BauGB§205NDStVtr MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuchs und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen18.01.2020
Eingangsformel18.01.2020
Artikel 118.01.2020
Artikel 218.01.2020
Artikel 318.01.2020
Artikel 418.01.2020
Artikel 518.01.2020
Artikel 618.01.2020
Artikel 718.01.2020
Das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Ministerpräsidentin, diese vertreten durch den Minister für Inneres und Europa, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, - im Folgenden die Länder genannt -
schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

1
In den Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände, gemeinsame kommunale Unternehmen und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs errichtet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.
2
Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gelten auch für eine Beteiligung kommunaler Körperschaften an einem bereits bestehenden Zweckverband, gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder Planungsverband mit Sitz in dem anderen Land.

Artikel 2

(1)
1
Für Verbände und gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz hat oder haben soll, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
2
Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 gilt das Recht des Landes, dem der Beteiligte angehört, der die Erfüllung der Aufgabe übernommen hat oder übernehmen soll.
3
Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1, mit denen eine beteiligte Körperschaft den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet, gilt das Recht des Landes, in dem diese Einrichtung ganz oder überwiegend belegen ist.
4
Recht des Landes im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist das Kommunalverfassungsrecht einschließlich des in Niedersachsen gesondert verfassten Rechts der kommunalen Zusammenarbeit und der darauf jeweils gestützten Rechtsverordnungen, das Recht des öffentlichen Dienstes, das Verwaltungsverfahrensrecht, das Verwaltungszustellungsrecht, das Verwaltungsvollstreckungsrecht, das Kommunalabgabenrecht und das Datenschutzrecht.
5
Im Übrigen ist das Recht des Landes anzuwenden, auf dessen Gebiet der Anlass für eine Amtshandlung hervortritt.
(2) An einem Zweckverband können sich neben kommunalen Körperschaften auch natürliche Personen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts beteiligen, wenn
1.
die kommunalen Körperschaften die Mehrheit der Verbandsmitglieder stellen und die Mehrheit der Stimmen in den Kollegialorganen des Zweckverbands haben,
2.
die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird,
3.
Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen und
4.
bei einer Aufgabenerfüllung durch die Verbandsmitglieder nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Beteiligung einer solchen Person zulässig wäre.
(3) Gemeinsame kommunale Unternehmen im Sinne dieses Staatsvertrages sind gemeinsame Kommunalunternehmen nach Abschnitt 5 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und gemeinsame kommunale Anstalten nach dem zweiten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).
(4) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs mit Sitz in Niedersachsen ist das für Zweckverbände nach dem NKomZG geltende Landesrecht Niedersachsens anzuwenden, es sei denn, dass durch das Baugesetzbuch etwas anderes bestimmt ist.
(5) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne dieses Staatsvertrages sind die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach Abschnitt 3 und die Verwaltungsgemeinschaft nach Abschnitt 4 des Teils 4 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Zweckvereinbarungen nach dem dritten Teil des NKomZG.
(6) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den Ämtern Mecklenburg-Vorpommerns, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Ämter Mecklenburg-Vorpommerns den Samtgemeinden Niedersachsens gleich.

Artikel 3

(1)
1
Der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf
1.
die Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,
2.
die Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land,
3.
der Erlass der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung,
4.
die Änderung der für den Zweckverband, das gemeinsame kommunale Unternehmen oder den Planungsverband maßgeblichen Satzung nur, soweit sie die Aufnahme weiterer Mitglieder, den Aufgabenbestand oder den Wechsel des Sitzes in das jeweils andere Land betrifft,
5.
der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung,
6.
die Änderung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nur, soweit sie die Übertragung einer Aufgabe betrifft,
7.
die Beendigung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
2
Ist Gegenstand der gemeinsamen Aufgabenerfüllung eine Aufgabe, die zu den freiwilligen Aufgaben der beteiligten Körperschaften gehört, ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Vereinbarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt; im Übrigen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Eine nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages bei ihr entschieden und der Antragsteller einer Fristverlängerung nicht zugestimmt hat.

Artikel 4

(1)
1
Die kommunalaufsichtlichen Befugnisse
1.
bei der Errichtung eines Zweckverbandes, eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens oder eines Planungsverbandes,
2.
gegenüber Zweckverbänden, gemeinsamen kommunalen Unternehmen und Planungsverbänden, die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages errichtet worden sind oder
3.
bei der Beteiligung einer kommunalen Körperschaft an einem Zweckverband, einem gemeinsamen kommunalen Unternehmen oder einem Planungsverband mit Sitz im anderen Land
werden von den Kommunalaufsichtsbehörden des Landes wahrgenommen, in dem der Verband oder das Unternehmen seinen Sitz haben soll oder hat.
2
Bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen sind Kommunalaufsichtsbehörden die Kommunalaufsichtsbehörden des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 anzuwenden ist.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden, wenn die Wahrnehmung einer übertragenen Aufgabe der Fachaufsicht unterliegt.
(2)
1
Die Kommunalaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 führt das Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach Artikel 3 Abs. 1 entscheidet oder wenn sie eine andere, über die Ausübung ihres Informationsrechts hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Verband oder das gemeinsame kommunale Unternehmen einleitet.
2
In den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 nicht genannten Fällen, in denen das nach Artikel 2 anzuwendende Landesrecht eine Anzeigepflicht vorsieht, ist das für Inneres zuständige Ministerium des anderen Landes oder die von ihm bestimmte Behörde zu unterrichten.
3
Die Fachaufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 3 führt das Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie eine Geschäftsprüfung vornimmt.
(3) Die Kommunalaufsichtsbehörde leitet dem für Inneres zuständigen Ministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung und, wenn eine solche stattgefunden hat, der überörtlichen Prüfung des Verbandes oder des gemeinsamen kommunalen Unternehmens zu.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag gilt nicht für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung und der Trägerschaft von Sparkassen.

Artikel 6

1
Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2
Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außer-Kraft-Treten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, gemeinsamen kommunalen Unternehmen und Planungsverbände und öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen weiter.

Artikel 7

(1)
1
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation durch die Länder.
2
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt
1)
.
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 18. Januar 2020 gemäß Bekanntmachung vom 20. Februar 2020 (GVOBl. M-V S. 55)
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