LAKDKostVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO) Vom 5. Juli 2019

Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
(LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO)
Vom 5. Juli 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Kosten im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD-Kostenverordnung - LAKDKostVO) vom 5. Juli 201901.08.2019
Eingangsformel01.08.2019
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2019
§ 2 - Ersatz von Auslagen01.08.2019
§ 3 - Gebührenbefreiung01.08.2019
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2019
Anlage - Kostenverzeichnis für die Landesarchive, Landesbibliothek, Landesdenkmalpflege, Landesarchäologie mit angeschlossenen Museen im Landesamt für Kultur und Denkmalpflege01.08.2019
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2
, des § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4
sowie § 23 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Europa und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Die Gebühren werden nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses erhoben, das als
Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2 Ersatz von Auslagen

Über die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
bezeichneten Auslagen hinaus sind zu erstatten: Auslagen für Entgelte der Deutschen Post AG, die über das Entgelt für einen Großbrief hinausgehen und Kosten für Wert- oder Transportversicherungen. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Gebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten sind.

§ 3 Gebührenbefreiung

Gebührenbefreiung kann gewährt werden, insbesondere für wissenschaftliche, heimatkundliche, gemeinnützige, kulturelle und schulische Zwecke, zur Klärung von Renten- und Versicherungsnachweisen und zur Rehabilitierung.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die LAKD-Kostenverordnung vom 3. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 370) außer Kraft.
Schwerin, den 5. Juli 2019
Die Ministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
In Vertretung Sebastian Schröder

