AbiPrüfVO M-V
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Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2014

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.12.2018 bis 31.07.2023
Die Verordnung ist gemäß § 85 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 82) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft getreten. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2019 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, ist sie gemäß den Übergangsbestimmungen des § 84 längstens bis zum 31. Juli 2023 weiter anzuwenden.
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 32 neu gefasst durch Verordnung vom 3. Dezember 2018 (Mittl.Bl. M-V S. 123/GVOBl. M-V 2019 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe (Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 201401.08.2014 bis 31.07.2023
Eingangsformel01.08.2014 bis 31.07.2023
Inhaltsverzeichnis01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 1 - Gliederung und Dauer01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 2 - Aufnahme01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 3 - Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 4 - Leistungsbewertung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 5 - Leistungsnachweise01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 6 - Organisation der gymnasialen Oberstufe01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 7 - Studienbuch01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 8 - Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 9 - Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 10 - Ziel des Bildungsganges01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 11 - Umfang und Gliederung des Abiturs01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 12 - Wahl der Prüfungsfächer01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 13 - Prüfungskommission01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 14 - Fachprüfungsausschüsse01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 15 - Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 16 - Prüfungstermine01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 17 - Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 18 - Organisation der schriftlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 19 - Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 20 - Nachteilsausgleich01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 21 - Nichtteilnahme01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 22 - Zulassung zum mündlichen Abitur - zweite Konferenz der Prüfungskommission -01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 23 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 24 - Zuhörer in der mündlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 25 - Mündliche Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 26 - Abbruch der mündlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 27 - Besondere Lernleistung im Abitur01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 28 - Gesamtqualifikation01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 29 - Feststellung des Ergebnisses des Abiturs - dritte Konferenz der Prüfungskommission -01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 30 - Zeugnisse01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 31 - Einsicht in die Prüfungsakten01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 32 - Wiederholung des Abiturs20.12.2018 bis 31.07.2023
§ 33 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 34 - Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 35 - Zuerkennung der Fachhochschulreife01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 36 - Schulbesuch im Ausland01.08.2017 bis 31.07.2023
§ 37 - Anlagen01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 38 - Sprachliche Gleichstellung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 39 - Übergangsbestimmungen01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 40 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 1 - Bewertung von Klausuren01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 2 - Berechnung der Gesamtqualifikation01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 3 - Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gemäß § 28 Absatz 4 durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 4 - Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation01.08.2017 bis 31.07.2023
Anlage 5 - Ermittlung der Durchschnittsnote01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 6 - Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (E) (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote (N) der 6-stufigen Notenskala01.08.2014 bis 31.07.2023
Aufgrund des § 21 Absatz 6 und des § 69 Nummer 3 und 6 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 297) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
§ 1Gliederung und Dauer
§ 2Aufnahme
§ 3Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache
§ 4Leistungsbewertung
§ 5Leistungsnachweise
§ 6Organisation der gymnasialen Oberstufe
§ 7Studienbuch
§ 8Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase
§ 9Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase
§ 10Ziel des Bildungsganges
§ 11Umfang und Gliederung des Abiturs
§ 12Wahl der Prüfungsfächer
§ 13Prüfungskommission
§ 14Fachprüfungsausschüsse
§ 15Meldung zum Abitur; Rücktritt
- erste Konferenz der Prüfungskommission -
§ 16Prüfungstermine
§ 17Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur
§ 18Organisation der schriftlichen Prüfung
§ 19Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 20Nachteilsausgleich
§ 21Nichtteilnahme
§ 22Zulassung zum mündlichen Abitur
- zweite Konferenz der Prüfungskommission -
§ 23Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 24Zuhörer in der mündlichen Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Abbruch der mündlichen Prüfung
§ 27Besondere Lernleistung im Abitur
§ 28Gesamtqualifikation
§ 29Feststellung des Ergebnisses des Abiturs
- dritte Konferenz der Prüfungskommission -
§ 30 Zeugnisse
§ 31Einsicht in die Prüfungsakten
§ 32Wiederholung des Abiturs
§ 33Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 34Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife
§ 35Zuerkennung der Fachhochschulreife
§ 36Schulbesuch im Ausland
§ 37Anlagen
§ 38Sprachliche Gleichstellung
§ 39Übergangsbestimmungen
§ 40Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Gliederung und Dauer

(1) Die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen gliedert sich in eine Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 10 und eine Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
(2) Die Verweildauer beträgt in der Regel drei Jahre, mindestens jedoch zwei und höchstens vier Jahre. Bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase dauert der Besuch höchstens drei Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstverweildauer vom Schüler um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht vom Schüler zu vertretender Umstände, kann die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe durch die oberste Schulbehörde angemessen verlängert werden.
(3) Kann ein Schüler innerhalb der Verweildauer nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen, muss er die gymnasiale Oberstufe verlassen.
(4) Die Einführungsphase gliedert sich in zwei, die Qualifikationsphase in vier Halbjahre. Die Termine für den Beginn und den Abschluss der Halbjahre werden durch die oberste Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.
(5) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß der Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen erworben. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.
(6) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers ist einmalig am Ende eines Halbjahres ein freiwilliger Rücktritt um ein Schuljahr möglich. Das gilt auch für einen Schüler, der aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nach der Meldung zur Abiturprüfung nicht mehr in der Lage ist, die Prüfung anzutreten. Über diesen Antrag entscheidet die Prüfungskommission. Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch einen Rücktritt in die Einführungsphase nicht berührt.
(7) Leistungsnachweise aus Halbjahren, die ein Schüler wiederholt, können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.

§ 2 Aufnahme

(1) Zum Besuch der gymnasialen Oberstufe sind berechtigt:
1.
Schüler, die im gymnasialen Bildungsgang in Mecklenburg-Vorpommern in die Einführungsphase versetzt worden sind,
2.
Schüler, die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 des Schulgesetzes hinreichende Leistungen nachgewiesen haben und in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt worden sind,
3.
Schüler, die gemäß § 16 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes mit der Mittleren Reife hinreichende Leistungen nachgewiesen haben,
4.
Schüler, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder einer Deutschen Auslandsschule die Berechtigung für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe erworben haben.
(2) In die gymnasiale Oberstufe können Schüler, die den Schulbesuch unterbrochen haben, in der Regel nur aufgenommen werden, wenn sie zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Schule kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Schule informiert die Schüler und die Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Eintritt in die Einführungsphase sowie zu Beginn der Qualifikationsphase über die Bestimmungen zum Bildungsgang, über die Prüfungsbestimmungen und Abschlüsse sowie über Grundsätze der Leistungsbewertung. Diese Information ist aktenkundig zu machen. Sie berät den einzelnen Schüler bei der Wahl seiner Unterrichtsfächer und prüft, ob die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können.

