KV M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) Vom 13. Juli 2011

Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) Vom 13. Juli 2011
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 201105.09.2011
Inhaltsverzeichnis01.08.2019
Teil 1 - Gemeindeordnung05.09.2011
Abschnitt 1 - Grundlagen der Gemeindeverfassung05.09.2011
§ 1 - Begriff der Gemeinden05.09.2011
§ 2 - Eigener Wirkungskreis05.09.2011
§ 3 - Übertragener Wirkungskreis05.09.2011
§ 4 - Finanzierung der Aufgaben, Konnexität05.09.2011
§ 5 - Satzungsrecht, Hauptsatzung05.09.2011
§ 6 - Kommunale Verbände05.09.2011
§ 7 - Gemeindearten01.08.2019
§ 8 - Name und Bezeichnung01.08.2019
§ 9 - Wappen, Flaggen und Siegel01.08.2019
§ 10 - Gemeindegebiet05.09.2011
§ 11 - Gebietsänderungen01.08.2019
§ 12 - Gebietsänderungsverträge01.08.2019
Abschnitt 2 - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger05.09.2011
§ 13 - Begriff05.09.2011
§ 14 - Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner05.09.2011
§ 15 - Anschluss- und Benutzungszwang05.09.2011
§ 16 - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner05.09.2011
§ 17 - Fragestunde, Anhörung05.09.2011
§ 18 - Einwohnerantrag05.09.2011
§ 19 - Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger05.09.2011
§ 20 - Bürgerentscheid, Bürgerbegehren05.09.2011
Abschnitt 3 - Vertretung und Verwaltung05.09.2011
§ 21 - Organe05.09.2011
§ 22 - Gemeindevertretung05.09.2011
§ 23 - Mitglieder der Gemeindevertretung05.09.2011
§ 24 - Mitwirkungsverbote05.09.2011
§ 25 - Unvereinbarkeit von Amt und Mandat01.08.2019
§ 26 - Vertretungsverbot05.09.2011
§ 27 - Entschädigungen, Kündigungsschutz05.09.2011
§ 28 - Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz05.09.2011
§ 29 - Sitzungen der Gemeindevertretung05.09.2011
§ 30 - Beschlussfähigkeit05.09.2011
§ 31 - Beschlussfassung05.09.2011
§ 32 - Wahlen, Abberufungen05.09.2011
§ 33 - Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse05.09.2011
§ 34 - Kontrolle der Verwaltung05.09.2011
§ 35 - Hauptausschuss05.09.2011
§ 36 - Beratende und weitere Ausschüsse01.08.2019
§ 37 - Wahl und Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters01.08.2019
§ 38 - Hauptamtlicher Bürgermeister05.09.2011
§ 39 - Ehrenamtlicher Bürgermeister05.09.2011
§ 40 - Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete05.09.2011
§ 41 - Gleichstellungsbeauftragte05.09.2011
§ 41a - Behindertenbeiräte05.09.2011
§ 42 - Ortsteilvertretung05.09.2011
§ 42a - Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher05.09.2011
Abschnitt 4 - Haushaltswirtschaft05.09.2011
§ 42b - Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung01.08.2019
§ 43 - Allgemeine Haushaltsgrundsätze01.08.2019
§ 44 - Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen05.09.2011
§ 45 - Haushaltssatzung01.08.2019
§ 46 - Haushaltsplan05.09.2011
§ 47 - Erlass der Haushaltssatzung01.08.2019
§ 48 - Nachtragshaushaltssatzung01.08.2019
§ 49 - Vorläufige Haushaltsführung01.08.2019
§ 50 - Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen01.08.2019
§ 51 - Haushaltswirtschaftliche Sperre01.08.2019
§ 52 - Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte01.08.2019
§ 53 - Kassenkredite01.08.2019
§ 54 - Verpflichtungsermächtigungen01.08.2019
§ 55 - (nicht besetzt)01.08.2019
§ 55a - Langfristige Verpflichtungen05.09.2011
§ 56 - Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen05.09.2011
§ 57 - Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen05.09.2011
§ 58 - Gemeindekasse05.09.2011
§ 59 - Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens05.09.2011
§ 60 - Jahresabschluss01.08.2019
§ 61 - Gesamtabschluss01.08.2019
§ 62 - Zwangsvollstreckung05.09.2011
§ 6305.09.2011
Abschnitt 5 - Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen05.09.2011
§ 64 - Sondervermögen01.08.2019
§ 65 - Treuhänderisch verwaltetes Vermögen05.09.2011
§ 66 - Sonderkassen05.09.2011
§ 6705.09.2011
Abschnitt 6 - Wirtschaftliche Betätigung05.09.2011
§ 68 - Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen05.09.2011
§ 69 - Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform05.09.2011
§ 70 - Kommunalunternehmen05.09.2011
§ 70a - Organe des Kommunalunternehmens, Personal05.09.2011
§ 70b - Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen01.08.2019
§ 71 - Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen05.09.2011
§ 7205.09.2011
§ 73 - Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht01.08.2019
§ 7405.09.2011
§ 75 - Wirtschaftsgrundsätze05.09.2011
§ 75a - Beteiligungsmanagement05.09.2011
§ 76 - Energieverträge05.09.2011
§ 77 - Anzeigepflichten05.09.2011
Abschnitt 7 - Aufsicht05.09.2011
§ 78 - Grundsatz05.09.2011
§ 79 - Rechtsaufsichtsbehörden01.08.2019
§ 80 - Informationsrecht05.09.2011
§ 81 - Beanstandungs- und Aufhebungsrecht05.09.2011
§ 82 - Anordnungsrecht und Ersatzvornahme05.09.2011
§ 83 - Beauftragter05.09.2011
§ 84 - Auflösung der Gemeindevertretung05.09.2011
§ 85 - Rechtsbehelfe05.09.2011
§ 86 - Fachaufsichtsbehörden01.08.2019
§ 87 - Mittel der Fachaufsicht05.09.2011
Teil 2 - Landkreisordnung05.09.2011
Abschnitt 1 - Grundlagen der Landkreisverfassung05.09.2011
§ 88 - Wesen der Landkreise05.09.2011
§ 89 - Eigener Wirkungskreis05.09.2011
§ 90 - Übertragener Wirkungskreis05.09.2011
§ 91 - Finanzierung der Aufgaben, Konnexität05.09.2011
§ 92 - Satzungsrecht, Hauptsatzung05.09.2011
§ 93 - Kommunale Verbände05.09.2011
§ 94 - Name und Sitz01.08.2019
§ 95 - Wappen, Flaggen und Siegel05.09.2011
§ 96 - Kreisgebiet05.09.2011
§ 97 - Gebietsänderungen05.09.2011
§ 98 - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger05.09.2011
§ 99 - Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner05.09.2011
§ 100 - Anschluss- und Benutzungszwang05.09.2011
§ 101 - Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag05.09.2011
§ 102 - Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid05.09.2011
Abschnitt 2 - Vertretung und Verwaltung05.09.2011
§ 103 - Organe05.09.2011
§ 104 - Kreistag01.08.2019
§ 105 - Kreistagsmitglieder05.09.2011
§ 106 - Konstituierung des Kreistages, Vorsitz05.09.2011
§ 107 - Sitzungen des Kreistages05.09.2011
§ 108 - Beschlussfähigkeit05.09.2011
§ 109 - Beschlussfassung05.09.2011
§ 110 - Wahlen, Abberufungen05.09.2011
§ 111 - Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse05.09.2011
§ 112 - Kontrolle der Verwaltung05.09.2011
§ 113 - Kreisausschuss01.08.2019
§ 114 - Beratende und weitere Ausschüsse01.08.2019
§ 115 - Landrat05.09.2011
