LUVPG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
(Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2018
1)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Das Gesetz dient der Umsetzung der -
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1),
- Richtlinie 2001/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30), und
- Artikel 2 und 3 Nummer 1 der
Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 201817.07.2018
§ 1 - Anwendungsbereich17.07.2018
§ 2 - Begriffsbestimmungen17.07.2018
§ 3 - Grundsätze für Umweltprüfungen17.07.2018
§ 4 - Umweltverträglichkeitsprüfung17.07.2018
§ 5 - Feststellung der UVP-Pflicht17.07.2018
§ 6 - Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben17.07.2018
§ 7 - Vorprüfung bei Neuvorhaben17.07.2018
§ 8 - UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben17.07.2018
§ 9 - UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben17.07.2018
§ 10 - UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist17.07.2018
§ 11 - UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist17.07.2018
§ 12 - Strategische Umweltprüfung, Feststellung der SUP-Pflicht17.07.2018
§ 13 - Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internetportal des Landes, Verordnungsermächtigung17.07.2018
§ 14 - Übergangsvorschrift17.07.2018
Anlage 1 - Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"17.07.2018
Anlage 2 - Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung17.07.2018
Anlage 3 - Kriterien für die Vorprüfung17.07.2018
Anlage 4 - Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme"17.07.2018
Anlage 5 - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung17.07.2018

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die in Anlage 1
aufgeführten Vorhaben,
2.
die in Anlage 4
aufgeführten Pläne und Programme,
3.
sonstige Pläne und Programme, für die nach
§ 12 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5
eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung der zuständigen Behörde negativ auf die Erfüllung dieses Zwecks auswirken würde. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach
§ 49 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs
über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der
Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach
§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der
Anlage 1 ersetzen.
(6) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche landesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.
(7) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(8) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(9) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geografische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

§ 3 Grundsätze für Umweltprüfungen

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

§ 4 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

§ 5 Feststellung der UVP-Pflicht

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den
§§ 6 bis 11 für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde
1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.
(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach
Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach
§ 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verbunden werden.
(3) Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des
§ 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben

Für ein Neuvorhaben, das in
Anlage 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

§ 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben

(1) Bei einem Neuvorhaben, das in
Anlage 1 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in
Anlage 1 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in
Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung auf der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in
Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.
(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach
Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.
(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, so bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Schwellenwerte, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.

§ 8 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn
1.
allein die Änderung die Schwellenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß
§ 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der
Anlage 1 Nummer 30 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
genannte Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben
1.
den Schwellenwert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß
§ 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1
angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben nach Anlage 1
Nummer 30 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.
(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach
Anlage 1
1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Schwellenwerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt
§ 7 entsprechend.
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
Richtlinien 85/337/EWG
2
und 97/11/EG
3
fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.
Fußnoten
2)
Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40)
3)
Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5)

§ 9 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben

(1) Für kumulierende Vorhaben besteht die UVP-Pflicht, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 erreichen oder überschreiten.
(2) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Für die allgemeine Vorprüfung gilt
§ 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.
(3) Bei kumulierenden Vorhaben, die zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, ist die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Für die standortbezogene Vorprüfung gilt
§ 7 Absatz 2 bis 7 entsprechend.
(4) Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen. Ein enger Zusammenhang liegt vor, wenn
1.
sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und
2.
die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Technische und sonstige Anlagen müssen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein.
(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
Richtlinien 85/337/EWG und
97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

§ 10 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist

(1) Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheres Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Schwellenwerte für eine UVP-Pflicht gemäß
§ 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7
Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 erreichen oder überschreiten, oder
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7
entsprechend.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 , werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eintreten können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt
§ 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend.
(5) In der Vorprüfung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ist das frühere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
Richtlinien 85/337/EWG und
97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

§ 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn
1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht gemäß
§ 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7
Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend.
(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben
1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7
entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.
(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils
1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7
entsprechend.
(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte nach
§ 6 , werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt
§ 7 Absatz 1 und Absatz 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind Satz 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.
(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der
Richtlinien 85/337/EWG und
97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

