HafBehKostVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden (HafBehKostVO M-V) Vom 12. März 2015

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden (HafBehKostVO M-V) Vom 12. März 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 197)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden (HafBehKostVO M-V) vom 12. März 201528.03.2015
Eingangsformel28.03.2015
§ 128.03.2015
§ 228.03.2015
Anlage - Gebührenverzeichnis29.06.2019
Aufgrund des § 2 Absatzes 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport sowie dem Finanzministerium:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen der Hafenbehörden werden Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der Hafenbehörden vom 10. März 1992 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.

Anlage

(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in Euro
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für:
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 34,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50
eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1 unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder vergleichbare Beschäftigte 25
eine Kraftfahrerin oder einen Kraftfahrer 31,50
1 Amtshandlungen nach der Hafenverordnung
100 Befreiung von den Vorschriften der Hafenverordnung (§ 4 Absatz 4) 50 bis 1 500
101 Erlaubnis zum Einlaufen in den Hafen in bestimmten Fällen (§ 9 Absatz 1) 50 bis 2 200
102 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht (§ 10 Absatz 1 Satz 2) nach Zeitaufwand
103 Erlaubnis zur Durchführung von Veranstaltungen, Anbringen von Leuchtzeichen, Tafeln u. a. oder Ausführung von Taucherarbeiten u. a. (§ 14 Absatz 2) 50 bis 2 200
104 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes (§ 16 Absatz 1 Satz 4) 50 bis 1 000
105 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung von Liegeplätzen, die für bestimmte Zwecke vorgehalten werden (§ 16 Absatz 3) 50 bis 1 000
106 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen (§ 17 Absatz 2) nach Zeitaufwand
107 Erlaubnis für Ausnahmen bezüglich der Bemannung und Bewachung von Wasserfahrzeugen (§ 20 Absatz 2) nach Zeitaufwand
108 Erlaubnis zur Durchführung einer Maschinen- und Pfahlprobe (§ 21 Absatz 1 Nummer 2) 50 bis 700
109 Ausnahmegenehmigung zum Lagern von Gütern (§ 23 Absatz 4) 50 bis 2 200
110 Erlaubnis zum Stilllegen, Auflegen oder Zuführung von Fahrzeugen zu einem von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichenden Verwendungszweck (§ 26 Absatz 1) 50 bis 2 200
111 Erlaubnis zum Ausräuchern oder Durchgasen von Fahrzeugen (§ 31 Absatz 1) nach Zeitaufwand
112 Genehmigung der Übernahme von tiefgekühlt verflüssigten Gasen zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen (§ 22a Absatz 2) 280 bis 6 000
2 Amtshandlungen nach der Hafengefahrgutverordnung
200 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 6 Absatz 1) 100 bis 2 000
201 Zulassung von Abweichungen im Einzelfall von den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 und des § 9 Absatz 4 50 bis 1 000
202 Genehmigung von Arbeiten mit Zündquellen (§ 10) 50 bis 1 000
203 Genehmigung zum Umschlag von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen (§ 13 Absatz 2 und 3) 100 bis 2 000
3 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
300 Erlaubnis für Ausnahmen zur Meldung (§ 6 Absatz 1 Satz 3) 15 bis 450
301 Erteilung von Befreiungen (§ 12) 50 bis 15 000
302 Anordnungen im Einzelfall (§ 15) 50 bis 650
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