LArchivG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) Vom 7. Juli 1997

Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Vom 7. Juli 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 172).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V) vom 7. Juli 199701.01.2005
§ 1 - Grundsatz und Geltungsbereich25.05.2018
§ 2 - Öffentliches Archivgut01.01.2005
§ 3 - Begriffsbestimmungen25.05.2018
§ 4 - Organisation des staatlichen Archivwesens01.01.2006
§ 5 - Aufgaben des staatlichen Archivs25.05.2018
§ 6 - Anbietung von Unterlagen25.05.2018
§ 7 - Übernahme von Archivgut25.05.2018
§ 8 - Verwaltung und Sicherung des Archivgutes25.05.2018
§ 9 - Nutzung des Archivgutes25.05.2018
§ 10 - Schutzfristen25.05.2018
§ 11 - Rechtsansprüche der betroffenen Person25.05.2018
§ 12 - Kommunale Archive25.05.2018
§ 13 - Sonstige öffentliche Archive25.05.2018
§ 14 - Verordnungsermächtigung25.05.2018

§ 1 Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und Nutzung von Unterlagen in den öffentlichen Archiven in Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung. Sie schützen das öffentliche Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Vereinigungen,
2.
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern,
3.
öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse.

§ 2 Öffentliches Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen, die zur dauernden Aufbewahrung von einem öffentlichen Archiv übernommen wurden und werden. Dazu zählt auch Dokumentationsmaterial, das von einem öffentlichen Archiv ergänzend gesammelt wird.
(2) Öffentliches Archivgut des Landes sind alle archivwürdigen Unterlagen, die bei Verfassungsorganen, Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und ihren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, entstanden sind und zur dauernden Aufbewahrung in ein mecklenburg-vorpommersches staatliches Archiv übernommen worden sind, soweit es nicht in Archiven nach
§ 12 und § 13
archiviert ist. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen. Archivgut des Landes ist auch das Archivgut der ehemaligen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen auf dem Gebiet des jetzigen Landes Mecklenburg-Vorpommern aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, soweit es in einem staatlichen Archiv archiviert ist.
(3) Unterlagen der SED, der übrigen Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der mit ihnen verbundenen Organisationen und juristischen Personen, soweit sie bei einem Organisationsteil angefallen sind, der auf staatlicher Ebene Funktionsvorgänger des Landes oder einer kleineren Einheit war, werden wie Archivgut des Landes behandelt, soweit sie in den staatlichen Archiven des Landes archiviert sind.
(4) Zwischenarchivgut sind die von einem öffentlichen Archiv zur vorläufigen Aufbewahrung übernommenen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist (
§ 6 Abs. 1 Satz 2 ) noch nicht abgelaufen und aus denen das Archivgut noch nicht ausgewählt worden ist. Zwischenarchivgut sind insbesondere die von einem öffentlichen Archiv übernommenen Unterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind. Auf personenbezogene Daten in Zwischenarchivgut finden die jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Regelungen des Geheimnisschutzes Anwendung. Durch Feststellung der Archivwürdigkeit wird Zwischenarchivgut zu öffentlichem Archivgut im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Archive im Land Mecklenburg-Vorpommern sind das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, die kommunalen Archive nach
§ 12 und die sonstigen öffentlichen Archive nach
§ 13 .
(2) Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Akten, Urkunden, Schriftstücke, Karten, Pläne, Karteien, Siegel und Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterial und Dateien sowie sonstige Informationsträger und die zu ihrer Erschließung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel. Dies umfasst auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, L 314, S. 72) enthalten.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, die nach Feststellung des zuständigen Archivs aufgrund ihrer rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Wissenschaft und Forschung, für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung von bleibendem Wert sind.
(4) Personenbezogenes Archivgut sind Unterlagen, die sich nach ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person (betroffene Person) beziehen.
(5) Entstehung im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet den Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen.

§ 4 Organisation des staatlichen Archivwesens

Das Land unterhält für die Erfüllung der staatlichen Archivaufgaben im Sinne dieses Gesetzes das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Landesoberbehörde. Oberste Archivbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaftund Kultur.

§ 5 Aufgaben des staatlichen Archivs

(1) Das staatliche Archiv hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zu sichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereitzustellen (Archivierung).
(2) Das staatliche Archiv kann die ihm gemäß
§ 7 des Bundesarchivgesetzes angebotenen archivwürdigen Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.
(3) Das staatliche Archiv kann auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen archivieren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.
(4) Das staatliche Archiv berät die in
§ 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Den Vertretern des staatlichen Archivs ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie die dazugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren, soweit dieses zum Zwecke der Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist. Das staatliche Archiv berät die kommunalen Archive (
§ 12 ) und die sonstigen Archive (
§ 13 ) bei der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Das Archiv erbringt aus dem von ihm verwahrten Archivgut Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Es erteilt Auskünfte, berät und unterstützt Benutzer.
(6) Das staatliche Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der mecklenburgisch-vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leistet dazu eigene Beiträge.

