Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | 01.01.2019 |
Eingangsformel | 01.01.2019 |
Artikel 1 - Allgemeines | 01.01.2019 |
Artikel 1 - Allgemeines | 01.01.2019 |
Artikel 2 - Aufgaben | 01.01.2019 |
Artikel 2 - Aufgaben | 01.01.2019 |
Artikel 3 - Organe | 01.01.2019 |
Artikel 3 - Organe | 01.01.2019 |
Artikel 4 - Kuratorium | 01.01.2019 |
Artikel 4 - Kuratorium | 01.01.2019 |
Artikel 5 - Geschäftsführender Ausschuss | 01.01.2019 |
Artikel 5 - Geschäftsführender Ausschuss | 01.01.2019 |
Artikel 6 - Leiter der Akademie | 01.01.2019 |
Artikel 6 - Leiter der Akademie | 01.01.2019 |
Artikel 7 - Finanzierung | 01.01.2019 |
Artikel 7 - Finanzierung | 01.01.2019 |
Artikel 8 - Haushaltswirtschaft | 01.01.2019 |
Artikel 8 - Haushaltswirtschaft | 01.01.2019 |
Artikel 9 - Schiedsklausel | 01.01.2019 |
Artikel 9 - Schiedsklausel | 01.01.2019 |
Artikel 10 - Dauer des Abkommens | 01.01.2019 |
Artikel 10 - Dauer des Abkommens | 01.01.2019 |
Artikel 11 - Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Artikel 11 - Inkrafttreten | 01.01.2019 |
Artikel 12 - Beteiligung des Bundes | 01.01.2019 |
Artikel 12 - Beteiligung des Bundes | 01.01.2019 |
Anlage - Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | 01.01.2019 |
Artikel I | 01.01.2019 |
Artikel II | 01.01.2019 |
Das Land Berlin die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Schleswig-Holstein
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.
Artikel 1 Allgemeines
(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.
Artikel 1 Allgemeines
(1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.
(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbildung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forschung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch
1.
zur Vorbereitung auf die Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt),
2.
für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,
3.
für Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen,
4.
für Gesundheitspflegerinnen,
5.
für Gesundheitsaufseher,
6.
für Gesundheitsinspektoren,
7.
für Verwaltungspersonal im öffentlichen Gesundheitswesen,
8.
für Gesundheitserzieher,
9.
für besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und für dem öffentlichen Gesundheitswesen nahestehende Berufe,
10.
zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.
(3) Die Akademie gibt eine Schriftenreihe besonders für ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen heraus.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Die Akademie dient der Ausbildung und Fortbildung für Berufe im öffentlichen Gesundheitswesen. Sie betreibt außerdem angewandte Forschung im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Die Akademie führt insbesondere Lehrgänge durch
1.
zur Vorbereitung auf die Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt),
2.
für Zahnärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,
3.
für Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen,
4.
für Gesundheitspflegerinnen,
5.
für Gesundheitsaufseher,
6.
für Gesundheitsinspektoren,
7.
für Verwaltungspersonal im öffentlichen Gesundheitswesen,
8.
für Gesundheitserzieher,
9.
für besondere Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen und für dem öffentlichen Gesundheitswesen nahestehende Berufe,
10.
zur Vermittlung besonderer Kenntnisse für eine Tätigkeit im internationalen Gesundheitswesen.
(3) Die Akademie gibt eine Schriftenreihe besonders für ihre wissenschaftlichen Veröffentlichungen heraus.
Artikel 3 Organe
Organe der Akademie sind
1.
das Kuratorium,
2.
der geschäftsführende Ausschuss,
3.
der Leiter der Akademie; er führt die Bezeichnung Präsident.
Artikel 3 Organe
Organe der Akademie sind
1.
das Kuratorium,
2.
der geschäftsführende Ausschuss,
3.
der Leiter der Akademie; er führt die Bezeichnung Präsident.
Artikel 4 Kuratorium
(1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Akademie und überwacht die Erfüllung ihrer Aufgaben. Es erlässt die Satzungen. Diese enthalten im Besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten im Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befugnis, Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können weitere Zuständigkeiten beamtenrechtlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sich nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlass von Dienstanweisungen,
2.
die Feststellung und Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplanes,
3.
die Genehmigung der Jahresrechnung,
4.
die Genehmigung der Lehrpläne,
5.
die Aufstellung der Prüfungsordnung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,
6.
den Erlass von Prüfungsordnungen für die Fälle des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 2 bis Nr. 10,
7.
die Benennung der dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister von Nordrhein-Westfalen zur Bestätigung vorzuschlagenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen einschließlich des Vorsitzenden,
8.
die Beschlussfassung über Grunderwerb und Baumaßnahmen,
9.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000,00 DM,
10.
die Berufung des Leiters der Akademie.
