Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) Vom 18. Mai 2016
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) Vom 18. Mai 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 28. Dezember 2018 (GVOBl. M-V 2019 S. 11) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) vom 18. Mai 2016 | 28.05.2016 |
Eingangsformel | 28.05.2016 |
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze | 28.05.2016 |
§ 2 - Inkrafttreten | 28.05.2016 |
Anlage - Gebührenverzeichnis | 19.01.2019 |
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummer | Gegenstand | Gebühr in Euro |
I. Teil: Allgemeine Gebühren | ||
100 | Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Vorhabenträgern nach§ 2 Nummer 1 Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde | ||
100.1 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbare Beschäftigte | 111,50 |
100.2 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 oder vergleichbare Beschäftigte | 101,00 |
100.3 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 oder vergleichbare Beschäftigte | 90,00 |
100.4 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 oder vergleichbare Beschäftigte | 85,00 |
100.5 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 oder vergleichbare Beschäftigte | 79,00 |
100.6 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 oder vergleichbare Beschäftigte | 73,00 |
100.7 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 oder vergleichbare Beschäftigte | 66,50 |
100.8 | für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 oder vergleichbare Beschäftigte | 56,00 |
II. Teil: Gebühren beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes | ||
200 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 | 180 bis 3 000 |
201 | Durchführung der Überwachung nach § 13 Absatz 1, soweit nicht von den Gebührennummern 202 erfasst | nach Zeitaufwand |
202.1 | Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen und Unterlagen | nach Zeitaufwand |
202.2 | Prüfung des Ergebnisses der seitens der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 in Auftrag gegebenen Überprüfung des ermittelten Kaufpreises durch eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer | nach Zeitaufwand |
202.3 | Prüfung des ermittelten Kaufpreises auf Grundlage der gemäß § 6 Absatz 7 Satz 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde durch den Vorhabenträger zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und zu erteilenden Informationen | nach Zeitaufwand |
202.4 | Prüfung des Inhalts der durch den Vorhabenträger gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich mitzuteilende Offerte | nach Zeitaufwand |
202.5 | Prüfung des durch den Vorhabenträger gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Ertragswertgutachtens nach § 6 Absatz 5 | nach Zeitaufwand |
202.6 | Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde beizubringenden Nachweise | nach Zeitaufwand |
202.7 | Prüfung des Inhalts der durch den Vorhabenträger gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich mitzuteilende Offerte des Sparprodukts | nach Zeitaufwand |
202.8 | Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Unterlagen, Erklärungen und Gutachten | nach Zeitaufwand |
202.9 | Prüfung des Ergebnisses der seitens der zuständigen Behörde gemäß § 12 Absatz 10 Satz 3 in Auftrag gegebenen Überprüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der vorgenommenen Bestimmung der Verzinsung durch eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer | nach Zeitaufwand |
202.10 | Prüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung auf Grundlage der gemäß § 12 Absatz 10 Satz 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde durch den Vorhabenträger zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und zu erteilenden Informationen | nach Zeitaufwand |
203.1 | Erteilung von schriftlichen Auskünften und von Bescheiden über die Anwendung der Übergangsregelung des § 16 | nach Zeitaufwand |
203.2 | Sonstige Amtshandlungen, insbesondere die Erteilung schriftlicher Fachauskünfte und die Prüfung konkreter Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem Gesetz stehen | nach Zeitaufwand |
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