§ 3 Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache

(1) In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Schüler, die im Sekundarbereich I nicht durchgehend vier Jahre am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach teilgenommen haben, müssen während des Besuches der gymnasialen Oberstufe durchgehend am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von zwölf Jahreswochenstunden teilnehmen. Die Verpflichtung zum Erlernen einer zweiten Fremdsprache kann nicht durch das Unterrichtsfach Niederdeutsch erfüllt werden.
(2) Schüler, die zur Erfüllung ihrer Fremdsprachenverpflichtung ab Jahrgangsstufe 10 eine Fremdsprache neu beginnen, müssen diese bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe belegen. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Niveau erlernt werden.

§ 4 Leistungsbewertung

(1) In der Einführungsphase erfolgt die Leistungsbewertung gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes in sechs Notenstufen von „sehr gut“ bis „ungenügend“.
(2) In der Qualifikationsphase wird bei der Leistungsbewertung zunächst ebenfalls gemäß Absatz 1 verfahren. Anschließend erfolgt eine Umrechnung in Punkte gemäß § 62 Absatz 5 des Schulgesetzes. Die Endpunktzahl ermittelt sich aus dem dezimal ermittelten Punktedurchschnitt. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird grundsätzlich abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet.
(3) Soweit in dieser Vorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt die Leistungsbewertungsverordnung.
(4) Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Einem Schüler, der aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen Unterricht versäumt hat, soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
(5) Muss ein Fachlehrer in der Qualifikationsphase annehmen, dass die Gesamtleistung eines Schülers in einem Halbjahr wegen häufiger Versäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so teilt er dies sofort dem Schulleiter mit. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten sind vom Fachlehrer auf die mögliche Versäumnisfolge unverzüglich schriftlich hinzuweisen.

§ 5 Leistungsnachweise

(1) In der gymnasialen Oberstufe sind in allen Unterrichtsfächern schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungen nachzuweisen. Die Leistungsermittlung erfolgt in der Form von Klausuren und in der Form der Ermittlung von sonstigen Leistungen.
(2) Klausuren beziehen sich in der Regel auf eine Unterrichtseinheit. Sie enthalten Aufgabenstellungen, welche die Verknüpfung der im Unterricht behandelten Inhalte befördern, mehrere Anforderungsbereiche umfassen und eigene Transferleistungen der Schüler ermöglichen. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausur sowie die Kriterien der Leistungsbeurteilung müssen den Schülern vor der Durchführung bekannt sein.
(3) Für jedes Schuljahr ist ein Klausurplan zu erstellen. Das Nähere zur Anzahl und Verteilung der Klausuren gemäß Absatz 6 und 9 regelt die Lehrerkonferenz. Klausuren sind gleichmäßig zu verteilen und mindestens fünf Unterrichtstage vorher anzukündigen. An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden, in einer Woche sollen in der Regel nicht mehr als zwei Klausuren, in der Qualifikationsphase höchstens drei Klausuren geschrieben werden. Klausuren sollen spätestens nach drei Wochen korrigiert und mit der Lerngruppe ausgewertet sein.
(4) Hat ein Schüler eine Klausur versäumt, so entscheidet die Fachlehrkraft, ob der Schüler eine Ersatzleistung zu erbringen hat. Weist ein Schüler wichtige Gründe für das Versäumnis nach, soll die Fachlehrkraft dem Schüler auf dessen Wunsch einmal Gelegenheit zu einer Ersatzleistung geben. Als Ersatzleistung kommen infrage:
1.
eine entsprechende Klausur oder fachpraktische Arbeit unter Aufsicht zu einem von der Fachlehrkraft zu bestimmenden Termin; in diesem Fall sind in einer Woche vier Klausuren zulässig,
2.
ein Referat mit Diskussion,
3.
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrkraft festzusetzenden Frist anzufertigen ist,
4.
ein Protokoll, das im Anschluss an eine Unterrichtsstunde in der Schule anzufertigen ist; je nach Schwierigkeitsgrad kann durch eine Zusatzaufgabe eine vertiefende Behandlung des Unterrichtsthemas verlangt werden.
(5) Die Bewertung von Klausuren erfolgt entsprechend der Tabelle aus Anlage 1. Hierbei sind die drei Anforderungsbereiche angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgabenstellungen sollen in der Regel den Anforderungsbereich I zu 30 Prozent, den Anforderungsbereich II zu 40 Prozent und den Anforderungsbereich III zu 30 Prozent abdecken. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann fächergruppen- und fachspezifische Regelungen erlassen.
(6) In der Einführungsphase werden in allen Unterrichtsfächern mit Ausnahme des Faches Sport und des Wahlpflichtunterrichts Klausuren im Umfang von mindestens 45 Minuten, bei Aufsätzen im Umfang von mindestens 90 Minuten geschrieben. In den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen einschließlich der neu beginnenden Fremdsprache werden mindestens drei Klausuren im Schuljahr geschrieben. In den weiteren Unterrichtsfächern werden im Schuljahr jeweils eine bis zwei Klausuren geschrieben.
(7) In den weiteren Unterrichtsfächern können umfassende praktische Leistungen, Hausarbeiten, Referate oder andere Anforderungen, die eine vertiefte Behandlung eines Lerngegenstandes auf dem Anforderungsniveau einer Klausur erfordern, eine Klausur ersetzen und gehen entsprechend in die Gesamtbewertung ein.
(8) Wenn in der Einführungsphase in einem Unterrichtsfach im Schuljahr mindestens drei Klausuren geschrieben werden, so gehen diese mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Wenn in einem Unterrichtsfach zwei Klausuren geschrieben werden, so gehen diese mit einem Anteil von 40 Prozent in die Gesamtbewertung ein, bei einer Klausur im Schuljahr entspricht der Anteil an der Gesamtbewertung 25 Prozent.
(9) In der Qualifikationsphase werden in allen Unterrichtsfächern in jedem Halbjahr, je nach Unterrichtslage, eine oder zwei Klausuren mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten geschrieben. Im Halbjahr der Abiturprüfung wird nur jeweils eine Klausur geschrieben. Im dritten oder im vierten Halbjahr schreiben die Schüler mindestens in den Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau je eine Klausur unter abiturähnlichen Bedingungen.
(10) In der Qualifikationsphase gehen die Klausuren in der Regel mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung des Halbjahres ein. Ist Sport Hauptfach gemäß § 9 Absatz 2, so sind die Halbjahresleistungen mit Anteilen in allgemeiner Sporttheorie im Verhältnis 1 : 1 von Sportpraxis zu Sporttheorie gewichtet und mit einer Note zu bewerten. Im Zweifelsfall soll die Note für Sporttheorie den Ausschlag geben. Entsprechendes gilt für Musik als Hauptfach.
(11) Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in der Einführungsphase die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erteilt wird oder in der Qualifikationsphase das Ergebnis unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters sind begründete Ausnahmen zulässig.
(12) Neben den Klausuren sind in jedem Unterrichtsfach in jedem Halbjahr mindestens drei sonstige Noten zu erteilen. Auf Beschluss der Lehrerkonferenz kann in Unterrichtsfächern, die einstündig unterrichtet werden sowie im Wahlpflichtunterricht eine Mindestzahl von zwei Noten für sonstige Leistungen für jedes Schulhalbjahr festgesetzt werden.

