GVBkVO M-V
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Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherbürokostenverordnung - GVBkVO M-V) Vom 18. März 2013

Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherbürokostenverordnung - GVBkVO M-V) Vom 18. März 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 6. November 2018 (GVOBl. M-V S. 392)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherbürokostenverordnung - GVBkVO M-V) vom 18. März 201301.04.2013
Eingangsformel01.04.2013
§ 1 - Grundsatz der Aufwandsentschädigung01.04.2013
§ 2 - Aufwandsentschädigung für Sachkosten01.01.2014
§ 3 - Aufwandsentschädigung für Personalkosten01.04.2013
§ 4 - Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung01.04.2013
§ 5 - Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung01.04.2013
§ 6 - Anwendungs- und Übergangsregelungen01.04.2013
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2013
Aufgrund des § 49 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 12 der Ermächtigungsübertragungslandesverordnung Justiz vom 11. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 755), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. Februar 2013 (GVOBl. M-V S. 175) geändert worden ist, und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Überleitung besoldungsrechtlicher Vorschriften des Bundes in Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376), verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Grundsatz der Aufwandsentschädigung

Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden finanziellen Aufwands eine Entschädigung nach den folgenden Grundsätzen:

§ 2 Aufwandsentschädigung für Sachkosten

(1) Die Entschädigung für Sachkosten wird pauschal gewährt und beträgt im Kalendermonat 850 Euro. Der vorstehende Betrag erhöht oder vermindert sich zum 1. Januar des Folgejahres jeweils um 50 Euro, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte, jeweils gültige Verbraucherpreisindex für Deutschland im Monat September gegenüber dem Stand des Vorjahres ändert und diese prozentuale Änderung bezogen auf die in Satz 1 genannte Pauschale mindestens 50 Euro beträgt. Führt die Veränderung des Verbraucherindex in einem Jahr nicht zu einer Erhöhung oder Verminderung von 50 Euro, ist sie im nächsten Jahr mit zu berücksichtigen. Der jeweils gültige Verbraucherindex für Deutschland wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und auf deren Internetseite
www.destatis.de
veröffentlicht. Ein nach Satz 2 geänderter Betrag wird als Gemeinsame Bekanntmachung des Justizministeriums und des Finanzministeriums im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht sich um 50 Euro, 100 Euro oder 150 Euro, wenn und solange den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend höhere Sachkosten entstehen und diese für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen sind. Der Anfall und die Notwendigkeit der insgesamt erhöhten Sachaufwendungen sind gegenüber der Dienstbehörde, unbeschadet des späteren Gesamtnachweises nach § 5 Absatz 1, darzulegen.
(3) Beginnt oder endet die Beschäftigung als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im laufenden Kalendermonat, so beträgt die Entschädigung pro Kalendertag 1/30 des Monatsbetrags nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Für den durch die Beschäftigung von Büropersonal auf der Grundlage von Arbeitsverträgen entstehenden Aufwand der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber wird daneben eine Entschädigung in Höhe von monatlich 50 Euro gewährt.
(5) Sofern Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher neben den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung verhinderter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher oder die Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen übernehmen, wird für daraus resultierende höhere Sachaufwendungen ab dem 31. Kalendertag ein Erhöhungsbetrag von zehn Euro für diesen und jeden weiteren Tag einer durchgeführten Vertretung oder Verwaltung gewährt. Bei Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wird der Erhöhungsbetrag anteilig berücksichtigt. Der sich ergebende Gesamterhöhungsbetrag wird durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.

