SpbVO M-V
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Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankverordnung - SpbVO M-V) Vom 19. Juli 2018

Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Spielbankverordnung - SpbVO M-V)
Vom 19. Juli 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Spielordnung in den Spielbanken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankverordnung - SpbVO M-V) vom 19. Juli 201811.08.2018
Eingangsformel11.08.2018
§ 1 - Zugelassene Spiele, Spielregeln11.08.2018
§ 2 - Spielzeiten11.08.2018
§ 3 - Spielverbote11.08.2018
§ 4 - Zutrittsberechtigung11.08.2018
§ 5 - Zutrittsverbot11.08.2018
§ 6 - Spieleinsätze, Spielgeräte11.08.2018
§ 7 - Verbot technischer Hilfsmittel, Kreditverbot11.08.2018
§ 8 - Gästedatei11.08.2018
§ 9 - Innerbetriebliche Aufsicht, Videoüberwachung11.08.2018
§ 10 - Nebenspielbetriebe11.08.2018
§ 11 - Aushang der Spielbankverordnung11.08.2018
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten11.08.2018
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.08.2018
Aufgrund des § 14 Absatz 1 des Spielbankgesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 721), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232, 237) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Zugelassene Spiele, Spielregeln

(1) In den Spielbanken ist der Betrieb folgender Glücksspiele zugelassen:
1.
Roulette (36er und 24er Roulette), American Roulette, Baccara, Poker und Black Jack (Großes Spiel) sowie
2.
Automatenspiele (Kleines Spiel).
Die gemäß § 13 des Spielbankgesetzes
zuständige Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.
(2) Spielbanken legen die Spielregeln nach den allgemeinen internationalen Grundsätzen fest. Die Spielregeln und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sie sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen. Auf jedem Glücksspielautomaten sind die Gewinnmöglichkeiten auszuweisen.
(3) Die Beschäftigten der Spielbanken haben sich beim Spiel der deutschen Sprache zu bedienen. International übliche Ausdrücke in französischer oder englischer Sprache sind zulässig.

§ 2 Spielzeiten

(1) Spielbanken sind vorbehaltlich des Absatzes 2 täglich zu öffnen. Die täglichen Öffnungszeiten können von den Spielbanken in folgendem Rahmen selbst festgelegt werden:
1.
für das Große Spiel frühestens ab 13 Uhr bis spätestens 7 Uhr des Folgetages und
2.
für das Kleine Spiel frühestens ab 10 Uhr bis spätestens 4 Uhr des Folgetages.
Die festgelegten Öffnungszeiten sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Spielbanken sind geschlossen:
1.
am Karfreitag ganztägig,
2.
am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils von 4 Uhr bis 24 Uhr,
3.
am 24. Dezember von 13 Uhr bis 24 Uhr und
4.
am 25. Dezember ganztägig.
(3) Die Spielzeiten gemäß Absatz 1 und 2 sind an den Eingängen der Spielbanken deutlich sichtbar durch Aushang bekannt zu geben. Das Spiel darf vor Ablauf der Spielzeiten beendet werden, wenn während der letzten Stunde vor Spielschluss keine Gäste mehr anwesend sind.

§ 3 Spielverbote

Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:
1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
Personen, denen wegen Verstoßes oder des Verdachts eines erheblichen Verstoßes gegen diese Verordnung oder die Spielregeln oder auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt worden ist,
3.
den in § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages
vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. M-V 2012 S. 215, 216) genannten Personen,
4.
Personen, die der Spielbank als Gesellschafter, Mitglied eines Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören oder sonst in leitender Stellung tätig sind,
5.
Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Spielbank stehen,
6.
Inhabern eines Nebenbetriebes der Spielbank und den dort beschäftigten Personen,
7.
den mit der Aufsicht über die Spielbank beauftragten Bediensteten sowie den Bediensteten der Steueraufsicht und
8.
den Ehegatten oder Lebenspartnern sowie Vertretern oder sonstigen Beauftragten der in den Nummern 4 bis 7 genannten Personen.

§ 4 Zutrittsberechtigung

Der Zutritt zu den Spielsälen darf nur nach Vorlage eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle und eines Abgleiches mit der Sperrdatei gemäß
§ 23 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages
gestattet werden. Die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822, 1873) geändert worden ist, über die Pflicht zur Identifizierung bleiben unberührt.

§ 5 Zutrittsverbot

(1) Die Spielbank ist verpflichtet, zur Einhaltung der Spielverbote den in
§ 3 Nummer 1 genannten Personen den Zutritt zur Spielbank und den in
§ 3 Nummer 3 genannten Personen den Zutritt zu den Spielsälen zu verwehren.
(2) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt zur Spielbank ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 6 Spieleinsätze, Spielgeräte

(1) Die Einsätze können in Spielmarken (Jetons), Bargeld (Euro) oder in barcodierten Tickets geleistet werden.
(2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele ist in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielgeräten bekannt zu geben. Spielansagen (Annoncen) sind nur wirksam, wenn der genannte Betrag bezahlt und die Annonce von der Tischchefin oder dem Tischchef unmissverständlich wiederholt worden ist. Jede am Spiel teilnehmende Person ist für ihren Einsatz selbst verantwortlich.
(3) Spielmarken sowie Guthaben und Gewinne auf barcodierten Tickets sind beim Verlassen der Spielbank in Geld einzulösen.
(4) Spielmarken können von berechtigten Personen der Spielbank jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spiel genommen und durch andere ersetzt werden. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.
(5) Die Spielbank ist verpflichtet, Glücksspielautomaten ganz oder teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder manipuliert wurden.