§ 6 Organisation der gymnasialen Oberstufe

(1) Grundlage für die Unterrichtsgestaltung und die Abiturprüfungen sind die jeweiligen Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung entsprechend den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz sowie die geltenden Kern-Curricula und Rahmenpläne.
(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend zu gestalten. Er vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit sowie wissenschaftspropädeutische Bildung.
(3) Die Einführungsphase dient dem Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen der Schüler vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Der Unterricht wird in einem Umfang von 36 Wochenstunden auf der Grundlage der Kontingentstundentafel erteilt.
(4) In der Qualifikationsphase ist der Unterricht schulhalbjahrsbezogen gegliedert, für Sport- und Musikgymnasien können andere Zeiträume gelten. Der Unterricht in allen Unterrichtsfächern baut inhaltlich und methodisch in der Regel aufeinander auf. Er kann auch jahrgangsübergreifend sein.
(5) Der Unterricht in der Qualifikationsphase wird in Fächern und Hauptfächern mit geltenden Kern-Curricula erteilt. Ein Anspruch auf das Angebot bestimmter Unterrichtsfächer besteht nicht, es sei denn, dass im Einzelfall die Belegungsverpflichtungen nicht anders erfüllt werden können.
(6) Der Unterricht der Qualifikationsphase wird in den Fächern auf grundlegendem und in den Hauptfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt. Dabei repräsentiert Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau das Lernniveau unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung. Im Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau wird die wissenschaftspropädeutische Bildung exemplarisch vertieft.
(7) Fächer werden in der Qualifikationsphase zweistündig unterrichtet. Die in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache wird vierstündig unterrichtet. In den Fächern wird auf die Abiturprüfungen auf grundlegendem Anforderungsniveau vorbereitet.
(8) Hauptfächer werden in der Qualifikationsphase vierstündig unterrichtet. In den Hauptfächern wird auf die Abiturprüfungen sowohl auf erhöhtem als auch auf grundlegendem Anforderungsniveau vorbereitet. Unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten kann mit Beginn der Qualifikationsphase eine äußere Differenzierung der Lerngruppen erfolgen.
(9) Grundsätzlich wird der Unterricht in der Qualifikationsphase nur von Lehrkräften erteilt, die für das entsprechende Fach die Lehrbefähigung für das Gymnasium oder für berufliche Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben haben. Über Ausnahmen entscheidet die untere Schulbehörde.

§ 7 Studienbuch

(1) Das Studienbuch tritt in der Qualifikationsphase für die in § 1 Absatz 4 zu regelnden Schulhalbjahre an die Stelle der Halbjahreszeugnisse im Sinne von § 63 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes.
(2) Das Studienbuch ist bei der Meldung zur Abiturprüfung vorzulegen. Nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch kann als Nachweis des Bildungsganges anerkannt werden. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift über die Zeugnisse der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und der Fachgymnasien.

§ 8 Unterrichtsfächer in der Qualifikationsphase

(1) Alle Hauptfächer und Fächer mit Ausnahme von Sport werden folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld
(Deutsch, Fremdsprachen, Niederdeutsch, Kunst und Gestaltung, Musik, Darstellendes Spiel),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
(Geschichte und Politische Bildung, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie, Wirtschaft),
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
(Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Informatik).
(2) Hauptfächer sind Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, die Naturwissenschaften Physik, Chemie und Biologie, die weiteren fortgeführten Fremdsprachen Französisch, Griechisch, Latein, Polnisch, Russisch, Schwedisch und Spanisch sowie Niederdeutsch.
(3) Fächer sind Kunst und Gestaltung, Musik, Darstellendes Spiel, Philosophie, evangelische und katholische Religion, Sport, Geografie, Sozialkunde, Wirtschaft, Informatik sowie in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprachen und Niederdeutsch.
(4) Auf Antrag können weitere Hauptfächer oder Fächer von der obersten Schulbehörde genehmigt werden.
(5) Projektfachunterricht kann im ersten Jahr der Qualifikationsphase im Umfang von zwei Wochenstunden angeboten werden. Er ist in seinem fachlichen Schwerpunkt den in der Qualifikationsphase belegten Unterrichtsfächern zugeordnet, bietet aber die Möglichkeit der weiteren Ausgestaltung sowie für fachübergreifendes und projektorientiertes Arbeiten. Für den Projektfachunterricht ist ein schulinterner Fachplan zu erstellen, der durch den Schulleiter zu genehmigen ist. Es erfolgt in der Regel keine Bewertung.
(6) Im Rahmen des Projektfachunterrichts kann jedoch eine Facharbeit erstellt werden. Diese kann am Ende des Projektfachunterrichts gemäß §§ 4 und 5 bewertet und im Rahmen der Gesamtqualifikation gemäß § 28 Absatz 10 eingebracht werden. Der Schüler schlägt ein Thema vor, welches mit der Fachlehrkraft beraten wird. Über die Zulassung des Themas entscheidet die Fachlehrkraft. Die Facharbeit sollte im Umfang geringer als die besondere Lernleistung sein. Sie ist durch den Schüler selbstständig zu erstellen. Die verantwortliche Lehrkraft bearbeitet im Unterricht allgemeine Themen entsprechend den Festlegungen im schulinternen Lehrplan. Sie gibt Hinweise, erläutert allgemeine wissenschaftliche Arbeitsweisen und unterstützt die Arbeit der Schüler durch das Bereitstellen von Materialien. Die Facharbeit kann am Ende des Projektfachunterrichts zur Bewertung eingereicht werden oder im Sinne von § 27 zu einer besonderen Lernleistung erweitert werden.

§ 9 Bedingungen der Belegung von Unterrichtsfächern in der Qualifikationsphase

(1) Ein Schüler hat die Hauptfächer Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie entweder zwei fortgeführte Fremdsprachen und eine Naturwissenschaft oder zwei Naturwissenschaften und eine fortgeführte Fremdsprache durchgängig zu belegen. Dabei kann die zweite fortgeführte Fremdsprache durch eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache ersetzt werden.
(2) An den Musikgymnasien und den Sportgymnasien kann an die Stelle der zweiten Fremdsprache oder der zweiten Naturwissenschaft in Absatz 1 das Hauptfach Musik oder Sport treten. An Schulen, die eine Genehmigung für Hauptfächer nach § 8 Absatz 4 haben sowie an Schulen mit dem Profilschwerpunkt Niederdeutsch, wird entsprechend verfahren. Die Zulassung von Schülern zum Hauptfach Sport wird von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig gemacht.
(3) Zusätzlich zu den Hauptfächern sind von der Schülerin oder vom Schüler folgende Fächer zu wählen: Musik oder Kunst und Gestaltung oder Darstellendes Spiel, evangelische oder katholische Religion oder Philosophie sowie Sport.
(4) Durch Zuwahl von weiteren Unterrichtsfächern müssen im ersten Jahr der Qualifikationsphase 36 und im zweiten Jahr 34 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.
(5) Ist ein Schüler vom Sportunterricht dauernd befreit, so hat er zum Erreichen seiner Belegungspflicht anstelle von Sport ein anderes Unterrichtsfach zu wählen.
(6) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Belegungs- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.
(7) In ausgewählten Sachfächern fremdsprachlich erteilter Sachfachunterricht kann auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden, in der das Sachfach unterrichtet wird, sofern er vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird. Die Belegungsverpflichtung in einer Fremdsprache gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. Das Nähere dazu wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

§ 10 Ziel des Bildungsganges

Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch den Nachweis bestimmter Leistungen:
1.
in den vier Halbjahren der Qualifikationsphase und
2.
in der Abiturprüfung.