§ 6 Anbietung von Unterlagen

(1) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes bieten alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem staatlichen Archiv zur Übernahme an. Unabhängig davon sind alle Unterlagen 30 Jahre nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Fristen bestimmen.
(2) Die Pflicht zur Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen, die
1.
personenbezogene Daten enthalten, welche nach Artikel 17 Absatz 1 der
Datenschutz-Grundverordnung oder nach einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müßten oder nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder
2.
einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen.
Die gemäß § 203 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
geschützten Unterlagen einer Beratungsstelle dürfen nur in anonymisierter Form angeboten und übergeben werden. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis verstoßen würde. Sieht die anbietungspflichtige Stelle im Einzelfall durch die Archivierung und Nutzung von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet, so führt sie die Entscheidung der jeweiligen obersten Landesbehörde herbei. Diese kann für die Dauer der Gefährdung von der Anbietungspflicht befreien.
(3) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der
Datenschutz-Grundverordnung enthalten.
(4) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes haben dem staatlichen Archiv auch ein Exemplar aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden amtlichen Publikationen zur Übernahme anzubieten.
(5) Die in § 2 Abs. 2 Satz 1
genannten Stellen des Landes dürfen nur dann Unterlagen vernichten oder Daten löschen, wenn das staatliche Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb von sechs Monaten über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
(6) Von der Anbietung und von der Übergabe von Unterlagen kann nur im Einvernehmen mit dem staatlichen Archiv abgesehen werden, wenn diese wegen ihres offensichtlich geringen Quellenwertes nicht archivwürdig sind.

§ 7 Übernahme von Archivgut

(1) Das staatliche Archiv übernimmt die von ihm als archivwürdig bestimmten Unterlagen von der anbietenden Stelle. Die Übernahme erfolgt anhand von Aussonderungsnachweisen, die von den anbietenden Stellen gefertigt werden.
(2) Lehnt das staatliche Archiv die Übernahme ab oder übernimmt es die angebotenen Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten, so ist die anbietende Stelle zu deren weiterer Aufbewahrung nicht verpflichtet, sofern weder Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange der betroffenen Personen dies verlangen.
(3) Das staatliche Archiv kann archivwürdige Unterlagen bereits vor Ablauf der durch Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle übernehmen. Die Aufbewahrungsfristen werden in diesem Fall durch die Aufbewahrung im Archiv gewahrt.
(4) Werden maschinell lesbare Datenträger archiviert, so sind vor ihrer Übergabe von der anbietenden Stelle alle zur Verarbeitung und Nutzung der Daten notwendigen Informationen zu dokumentieren und dem Archiv zu übergeben.

§ 8 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes

(1) Das staatliche Archiv hat seine Aufgaben nach archivfachlichen Gesichtspunkten zu erfüllen. Es ist verpflichtet, das Archivgut durch angemessene Maßnahmen wirksam gegen unbefugte Nutzung zu sichern und den Schutz personenbezogener Daten oder solcher Unterlagen, die einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, sicherzustellen. Es hat dabei die für die abgebenden Stellen geltenden Vorschriften einzuhalten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Archivgut vor Beschädigung, Verlusten und Vernichtung zu schützen und seine Erhaltung, dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit zu gewährleisten.
(2) Soweit es unter archivfachlichen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist, kann das Archiv die im Archivgut enthaltenen Informationen auch in anderer Form archivieren. Diese Verarbeitung und Nutzung darf nur zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke erfolgen. Die Originalunterlagen können vernichtet werden. Darüber ist ein Nachweis zu führen.
(3) Das staatliche Archiv ist befugt, Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, auszusondern, sofern Aufbewahrungsfristen oder schutzwürdige Belange von betroffenen Personen oder Dritten nicht entgegenstehen. Über die Aussonderung ist ein Nachweis zu führen.
(4) Öffentliches Archivgut des Landes ist unveräußerlich.

§ 9 Nutzung des Archivgutes

(1) Jeder hat auf Antrag das Recht, das Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften zu nutzen.
(2) Die Nutzung nach Absatz 1 ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
1.
Grund zu der Annahme besteht, daß dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder wesentliche Nachteile erwachsen,
2.
die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden,
3.
Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter erheblich beeinträchtigt werden und das Interesse an der Nutzung nicht im Einzelfall überwiegt,
4.
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,
5.
durch die Nutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde,
6.
Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