(3) Das Kuratorium kann zur Beratung des Leiters der Akademie für die Aufstellung der Lehrpläne und für andere seiner Aufgaben Beiräte bilden und auflösen. Das Nähere regelt eine Satzung. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Akademie.
(4) Das Kuratorium besteht aus je einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, der jeweils von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator), und einem weiteren Vertreter, der von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen.
(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf.
Artikel 4 Kuratorium
(1) Das Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit der Akademie und überwacht die Erfüllung ihrer Aufgaben. Es erlässt die Satzungen. Diese enthalten im Besonderen Regelungen über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten, über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Bediensteten im Arbeitsverhältnis der Akademie sowie über die Befugnis, Beamtenurkunden zu unterzeichnen. Es können weitere Zuständigkeiten beamtenrechtlicher Art geregelt werden. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministers des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Kuratorium entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sich nicht aus diesem Abkommen oder aus den Satzungen etwas anderes ergibt. Es ist insbesondere zuständig für
1.
den Erlass von Dienstanweisungen,
2.
die Feststellung und Änderungen des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen über die Ausführung des Haushaltsplanes,
3.
die Genehmigung der Jahresrechnung,
4.
die Genehmigung der Lehrpläne,
5.
die Aufstellung der Prüfungsordnung für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen,
6.
den Erlass von Prüfungsordnungen für die Fälle des Artikels 2 Absatz 2 Nr. 2 bis Nr. 10,
7.
die Benennung der dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister von Nordrhein-Westfalen zur Bestätigung vorzuschlagenden Mitglieder des Prüfungsausschusses für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen einschließlich des Vorsitzenden,
8.
die Beschlussfassung über Grunderwerb und Baumaßnahmen,
9.
die Beschlussfassung über Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 30 000,00 DM,
10.
die Berufung des Leiters der Akademie.
(3) Das Kuratorium kann zur Beratung des Leiters der Akademie für die Aufstellung der Lehrpläne und für andere seiner Aufgaben Beiräte bilden und auflösen. Das Nähere regelt eine Satzung. Das Kuratorium ist oberste Dienstbehörde für die Beamten der Akademie.
(4) Das Kuratorium besteht aus je einem Vertreter der an diesem Abkommen beteiligten Länder, der jeweils von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister (Senator), und einem weiteren Vertreter, der von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt wird. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann sich vertreten lassen.
(5) Jedes beteiligte Land hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Länder vertreten ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung vertretenen Länder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(7) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag eines beteiligten Landes muss es zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Er stellt die Tagesordnung auf.
Artikel 5 Geschäftsführender Ausschuss
(1) Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlass von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 genannten Aufgaben.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus 3 vom Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kuratoriumsmitgliedern. Im Übrigen gelten Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich außerhalb einer Kuratoriumssitzung am Sitz der Akademie zusammen, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorbringen des Leiters der Akademie für dringlich hält.
(4) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.
Artikel 5 Geschäftsführender Ausschuss
(1) Der geschäftsführende Ausschuss nimmt die Aufgaben des Kuratoriums in der Zeit zwischen den Kuratoriumssitzungen wahr; ausgenommen sind der Erlass von Satzungen, die Bildung von Beiräten und die in Artikel 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 genannten Aufgaben.
(2) Der geschäftsführende Ausschuss besteht aus 3 vom Kuratorium für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kuratoriumsmitgliedern. Im Übrigen gelten Artikel 4 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und Absatz 6 entsprechend.
(3) Der geschäftsführende Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich außerhalb einer Kuratoriumssitzung am Sitz der Akademie zusammen, darüber hinaus auf Anregung eines Mitgliedes oder wenn der Vorsitzende die Entscheidung über ein Vorbringen des Leiters der Akademie für dringlich hält.
(4) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses hat auf jeder Sitzung des Kuratoriums über die Tätigkeit des Ausschusses zu berichten. Das Kuratorium kann Entscheidungen des geschäftsführenden Ausschusses ändern.
Artikel 6 Leiter der Akademie
(1) Die Akademie wird von einem Beamten geleitet. Das Kuratorium kann hierzu einen Beamten berufen, der zum Beamten auf Zeit zu ernennen ist. Es kann mit dieser Aufgabe auch einen Beamten im Nebenamt betrauen, der in dieser Eigenschaft zum Ehrenbeamten der Akademie zu ernennen ist.