§ 116 - Wahl und Amtszeit der Landrätin oder des Landrats05.09.2011
§ 117 - Stellvertretung des Landrates, Beigeordnete05.09.2011
§ 118 - Gleichstellungsbeauftragte05.09.2011
§ 118a - Behindertenbeiräte05.09.2011
§ 119 - Untere staatliche Verwaltungsbehörde01.08.2019
Abschnitt 3 - Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung05.09.2011
§ 120 - Haushaltswirtschaft01.08.2019
§ 121 - Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen05.09.2011
§ 122 - Wirtschaftliche Betätigung05.09.2011
Abschnitt 4 - Aufsicht05.09.2011
§ 123 - Rechts- und Fachaufsicht05.09.2011
§ 124 - Aufsichtsbehörden01.08.2019
Teil 3 - Amtsordnung05.09.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines05.09.2011
§ 125 - Allgemeine Stellung der Ämter01.08.2019
§ 126 - Verwaltungseinrichtungen, Siegel01.08.2019
Abschnitt 2 - Aufgaben der Ämter05.09.2011
§ 127 - Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden01.08.2019
§ 128 - Übertragener Wirkungskreis05.09.2011
§ 129 - Satzungsrecht05.09.2011
§ 130 - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger05.09.2011
Abschnitt 3 - Organisation der Ämter05.09.2011
§ 131 - Organe05.09.2011
§ 132 - Zusammensetzung des Amtsausschusses05.09.2011
§ 133 - Ausscheiden aus dem Amtsausschuss05.09.2011
§ 134 - Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses05.09.2011
§ 135 - Anzuwendende Vorschriften05.09.2011
§ 136 - Ausschüsse des Amtsausschusses01.08.2019
§ 137 - Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers05.09.2011
§ 138 - Aufgaben des Amtsvorstehers05.09.2011
§ 139 - Stellvertretung des Amtsvorstehers05.09.2011
§ 140 - Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses05.09.2011
§ 141 - Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen05.09.2011
Abschnitt 4 - Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes05.09.2011
§ 142 - Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte05.09.2011
§ 143 - Gesetzliche Vertretung05.09.2011
§ 144 - Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes01.08.2019
§ 145 - Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden01.08.2019
Abschnitt 5 - Finanzierung der Ämter05.09.2011
§ 146 - Aufwendungen in besonderen Fällen05.09.2011
§ 147 - Amtsumlage01.08.2019
Abschnitt 6 - Besondere Bestimmungen05.09.2011
§ 148 - Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde05.09.2011
Teil 4 - Kommunale Zusammenarbeit05.09.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines05.09.2011
§ 149 - Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit05.09.2011
Abschnitt 2 - Der Zweckverband05.09.2011
§ 150 - Rechtsnatur, Verbandsmitglieder05.09.2011
§ 150a - Zusammenschluss von Zweckverbänden05.09.2011
§ 151 - Aufgaben05.09.2011
§ 152 - Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung05.09.2011
§ 153 - Ausgleich05.09.2011
§ 154 - Anzuwendende Vorschriften05.09.2011
§ 155 - Organe05.09.2011
§ 156 - Verbandsversammlung05.09.2011
§ 157 - Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung05.09.2011
§ 158 - Gesetzliche Vertretung05.09.2011
§ 159 - Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand01.08.2019
§ 160 - Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit05.09.2011
§ 161 - Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes01.08.2019
§ 162 - Deckung des Finanzbedarfs05.09.2011
§ 163 - Beendigung der Verbandsmitgliedschaft05.09.2011
§ 164 - Aufhebung des Zweckverbandes05.09.2011
Abschnitt 3 - Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung05.09.2011
§ 165 - Voraussetzung und Verfahren05.09.2011
§ 166 - Satzungsbefugnis05.09.2011
Abschnitt 4 - Die Verwaltungsgemeinschaft05.09.2011
§ 167 - Voraussetzung und Verfahren01.08.2019
Abschnitt 5 - Gemeinsame Kommunalunternehmen05.09.2011
§ 167a - Rechtsnatur01.08.2019
§ 167b - Entstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen01.08.2019
§ 167c - Anzeigepflichten, Bekanntmachungen05.09.2011
Abschnitt 6 - Aufsicht und weitere Bestimmungen05.09.2011
§ 168 - Aufsicht01.08.2019
§ 169 - Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit01.08.2019
§ 170 - Anwendung auf sonstige Verbände05.09.2011
§ 170a - Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden05.09.2011
§ 170b - Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern beim Beitritt in einen Zweckverband und Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung05.09.2011
Teil 5 - Schlussvorschriften05.09.2011
§ 171 - Einwohnerzahlen05.09.2011
§ 172 - Ordnungsverstöße, Haftung05.09.2011
§ 173 - Sprachformen05.09.2011
§ 173a - Elektronische Kommunikation05.09.2011
§ 174 - Durchführungsbestimmungen01.08.2019
§ 175 - Zuordnung gemeindefreier Flächen05.09.2011
§ 176 - Übergangsvorschriften01.08.2019
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeindeordnung
Abschnitt 1 Grundlagen der Gemeindeverfassung
§ 1Begriff der Gemeinden
§ 2Eigener Wirkungskreis
§ 3Übertragener Wirkungskreis
§ 4Finanzierung der Aufgaben, Konnexität
§ 5Satzungsrecht, Hauptsatzung
§ 6Kommunale Verbände
§ 7Gemeindearten
§ 8Name und Bezeichnung
§ 9Wappen, Flaggen, Siegel
§ 10Gemeindegebiet
§ 11Gebietsänderungen
§ 12Gebietsänderungsverträge
Abschnitt 2 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 13Begriff
§ 14Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 15Anschluss- und Benutzungszwang
§ 16Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 17Fragestunde, Anhörung
§ 18Einwohnerantrag
§ 19Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
§ 20Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Abschnitt 3 Vertretung und Verwaltung
§ 21Organe
§ 22Gemeindevertretung
§ 23Mitglieder der Gemeindevertretung
§ 24Mitwirkungsverbote
§ 25Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
§ 26Vertretungsverbot
§ 27Entschädigungen, Kündigungsschutz
§ 28Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz
§ 29Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 30Beschlussfähigkeit
§ 31Beschlussfassung
§ 32Wahlen, Abberufungen
§ 33Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse
§ 34Kontrolle der Verwaltung
§ 35Hauptausschuss
§ 36Beratende und weitere Ausschüsse
§ 37Wahl und Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
§ 38Hauptamtlicher Bürgermeister
§ 39Ehrenamtlicher Bürgermeister
§ 40Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete
§ 41Gleichstellungsbeauftragte
§ 41aBehindertenbeiräte
§ 42Ortsteilvertretung
§ 42aOrtsvorsteherin, Ortsvorsteher
Abschnitt 4 Haushaltswirtschaft
§ 42bWeiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung
§ 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
§ 44Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
§ 45Haushaltssatzung
§ 46Haushaltsplan
§ 47Erlass der Haushaltssatzung
§ 48Nachtragshaushaltssatzung
§ 49Vorläufige Haushaltsführung
§ 50Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
§ 51Haushaltswirtschaftliche Sperre
§ 52Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte
§ 53Kassenkredite
§ 54Verpflichtungsermächtigungen
§ 55(nicht besetzt)
§ 55aLangfristige Verpflichtungen
§ 56Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen
§ 57Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen
§ 58Gemeindekasse
§ 59Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens
§ 60Jahresabschluss
§ 61Gesamtabschluss
§ 62Zwangsvollstreckung
§ 63(nicht besetzt)
Abschnitt 5 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen
§ 64Sondervermögen
§ 65Treuhänderisch verwaltetes Vermögen
§ 66Sonderkassen
§ 67(nicht besetzt)
Abschnitt 6 Wirtschaftliche Betätigung
§ 68Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen
§ 69Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform
§ 70 Kommunalunternehmen
§ 70aOrgane des Kommunalunternehmens, Personal
§ 70bSonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen
§ 71 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen
§ 72 (nicht besetzt)
§ 73Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht
§ 74(nicht besetzt)
§ 75Wirtschaftsgrundsätze
§ 75aBeteiligungsmanagement
§ 76Energieverträge
§ 77Anzeigepflichten
Abschnitt 7 Aufsicht
§ 78Grundsatz
§ 79 Rechtsaufsichtsbehörden
§ 80Informationsrecht
§ 81Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
§ 82Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
§ 83Beauftragter
§ 84Auflösung der Gemeindevertretung
§ 85Rechtsbehelfe
§ 86Fachaufsichtsbehörden
§ 87Mittel der Fachaufsicht
Teil 2 Landkreisordnung
Abschnitt 1 Grundlagen der Landkreisverfassung
§ 88Wesen der Landkreise
§ 89Eigener Wirkungskreis
§ 90Übertragener Wirkungskreis
§ 91Finanzierung der Aufgaben, Konnexität
§ 92Satzungsrecht, Hauptsatzung
§ 93Kommunale Verbände
§ 94Name und Sitz
§ 95Wappen, Flaggen und Siegel
§ 96Kreisgebiet
§ 97Gebietsänderungen
§ 98Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
§ 99Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner
§ 100Anschluss- und Benutzungszwang
§ 101Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag
§ 102Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid
Abschnitt 2 Vertretung und Verwaltung
§ 103Organe
§ 104Kreistag
§ 105Kreistagsmitglieder
§ 106Konstituierung des Kreistages, Vorsitz
§ 107Sitzungen des Kreistages
§ 108Beschlussfähigkeit
§ 109Beschlussfassung
§ 110Wahlen, Abberufungen
§ 111Widersprüche gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse
§ 112Kontrolle der Verwaltung
§ 113Kreisausschuss
§ 114Beratende und weitere Ausschüsse
§ 115Landrat
§ 116Wahl und Amtszeit der Landrätin oder des Landrats
§ 117Stellvertretung des Landrates, Beigeordnete
§ 118Gleichstellungsbeauftragte
§ 118aBehindertenbeiräte
§ 119Untere staatliche Verwaltungsbehörde
Abschnitt 3 Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung
§ 120Haushaltswirtschaft
§ 121Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen
§ 122Wirtschaftliche Betätigung
Abschnitt 4 Aufsicht
§ 123Rechts- und Fachaufsicht
§ 124Aufsichtsbehörden
Teil 3 Amtsordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 125Allgemeine Stellung der Ämter
§ 126Verwaltungseinrichtungen, Siegel
Abschnitt 2 Aufgaben der Ämter
§ 127Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden
§ 128Übertragener Wirkungskreis
§ 129Satzungsrecht
§ 130Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Abschnitt 3 Organisation der Ämter
§ 131Organe
§ 132Zusammensetzung des Amtsausschusses
§ 133Ausscheiden aus dem Amtsausschuss
§ 134Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses
§ 135Anzuwendende Vorschriften
§ 136Ausschüsse des Amtsausschusses
§ 137Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
§ 138Aufgaben des Amtsvorstehers
§ 139Stellvertretung des Amtsvorstehers
§ 140Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses
§ 141Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen
Abschnitt 4 Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes
§ 142Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte
§ 143Gesetzliche Vertretung
§ 144Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes
§ 145Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden
Abschnitt 5 Finanzierung der Ämter
§ 146Aufwendungen in besonderen Fällen
§ 147Amtsumlage
Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen
§ 148Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde
Teil 4 Kommunale Zusammenarbeit
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 149Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit
Abschnitt 2 Der Zweckverband
§ 150Rechtsnatur, Verbandsmitglieder
§ 150aZusammenschluss von Zweckverbänden
§ 151Aufgaben
§ 152Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung
§ 153Ausgleich
§ 154Anzuwendende Vorschriften
§ 155Organe
§ 156Verbandsversammlung
§ 157Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 158Gesetzliche Vertretung
§ 159Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand
§ 160Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit
§ 161Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes
§ 162Deckung des Finanzbedarfs
§ 163Beendigung der Verbandsmitgliedschaft
§ 164Aufhebung des Zweckverbandes
Abschnitt 3 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 165Voraussetzung und Verfahren
§ 166Satzungsbefugnis
Abschnitt 4 Die Verwaltungsgemeinschaft
§ 167Voraussetzung und Verfahren
Abschnitt 5 Gemeinsame Kommunalunternehmen
§ 167aRechtsnatur
§ 167bEntstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen
§ 167cAnzeigepflichten, Bekanntmachungen
Abschnitt 6 Aufsicht und weitere Bestimmungen
§ 168Aufsicht
§ 169Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit
§ 170Anwendung auf sonstige Verbände
§ 170aUnbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden
§ 170bUnbeachtlichkeit von Rechtsfehlern beim Beitritt in einen Zweckverband und Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 171Einwohnerzahlen
§ 172Ordnungsverstöße, Haftung
§ 173Sprachformen
§ 173aElektronische Kommunikation
§ 174Durchführungsbestimmungen
§ 175Zuordnung gemeindefreier Flächen
§ 176Übergangsvorschriften