§ 10 Schutzfristen

(1) Unterliegt das Archivgut einem besonderen Amtsgeheimnis oder besonderen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, darf es erst 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden. Personenbezogenes Archivgut darf erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist, 90 Jahre nach dessen Geburt genutzt werden. Wenn beides nicht mehr feststellbar ist, darf das Archivgut erst 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen genutzt werden.
(2) Die Benutzung von Archivgut durch öffentliche Stellen, bei denen es entstanden ist oder die es abgegeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen möglich; die Schutzfristen sind jedoch zu beachten, wenn das Archivgut hätte gesperrt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.
(3) Die Schutzfristen nach Absatz 1 gelten nicht für
1.
Unterlagen, die bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren,
2.
personenbezogenes Archivgut, das die Tätigkeit von Personen dokumentiert, soweit sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt haben und ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind.
(4) Die Schutzfristen können im Einzelfall oder für bestimmte Teile von Archivgut verkürzt werden, wenn Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Absatz 1 Satz 2 ist im Einzelfall eine Verkürzung nur zulässig, wenn
1.
die betroffene Person oder nach deren Tod der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner, nach dessen Tod die Kinder oder, wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern der betroffenen Person oder nach deren Tod der Partner einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft der betroffenen Person eingewilligt haben oder
2.
die Nutzung zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Voraussetzungen des
§ 9 des Landesdatenschutzgesetzes erfolgt oder
3.
die Nutzung zur Wahrnehmung von Belangen, die im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person oder Dritter liegen, unerlässlich ist und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist.
(5) Für Archivgut, das nach
§ 6 Absatz 4 oder § 7 des Bundesarchivgesetzes
von Stellen des Bundes dem staatlichen Archiv übergeben worden ist, gelten
§ 6 sowie die §§ 10
bis 14 des Bundesarchivgesetzes
entsprechend.

§ 11 Rechtsansprüche der betroffenen Person

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag ohne Rücksicht auf die in
§ 10 festgelegten Schutzfristen Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten nach Artikel 15 der
Datenschutz-Grundverordnung zu erteilen oder Einsicht in das auf sie bezogene Archivgut zu gewähren, soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Archivgutes oder der Angaben ermöglichen. Dieses gilt nicht, soweit Geheimhaltungspflichten nach
§ 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches
oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden oder besondere Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.
(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, hat einen Anspruch darauf, daß den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den Angehörigen nach
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 in der dort genannten Folge zu. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß sich auf Angaben über Tatsachen beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angaben, die in einer amtlichen Niederschrift über eine öffentliche Sitzung eines beschließenden Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Gerichts enthalten sind. Ein weitergehendes Recht auf Berichtigung der Daten nach Artikel 16 der
Datenschutz-Grundverordnung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der
Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.

§ 12 Kommunale Archive

(1) Die kommunalen Körperschaften archivieren die bei ihnen sowie bei ihren Funktions- und Rechtsvorgängern entstandenen Unterlagen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Sie archivieren auch Unterlagen, die bei ihnen oder ihren Organen im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörde entstanden sind. Die kommunalen Körperschaften regeln die Übernahme, Sicherung, Erschließung und Nutzung ihres Archivgutes nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes in eigener Zuständigkeit.
§ 10 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4
und § 11 gelten unmittelbar.
(2) Sie erfüllen diese Aufgabe durch
1.
die Unterhaltung eigener Archive oder
2.
die Schaffung von oder die Beteiligung an Gemeinschaftsarchiven oder
3.
das Anbieten und die Übergabe ihrer archivwürdigen Unterlagen an das staatliche Archiv, sofern dieses zur Übernahme bereit ist.
Unterhalten kreisangehörige kommunale Körperschaften keine eigenen Archive oder sind sie nicht an Gemeinschaftsarchiven beteiligt und ist auch kein anderes öffentliches Archiv zur Übernahme bereit, so sind die archivwürdigen Unterlagen vom Archiv des zuständigen Landkreises zu übernehmen. Die abgebende Körperschaft ist zu einer angemessenen Kostenbeteiligung verpflichtet.
(3) Die anbietenden kommunalen Körperschaften haben an den von dem staatlichen Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen einen Anspruch auf Rückgabe für den Fall, daß ein eigenes Archiv nach Absatz 2 Nr. 1 oder ein Gemeinschaftsarchiv nach Absatz 2 Nr. 2 errichtet wird oder das staatliche Archive das Archivgut nach
§ 8 Abs. 2 und 3 vernichten oder aussondern wollen.
(4) Durch Satzung kann die Verpflichtung zur Ablieferung eines Belegexemplars entsprechend
§ 14 Nr. 2 vorgesehen werden.

§ 13 Sonstige öffentliche Archive

Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes.
§ 12 Abs. 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 14 Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Benutzung des staatlichen Archivs. Dabei kann auch vorgesehen werden, daß Nutzer dem staatlichen Archiv kostenlos ein Belegexemplar von Publikationen, die unter Nutzung seines Archivguts entstanden sind, zum dauernden Verbleib oder zur Herstellung einer Vervielfältigung zu überlassen haben.
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