§ 12 Strategische Umweltprüfung, Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.
(2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht. Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
1.
in der Anlage 4
Nummer 1 aufgeführt sind oder
2.
in der Anlage 4
Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der
Anlage 1 oder der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben einen Rahmen setzen.
Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der
Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne der Sätze 4 bis 7 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in
Anlage 5 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
(4) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des
§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
erfüllen.
(5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 3 Satz 4 bis 7 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

§ 13 Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, zentrales Internetportal des Landes, Verordnungsermächtigung

(1) Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten das
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie die zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Dies betrifft insbesondere
-
die Anforderungen an die Umweltprüfung,
-
das anzuwendende Verfahren einschließlich der Beteiligung der in- und ausländischen Behörden und Öffentlichkeit,
-
die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms,
-
die Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, die sich aus der Zulassung des Vorhabens ergeben,
-
die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben,
-
die Vermeidung von Interessenkonflikten und
-
die Berichterstattung an die Europäische Kommission.
§ 4 Absatz 5 bis 7 , § 7 Absatz 2 bis 4
, § 9 Absatz 3 und 5 Satz 2
und § 20a Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes
bleiben unberührt.
(2) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes- oder kommunale Behörde ist. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach
§ 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verantwortlich.
(3) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach
§ 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verwendet werden.
(4) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den
§§ 10 und 11 des
Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach
§ 9 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
die Umweltauswirkungen auf die in § 2
Absatz 1 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren.
(5) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den
§§ 5 , 15 ,
24 , 54 ,
55 Absatz 1 bis 4 und 6 und
§ 56 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie nach den §§ 5 bis
11 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
übertragen werden.

§ 14 Übergangsvorschrift

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach
§ 3 Absatz 6 und 7 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Verfahren nach § 4
sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen entsprechend der bis dahin geltenden Fassung des
§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen entsprechend § 6 der
bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vorgelegt wurden.
(3) Verfahren nach § 12
Absatz 1 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen entsprechend
§ 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
festgelegt wurde.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 1 Nummer 1,
§ 2 Absatz 4, § 6
Satz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1
Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des
§ 7 Absatz 1 und 2.
Legende:
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 6 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 3
X = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ( § 7 Absatz 1 Satz 1)
S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ( § 7 Absatz 2 Satz 1)
Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1 bis 17 (weggefallen)
18 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten
a) Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN) X
b) Beseitigung von Deichen S
c) ufernormale Bauwerke ab 100 m in See A
d) uferparallele Bauwerke ab 500 m A
e) Dünenneubauten auf bisher dünenlosen Grundflächen A
f) Sandvorspülungen vor Fels- und Steilküsten, auf Block- und Geröllgründen, an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen A
19 (weggefallen)
20 Bau einer Landesschnellstraße * X
21 Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X
22 Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
23 Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortsstraßen im Sinne des § 3 StrWG - MV A
23a Bau einer Privatstraße, ausgenommen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete A
24 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen
a) mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A
25 Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tagebauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen S
26 (weggefallen)
27 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A
28 (weggefallen)
29 Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
30 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung , soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A
Fußnoten
*)
„Schnellstraßen“ sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des
Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
vom 15. November 1975.

Anlage 2

(zu § 7 Absatz 4)
Angaben des Vorhabenträgers zur Vorbereitung der Vorprüfung
1.
Nachstehende Angaben sind nach § 7
Absatz 4 vom Vorhabenträger zu übermitteln, wenn nach
§ 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den
§§ 8 bis 11
, eine Vorprüfung durchzuführen ist.
a)
Eine Beschreibung des Vorhabens, insbesondere
aa)
der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
bb)
des Standorts des Vorhabens und der ökologischen Empfindlichkeit der Gebiete, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.
b)
Eine Beschreibung der Schutzgüter, die von dem Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.
c)
Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter infolge
aa)
der erwarteten Rückstände und Emissionen sowie gegebenenfalls der Abfallerzeugung,
bb)
der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt.
2.
Bei der Zusammenstellung der Angaben für die Vorprüfung ist den Kriterien nach
Anlage 3 , die für das Vorhaben von Bedeutung sind, Rechnung zu tragen. Soweit der Vorhabenträger über Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens verfügt, sind diese ebenfalls einzubeziehen.
3.
Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a kann der Vorhabenträger auch eine Beschreibung aller Merkmale des Vorhabens und des Standorts und aller Vorkehrungen vorlegen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden sollen.
4.
Wird eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, können sich die Angaben des Vorhabenträgers in der ersten Stufe auf solche Angaben beschränken, die sich auf das Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in
Anlage 3 Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Schutzkriterien beziehen.