§ 11 Umfang und Gliederung des Abiturs

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf Unterrichtsfächer, an denen der Schüler mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat. Ausnahmen ergeben sich aus den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2. Über durch § 7 Absatz 2 des Schulgesetzes begründete Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In Sport und Musik besteht die Abiturprüfung zusätzlich aus einem praktischen Teil.
(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind
1.
zwei Hauptfächer in doppelter Gewichtung (1. und 2. Prüfungsfach); ein Hauptfach muss entweder Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein,
2.
zwei weitere Unterrichtsfächer gemäß § 9 Absatz 1, 3 und 4 (3. und 4. Prüfungsfach).
(4) Eine mündliche Prüfung (5. Prüfungsfach) wird in einem weiteren Unterrichtsfach sowie im Falle von § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 durchgeführt.
(5) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Deutsch, Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sein. Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Fach gewählt werden. Sport kann nur an Sportgymnasien und nur als Hauptfach geprüft werden. Zur Abdeckung des mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes kommen nur Mathematik oder die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik infrage.
(6) Die Prüfungen im ersten und zweiten Prüfungsfach erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen der anderen drei Prüfungsfächer erfolgen auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß der einschlägigen Beschlüsse der Kultusministerkonferenz.
(7) Anstelle des vierten schriftlichen Prüfungsfaches kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine besondere Lernleistung eingebracht werden, die im Umfang von mindestens einem Schuljahr in der Qualifikationsphase erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium erläutert wird. Sie kann eines der drei Aufgabenfelder ersetzen.

§ 12 Wahl der Prüfungsfächer

(1) Zum Ende des zweiten Halbjahres der Einführungsphase wählen die Schüler aus den Hauptfächern gemäß § 8 Absatz 2 und 4 das erste und zweite Prüfungsfach.
(2) Zum Ende des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase ist die Zulassung einer besonderen Lernleistung durch den Schüler beim Schulleiter zu beantragen. Ein Rücktritt von der besonderen Lernleistung ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung möglich und nur, wenn der Schüler die Möglichkeit nach § 27 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen hat.
(3) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob der Schüler bis zum Ende des vierten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen kann. Ist dies der Fall, gibt der Schüler seine Wahl der weiteren Prüfungsfächer ab.
(4) Die Wahl aller Prüfungsfächer ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase verbindlich abzuschließen.
(5) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, so ist der Schüler über seinen weiteren Bildungsweg zu beraten.

§ 13 Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der Oberstufenkoordinator. Die untere Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln. Anstelle der unteren Schulbehörde kann die oberste Schulbehörde die Aufgabe nach Satz 2 wahrnehmen.
(3) Der Vorsitzende beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Die nach Absatz 2 Satz 2 oder 3 zuständige Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt einen Protokollführer.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere
1.
den Gesamtablauf der Abiturprüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Aufgaben für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmer mit Struktur und Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
7.
alle Festlegungen sowie der Verlauf der Abiturprüfung sind zu protokollieren.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Mitglieder der Prüfungskommission an allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen und die Prüfungsunterlagen einsehen.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission zu beanstanden, wenn er ihn aus den in § 97 Absatz 4 und § 101 Absatz 7 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die untere Schulbehörde.
(7) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund von § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Ein Vertreter der Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. In begründeten Fällen kann er den Vorsitz übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.

§ 14 Fachprüfungsausschüsse

(1) Vor Beginn jedes Teils der Prüfung werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen
1.
für die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem ersten Korrektor und dem zweiten Korrektor als Mitglieder;
2.
für die Unterrichtsfächer der mündlichen Prüfung und für den praktischen Teil einer Prüfung in der Regel aus drei Mitgliedern, darunter aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer.
(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen. Abweichend davon kann die untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Stehen geeignete Lehrkräfte in der gemäß Absatz 2 Nummer 2 geforderten Anzahl nur mit unverhältnismäßig hohem organisatorischem Aufwand zur Verfügung, können mit Genehmigung der unteren Schulbehörde die Aufgaben des Protokollführers in einzelnen Prüfungsfächern durch den Fachprüfungsleiter wahrgenommen werden. Der Fachprüfungsausschuss besteht in diesem Fall aus zwei Mitgliedern.
(4) Von den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses sollen mindestens zwei die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für Gymnasien abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. § 13 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) § 13 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 15 Meldung zum Abitur; Rücktritt - erste Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Unmittelbar nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Halbjahres kann sich der Schüler zur Abiturprüfung melden.
(2) Die Meldung erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden mit der Angabe, welche Halbjahresleistungen in Block I der Gesamtqualifikation (§ 28 Absatz 2) eingehen sollen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn der Schüler
1.
die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen und
2.
die für den Block I der Gesamtqualifikation (§ 28 Absatz 2) festgesetzten Bedingungen erfüllt.
(4) Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung melden und keinen freiwilligen Rücktritt gemäß § 1 Absatz 6 beantragen, nicht zugelassen sind oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktreten, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Sie wiederholen die Jahrgangsstufe 12, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Höchstverweildauer (§ 1 Abatz 2) abgelegt werden kann.

§ 16 Prüfungstermine

(1) Die Abiturprüfung findet nach Abschluss des vierten Halbjahres statt. Praktische Prüfungsteile in Sport gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 sind vor der schriftlichen Abiturprüfung zu absolvieren.
(2) Die Prüfungstermine werden von der obersten Schulbehörde festgesetzt und bekannt gegeben; hierzu gehören auch die Termine für das notwendige Nachschreiben von Abiturarbeiten gemäß § 21 Absatz 1. Sind weitere Nachschreibtermine erforderlich, so regelt diese der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Abiturprüfung muss in diesem Fall spätestens bis zum 30. September desselben Jahres beendet sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde abweichend von Satz 3 einen anderen Termin genehmigen.

§ 17 Voraussetzungen für die Zulassung zum Abitur

(1) In allen fünf Prüfungsfächern sind jeweils die belegten und bewerteten Leistungen der vier Schulhalbjahre in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(2) Außer den Halbjahresleistungen in den beiden Hauptfächern gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 sind mindestens 28 belegte und bewertete Halbjahresleistungen, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können, nachzuweisen.
(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen gemäß § 28 zu erfüllen.
(4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß § 9 ist nachzuweisen.