Teil 1 Gemeindeordnung

Abschnitt 1 Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Begriff der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.

§ 2 Eigener Wirkungskreis

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
(2) Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung des örtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, die Versorgung mit Energie, insbesondere erneuerbarer Art, und mit Wasser, die Abwasserbeseitigung und -reinigung, die Sicherung und Förderung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens, der öffentliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, der Brandschutz und die Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gemeinden anderer Staaten.
(3) Die Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Selbstverwaltungsaufgaben verpflichtet werden.
(4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 3 Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(2) Rechtsverordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 4 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität

(1) Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen übergemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Werden Gemeinden durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 3 Absatz 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. Dieser ist in der Rechtsvorschrift, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.
(3) Werden Gemeinden durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Landes vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5 Satzungsrecht, Hauptsatzung

(1) Die Gemeinden können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
(2) Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung wird von der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Für Änderungen der Hauptsatzung gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. Auf Änderungen, die das Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung betreffen, findet zudem Satz 5 entsprechende Anwendung. Bestimmungen der Hauptsatzung nach § 22 Absatz 2 und 4, §§ 35, 36, 40 Absatz 4, §§ 41, 42 und 42a entfalten ihre Wirksamkeit bereits mit der Beschlussfassung.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher.
(4) Satzungen sind vom Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen wird durch Rechtsverordnung nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 geregelt. Im Übrigen bestimmt die Gemeinde Form, Fristen und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung. Satzungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht ergibt. Für Satzungsänderungen gelten die Sätze 1, 4 und 5 entsprechend.
(5) Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.
(6) Absatz 5 gilt auch ohne die Hinweispflicht des Satzes 1 für Satzungen, die nach dem 17. Mai 1990 und vor dem 12. Juni 1994 in Kraft getreten sind. Die Jahresfrist beginnt für diese Satzungen mit dem 12. Juni 1994.
(7) Für Flächennutzungspläne gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Die Bekanntmachung nach § 6 Absatz 5 des Baugesetzbuches erfolgt in der für Satzungen geltenden Weise.

§ 6 Kommunale Verbände

(1) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Verbände zu bilden.
(2) Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Verbänden zu wahren und bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken.
(3) Der Landtag soll bei den Beratungen entsprechender Gesetzentwürfe diese Verbände anhören.

§ 7 Gemeindearten

(1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind auch die kreisangehörigen, die großen kreisangehörigen und die kreisfreien Städte.
(2) Große kreisangehörige Städte sind die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar. Die großen kreisangehörigen Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet die Aufgaben, die ihnen durch oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden. Eine große kreisangehörige Stadt kann, sofern sie dem zustimmt, durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa von einzelnen oder allen Aufgaben, die ihr kraft dieses Status übertragen wurden, befreit werden. Mit der Befreiung von allen diesen Aufgaben erlischt das Recht nach § 8 Absatz 6.
(3) Kreisfreie Städte sind die Hansestadt Rostock und die Landeshauptstadt Schwerin. Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als amtsfreie Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

§ 8 Name und Bezeichnung

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen selbst. Die Gemeindevertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder den Gemeindenamen ändern. An die Stelle des Beschlusses kann ein Bürgerentscheid treten. Die Bestimmung, Feststellung oder Änderung des Namens und seiner Schreibweise ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Europa.
(2) Namensänderungen sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
(3) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird.
(4) Das Ministerium für Inneres und Europa kann auf Antrag der Gemeinde weitere Bezeichnungen verleihen. Ohne Verleihung dürfen überkommene Bezeichnungen sowie dem Namen nachgestellte Bezeichnungen nach dem Kurortgesetz geführt werden. § 6 des Kurortgesetzes bleibt unberührt.
(5) Die Stadt Schwerin führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
(6) Die Stadt Neubrandenburg sowie die Hansestädte Greifswald, Stralsund und Wismar können die Bezeichnung große kreisangehörige Stadt führen.

§ 9 Wappen, Flaggen und Siegel

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Europa.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung, Ausgestaltung und Aufbewahrung sowie den Nachweis kommunaler Dienstsiegel zu treffen.

§ 10 Gemeindegebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke).
(3) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gewährleistet sind.

§ 11 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die Bürgerinnen und Bürger, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen, sowie die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.
(2) Gebietsänderungen können durch Vertrag der beteiligten Gemeinden, durch Gesetz oder, bei örtlich begrenzten Einzelregelungen, durch Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Europa vorgenommen werden. Eine Regelung ist örtlich begrenzt, wenn höchstens zwei Gemeinden betroffen sind.
(3) Gebietsänderungen, die nicht durch Gesetz erfolgen, sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
(4) Eine wirksame Gebietsänderung begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen. Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten, soweit diese auf Landesrecht beruhen.
(5) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Ämtern oder Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Ämter- und Kreisgrenzen.

§ 12 Gebietsänderungsverträge

(1) Die Aufnahme von Verhandlungen über Gebietsänderungsverträge bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden jeweils mit der Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. An die Stelle des Beschlusses der Gemeindevertretung kann ein Bürgerentscheid treten. Die Verträge müssen Bestimmungen über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge und die Überleitung des Ortsrechts enthalten. Sie bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Bewirkt eine vertragliche Gebietsänderung zwischen Gemeinden die Änderung von Kreisgrenzen, bedarf sie der Zustimmung der betroffenen Landkreise. Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann die Zustimmung der betroffenen Landkreise ersetzen, wenn die Gebietsänderung auch unter Berücksichtigung der Belange der Landkreise dem öffentlichen Wohl dient. Die Gebietsänderungsverträge sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen, soweit sie Regelungen über die Überleitung des Ortsrechts enthalten.
(2) Betrifft eine Gebietsänderung nur eine Gemeinde, so tritt an die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 ein Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder. In dem Gemeindegebiet, das eine neue Gemeinde bilden soll, ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Kommt die erforderliche Mehrheit nach § 20 Absatz 6 nicht zu Stande, ist eine Regelung nur durch Entscheidung des Ministeriums für Inneres und Europa möglich.
(3) Wechseln Einrichtungen eines Amtes infolge der Gebietsänderung in den Bereich eines anderen Amtes, so sind die beteiligten Ämter in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen.

