Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (Kommunales Standarderprobungsgesetz - KommStEG M-V) Vom 28. Oktober 2010
Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften
(Kommunales Standarderprobungsgesetz - KommStEG M-V)
Vom 28. Oktober 2010
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Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2018 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 398) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 616)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Erprobung der Öffnung von landesrechtlichen Standards für kommunale Körperschaften (Kommunales Standarderprobungsgesetz - KommStEG M-V) vom 28. Oktober 2010 | 13.11.2010 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Zielstellung, Anwendungsbereich, Standards | 31.12.2015 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Antrags- und Genehmigungsverfahren | 31.12.2015 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Antragsrecht kommunaler Landesverbände | 31.12.2015 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Allgemeine Übertragbarkeit, Berichtspflicht | 29.12.2018 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Außerkrafttreten | 29.12.2018 bis 31.12.2023 |
§ 1 Zielstellung, Anwendungsbereich, Standards
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, neue Maßnahmen zum Bürokratieabbau zu erproben, auszuwerten und erfolgreiche Modelle für eine landesweite Übernahme zu prüfen. Zu diesem Zweck werden für einen begrenzten Zeitraum Abweichungen von Rechtsvorschriften zugelassen, um den kommunalen Körperschaften die Erprobung neuer Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung zu ermöglichen und um zu testen, ob damit Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht und kostengünstiger für die Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen gestaltet werden können.
(2) Ein weiteres Ziel dieses Gesetzes ist es, den kommunalen Körperschaften erprobungshalber zu ermöglichen, den Herausforderungen des demografischen Wandels flexibel und mit örtlich angepassten Lösungen bei der kommunalen Aufgabenerledigung begegnen zu können.
(3) Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung können Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände auf Antrag im Einzelfall von landesrechtlichen Standards befreit werden, wenn die ausreichende Erfüllung der Aufgabe auch auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Standards sichergestellt ist. Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter dürfen nicht entgegenstehen.
(4) Standards im Sinne dieses Gesetzes sind Vorgaben in landesrechtlichen Vorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes), die für die Aufgabenerfüllung der Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zweckverbände erlassen wurden.
§ 2 Antrags- und Genehmigungsverfahren
(1) Der Antrag nach
§ 1 Absatz 3 Satz 1
kann durch den gesetzlichen Vertreter der kommunalen Körperschaft gestellt werden. Hiervon unterrichtet er unverzüglich deren Vertretungskörperschaft.
§ 22 Absatz 2 Satz 1
,
§ 104 Absatz 2 Satz 1
,
§ 134 Absatz 2 Satz 1
,
§ 157 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung
finden bei der Antragstellung keine Anwendung. Im Antrag sind die landesrechtlichen Standards, von denen abgewichen werden soll, und die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Vorgabe auf andere Weise als durch die Erfüllung dieser Standards erreicht werden kann, darzulegen.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen durch die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde (Genehmigungsbehörde) zu entscheiden. Dem Antrag soll stattgegeben werden, es sei denn, Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die Aufgabenerfüllung durch die kommunale Körperschaft nicht gewährleistet werden kann oder eine Gefahr für Leib und Leben eines Menschen oder sonstiger Rechtsgüter von bedeutendem Rang entstehen würde.
(3) Beabsichtigt die Genehmigungsbehörde die teilweise oder gänzliche Ablehnung des Antrags, so hat sie zunächst gemeinsam mit der für die Deregulierung zuständigen obersten Landesbehörde und der Staatskanzlei auf eine Verständigung hinzuwirken. Sofern ein Einvernehmen hierzu nicht zu erzielen ist, wird der Antrag abgelehnt.
(4) Die Befreiung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Wird eine Befreiung erteilt, so ist dies unter Bezeichnung der Normen, die Gegenstände der Befreiung sind, und des Zeitraumes der Erprobung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern amtlich bekannt zu machen.
(5) Der gesetzliche Vertreter der jeweiligen kommunalen Körperschaft unterrichtet unverzüglich deren Vertretungskörperschaft über die erteilte Befreiung. Diese trifft als oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan die erforderlichen Entscheidungen gemäß
§ 22 Absatz 2 Satz 1
,
§ 104 Absatz 2 Satz 1
,
§ 134 Absatz 2 Satz 1
,
§ 157 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung
.
§ 3 Antragsrecht kommunaler Landesverbände
Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern kann stellvertretend für mehrere amtsfreie Gemeinden oder für mehrere amtsangehörige Gemeinden unter Einbeziehung des Amtes und der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern kann stellvertretend für mehrere Landkreise Anträge gemäß
§ 1 Absatz 3 Satz 1
stellen. Für das Verfahren gilt
§ 2
entsprechend.
§ 4 Allgemeine Übertragbarkeit, Berichtspflicht
(1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde prüft unter Beteiligung des Innenministeriums die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses der Erprobung auf die anderen kommunalen Körperschaften im Land und stellt das Ergebnis der Prüfung in den Bericht gemäß Absatz 2 ein.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre und spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten über den Stand und die Auswirkungen des Gesetzes und bewertet die Wirksamkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der Zielstellung gemäß
§ 1 Absatz 1 und Absatz 2
.
§ 5 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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