§ 18 Organisation der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen mit Erwartungshorizont werden von der obersten Schulbehörde zentral gestellt.
(2) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, sind gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend zu sichern. In den Schulen sind die Umschläge erst am Tage der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, teilt die oberste Schulbehörde den Schulen rechtzeitig alle notwendig zu treffenden Vorbereitungen mit. Gleiches gilt für Vorbereitungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2. Den Aufgaben werden von der obersten Schulbehörde Korrekturanweisungen und Lösungsvorschläge sowie Hinweise für die Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfung beigegeben. Müssen für Nachschreibtermine Prüfungsaufgaben der Schule eingereicht werden, so sind zehn Werktage für das Genehmigungsverfahren zu veranschlagen.
(3) Die schriftliche Prüfung bezieht sich in allen Unterrichtsfächern auf Sachgebiete aus mehreren Halbjahren.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Hauptfächern gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in den sonstigen Prüfungsfächern mindestens 180, höchstens 240 Minuten. Die oberste Schulbehörde trifft für die einzelnen Unterrichtsfächer die entsprechenden Festlegungen; dabei kann der Höchstwert nach Satz 1 in begründeten Fällen um höchstens 30 Minuten überschritten werden.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter ständiger Aufsicht von Lehrkräften angefertigt. Der Schulleiter bestimmt die Aufsicht führenden Lehrkräfte. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die bei der schriftlichen Prüfung zu beachtenden Bestimmungen, insbesondere über Rücktritt, Erkrankungen, Täuschung, Versäumnis, hinzuweisen. Über die Belehrung ist ein Vermerk anzufertigen, der vom Vorsitz der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.
(6) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bögen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bögen ist unzulässig. Der Prüfling trägt seine Personalien mit Angabe der Schule im Kopf der ersten Seite ein. Die erste Seite und ein Rand an jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Entwürfe und der Aufgabentext sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen und mit der Reinschrift abzugeben.
(7) Als Hilfsmittel sind nur die bei der Prüfungsaufgabe angegebenen Arbeitsmittel zulässig. Stellt sich während der schriftlichen Prüfung heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie die Aufsicht führende Lehrkraft nach Entscheidung des Fachprüfungsleiters zulassen. Hilfen für einzelne Prüflinge sind mit Ausnahme von Maßnahmen gemäß § 20 nicht zulässig.
(8) Der Prüfungsraum kann von den Prüflingen nur für kurze Zeit verlassen werden. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, hat das Schulgrundstück zu verlassen.
(9) Der über die schriftliche Prüfung anzufertigenden Niederschrift ist ein Sitzplan der Prüflinge beizufügen. In der Niederschrift ist mit genauer Zeitangabe zu vermerken,
1.
wann die Arbeiten abgegeben worden sind,
2.
welche Lehrkraft wie lange die Aufsicht geführt hat,
3.
wann und wie lange einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben und
4.
ob, gegebenenfalls welche Verstöße im Sinne des § 67 Absatz 3 des Schulgesetzes wahrgenommen und welche Maßnahmen getroffen wurden.

§ 19 Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Korrektoren kennzeichnen am Rand jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, sodass die Grundlage ihrer Bewertung erkennbar wird. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von bis zu zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfanges umfasst.
(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden von dem ersten und dem zweiten Korrektor unabhängig bewertet.
(3) Der Erstkorrektor nimmt nach Abschluss der jeweiligen Prüfung die Prüfungsarbeiten an sich. Grundlage der sich anschließenden Korrektur und Bewertung sind die mit den Prüfungsaufgaben übergebenen Korrekturhinweise für den Fachlehrer. Der Erstkorrektor korrigiert die Arbeiten mit roter Farbe. Alle Vorzüge und Mängel sind am Rand der Arbeit zu kennzeichnen. Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen nicht in die Prüfungsarbeit eingetragen werden. Diese werden auf einem gesonderten Blatt vermerkt. Die inhaltliche Leistung und die Darstellungsleistung einschließlich der formalen Fehler müssen differenziert gemäß den Anforderungen im Erwartungshorizont bewertet werden.
(4) Der Zweitkorrektor erhält die Prüfungsarbeiten ohne die auf dem gesonderten Blatt vermerkten Bewertungseinheiten und Punkte. Er korrigiert die Arbeiten mit grüner Farbe. Die Zweitkorrektur erfolgt entsprechend den Regelungen in Absatz 3.
(5) Der Vorsitz der Prüfungskommission oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft übernimmt die Prüfungsunterlagen vom Erst- und Zweitkorrektor.
a)
Bei übereinstimmender Bewertung beider Korrektoren wird die endgültige Bewertung auf der Prüfungsarbeit vermerkt.
b)
Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um bis zu drei Punkte ist das arithmetische Mittel aus den Bewertungsergebnissen zu bilden. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet. Die endgültige Bewertung ist auf der Prüfungsarbeit zu vermerken.
c)
Bei abweichenden Korrekturergebnissen zwischen Erst- und Zweitkorrektor um mehr als drei Punkte oder bei mindestens einem Korrekturergebnis eines Korrektors von 0 Punkten wird die endgültige Bewertung durch die Fachprüfungsleiterin oder den Fachprüfungsleiter festgesetzt und schriftlich begründet. Dazu können die Korrektoren angehört werden. Dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen nicht über- oder unterschritten werden.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nach Anhörung der Korrektoren und des Fachprüfungsleiters die Punktzahl ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungen erforderlich ist.
(7) Der praktische Prüfungsteil in den Fächern Sport und Musik wird wie eine mündliche Prüfung bewertet, § 25 gilt entsprechend, wobei es sich nicht in jedem Fall um eine Einzelprüfung handeln muss, die Einzelleistung des Prüflings aber zweifelsfrei erkennbar sein muss. Der praktische Prüfungsteil in Musik ist vollständig auf Tonträger aufzunehmen.

§ 20 Nachteilsausgleich

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Abstimmung mit der unteren Schulbehörde auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche für Schüler mit Behinderungen, festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie anerkannten Teilleistungsstörungen im Zuge von Einzelfallentscheidungen zulassen, sofern dieser Nachteilsausgleich bis zum Beginn der Prüfungen erfolgen musste.

§ 21 Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfling, der infolge Krankheit oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender Umstände an einem Prüfungsteil nicht teilnimmt, hat die Gründe unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen.
(2) Folgen einer Nichtteilnahme aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, richten sich nach § 67 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes. Hat er die Gründe nicht zu vertreten, regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

§ 22 Zulassung zum mündlichen Abitur - zweite Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission spricht die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung aus, wenn die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung gemäß § 28 noch gegeben sind. Bei Schülern, die nicht zugelassen werden können, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden. Eine Nichtzulassung ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Prüfungskommission beschließt, für welche Schüler und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung mündliche Prüfungen angesetzt werden.
(3) Den Schülern ist zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung mindestens ein Unterrichtstag zu gewähren.