Abschnitt 2 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 13 Begriff

(1) Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind die in der Gemeinde wohnenden natürlichen Personen.
(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Gemeindevertretungswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, und verpflichtet, die Gemeindelasten zu tragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.
(4) Die Gemeinde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

§ 15 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der öffentlichen Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis kann nicht ausschließlich durch die Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründet werden.
(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Der Anschluss- und Benutzungszwang kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränkt werden.
(3) Die Satzung kann vorschreiben, dass Eigentümer sowie dinglich Nutzungsberechtigte das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die jeweilige öffentliche Einrichtung auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist. Die Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks die in Satz 1 genannten Personen mehr als erforderlich oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

§ 16 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Zu diesem Zweck sollen Einwohnerversammlungen abgehalten sowie andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewendet werden. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

§ 17 Fragestunde, Anhörung

(1) Die Gemeindevertretung soll bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachverständige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.
(3) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 18 Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass in der Gemeindevertretung eine wichtige Angelegenheit behandelt wird, die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinde gehört. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des letzten Jahres bereits ein zulässiger Antrag gleichen Inhalts behandelt wurde.
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich an die Gemeindevertretung gestellt werden und eine Begründung enthalten. Er muss von mindestens 5 Prozent oder von mindestens 2 000 der in Absatz 1 genannten Personen unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet die Gemeindevertretung.
(3) Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu behandeln.

§ 19 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

(1) Die verantwortliche Teilnahme an der gemeindlichen Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(3) Die Bestellung in ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit erfolgt durch die Gemeindevertretung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Gemeindevertretung kann diese Befugnis auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen. Aus einem wichtigen Grund in den persönlichen Lebensumständen können Betroffene ihre Bestellung ablehnen oder eine Abberufung verlangen.
(4) Für die Ausübung von Ehrenämtern und ehrenamtlichen Tätigkeiten für die Gemeinde gelten die Bestimmungen über die Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

§ 20 Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss der Gemeindevertretung durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). Ein Bürgerentscheid oder ein Beschluss nach Absatz 5 Satz 5 kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1.
die innere Organisation der Verwaltung,
2.
die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde haupt- oder ehrenamtlich tätigen Personen,
3.
Entscheidungen im Rahmen des gemeindlichen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Abgabenwesens und in diesem Rahmen auch Entscheidungen über Entgelte und kommunale Betriebe,
4.
Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches, die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
5.
die Beteiligung an kommunaler Zusammenarbeit,
6.
Satzungen, durch die ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt wird, sowie
7.
Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Die Gemeindevertretung kann im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren). Der Beschluss muss die zu entscheidende Frage enthalten und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides bestimmen.
(4) Die Bürgerinnen und Bürger können die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Bürgerbegehren), wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid zur gleichen Angelegenheit durchgeführt worden ist. Richtet sich der Antrag gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss er innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe des Beschlusses gestellt werden, es sei denn, der Beschluss wurde noch nicht durchgeführt.
(5) Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Gemeindevertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Gemeinde in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4 000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Gemeindevertretung unverzüglich im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Ein Bürgerentscheid über die Abberufung des Bürgermeisters kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Der Bürgerentscheid bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss. Absatz 6 Satz 3 findet keine Anwendung. Mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheides tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde.

Abschnitt 3 Vertretung und Verwaltung

§ 21 Organe

Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und der Bürgermeister.

§ 22 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann in der Hauptsatzung festgelegt werden, dass sie die Bezeichnung Bürgerschaft führt, soweit dies mit ihrer Geschichte übereinstimmt.
(2) Die Gemeindevertretung ist für alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss der Gemeindevertretung eine Übertragung auf den Hauptausschuss oder den Bürgermeister stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Gemeindevertretung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind. Die Gemeindevertretung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann die Gemeindevertretung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
1.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
2.
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
3.
die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
4.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
5.
die Grundsätze der Personalentscheidungen,
6.
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
7.
die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,
8.
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,
9.
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
10.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen,
11.
die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
12.
die Bestellung und Wahl von Personen, die für die Gemeinde Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,
13.
die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Gemeinden,
14.
Gebietsänderungen und
15.
die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen.
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Hauptausschuss oder der Bürgermeister Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
1.
die Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,
2.
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
3.
die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde,
4.
die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte und
5.
den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen.
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich der Gemeindevertretung.
(5) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse insoweit auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Die Gemeindevertretung übt ihre Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzt werden kann. Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Bürgermeister Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Gemeindevertretung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(6) Die Gemeindevertretung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

§ 23 Mitglieder der Gemeindevertretung

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.
(2) Für Mitglieder der Gemeindevertretung kann die Hauptsatzung eine andere, mit der Geschichte der Gemeinde im Einklang stehende Bezeichnung vorsehen.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung verzichten.
(4) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung ist berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.
(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei, in Städten mit mehr als 25 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens drei und in Städten mit mehr als 37 Mitgliedern der Stadtvertretung aus mindestens vier Mitgliedern bestehen; maßgebend ist die Anzahl der am Tag der Wahl der Gemeindevertretung zu wählenden Gemeindevertreter. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Gemeindehaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung. In Gemeindevertretungen mit bis zu elf Mitgliedern stehen die Rechte nach § 29 Absatz 7 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 5 und § 34 Absatz 2 auch jedem einzelnen Mitglied zu.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen ohne Genehmigung der Gemeindevertretung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Mandats fort.
(7) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder der Gemeindevertretung ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Gemeindevertretung aus.

