Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V) Vom 22. Oktober 2015
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
(Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V)
Vom 22. Oktober 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 251) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Kostenverordnung Bildungsministerium - KostVO BM M-V) vom 22. Oktober 2015 | 14.11.2015 |
Eingangsformel | 14.11.2015 |
§ 1 - Erhebung von Verwaltungsgebühren | 14.11.2015 |
§ 2 - Pauschale Festlegung | 14.11.2015 |
§ 3 - Ermäßigung, Erlassung | 14.11.2015 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.11.2015 |
Anlage - Allgemeiner Gebührentarif | 31.07.2018 |
Aufgrund des
§ 2 Absatz 1 und 2
und
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
§ 1 Erhebung von Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden Verwaltungsgebühren nach dem
Allgemeinen Gebührentarif
, der als
Anlage
Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.
§ 2 Pauschale Festlegung
Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgelegt werden.
§ 3 Ermäßigung, Erlassung
Gebühren und Auslagen können nur ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies im
Allgemeinen Gebührentarif
vorgesehen oder zugelassen ist.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung Bildungsministerium vom 10. Mai 2005 (GVOBl. M-V S. 242), die durch die Verordnung vom 9. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 798) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 22. Oktober 2015
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb
Anlage
Allgemeiner Gebührentarif
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr in EUR |
Verwaltungsgebühren | ||
1 | Schulen und Erwachsenenbildung | |
1.1 | Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft oder für einen beruflichen Bildungsgang | 600 bis 1 000 |
1.2 | Erweiterung oder Änderung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule oder zur Erweiterung oder Änderung eines beruflichen Bildungsganges in freier Trägerschaft nach den §§ 119 und 120 des Schulgesetzes | 600 bis 1 000 |
1.3 | Verleihung der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 122 des Schulgesetzes | 600 bis 1 000 |
1.4 | Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen | 10 bis 51 |
1.5 | Gleichwertigkeitsfeststellungen für innerdeutsche Zeugnisse | |
- Berufsreife | 20 | |
- Mittlere Reife | 20 | |
- Hochschulzugangsberechtigung | 20 | |
- Schulische Berufsabschlüsse | 20 | |
1.6 | Entscheidung über Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Bildungsnachweisen | 30 bis 150 |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.4 bis 1.6: | ||
Amtshandlungen erfolgen nach § 68 des Schulgesetzes . | ||
Im Falle einer Hilfebedürftigkeit kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. Hilfebedürftig gemäß § 9 Absatz 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. | ||
1.7 | Nichtschülerprüfungen beruflicher Schulen nach § 33 des Schulgesetzes | |
1.7.1 | schriftliche Prüfung | 230 |
1.7.2 | mündliche Prüfung | 230 |
1.7.3 | praktische Prüfung | 230 |
1.8 | Zulassung von Schulbüchern und anderen zulassungspflichtigen Lehr- und Lernmitteln nach § 10 des Schulgesetzes | |
1.8.1 | ohne Gutachten | 65 |
1.8.2 | mit Gutachten | 160 |
2 | Wissenschaft und Forschung, Hochschulen | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.4: | ||
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn die oder der Gebührenpflichtige bedürftig ist. | ||
2.1 | Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade nach § 42 des Landeshochschulgesetzes | 90 bis 180 |
2.2 | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages | 90 |
2.3 | Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages | 30 |
2.4 | Staatliche Anerkennung privater Hochschulen nach den §§ 108 und 109 des Landeshochschulgesetzes | |
2.4.1 | Beratung und Vorprüfung der Antragsunterlagen für die Konzeptprüfung einschließlich der Einreichung des Antrages | 1 960 bis 4 570 |
2.4.2 | Prüfung und Entscheidung des Antrages auf erstmalige Entscheidung über die staatliche Anerkennung | 1 310 bis 3 910 |
2.4.3 | Prüfung der Erfüllung von Auflagen gemäß § 109 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes | 160 bis 650 |
2.4.4 | Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der staatlichen Anerkennung | 30 bis 1 300 |
2.4.5 | Beratung und Vorprüfung der Antragsunterlagen für die institutionelle Akkreditierung einschließlich der Einreichung des Antrages | 1 300 bis 4 890 |
2.4.6 | Entscheidung über die Verlängerung der staatlichen Anerkennung | 650 bis 3 260 |
2.4.7 | Entscheidung über den Verlust der staatlichen Anerkennung gemäß § 111 des Landeshochschulgesetzes | 650 bis 3 260 |
2.4.8 | Sonstige Amtshandlungen, die auf Antrag des Trägers der privaten Hochschule erfolgen | 80 bis 650 |
3 | Denkmalpflege | |
3.1 | Bescheinigung nach den §§ 7i , 10f , 10g , 11b des Einkommensteuergesetzes bei beantragten Aufwendungen bis | |
2 500 EUR | 50 | |
25 000 EUR | 75 | |
50 000 EUR | 100 | |
250 000 EUR | 500 | |
500 000 EUR | 1 000 | |
je weitere 500 000 EUR | 500 | |
3.2 | Entscheidung über Anträge zur Eintragung in die Restauratorenliste nach den §§ 3 , 8 und 9 des Restauratorgesetzes | 75 |
4 | Auslagen | |
4.1 | Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Negativen | 2 |
4.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen, je Seite | |
- der Erstfertigung | 1,5 bis 3 | |
- der Durchschrift | 1 | |
4.3 | Beglaubigungen von Vervielfältigungen, die mit Bürodruckgeräten hergestellt sind, sowie Durchschriften und Vervielfältigungen, die mit Lichtpaus-, Fotokopier- oder ähnlichen Geräten hergestellt werden | |
- für den ersten Abdruck je Seite | 1,5 | |
- zusätzlich für jeden weiteren Abdruck | 1 | |
4.4 | Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes | 30 bis 490 |
4.5 | Ausfertigung von Zweitschriften, Ablichtungen und Ausdrucken | |
Anmerkung zur Tarifstelle 4.5: | ||
Tarifstelle 4.5 findet nur Anwendung, wenn der aufgeführte Gegenstand im Zusammenhang mit der Durchführung einer Amtshandlung zu erstellen ist. Andernfalls findet § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungskostengesetzes Anwendung. | ||
4.5.1 | Ausfertigung von Zweitschriften zu den Tarifstellen 1.6 und 2.1 bis 2.3 | 2 bis 5 |
4.5.2 | Ablichtungen/Ausdrucke mit Bürodruckgeräten | |
- je DIN A4-Seite (ab 51. Seite die Hälfte) | 0,5 | |
- je DIN A3-Seite (ab 51. Seite die Hälfte) | 1 |
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