UVPG§ 14V MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung

Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
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Vom 23. Juli 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 geändert, § 2 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229)
Fußnoten
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Überschrift geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. August 2002.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die federführende Behörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 23. Juli 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständigkeit17.07.2018
§ 2 - Aufgaben17.07.2018
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Bedarf ein Vorhaben, das der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, der Zulassung durch mehrere Behörden, sind federführende Behörden nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes
1.
für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt,
2.
für Vorhaben nach den Nummern 13.2 bis 13.5,13.7, 13.14 und 13.15 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die zuständigen Wasserbehörden,
3.
für Vorhaben nach Nummer 17.1 und 17.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die zuständigen Forstbehörden,
4.
für Vorhaben nach Nummer 23a der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, § 6 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Naturschutzbehörden,
5.
für Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die unteren Naturschutzbehörden,
6.
für Vorhaben nach Nummer 29 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, § 6 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes, die einer Baugenehmigung bedürfen, die unteren Bauaufsichtsbehörden, im Übrigen die unteren Naturschutzbehörden,
7.
für Vorhaben nach Nummer 30 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 4, § 6 Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Landes-UVP-Gesetzes die unteren Bauaufsichtsbehörden.
(2) Berührt ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer der in Absatz 1 genannten Behörden, so ist diejenige Behörde federführend zuständig, bei der der Schwerpunkt der Prüfungstätigkeit liegt. Bestehen Zweifel an der Zuständigkeit nach Satz 1, so bestimmt die jeweils zuständige oberste Landesbehörde die federführende Behörde nach eigenem Ermessen. Sind mehrere Behörden nach Absatz 1 gleichermaßen betroffen, legen die zuständigen obersten Landesbehörden die federführende Behörde im Einvernehmen fest.

§ 2 Aufgaben

Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 20, 24, 54, 55 Absatz 1 bis 4 und 6 und § 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach den §§ 5 bis 11 des Landes-UVP-Gesetzes wahr.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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