§ 24 Mitwirkungsverbote

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,
1.
wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,
2.
wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben,
3.
wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
4.
wenn sie Bedienstete einer Aufsichtsbehörde sind und der Beratungsgegenstand einen unmittelbaren Bezug zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich besitzt.
(2) Die Mitwirkungsverbote des Absatzes 1 gelten nicht,
1.
wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
2.
bei Wahlen sowie bei Abberufungen und
3.
wenn die Vertretung der natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung auf Vorschlag der Gemeinde ausgeübt wird.
(3) Wer annehmen muss, nach Absatz 1 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann sie oder er sich in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Gemeindevertretung in nichtöffentlicher Sitzung unter Ausschluss der betroffenen Person nach deren Anhörung.
(4) Eine Entscheidung, die unter Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot zu Stande kommt oder bei der ein Mitglied der Gemeindevertretung ungerechtfertigt ausgeschlossen wird, ist unwirksam. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds der Gemeindevertretung ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt.
(5) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot oder ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds der Gemeindevertretung kann nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Verstoß oder der ungerechtfertigte Ausschluss innerhalb dieser Frist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsache, aus der sich der Verstoß oder der ungerechtfertigte Ausschluss ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlussfassung oder, sofern eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung.

§ 25 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Mitglied der Gemeindevertretung können nicht solche Personen sein, die tätig sind als
1.
Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben,
2.
Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
3.
leitende Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört,
4.
Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79, die entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen,
5.
leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens, an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
Im Dienst des Amtes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 stehen auch Bedienstete der Gemeinde, die nach § 126 Absatz 1 Satz 3 die Verwaltung des Amtes wahrnimmt. Satz 1 gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter.
(2) Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.
(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 fordert die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung das Mitglied der Gemeindevertretung auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob es aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten will. Die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ruht von der Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden an so lange wie das Arbeits- oder Dienstverhältnis und das Mandat nebeneinander bestehen. Gibt das Mitglied der Gemeindevertretung keine Erklärung ab, stellt die oder der Vorsitzende den Verlust des Mandats fest.

§ 26 Vertretungsverbot

Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

§ 27 Entschädigungen, Kündigungsschutz

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung haben Anspruch auf
1.
Ersatz ihrer Auslagen,
2.
Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes,
3.
Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird, und
4.
Reisekostenvergütung.
(2) Die Entschädigungen sind in der Hauptsatzung zu regeln.
(3) Der Ersatz der tatsächlichen Auslagen kann auch durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erfolgen. Die Ansprüche auf Entschädigung sind nicht übertragbar. Auf sie kann nicht verzichtet werden, soweit ein Aufwand tatsächlich entstanden ist.
(4) Mitgliedern der Gemeindevertretung kann Ersatz für Sachschäden nach den für Beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.
(5) Wer als Mitglied der Gemeindevertretung tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden. Ihm ist die für diese Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.
(6) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Gemeindevertretung zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

§ 28 Konstituierung der Gemeindevertretung, Vorsitz

(1) Die Gemeindevertretung tritt innerhalb von sechs Wochen nach einer Kommunalwahl zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die oder den bisherigen Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Das an Lebensjahren älteste Mitglied der Gemeindevertretung eröffnet die Sitzung.
(2) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden wird unter der Leitung des ältesten Mitglieds aus der Mitte der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende gewählt. Das älteste Mitglied verpflichtet die gewählte Person durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden wird nach der Eröffnung der Sitzung der Bürgermeister von seinem Amtsvorgänger und dessen Stellvertreter ernannt. Danach übergibt das älteste Mitglied dem Bürgermeister die Leitung der Sitzung. Erfolgt aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der Wahl keine Ernennung des Bürgermeisters, wird zunächst die Wahl und Ernennung der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach § 40 Absatz 2 durchgeführt. Der Bürgermeister verpflichtet die Mitglieder der Gemeindevertretung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(4) Die Gemeindevertretung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten. In Städten führen diese die Bezeichnung Stadtvertretervorsteherin oder Stadtvertretervorsteher, sofern die Hauptsatzung nicht eine andere Bezeichnung vorsieht. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden umfasst das Amt des Bürgermeisters auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(5) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte zwei Personen, die die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Verhinderungsfall vertreten. In Städten können zur Unterstützung der oder des Vorsitzenden Vorstände oder Präsidien der Stadtvertretung gebildet werden, denen neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Bildung des Vorstands oder Präsidiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden nehmen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bürgermeisters die Aufgaben nach Satz 1 wahr.

§ 29 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die oder der Vorsitzende setzt im Benehmen mit dem Bürgermeister die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Eine Angelegenheit muss auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es ein Mitglied der Gemeindevertretung, eine Ortsteilvertretung oder der Bürgermeister beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Gemeindevertretung tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem die Gemeindevertretung einzuberufen ist. Die Gemeindevertretung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Mitglieder, eine Fraktion oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.
(4) Die Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
(5) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss der Gemeindevertretung angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung entschieden. In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil. Er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor der Gemeindevertretung Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.
(8) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 30 Beschlussfähigkeit

(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Gemeindevertretung ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte davon zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Mitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden festzustellen. Danach bleibt die Gemeindevertretung so lange beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Mitglied zählt zu den Anwesenden. Die oder der Vorsitzende hat die Beschlussunfähigkeit festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist mehr als die Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 24 ausgeschlossen, so ist die Gemeindevertretung beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Mitglieder zur Sitzung anwesend ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gemeindevertretung zurückgestellt worden, so ist die Gemeindevertretung in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurde. Sind weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend, entscheidet der Bürgermeister mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 31 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Sieht das Gesetz einen Anteil aller Mitglieder der Gemeindevertretung vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die der Gemeinde Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen. Auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu machen, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 32 Wahlen, Abberufungen

(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Mitglieder der Gemeindevertretung untereinander oder mit einer Fraktion zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt die Gemeindevertretung in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los. Ein Mitglied der Gemeindevertretung gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehört hat, von der es vorgeschlagen wurde. Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach Satz 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Die Gemeindevertretung kann eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Mitglieder der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Bürgermeister, der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch die Gemeindevertretung gewählt wurde.
(5) Der direkt gewählte Bürgermeister kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. Das Nähere regelt § 20.
(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 33 Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse

(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 34 Kontrolle der Verwaltung

(1) Die Gemeindevertretung ist vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die er nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.
(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.
(3) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