§ 3 Aufwandsentschädigung für Personalkosten

(1) Für die Erledigung aller notwendigen und angemessenen Büroarbeiten können Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Büropersonal auf der Grundlage von Arbeits-, Dienst- oder Werkverträgen beschäftigen. Dafür werden den vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Aufwendungen bis zur Höhe eines Betrages erstattet, der sich entsprechend dem jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes für eine Beschäftigung im hälftigen Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (Halbtagsbeschäftigung) ergibt. Der Höchstbetrag beläuft sich nach dieser Maßgabe bei einem Beschäftigungsumfang der Bürokraft von 20 Wochenstunden
1.
auf ein halbes Monatsgehalt der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 pro Kalendermonat der Beschäftigung,
2.
eine hälftige Jahressonderzahlung entsprechend des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes sowie
3.
der auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Beträge zu entrichtenden Sozial- und gesetzlicher Unfallversicherungsbeiträge.
Der Höchstbetrag verringert sich bei unterhälftiger Beschäftigung der Bürokraft entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Der sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebende Betrag ist der Höchstbetrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, unabhängig von der Anzahl des beschäftigten Büropersonals. Der Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang.
(2) Liegt die durchschnittliche individuelle Arbeitsbelastung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent. Zur Ermittlung des Belastungsmaßstabes ist eine Berechnung nach dem so genannten „Nauheimer Schlüssel“ in der jeweils von den Landesjustizverwaltungen abgestimmten Fassung vorzunehmen. Die Bewertungszahlen gemäß „Nauheimer Schlüssel“ werden den Gerichtsvollzieherinnen und den Gerichtsvollziehern von der Dienstbehörde zur Verfügung gestellt. Für das laufende Kalenderjahr ist die Jahresdurchschnittsbelastung des Vorjahres maßgeblich. Waren Berechtigte im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, so ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller im Landesdienst tätigen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher im Vorjahr zu Grunde zu legen.

§ 4 Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung

(1) Reichen im besonders gelagerten Einzelfall die nach den §§ 2 und 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, kann auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Ein besonders gelagerter Einzelfall kann gegeben sein:
1.
im Fall einer außergewöhnlich hohen Geschäftsbelastung oder
2.
bei der Abwicklung eines weiteren Gerichtsvollzieherbüros.
Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.
(2) Ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher vorhersehbar längerfristig an der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit gehindert oder nicht im Sinne des § 1 im Außendienst beschäftigt, wird eine Aufwandsentschädigung nur für die Kosten gewährt, die dennoch zwangsläufig anfallen. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist im Fall einer vorhersehbaren längerfristigen Verhinderung verpflichtet, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros anfallenden Kosten soweit wie möglich und zumutbar zu reduzieren. Dies gilt insbesondere für bestehende Beschäftigungsverhältnisse.

§ 5 Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung

(1) Die zuständige Dienstbehörde setzt die der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher nach den §§ 2 und 3 voraussichtlich entstehenden monatlichen Aufwandsentschädigungen vorläufig fest. Die Festsetzung ist solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt wird. Die endgültige Festsetzung der Entschädigungsbeträge nach § 2 Absatz 2 bis 5 und § 3 erfolgt durch die Dienstbehörde nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres. Dazu sind die nach § 2 Absatz 2 bis 5 und § 3 geltend gemachten Aufwendungen sowie die nach § 4 dargelegten Mehrkosten bis zum 15. Februar jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr insgesamt nachzuweisen.
(2) Stellt die Dienstbehörde fest, dass geltend gemachte Aufwendungen ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig sind, lehnt sie insoweit die Festsetzung durch schriftlichen Bescheid ab.
(3) Zu der beabsichtigten Entscheidung über Aufwandsentschädigungen nach § 4 holt die Dienstbehörde vorab die Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
(4) Die nach Absatz 1 vorläufig festgesetzte Entschädigung ist zum ersten Werktag eines jeden Kalendermonats im Voraus anzuweisen. Die Auszahlung hat auf ein von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher anzugebendes Konto zu erfolgen, das nicht zugleich das Dienstkonto ist.

§ 6 Anwendungs- und Übergangsregelungen

Für die Entschädigung der Aufwendungen im Sinne des § 1, die bis zum 31. März 2013 entstanden sind, ist die Gerichtsvollzieherbürokostenverordnung vom 23. März 2010 (GVOBl. M-V S. 199) anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerichtsvollzieherbürokostenverordnung vom 23. März 2010 (GVOBl. M-V S. 199) außer Kraft.
Schwerin, 18. März 2013
Die Justizministerin Uta-Maria Kuder
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