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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 13. Dezember 2018

Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Vom 13. Dezember 2018
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf vom 13. Dezember 201801.01.2019
Eingangsformel01.01.2019
Artikel 101.01.2019
Artikel 101.01.2019
Artikel 201.01.2019
Artikel 201.01.2019
Artikel 301.01.2019
Artikel 301.01.2019
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 2018 zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 1

(1) Dem Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. August 2018 zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Die Kostenbeiträge des Landes Mecklenburg Vorpommern nach Artikel 7 des Abkommens werden für den bevölkerungsbezogenen Anteil vom Land Mecklenburg-Vorpommern und für den teilnehmerbezogenen Anteil von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zieht nach der Mitteilung über die Höhe des Länderbeitrags für das jeweilige Jahr die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge ein.

Artikel 2

(1) Die Kostenbeiträge des Landes Mecklenburg Vorpommern nach Artikel 7 des Abkommens werden für den bevölkerungsbezogenen Anteil vom Land Mecklenburg-Vorpommern und für den teilnehmerbezogenen Anteil von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Träger der Gesundheitsämter aufgebracht. Zuständige Behörde für die Zahlung der Kostenbeiträge und die Abrechnung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.
(2) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zieht nach der Mitteilung über die Höhe des Länderbeitrags für das jeweilige Jahr die auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte entfallenden Beträge ein.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 gemäß Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 509).

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben
1)
.
Schwerin, den 13. Dezember 2018
Die Ministerpräsidentin Manuela Schwesig Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Harry Glawe
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 gemäß Bekanntmachung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 509).
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