§ 35 Hauptausschuss

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden bildet die Gemeindevertretung einen Hauptausschuss. In anderen Gemeinden kann ein Hauptausschuss gebildet werden. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Hauptausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Vorsitzendes Mitglied des Hauptausschusses ist der Bürgermeister. In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden hat der Bürgermeister bei der Besetzung des Hauptausschusses seine Stimme offen abzugeben. Sein Mandat ist auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat.
(2) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse der Gemeindevertretung. Er entscheidet nach den von der Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Hauptausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.
(3) Soweit dem Hauptausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Bürgermeister. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Gemeindevertretung das Einvernehmen des Bürgermeisters mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzen.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Hauptausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Hauptausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Hauptausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gilt § 29 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Hauptausschuss § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 sowie §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 36 Beratende und weitere Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.
(2) In jeder Gemeinde ist ein Finanzausschuss zu bilden. Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der Finanzausschuss bereitet die Haushaltssatzung der Gemeinde und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung der Gemeinde begleiten. In jeder Gemeinde ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Amtsangehörige Gemeinden können den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes in Anspruch nehmen.
(3) Der Bürgermeister hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs.
(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern der Gemeindevertretung auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Hat die Gemeinde kein eigenes Rechnungsprüfungsamt eingerichtet, kann die Hauptsatzung abweichend von Satz 1 bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern der Gemeindevertretung nicht erforderlich ist. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder der Gemeindevertretung. §§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 17 Absatz 2, § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8 und §§ 30, 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund dieses Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 37 Wahl und Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

(1) Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Amtszeit beträgt in hauptamtlich verwalteten Gemeinden mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung ist die Stelle spätestens vier Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein hauptamtlicher Bürgermeister ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen. Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(3) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden entspricht die Amtszeit der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung endet die Amtszeit mit dem Amtsantritt der neu gewählten Bürgermeisterin oder des neu gewählten Bürgermeisters oder mit dem Amtsantritt einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters.
(4) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; bei der Wahl in hauptamtlich verwalteten Gemeinden sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Die gewählte Person wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit beziehungsweise als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter für die Dauer der Amtszeit zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ernannt. Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes eingelegt worden ist oder wenn die Gemeindevertretung die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Mit der Ernennung tritt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Amt an. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 38 Hauptamtlicher Bürgermeister

(1) Kreisfreie und große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden (§ 125 Absatz 4 und 5) sowie geschäftsführende Gemeinden (§ 126 Absatz 1) haben einen hauptamtlichen Bürgermeister. In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Bezeichnung Oberbürgermeister, sofern die Hauptsatzung nicht die Bezeichnung Bürgermeister vorsieht.
(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Bürgermeister führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.
(3) Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus. Der Bürgermeister ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten, sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(4) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
(5) Der Bürgermeister führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Bürgermeister bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Gemeindevertretung oder ihren Ausschüssen beraten. Er hat die Gemeindevertretung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(6) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und leitenden Bediensteten der Gemeinde bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.
(7) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Bürgermeister. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.
(8) Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(9) In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss der Bürgermeister oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft der Gemeinde die Befähigung zum Richteramt besitzen. In amtsfreien Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in geschäftsführenden Gemeinden muss der Bürgermeister oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterschaft ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die Voraussetzung nach Satz 2 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen.

§ 39 Ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben einen ehrenamtlichen Bürgermeister.
(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 3 übertragen. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 6 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 11 genannten Personen vertreten werden.
(3) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.
(4) Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung. Er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.

§ 40 Stellvertretung des Bürgermeisters, Beigeordnete

(1) Die Gemeindevertretung bestimmt die Stellvertretung des Bürgermeisters durch Wahl zweier Personen, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) In ehrenamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. § 37 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 4 gelten entsprechend.
(3) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlperiode aus dem Kreis der dem Bürgermeister unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten. § 19 Absatz 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend. Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde durch Übersendung eines Protokollauszugs anzuzeigen. Die Hauptsatzung kann für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Bürgermeisters eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Ihr bisheriges Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleibt davon unberührt. Für sie gelten §§ 24, 26, 27, 37 Absatz 3 Satz 2 und § 39 Absatz 4 entsprechend.
(4) In großen kreisangehörigen Städten können bis zu zwei, in kreisfreien Städten bis zu drei und in kreisfreien Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 38 Absatz 8 entsprechend. Die Hauptsatzung kann für die Beigeordneten eine andere Bezeichnung, die mit der Geschichte der Stadt übereinstimmt, vorsehen. Die Beigeordneten sind dem Oberbürgermeister unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Stadtverwaltung. Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch den Oberbürgermeister mit Zustimmung der Stadtvertretung. Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung der Stadtvertretung oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Hauptausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Mit Ausnahme der in §§ 29, 33 und 38 Absatz 4 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung des Oberbürgermeisters, dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. oder 2. Stellvertreters des Oberbürgermeisters. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung des Oberbürgermeisters § 40 Absatz 3 entsprechend. Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. Stellvertreters des Oberbürgermeisters.
(5) Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1, § 37 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Den Mitgliedern der Stadtvertretung ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 41 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 41a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Gemeinden dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Gemeinden können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

§ 42 Ortsteilvertretung

(1) In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils sowie Mitglieder der Gemeindevertretung.
(2) Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.
(3) Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend.
(4) Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.
(5) In der Hauptsatzung ist zu regeln,
1.
ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,
2.
die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Mitglieder der Ortsteilvertretungen und deren Vorsitzender,
3.
die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen,
4.
das Wahlverfahren.
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass
1.
das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und
2.
die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen können, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.
(6) In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.

§ 42a Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher

(1) Soweit es der Gebietsänderungsvertrag nach § 12 oder die Hauptsatzung vorsieht, wählen die Bürgerinnen und Bürger für ihren Ortsteil eine Ortsvorsteherin oder einen Ortsvorsteher im Rahmen einer Einwohnerversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretung. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Ortsvorsteherin oder zum Ortsvorsteher zu ernennen. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 nimmt der Bürgermeister der aufgelösten Gemeinde die Aufgaben des Ortsvorstehers bis zum Ende seiner Amtszeit wahr.
(2) In Ortsteilen, für die eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher gewählt wird, tritt diese oder dieser an die Stelle einer Ortsteilvertretung nach § 42. § 42 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher vertritt die Interessen des Ortsteils. Sie oder er hat die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Gemeindevertretung mit Ausnahme des Stimmrechts.
(4) Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher entscheidet über die Verwendung der nach § 46 Absatz 7 bereitgestellten Mittel. Gegen diese Entscheidungen steht dem Bürgermeister ein Widerspruchsrecht zu, nach dessen Einlegung die Gemeindevertretung entscheidet. Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher darf Verpflichtungserklärungen auf der Grundlage von Entscheidungen nach Satz 1 nur abgeben, soweit hierfür eine entsprechende Vollmacht des Bürgermeisters vorliegt.
(5) Vereinbarungen im Rahmen eines Gebietsänderungsvertrages über die Wahl einer Ortsvorsteherin oder eines Ortsvorstehers treten nach Ablauf der auf die Gebietsänderung folgenden Wahlperiode außer Kraft.