(2) Der Leiter der Akademie wird vom Kuratorium mit zwei Dritteln seiner Stimmen berufen und für eine Amtszeit von 6 Jahren bestellt.
(3) Der Leiter der Akademie muss die Befähigung zum Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) besitzen.
(4) Der Leiter der Akademie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses und bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses vor. Er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Er führt die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Der Leiter der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er hat das Kuratorium von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Akademie dem Kuratorium und dem geschäftsführenden Ausschuss Auskunft zu erteilen.
(5) Der Leiter der Akademie ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie. Im Übrigen werden Stellung und Aufgaben des Leiters der Akademie durch Satzung und Dienstanweisung geregelt.
Artikel 6 Leiter der Akademie
(1) Die Akademie wird von einem Beamten geleitet. Das Kuratorium kann hierzu einen Beamten berufen, der zum Beamten auf Zeit zu ernennen ist. Es kann mit dieser Aufgabe auch einen Beamten im Nebenamt betrauen, der in dieser Eigenschaft zum Ehrenbeamten der Akademie zu ernennen ist.
(2) Der Leiter der Akademie wird vom Kuratorium mit zwei Dritteln seiner Stimmen berufen und für eine Amtszeit von 6 Jahren bestellt.
(3) Der Leiter der Akademie muss die Befähigung zum Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) besitzen.
(4) Der Leiter der Akademie vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses und bereitet die Sitzungen und Beschlüsse des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses vor. Er regelt im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Er führt die laufenden Geschäfte der Akademie und vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Der Leiter der Akademie nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums und des geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Er hat das Kuratorium von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist verpflichtet, in allen Angelegenheiten der Akademie dem Kuratorium und dem geschäftsführenden Ausschuss Auskunft zu erteilen.
(5) Der Leiter der Akademie ist Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter der anderen Bediensteten der Akademie. Im Übrigen werden Stellung und Aufgaben des Leiters der Akademie durch Satzung und Dienstanweisung geregelt.
Artikel 7 Finanzierung
(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister (-senatoren) der beteiligten Länder.
(2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Einwohner und nach der Zahl der aus ihnen kommenden Lehrgangsteilnehmer. Maßgebend ist die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungszahl. Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlich zur Verfügung; soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluss der Schönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räumliche Erweiterungen ist an das Land Nordrhein-Westfalen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.
(3) Die Kostenbeiträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 64 der Reichshaushaltsordnung übersandt. Ein Überschuss oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
(4) In der die Jahre 1971 und 1972 umfassenden Übergangszeit leisten die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen jeweils den Beitrag, der von diesen Ländern für die Akademie für Staatsmedizin in Hamburg und für die Akademie für Staatsmedizin in Düsseldorf in ihren Haushaltsplänen im Haushaltsjahr 1969 als Zuschuss veranschlagt worden ist. Andere beteiligte Länder sind in der Übergangszeit nicht beitragspflichtig.
Artikel 7 Finanzierung
(1) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung der Akademie wird zwischen den an diesem Abkommen beteiligten Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister (-senatoren) der beteiligten Länder.
(2) Der auf die Länder entfallende Anteil bemisst sich je zur Hälfte nach dem Verhältnis ihrer Einwohner und nach der Zahl der aus ihnen kommenden Lehrgangsteilnehmer. Maßgebend ist die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres festgestellte Bevölkerungszahl. Die am 1. Mai 1970 vorhandene Grundausstattung für die Akademie stellt das Land Nordrhein-Westfalen unentgeltlich zur Verfügung; soweit Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände nach diesem Zeitpunkt erforderlich werden, gehören sie zum Finanzbedarf der Akademie. Die Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen und Reparaturen mit Ausschluss der Schönheitsreparaturen nach dem 1. Juli 1970 trägt das Land Nordrhein-Westfalen. Für räumliche Erweiterungen ist an das Land Nordrhein-Westfalen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, die eine angemessene Kapitalverzinsung nicht überschreitet.
(3) Die Kostenbeiträge werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Den beteiligten Ländern wird ein Beleg gemäß § 64 der Reichshaushaltsordnung übersandt. Ein Überschuss oder ein Fehlbetrag ist in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
(4) In der die Jahre 1971 und 1972 umfassenden Übergangszeit leisten die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen jeweils den Beitrag, der von diesen Ländern für die Akademie für Staatsmedizin in Hamburg und für die Akademie für Staatsmedizin in Düsseldorf in ihren Haushaltsplänen im Haushaltsjahr 1969 als Zuschuss veranschlagt worden ist. Andere beteiligte Länder sind in der Übergangszeit nicht beitragspflichtig.
