für den ersten Teil der staatlichen Berufsabschlussprüfung sowie die Prüfungstermine gemäß Absatz 3 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zur staatlichen Berufsabschlussprüfung nicht zugelassen wird, ist von der weiteren Prüfung ausgeschlossen.
(7) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen und erhält ein entsprechendes Abschlusszeugnis.
(8) Die Zeugnisnoten der Fächer werden entsprechend den Regelungen der jeweiligen Höheren Berufsfachschulverordnung aus den Vornoten und den Prüfungsnoten des ersten und des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung ermittelt. In den Fächern, die nicht Gegenstand einer Prüfung sind, werden die Zeugnisnoten aus den Vornoten gebildet.
§ 10 Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 11 Übergangsbestimmungen
Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2017/2018 in die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums eingetreten sind, gelten die bisherigen Regelungen der Fachgymnasiumsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (GVOBl. M-V S. 274) fort.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fachgymnasiumsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (GVOBl. M-V S. 274) außer Kraft.
Schwerin, den 12. September 2016
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mathias Brodkorb
Anlage
(zu § 6 Absatz 6)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Unterrichtsfach | Anzahl der Halbjahresleistungen |
Deutsch | 4 |
eine Fremdsprache1)2) | 4 |
Musik oder Kunst und Gestaltung3) | 2 |
Geschichte und Politische Bildung | 4 |
evangelische/katholische Religion oder Philosophie | 2 |
Mathematik | 4 |
Biologie oder Chemie oder Physik4) | 4 |
berufliches Hauptfach | 4 |
Fußnoten
1)
vier Leistungen in ein und demselben Hauptfach
2)
Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache neu zu erwerben, so müssen beide Leistungen des letzten Jahres eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden.
3)
oder ein anderes Unterrichtsfach gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2
4)
vier Leistungen in ein und demselben Unterrichtsfach oder je zwei Leistungen aus zwei Naturwissenschaften
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