Anlage 3

(zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und
§ 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und 5)
Kriterien für die Vorprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in
§ 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit den
§§ 8 bis 11 , auf
Anlage 3 Bezug genommen wird.
1.
Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
a)
Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens und, soweit relevant, der Abrissarbeiten,
b)
Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten,
c)
Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt,
d)
Erzeugung von Abfällen im Sinne von
§ 3 Absatz 1 und 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
e)
Umweltverschmutzung und Belästigungen,
f)
Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, einschließlich der Störfälle, Unfälle und Katastrophen, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge durch den Klimawandel bedingt sind, insbesondere mit Blick auf:
aa)
verwendete Stoffe und Technologien,
bb)
die Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des
§ 2 Nummer 7 der Störfall-Verordnung
, insbesondere aufgrund seiner Verwirklichung innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu Betriebsbereichen im Sinne des
§ 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
,
g)
Risiken für die menschliche Gesundheit, z. B. durch Verunreinigung von Wasser oder Luft.
2.
Standort des Vorhabens
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
a)
bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
b)
Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien),
c)
Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
aa)
Natura 2000-Gebiete nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
,
bb)
Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
cc)
Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach
§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes
, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
dd)
Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den
§§ 25 und
26 des Bundesnaturschutzgesetzes
,
ee)
Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes
,
ff)
geschützte Landschaftsbestandteile nach
§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
einschließlich Alleen nach § 19 des Naturschutzausführungsgesetzes
,
gg)
einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach
§ 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
und § 17 des Naturschutzausführungsgesetzes
, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
hh)
gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach
§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
,
ii)
Wasserschutzgebiete nach
§ 51 des Wasserhaushaltsgesetzes
, Heilquellenschutzgebiete nach
§ 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes
, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie Überschwemmungsgebiete nach
§ 76 des Wasserhaushaltsgesetzes
,
jj)
Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
kk)
Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes
,
ll)
in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.
Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; dabei ist insbesondere folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
a)
der Art und dem Ausmaß der Auswirkungen, insbesondere welches geografische Gebiet betroffen ist und wie viele Personen von den Auswirkungen voraussichtlich betroffen sind,
b)
dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
c)
der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
d)
der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
e)
dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
f)
dem Zusammenwirken der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender oder zugelassener Vorhaben,
g)
der Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermindern.

Anlage 4

(zu § 1 Absatz 1 Nummer 2 und
§ 12 Absatz 3 Satz 1)
Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach
§ 2 Absatz 6 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms mit obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1
Nr. Plan oder Programm
1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
1.1 Naturparkpläne nach § 3 Nummer 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
1.2 Forstliche Rahmenpläne nach § 9 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes
1.3 Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes
1.4 Rahmenkonzept und Fachpläne nach § 4 des Biosphärenreservat-Elbe-Gesetzes
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
2.1 Wasserwirtschaftliche Sonderpläne nach § 131 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Anlage 5

(zu § 12 Absatz 3 Satz 4)
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 5 Bezug genommen wird.
1.
Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
a)
das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
b)
das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
c)
die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
d)
die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen einschließlich gesundheitsbezogener Probleme,
e)
die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
2.
Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
a)
die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
b)
den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
c)
die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z. B. bei Unfällen),
d)
den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
e)
die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
f)
Gebiete nach Nummer 2 Buchstabe c der
Anlage 3 .
Markierungen
Leseansicht