§ 23 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission teilt dem Schüler vor der mündlichen Prüfung
1.
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und
2.
die Unterrichtsfächer der schriftlichen Prüfung, in denen auch eine mündliche Prüfung angesetzt wird, mit.
(2) In den Unterrichtsfächern der schriftlichen Prüfung sind mündliche Prüfungen auf schriftlichen Antrag des Schülers anzusetzen, sofern der Antrag bis zu einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Termin vorliegt.

§ 24 Zuhörer in der mündlichen Prüfung

(1) Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht in den mündlichen Prüfungen zugelassen. Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen. Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter der Schulbehörden und für Referendare im Rahmen der Lehrerausbildung.
(2) Bei Schulen in freier Trägerschaft wird als Zuhörer in den mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung ein Vertreter des Schulträgers zugelassen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling zustimmt,
1.
ein Mitglied des Schulelternrates,
2.
der Schülersprecher oder sein Vertreter,
3.
bis zu zwei Schüler der Jahrgangsstufe 11
zugelassen werden.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder der jeweilige Fachprüfungsleiter kann Zuhörer von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung erforderlich ist.
(5) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Nicht im öffentlichen Dienst stehende Personen haben sich gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist den Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung und besteht aus zwei Teilen. Während des ersten Teils soll der Prüfling anhand seiner Aufzeichnungen zu einer vorgegebenen Aufgabe referieren und gegebenenfalls Zusatzfragen beantworten. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung beinhaltet ein Prüfungsgespräch zu weiteren Schwerpunkten. Beiden Teilen der mündlichen Prüfung kommt in der Bewertung das gleiche Gewicht zu. Im Unterrichtsfach Musik kann der zweite Teil der mündlichen Prüfung aus einer Kombination von praktischem Musizieren und Prüfungsgespräch bestehen. Für das praktische Musizieren kann eine längere Vorbereitungszeit gewährt werden.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Qualifikationsphase. Ungeachtet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung sind die Prüfungsaufgaben dem Prüfling vorher nicht bekannt. Absprachen über individuelle thematische Einschränkungen sind unzulässig, ebenso eine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung wird unter dem Vorsitz des Fachprüfungsleiters durchgeführt. Bei den Prüfungen und den Beratungen über die Beurteilung und Bewertung der Prüfungsleistungen haben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend zu sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer hält während des Ablaufs der Prüfung die wesentlichen inhaltlichen Ausführungen des Prüflings und die Fragen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses in Stichworten fest. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbstständig oder mit Hilfe lösen konnte.
(4) Mündliche Prüfungen sollen mindestens 20 Minuten dauern.
(5) Der Prüfer legt seine Aufgabenstellung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission so rechtzeitig vor Beginn der Prüfung vor, dass eine Genehmigung gemäß § 13 Absatz 4 erfolgen kann.
(6) Der Prüfling erhält die ihm vom Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses zugeteilte schriftlich formulierte Aufgabenstellung. Die Aufsicht führende Lehrkraft stellt sicher, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört arbeiten kann und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Sie führt ein Protokoll, aus dem Beginn und Ende der Vorbereitungszeit für den einzelnen Prüfling hervorgehen und in dem besondere Vorkommnisse festzuhalten sind. Die Form des Protokolls wird vom Vorsitz der Prüfungskommission festgelegt. Während der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, die in der Regel 20 Minuten dauert und unter Aufsicht von Lehrkräften der Schule stattfindet, kann sich der Prüfling Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausführungen machen. Erscheint der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zum festgesetzten Beginn der Vorbereitungszeit, so kann er eine Verschiebung der mündlichen Prüfung nicht beanspruchen.
(7) Die Bewertung der mündlichen Prüfung wird durch Bildung des arithmetischen Mittels der Bewertung der Mitglieder festgesetzt. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet. Bei Abweichungen von über drei Punkten zwischen den Bewertungen der Mitglieder entscheidet der Fachprüfungsleiter. Dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen nicht über- oder unterschritten werden.
(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein stimmberechtigtes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses kann Einspruch erheben, wenn sie einen Beschluss des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft halten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und wird von der Prüfungskommission entschieden.

§ 26 Abbruch der mündlichen Prüfung

Ergibt sich nach Vorliegen des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so hat die Prüfungskommission die Prüfung abzubrechen.

§ 27 Besondere Lernleistung im Abitur

(1) Besondere Lernleistungen nach § 11 Absatz 7 können sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahrgangs- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Unterrichtsfächern zugeordnet werden können.
(2) Bei Einbringung einer besonderen Lernleistung kann die Belegung eines der in § 9 Absatz 4 genannten weiteren Unterrichtsfächer für das 3. und 4. Halbjahr der Qualifikationsphase entfallen. Die Einbringungsverpflichtung nach § 28 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(3) In der Gesamtqualifikation wird sie in Block II anstelle der Prüfungsleistung des 4. Prüfungsfaches angerechnet.
(4) Die Korrektur und Bewertung orientiert sich an den Regelungen gemäß § 19.
(5) Die Festlegung von Thema, Gegenstand und Umfang der schriftlichen Dokumentation erfolgt im Einvernehmen zwischen Schüler und Lehrer, der die besondere Lernleistung begleitet. Die fertige Dokumentation ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung beim Schulleiter abzugeben. Dabei hat der Schüler durch Unterschrift am Ende der Arbeit zu versichern, dass er diese selbstständig angefertigt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt und Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die schriftliche Dokumentation soll ohne Anhänge (Materialsammlungen, Quellenangaben, Literaturverzeichnis und Ähnlichem) nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 DIN A4-Seiten (1,5-zeilig, Standardschrift Größe 12) umfassen. Der Umfang der schriftlichen Dokumentation aus Wettbewerbsleistungen kann durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission abweichend geregelt werden.
(6) Auch bei Gemeinschaftsarbeiten hat jeder Schüler eine eigene schriftliche Dokumentation zu erstellen. Übernimmt er darin Teile von Mitschülern, so sind diese ebenfalls gesondert auszuweisen.
(7) Die mündliche Prüfung wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation abgehalten. Das Kolloquium findet in der Zeit der mündlichen Prüfungen statt. § 25 gilt entsprechend. Bei Gemeinschaftsarbeiten mehrerer Schüler kann das Kolloquium als Gruppenprüfung abgehalten werden. Findet das Kolloquium mit einer Schülergruppe statt, ist die individuelle Lernleistung des einzelnen Schülers sicherzustellen. In diesem Fall dauert das Kolloquium höchstens 60 Minuten.
(8) Für die Leistungen der schriftlichen Dokumentation und des Kolloquiums setzt der Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote im Verhältnis 1 : 1 fest.