Artikel 8 Haushaltswirtschaft
(1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.
Artikel 8 Haushaltswirtschaft
(1) Die Akademie ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Landesrechnungshofes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Prüfungsberichte sind dem Leiter der Akademie, dem Vorsitzenden des Kuratoriums sowie den für das Gesundheitswesen und den für Finanzen zuständigen Ministern (Senatoren) der an dem Abkommen beteiligten Länder zuzuleiten.
Artikel 9 Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 9 Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 10 Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten dieses Abkommens zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1976.
(2) Das kündigende beteiligte Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der Akademie so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das der Akademie dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) Ist das Abkommen von allen an ihm beteiligten Ländern gekündigt worden, so ist die Akademie aufzulösen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen der Akademie zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 7 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
Artikel 10 Dauer des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten dieses Abkommens zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1976.
(2) Das kündigende beteiligte Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der Akademie so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das der Akademie dienende Vermögen findet nicht statt.
(3) Ist das Abkommen von allen an ihm beteiligten Ländern gekündigt worden, so ist die Akademie aufzulösen. Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Nordrhein-Westfalen alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen der Akademie zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter die Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeiträge nach Artikel 7 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
(4) Die nicht beim Abschluss dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 gemäß Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 509).
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
(2) Sind bis zum 1. Januar 1971 nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Vertragsurkunden dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen, so tritt in diesem Zeitpunkt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Vertragsurkunde bis zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkt dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
(4) Die nicht beim Abschluss dieses Abkommens beteiligten Länder können dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Beitrittserklärung dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 gemäß Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 509).
Artikel 12 Beteiligung des Bundes
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister der Finanzen, erhält über die im Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kuratoriums hinaus zwei Sitze im Kuratorium, sobald sie erklärt, dass sie einen finanziellen Beitrag leistet, der dem Anteil des Landes mit dem höchsten Betrag nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 entspricht. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Kuratorium eine Stimme.
Berlin, den 22. Januar 1971 Klaus Schütz Regierender Bürgermeister von Berlin
Bremen, den 21. Mai 1971 Der Senator für das Gesundheitswesen Jantzen Senator
Hamburg, den 3. März 1971 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Dr. Seeler Senator
Wiesbaden, den 22. März 1971 Für das Land Hessen Dr. Schmidt Der Hessische Sozialminister
Hannover, den 9. Februar 1971 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Sozialminister Kurt Partzsch
Düsseldorf, den 30. Dezember 1970 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Heinz Kühn
Kiel, den 17. Mai 1971 Für das Land Schleswig-Holstein Dr. Lemke (Ministerpräsident)
Artikel 12 Beteiligung des Bundes
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit und den Bundesminister der Finanzen, erhält über die im Artikel 4 Absatz 4 geregelte Zusammensetzung des Kuratoriums hinaus zwei Sitze im Kuratorium, sobald sie erklärt, dass sie einen finanziellen Beitrag leistet, der dem Anteil des Landes mit dem höchsten Betrag nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 entspricht. Die Erklärung wird wirksam zu dem Zeitpunkt, in dem sie dem für das Gesundheitswesen zuständigen Minister des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat im Kuratorium eine Stimme.
Berlin, den 22. Januar 1971 Klaus Schütz Regierender Bürgermeister von Berlin
Bremen, den 21. Mai 1971 Der Senator für das Gesundheitswesen Jantzen Senator
Hamburg, den 3. März 1971 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Dr. Seeler Senator
Wiesbaden, den 22. März 1971 Für das Land Hessen Dr. Schmidt Der Hessische Sozialminister
Hannover, den 9. Februar 1971 Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Sozialminister Kurt Partzsch
Düsseldorf, den 30. Dezember 1970 Für das Land Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Heinz Kühn
Kiel, den 17. Mai 1971 Für das Land Schleswig-Holstein Dr. Lemke (Ministerpräsident)
Anlage
zum Abkommen
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Das Land Berlin die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen und das Land Schleswig-Holstein
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel I
Alle sich aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung.
Artikel II
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, dass wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder seines Oberverwaltungsgerichts.
(2) Lehnt der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, führt der dazu bereite dienstälteste Oberverwaltungsgerichtspräsident der beteiligten Länder den Vorsitz.
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