AgrStatDurchfG M-V
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Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) Vom 7. Juli 1998

Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) Vom 7. Juli 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 2 geändert, § 2a neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Agrarstatistiken nach dem Agrarstatistikgesetz (Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V) vom 7. Juli 199801.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Zuständige Behörde30.06.2016
§ 2 - Mitwirkung der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden25.05.2018
§ 2a - Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen17.07.2018
§ 3 - Kostenerstattung01.01.2005
§ 4 - Inkrafttreten01.01.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Durchführung der
1.
Bodennutzungserhebung gemäß den §§ 2 bis 17c des Agrarstatistikgesetzes mit Ausnahme der Flächenerhebung gemäß den §§ 3 und 4 des Agrarstatistikgesetzes,
2.
Erhebung über die Viehbestände gemäß den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes,
3.
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß den §§ 24 bis 32 des Agrarstatistikgesetzes,
ist das Statistische Amt.

§ 2 Mitwirkung der kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden

(1) Die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden wirken bei der Durchführung der in § 1 genannten Erhebungen mit. Sie erheben alle vier Jahre - beginnend 1999 - auf Anfrage des Statistischen Amtes Namen und Anschriften aller in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen, möglicherweise auskunftspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen und Betriebe und übermitteln diese Angaben an das Statistische Amt. In den Zwischenjahren - beginnend im Jahr 2000 - übermitteln sie dem Statistischen Amt auf Anfrage Namen und Anschriften von bisher noch nicht erfaßten, möglicherweise auskunftspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmen und Betrieben. Bei der Durchführung der Erhebungen können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden.
(2) Die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegende Mitwirkung als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Statistischen Amtes.

§ 2a Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen

Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Beschränkungen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind.

§ 3 Kostenerstattung

Die den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 entstehenden Kosten sind im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches abgegolten.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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