§ 28 Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
bestimmter Halbjahresleistungen von Hauptfächern und Fächern in einfacher und doppelter Wertung - Block I,
2.
der Leistungen in den Prüfungen in vierfacher Wertung - Block II.
(2) In Block I werden gemäß Anlage 2 28 Leistungen in einfacher Wertung aus den vier Halbjahren der Qualifikationsphase und die Leistungen aus den je vier Halbjahren des ersten und zweiten Prüfungsfaches in doppelter Wertung angerechnet. Unter den 28 Leistungen befinden sich die Ergebnisse aus den vier Halbjahren des dritten, vierten und fünften Prüfungsfaches. Die Summe der Halbjahresleistungen wird durch 44 geteilt und mit 40 multipliziert. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte und dabei 29-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
(3) In Block II werden gemäß Anlage 2 die Leistungen der fünf Prüfungen in vierfacher Wertung eingebracht. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und dabei in mindestens drei Fächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, je fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung erreicht worden sein.
(4) Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis gemäß Anlage 3. Hierbei wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfung doppelt und die Punktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsfach wird die Summe durch drei dividiert und anschließend zur Einbringung in die Gesamtqualifikation mit vier multipliziert. Das multiplizierte Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.
(5) Ist das Hauptfach Sport Prüfungsfach, sind alle vier Halbjahresleistungen einzubringen. Wird im Fach Sport mehr als eine Halbjahresbewertung eingebracht, so müssen sie aus mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens einer Individualsportart, stammen.
(6) Unter den Leistungen, die in die Gesamtqualifikation gemäß den Absätzen 2 bis 4 einzubringen sind, müssen sich die der Anlage 4 befinden.
(7) Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(8) Ein Punktausgleich zwischen den Blöcken erfolgt nicht.
(9) Eine besondere Lernleistung gemäß § 11 Absatz 7 und § 27 wird wie folgt in die Gesamtqualifikation eingebracht:
1.
Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurde.
2.
Sie ersetzt das vierte schriftliche Prüfungsfach im Block II gemäß Absatz 3.
3.
Damit entfällt die Pflichtanrechnung von vier Halbjahresleistungen eines vierten schriftlichen Prüfungsfaches im Block I gemäß den Absätzen 1 und 2. Dafür werden im Block I Leistungen anderer Unterrichtsfächer eingebracht.
(10) Die Facharbeit gemäß § 8 Absatz 6 kann in Block I mit bis zu 30 Punkten angerechnet werden. Sie entspricht dann zwei Halbjahresleistungen. Die Festlegungen des Absatzes 6 bleiben unberührt. In diesem Fall wird die Facharbeit im Zeugnis mit Thema und Ergebnis ausgewiesen.

§ 29 Feststellung des Ergebnisses des Abiturs - dritte Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der Fachprüfungsausschüsse die Punktzahl fest, die der Prüfling in der Abiturprüfung erworben hat.
(2) Sind alle in § 28 genannten Voraussetzungen erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote nach Anlage 5 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. Anderenfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.
(3) Die Prüfungskommission trifft die gemäß § 30 Absatz 2 erforderlichen Feststellungen.
(4) Das Gesamtergebnis und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung werden durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission oder seinen Vertreter bekannt gegeben. Auf Verlangen des Prüflings erläutert der Fachprüfungsleiter mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens soll bei der Ladung zur mündlichen Prüfung hingewiesen werden. Bringt der Prüfling im Anschluss daran begründete Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht. Die mündliche Bekanntgabe soll am Ende des jeweiligen halben oder ganzen Prüfungstages erfolgen.

§ 30 Zeugnisse

(1) Schüler, die die Abiturprüfung bestanden haben, erhalten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. In das Zeugnis sind alle Halbjahresleistungen gemäß § 9, die in der Qualifikationsphase erreicht wurden, einzutragen; die Bewertungen, die nicht in die Gesamtqualifikation eingehen, sind in Klammern zu setzen. Die Hauptfächer gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 sind mit „HF“ zu bezeichnen.
(2) Der erfolgreich abgeschlossene Unterricht in Latein und Griechisch wird entsprechend dem Gesamtumfang der Teilnahme des Schülers auf dem Zeugnis bescheinigt.
(3) Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und von dem Schulleiter oder einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.
(4) Schüler, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. In das Abgangszeugnis sind die Leistungen aus allen Unterrichtsfächern, die in der Qualifikationsphase belegt und bewertet wurden, einzutragen. Negative Vermerke sind nicht aufzunehmen.
(5) Das Abgangszeugnis ist vom Schulleiter und vom Tutor zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine unterschriebene Zweitschrift des Zeugnisses verbleibt bei der Schule.

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfling kann nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten einsehen. § 55 Absatz 4 des Schulgesetzes bleibt unberührt.

§ 32 Wiederholung des Abiturs

(1) Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er die gesamte Abiturprüfung einmal wiederholen. Die Ergebnisse der ersten Abiturprüfung einschließlich der besonderen Lernleistung werden bei der Wiederholung nicht angerechnet.
(2) Die Wiederholung schließt das dritte und das vierte Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ein. Für die Berechnung der Gesamtqualifikation gelten die im Wiederholungsjahr erbrachten Leistungen.
(3) Wird am Ende des Wiederholungsjahres die Zulassung zur Abiturprüfung nicht erreicht oder die Abiturprüfung erneut nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde eine weitere Wiederholung zulassen.

§ 33 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife sind erfüllt, wenn Unterricht in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und nach § 4 Absatz 2 bewertet worden ist. § 1 Absatz 7 gilt entsprechend.
(2) In den beiden Hauptfächern gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 sind insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung zu erreichen. Dabei müssen mindestens zwei Halbjahresleistungen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erzielen.
(3) Elf weitere Halbjahresleistungen müssen mit insgesamt mindestens 55 Punkten bewertet worden sein. In sieben dieser Leistungen müssen mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen müssen jeweils zwei enthalten sein in
1.
Deutsch,
2.
derselben Fremdsprache,
3.
Geschichte und Politische Bildung, Sozialkunde oder Geografie,
4.
Mathematik und
5.
derselben Naturwissenschaft.
Ist die in Satz 1 Nummer 2 genannte Fremdsprache erst in der Einführungsphase neu begonnen worden, müssen die Leistungen aus dem dritten und vierten Halbjahr stammen.
(5) In einem Fach können höchstens zwei Halbjahresleistungen angerechnet werden.
(6) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet worden sind, können nicht angerechnet werden. Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung angerechnet werden.
(7) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl und unter Anwendung der Anlage 6 eine Durchschnittsnote ermittelt.

§ 34 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlässt und die Voraussetzungen gemäß § 33 erfüllt, erhält von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
(2) Ehemalige Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit einem Abgangszeugnis verlassen haben, sowie andere Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen gemäß § 33 erfüllen, erhalten auf Antrag von der Schule eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

§ 35 Zuerkennung der Fachhochschulreife

(1) Wenn die Bescheinigung nach § 34 vorgelegt und die erforderliche praktische Ausbildung nachgewiesen wird, wird auf Antrag die Fachhochschulreife durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern zuerkannt. Das Nähere hierzu und zur erforderlichen praktischen Ausbildung regelt die oberste Schulbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis
1.
bestimmter Leistungen in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Halbjahren der Qualifikationsphase und
2.
eines praktischen Teils:
-
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
-
ein einjähriges gelenktes Praktikum, wobei einem Praktikum die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht gleichgestellt ist, oder
-
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst. Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer eines gelenkten Praktikums angerechnet werden.