§ 7 Verbot technischer Hilfsmittel, Kreditverbot

(1) Das Verwenden technischer Hilfsmittel jeglicher Art, die geeignet erscheinen, den Spielbetrieb zu beeinflussen, ist untersagt.
(2) Beschäftigte der Spielbank und der Nebenbetriebe der Spielbank dürfen Gästen der Spielbank zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen. Sie dürfen Gästen hinsichtlich der Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen gewähren. Die Spielbank ist nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Lastschriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.
(3) Das Aufstellen von Geldausgabeautomaten in Räumlichkeiten der Spielbank bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 8 Gästedatei

(1) Die Spielbank hat zur Sicherstellung der in
§ 1 Absatz 1 des Spielbankgesetzes genannten Ziele, zur Abwehr von Gefahren für den Spielbetrieb der Spielbank, zur Gewinnung von Erkenntnissen zu Straftaten und Gefahrenlagen sowie zur Kontrolle der Beachtung der Spielverbote nach
§ 3 eine Gästedatei zu führen. Darin sind festzuhalten:
1.
Familiennamen, Vornamen,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Anschrift,
5.
Ausweisart und Ausweisnummer sowie die ausstellende Behörde,
6.
Besuchstage und
7.
Beginn und Ende eines Spielverbots nach
§ 3 Nummer 2 und 3.
Die Datei ist vor dem Zugriff und vor der Einwirkung Unbefugter zu schützen.
(2) Die gespeicherten Daten der Gästedatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch oder der nach Aufhebung eines Spielverbots folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

§ 9 Innerbetriebliche Aufsicht, Videoüberwachung

(1) Das Hausrecht in der Spielbank üben die Geschäftsführung und die von ihr besonders beauftragten Personen aus.
(2) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gästen und Beschäftigten der Spielbank werden von der technischen Leitung (Saalchefin/Saalchef) der Spielbank entschieden.
(3) Die Spielbank hat zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Abgabenkontrolle, zum Schutz gegen Manipulationen und zum Schutz der Gäste der Spielbank optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen.
(4) In der Spielbank sind folgende Bereiche mit Videokameras zu überwachen:
1.
der Empfangsbereich für Gäste,
2.
die Spiel- und Kassenbereiche sowie
3.
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
(5) Die laufenden und gespeicherten Daten der Videoüberwachung dürfen nur verarbeitet werden zu den in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken, zur Geltendmachung von damit zusammenhängenden Rechtsansprüchen, zur Aufklärung von Unregelmäßigkeiten im Spielbetrieb, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, sowie zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten und zur Abgabenkontrolle.
(6) Die gespeicherten Daten nach Absatz 5 dürfen verarbeitet werden von:
1.
den mit der Aufsicht über die Spielbank beauftragten Bediensteten sowie den Bediensteten der Steueraufsicht,
2.
der Geschäftsführung der Spielbank,
3.
der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von der diensthabenden Vertretung,
4.
den von der Geschäftsführung der Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragten Personen sowie
5.
der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Die mit der Wartung der Videoüberwachungsanlagen beauftragten Personen dürfen die gespeicherten Bildaufzeichnungen verarbeiten, soweit es für die Wartung erforderlich ist.
(7) Die Spielbank hat die nach Absatz 5 gespeicherten Bildaufzeichnungen spätestens zwei Wochen nach ihrer Erstellung zu löschen. Eine Löschung nach Satz 1 unterbleibt, wenn die weitere Speicherung zur Aufklärung oder zur Verfolgung der dokumentierten Vorkommnisse erforderlich ist und das für die Überwachung zuständige Finanzamt oder die Aufsichtsbehörde dies im Einzelfall angeordnet hat. Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt.

§ 10 Nebenspielbetriebe

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Nebenspielbetriebe der Spielbank sinngemäß Anwendung.

§ 11 Aushang der Spielbankverordnung

Diese Verordnung ist gemäß
§ 14 Absatz 1 des Spielbankgesetzes an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Spielbankgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1.
entgegen den Spielverboten nach § 3
Nummer 4 bis 8 am Spiel teilnimmt oder
2.
Personen, denen die Spielteilnahme nach
§ 3 verboten ist, am Spiel teilnehmen lässt.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Spielordnung vom 20. August 1996 (GVOBl. M-V S. 375), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2013 (GVOBl. M-V S. 659) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 19. Juli 2018
Der Minister für Inneres und Europa
Lorenz Caffier
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