BüGembeteilKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) Vom 18. Mai 2016

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) Vom 18. Mai 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 28. Dezember 2018 (GVOBl. M-V 2019 S. 11)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes (Bürger- und Gemeindenbeteiligungskostenverordnung - BüGembeteilKostVO M-V) vom 18. Mai 201628.05.2016
Eingangsformel28.05.2016
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze28.05.2016
§ 2 - Inkrafttreten28.05.2016
Anlage - Gebührenverzeichnis19.01.2019
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in Euro
I. Teil: Allgemeine Gebühren
100 Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Vorhabenträgern nach§ 2 Nummer 1 Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
100.1 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 16 oder vergleichbare Beschäftigte 111,50
100.2 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 15 oder vergleichbare Beschäftigte 101,00
100.3 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 oder vergleichbare Beschäftigte 90,00
100.4 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 oder vergleichbare Beschäftigte 85,00
100.5 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 oder vergleichbare Beschäftigte 79,00
100.6 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 oder vergleichbare Beschäftigte 73,00
100.7 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 oder vergleichbare Beschäftigte 66,50
100.8 für eine Beamtin oder einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 oder vergleichbare Beschäftigte 56,00
II. Teil: Gebühren beim Vollzug des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes
200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Absatz 3 180 bis 3 000
201 Durchführung der Überwachung nach § 13 Absatz 1, soweit nicht von den Gebührennummern 202 erfasst nach Zeitaufwand
202.1 Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Informationen und Unterlagen nach Zeitaufwand
202.2 Prüfung des Ergebnisses der seitens der zuständigen Behörde gemäß § 6 Absatz 7 Satz 2 in Auftrag gegebenen Überprüfung des ermittelten Kaufpreises durch eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer nach Zeitaufwand
202.3 Prüfung des ermittelten Kaufpreises auf Grundlage der gemäß § 6 Absatz 7 Satz 4 auf Verlangen der zuständigen Behörde durch den Vorhabenträger zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und zu erteilenden Informationen nach Zeitaufwand
202.4 Prüfung des Inhalts der durch den Vorhabenträger gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich mitzuteilende Offerte nach Zeitaufwand
202.5 Prüfung des durch den Vorhabenträger gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Ertragswertgutachtens nach § 6 Absatz 5 nach Zeitaufwand
202.6 Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 11 Absatz 3 Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde beizubringenden Nachweise nach Zeitaufwand
202.7 Prüfung des Inhalts der durch den Vorhabenträger gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Behörde schriftlich mitzuteilende Offerte des Sparprodukts nach Zeitaufwand
202.8 Prüfung der durch den Vorhabenträger gemäß § 12 Absatz 10 Satz 1 und 2 an die zuständige Behörde zu übermittelnden Unterlagen, Erklärungen und Gutachten nach Zeitaufwand
202.9 Prüfung des Ergebnisses der seitens der zuständigen Behörde gemäß § 12 Absatz 10 Satz 3 in Auftrag gegebenen Überprüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der vorgenommenen Bestimmung der Verzinsung durch eine weitere öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder einen weiteren öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer nach Zeitaufwand
202.10 Prüfung der ermittelten Gesamtanlagesumme oder der Verzinsung auf Grundlage der gemäß § 12 Absatz 10 Satz 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde durch den Vorhabenträger zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und zu erteilenden Informationen nach Zeitaufwand
203.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften und von Bescheiden über die Anwendung der Übergangsregelung des § 16 nach Zeitaufwand
203.2 Sonstige Amtshandlungen, insbesondere die Erteilung schriftlicher Fachauskünfte und die Prüfung konkreter Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem Gesetz stehen nach Zeitaufwand
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