§ 36 Schulbesuch im Ausland

(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann die Versetzung in die Qualifikationsphase auf der Grundlage einer geeigneten Leistungsüberprüfung erfolgen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz in der Zusammensetzung gemäß § 78 Absatz 5 des Schulgesetzes. Der Schulleiter kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Wahl der Prüfungsfächer gemäß § 11 Absatz 1 zulassen.
(2) Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
1.
Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der 1. Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache,
2.
Mathematik,
3.
ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik),
4.
ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
In Zweifelsfällen holt der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ein.
(3) Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase eintritt, kann zur Erfüllung der Fremdsprachenverpflichtungen nur eine Fremdsprache wählen, in der er mindestens im Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht der Jahrgangsstufen 8 und 9 durchgehend teilgenommen hat.
(4) Leistungen, die ein Schüler an einer ausländischen Schule erbracht hat, werden in der Regel auf die Belegungsverpflichtung nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.
(5) Die an ausländischen Schulen verbrachten Zeiten werden in der Regel auf die Verweildauer gemäß § 1 Absatz 2 nicht angerechnet. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes.
(6) Über die Anrechnung von Leistungen, die ein Schüler in der Qualifikationsphase einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht hat, entscheidet die oberste Schulbehörde nach Maßgabe des § 68 des Schulgesetzes.
(7) Schüler, die Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch den Besuch einer ausländischen Schule erworben haben, können auf Antrag von der Verpflichtung gemäß § 3 befreit werden, wenn sie vor der Aufnahme in die Qualifikationsphase nachweisen, dass ihre Kenntnisse den Anforderungen eines vierjährigen Unterrichts im Sekundarbereich I entsprechen. Der Nachweis ist vor der zuständigen Schulbehörde zu erbringen; das Nähere dazu wird durch Verordnung geregelt.
(8) Soweit entsprechende Fremdsprachenkenntnisse durch den Besuch einer ausländischen Schule oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden, kann die oberste Schulbehörde auf Antrag zulassen, dass die Fremdsprachenverpflichtungen bei Eintritt in die Qualifikationsphase in einer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichenden Weise erfüllt werden.

§ 37 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 38 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 39 Übergangsbestimmungen

(1) Für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2014/2015 in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, gelten die Regelungen des bisherigen § 12 Absatz 1 der Abiturprüfungsverordnung vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 360, 551, 584) in der Fassung der Verordnung vom 20. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 162) weiterhin fort.
(2) Gemäß § 6 Absatz 1 gelten als Grundlage für die Unterrichtsgestaltung und die Abiturprüfungen in allen Unterrichtsfächern die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung entsprechend den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz. Diese Regelung ersetzt die Verwaltungsvorschrift „Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ vom 5. Oktober 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 619). Für Schülerinnen und Schüler die ab dem Schuljahr 2014/2015 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eintreten, gelten für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik die Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18./19. Oktober 2012. Diese Bildungsstandards ersetzen die entsprechenden Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung.

§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Arbeits- und Prüfungsverordnung gymnasiale Oberstufe vom 16. Januar 1999 nach Maßgabe des § 37 außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 5 Absatz 5)
Bewertung von Klausuren
Notenstufe erreichte Leistung ab % Note mit Tendenz Notenpunkte
95 1+ 15
sehr gut 90 1 14
85 1- 13
80 2+ 12
gut 75 2 11
70 2- 10
65 3+ 09
befriedigend 60 3 08
55 3- 07
50 4+ 06
ausreichend 45 4 05
36 4- 04
27 5+ 03
mangelhaft 18 5 02
9 5- 01
ungenügend 0 6 0

Anlage 2

(zu § 28 Absatz 2 und 3)
Berechnung der Gesamtqualifikation
Block I:
E I = P • 40
S
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Summe der Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt)
Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, das heißt ab n,5 wird aufgerundet.
Block II:
E II = 4 • PF
1
+ 4 • PF
2
+ 4 • PF
3
+ 4 • PF
4
+ 4 • PF
5
Dabei sind:
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block II
PF = Endergebnis der Prüfung in einem Fach
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird nach Multiplikation mit dem Faktor 4 auf ein ganzzahliges Ergebnis gerundet, das heißt ab n,5 wird aufgerundet.

Anlage 3

(zu § 28 Absatz 4)
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gemäß § 28 Absatz 4 durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):
Das Endergebnis wird wie folgt ermittelt:
PF = 2s + m • 4
3
PF = vierfach gewichtetes Endergebnis der Prüfung
s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung
m = Punktzahl der mündlichen Prüfung
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird auf ein ganzzahliges Endergebnis gerundet, das heißt ab n,5 wird aufgerundet.
schriftliche Prüfung
mündliche Prüfung 6 5 4 3 2 1
Note - + - + - + - + - +
Punkte 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15
6 00 00 03 05 08 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40
- 01 01 04 07 09 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41
5 02 03 05 08 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43
+ 03 04 07 09 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44
- 04 05 08 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45
4 05 07 09 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47
+ 06 08 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48
- 07 09 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49
3 08 11 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51
+ 09 12 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52
- 10 13 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53
2 11 15 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55
+ 12 16 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56
- 13 17 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57
1 14 19 21 24 27 29 32 35 37 40 43 45 48 51 53 56 59
+ 15 20 23 25 28 31 33 36 39 41 44 47 49 52 55 57 60

Anlage 4

(zu § 28 Absatz 6)
Mindesteinbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Unterrichtsfach Anzahl der Halbjahresleistungen
Deutsch 4
Fremdsprache1) 2) 4
Musik oder Kunst und Gestaltung oder Darstellendes Spiel 2
Geschichte und Politische Bildung 4
evangelische oder katholische Religion oder Philosophie 2
Mathematik 4
Naturwissenschaften3) 4
Fußnoten
1)
Vier Leistungen in ein und demselben Hauptfach.
2)
Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 3 neu zu erwerben, so müssen beide Leistungen des letzten Jahres eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden.
3)
Vier Leistungen in ein und demselben Unterrichtsfach oder je zwei Leistungen aus zwei Naturwissenschaften.

Anlage 5

(zu § 29 Absatz 2)
Ermittlung der Durchschnittsnote
Berechnung des Gesamtergebnisses (E):
E = E I + E II
Dabei sind:
E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
E II = (Gesamt-)Ergebnis Block II
Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E) in eine
Durchschnittsnote (N)
N = 5 2 E
3 180
Punkte Durchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 6

(zu § 33 Absatz 7)
Tabelle für die Umrechnung des Gesamtergebnisses (E) (schulischer Teil der Fachhochschulreife) in eine Durchschnittsnote (N) der 6-stufigen Notenskala
N = 5 2 E
3 57
Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 - 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0
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