Anlage

(zu § 1 )
Kostenverzeichnis für die Landesarchive, Landesbibliothek, Landesdenkmalpflege,
Landesarchäologie mit angeschlossenen Museen im Landesamt für
Kultur und Denkmalpflege
Tarif- stelle Gegenstand Gebühr in Euro
Verwaltungsgebühren
1 Bearbeitung schriftlicher Anfragen und Aufträge mit gewerblichem Zweck
Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen und anderen gleichartigen Leistungen werden Gebühren erhoben:
1.1 für die erste begonnene fachspezifische Arbeitshalbstunde 60
1.2 für jede weitere begonnene Arbeitshalbstunde fachspezifischer Weiterarbeit 44
Anmerkung zu Tarifstelle 1 Die Gebühren sind auch bei negativem Suchergebnis zu entrichten.
2 Prüfung und Erteilung einer Nutzungsgenehmigung zur gewerblichen Wiedergabe von Kulturgut (z. B. Archiv- und Bibliotheksgut) in Print-, Speicher-, Onlinemedien sowie Film-, Fernseh- und Tonwiedergaben
2.1 je begonnene Arbeitshalbstunde 60
2.2 Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- oder Lizenzrechten sind durch den Nutzungsberechtigten zusätzlich abzugelten. zuzüglich Kosten Dritter
3 Aufwand bei der Betreuung von Foto- und Filmaufnahmen
3.1 je begonnene Arbeitshalbstunde 55
4 Beglaubigung von Archivalien
4.1 je Abdruck 7
5 Fernleihen im Bibliothekswesen
5.1 Bestellungen von Werken im deutschen Leihverkehr 1,50
5.2 Bestellungen von Werken im internationalen Leihverkehr 2,50
5.3 Auslagen, Wertversicherungen und sonstige Kosten, die von anderen Einrichtungen in Rechnung gestellt werden, sind durch den Nutzungsberechtigten zusätzlich abzugelten. zuzüglich Kosten Dritter
Anmerkung zu Tarifstelle 5 Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu 20 Kopien in der Fernleihgebühr enthalten, jede weitere Kopie kann die abgebende Bibliothek kostenpflichtig anfertigen, wenn die Bereitschaft zur Kostenübernahme aus der Bestellung hervorgeht.
6 Gebühr bei Überschreiten der Leihfrist im Bibliothekswesen
6.1 je Mahnung und Verbuchungseinheit 1,50
7 Verwaltungsaufwand für Ersatzleistungen im Bibliothekswesen
7.1 Ersatz eines Benutzerausweises bei Verlust oder Beschädigung 10
7.2 Ersatz eines Buchdatenträgers bei Verlust oder Beschädigung 2,50
7.3 Verwaltungsaufwand für verlorengegangene oder beschädigte Werke (je Werk) zuzüglich der Kosten der Ersatzexemplare 39
7.4 Ersatz eines Schließfach- oder Carrelschlüssels bei Verlust oder Beschädigung (zuzüglich der Kosten Dritter, beispielsweise Schlüsseldienst) 10
Benutzungsgebühren
8 Direktbenutzung von Archivalien zu gewerblichen Zwecken
8.1 pro Tag 7,50
9 Anfertigung von Reprografien durch Beschäftigte des Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege
9.1 Arbeiten mittels Multifunktionsdrucker, Mikrofilm- oder Auflichtscanner ohne weitere Nachbearbeitung
9.1.1 DIN A4 schwarz-weiß 0,30
9.1.2 DIN A3 schwarz-weiß 0,50
9.1.3 DIN A4 farbig 0,75
9.1.4 DIN A3 farbig 1,50
9.1.5 Scan an E-Mail, Fax, USB-Stick 0,30
9.1.6 Ausschnitte aus überformatigen Vorlagen
9.1.6.1 DIN A4 1,50
9.1.6.2 DIN A3 2,50
9.2 Mikrofilmaufnahmen
9.2.1 erste Aufnahme 11
9.2.2 jede weitere Aufnahme 0,30
9.2.3 Duplizierung pro Film 17
9.3 Digitale Aufnahmen mittels Flachbettscanner zur Aufnahme von Makrofiche inklusive Nachbearbeitung 9
9.4 Digital fotografische Aufnahmen mittels SLR-Kamera oder Auflichtscanner inklusive Nachbearbeitung
9.4.1 Digitales Foto 7
9.4.2 Digitale Aufnahme von Formaten bis DIN A1 10
9.4.3 Digitale Aufnahme von Formaten ab DIN A1 17
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 bis 9.4.3 Bei Sonderleistungen und erhöhtem Arbeitsaufwand können sich die Gebühren im Einzelfall bis zum 1,5-fachen Satz der jeweiligen Tarifstelle erhöhen.
9.5 Reproduktionen von digitalen Aufnahmen aus Datenbanken 3
9.6 Datenausgabe
9.6.1 Speicherung sowie Versand per CD-ROM, DVD, E-Mail, Weblink 3
9.6.2 Speicherung auf USB-Stick (4 GB) 5,50
9.6.3 Speicherung auf USB-Stick (8 GB) 7
9.6.4 Ausdruck von digitalen Aufnahmen, je Ausdruck
9.6.4.1 im Format 13 cm x 18 cm auf Fotopapier 3
9.6.4.2 im Format DIN A4 auf Fotopapier 5
10 Besuch des Freilichtmuseums Groß Raden
10.1 Einzelkarten 3,50
10.1.1 ermäßigte Einzelkarte * 2
10.2 Gruppenkarten
10.2.1 Gruppen von mindestens 15 Personen pro Person 2
10.2.2 Familientageskarte * 7
10.3 Jahreskarten
10.3.1 Jahreseinzelkarte 25
10.3.2 ermäßigte Jahreseinzelkarte * 12,50
10.4 Für den Besuch von Sonderausstellungen und Sonderveranstaltungen wird das Zweifache der unter den Tarifstellen 10.1 bis 10.2.2 genannten Gebühren erhoben.
Anmerkung zu Tarifstelle 10 Gebühren werden nicht erhoben für: a) Kinder unter sechs Jahren b) Mitglieder der Presse c) Mitglieder des Deutschen Museumsbundes d) Mitglieder des Internationalen Museumsverbandes (ICOM) e) notwendige Begleitpersonen für schwerbehinderte Besucher f) Schulklassen in Begleitung einer Lehrkraft
11 Führungen und museumspädagogische Projekte im Freilichtmuseum Groß Raden
11.1 öffentliche Führungen (höchstens 25 Personen) pro Person 1,50
11.1.1 für die unter 10.1.1 genannten Personen pro Person 1
11.2 angemeldete Führungen (höchstens 25 Personen) von 60 Minuten 25,50
11.3 Einführungen (höchstens 25 Personen) von 15 Minuten 10
11.4 altersgerechte Führungen auf dem Freigelände Groß Raden für Schulklassen pro Person 1
11.5 museumspädagogische Projekte
11.5.1 pro Grundschülerin oder Grundschüler 1
11.5.2 ältere Schülerinnen oder Schüler und Erwachsene pro Person 1,50
11.5.3 Nutzung einer Feuerstelle im Freigelände 5
11.6 Für Führungen durch Sonderausstellungen können bis zum Zweifachen der unter den Tarifstellen 11.1 bis 11.5.2 genannten Gebühren erhoben werden.
Anmerkung zu Tarifstelle 11 Die Gebühren nach Tarifstelle 10 werden zusätzlich erhoben.
Fußnoten
*)
Gilt für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, Schülerinnen und Schüler, Rentnerinnen und Rentner, Schwerbehinderte, Auszubildende, Studierende, Freiwilligendienstleistende, Erwerbslose sowie Personen, die Hartz IV empfangen, wenn durch sie ein Nachweis erbracht wird.
*)
Gilt für zwei Erwachsene mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
*)
Gilt für die in Tarifstelle 10.1.1 genannten Personen.
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