Abschnitt 4 Haushaltswirtschaft

§ 42b Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(1) Zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das Ministerium für Inneres und Europa gegenüber einer Gemeinde auf deren Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushalts- und organisationsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der nach § 174 erlassenen Regelungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zulassen. Die Ausnahme kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen.
(2) Ausnahmen können insbesondere zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, den Jahresabschluss, die Regelungen zur Haushaltsbewirtschaftung, zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen. Von Regelungen, die der Gemeindevertretung, dem Hauptausschuss, dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten nicht übertragbare Zuständigkeiten zuweisen, können Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn sowohl die Gemeindevertretung als auch der Bürgermeister zugestimmt haben.

§ 43 Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der Generationengerechtigkeit nachhaltig gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie den Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Rechnung zu tragen.
(2) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Investitionsvorhaben oder selbstständig nutzbare Teilvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Finanzierung gesichert ist.
(3) Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital im Haushaltsjahr aufgebraucht wird oder in der Bilanz ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen ist.
(4) Die Haushaltswirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(5) Die Bücher sind nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
(6) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (Haushaltsausgleich).
(7) Kann der Haushaltsausgleich nach Absatz 6 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum).
(8) Das Haushaltssicherungskonzept wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Es ist über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert.
(9) Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird. Sofern sich der Konsolidierungszeitraum durch eine folgende Haushaltsplanung verlängert, ist abweichend von Satz 1 ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.

§ 44 Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen,
1.
soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,
2.
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 beteiligen. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Gemeindevertretung, soweit eine in der Hauptsatzung festzulegende Wertgrenze von höchstens 1 000 Euro überschritten wird. Entscheidungen von 100 bis höchstens 1 000 Euro kann die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung nur auf den Hauptausschuss übertragen. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde. Der jeweils aktuelle Bericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 45 Haushaltssatzung

(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
(2) Die Haushaltssatzung kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Haushaltsjahren getrennt, enthalten.
(3) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
1.
des Haushaltsplanes unter Angabe
a)
der Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie des sich nach Veränderung der Rücklagen ergebenden Jahresergebnisses,
b)
der Gesamtbeträge der laufenden Einzahlungen und Auszahlungen einschließlich des Betrages der Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie des sich daraus ergebenden Saldos (jahresbezogener Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen),
c)
der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie des sich daraus ergebenden Saldos,
d)
des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung),
e)
des Gesamtbetrages der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
2.
des Höchstbetrages aller Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinde (Kassenkredite),
3.
der Steuersätze (Hebesätze),
4.
der Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.
Die Haushaltssatzung kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.
(4) In der Haushaltssatzung sind der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen, das Ergebnis und die voraussichtliche Höhe des Eigenkapitals jeweils zum Ende des Haushaltsjahres nachrichtlich anzugeben.
(5) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.
(6) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(7) Zur Behebung von Fehlern kann die Haushaltssatzung auch nach Ablauf des Haushaltsjahres geändert oder erlassen werden; § 47 ist zu beachten.

§ 46 Haushaltsplan

(1) Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
1.
anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
2.
entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
3.
notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(3) Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.
(4) Der Haushaltsplan besteht aus:
1.
dem Ergebnishaushalt,
2.
dem Finanzhaushalt,
3.
den Teilhaushalten,
4.
dem Stellenplan.
(5) Im Ergebnis- und Finanzhaushalt sowie in den Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalten sind die Ergebnisse des Haushaltsvorvorjahres, die Ansätze des Haushaltsvorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre (Finanzplanungszeitraum), für jedes Haushaltsjahr getrennt, gegenüberzustellen
.
(6) Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.
(7) Die Gemeindevertretung kann Mittel im Haushalt ausweisen, über deren Verwendung für kleinere ortsteilbezogene Maßnahmen die Ortsteilvertretung entscheidet.

§ 47 Erlass der Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) Die Haushaltssatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung ist die beschlossene Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Bestandteilen des letzten aufgestellten Jahresabschlusses gemäß § 60 Absatz 2 der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, die Vorlage soll vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Festsetzungen, darf sie erst nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen hierzu öffentlich bekannt gemacht werden. Wird die Genehmigung nicht, nur teilweise oder mit Nebenbestimmungen erteilt, ist in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf hinzuweisen. Rechtsaufsichtliche Entscheidungen zur Haushaltssatzung, die zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden, sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 48 Nachtragshaushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden; § 45 Absatz 7 bleibt unberührt. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Bestimmungen über die Haushaltssatzung entsprechend.
(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen,
1.
wenn sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen, ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich wesentlich erhöhen, im Finanzhaushalt ein erheblicher negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen entstehen oder ein bereits ausgewiesener negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen sich wesentlich erhöhen wird; § 51 Absatz 4 bleibt unberührt,
2.
im Ergebnishaushalt bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen erheblichen Umfang getätigt werden sollen oder müssen; Entsprechendes gilt im Finanzhaushalt für Auszahlungen,
3.
bisher nicht veranschlagte Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
4.
Bedienstete eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf
1.
geringfügige, unabweisbare Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oder Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die durch zweckgebundene Einzahlungen vollständig finanziert werden, sowie geringfügige, unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen für Instandsetzungen an Bauten und Anlagen,
2.
geringfügige Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und -auszahlungen oder Abweichungen, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechtes, der Tarifverträge, aufgrund rechtskräftiger Urteile oder aufgrund der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden,
3.
Auszahlungen, die der Tilgung eines Kredites für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen im Rahmen einer Umschuldung dienen,
4.
Aufwendungen, die dem Grunde oder der Höhe nach erst nach Ablauf des Haushaltsjahres bekannt werden.

§ 49 Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur
1.
Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,
2.
Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,
3.
Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,
4.
Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,
5.
Kredite umschulden.
(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.

§ 50 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im Haushaltsfolgejahr gewährleistet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nach sich ziehen können.
(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, stellen keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
(5) § 48 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 51 Haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Wenn die Entwicklung der Erträge, der laufenden Einzahlungen, der Aufwendungen oder der laufenden Auszahlungen es erfordert, hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzverwaltung ist verpflichtet, den Bürgermeister rechtzeitig zu beraten.
(2) Über die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre entscheidet der Bürgermeister, in Fällen des Absatzes 4 ist hierzu das Einvernehmen mit der Gemeindevertretung herzustellen.
(3) Die Gemeindevertretung ist über eine haushaltswirtschaftliche Sperre, die Inanspruchnahme gesperrter Beträge oder die Aufhebung der Sperre unverzüglich zu unterrichten.
(4) Eine haushaltswirtschaftliche Sperre kann eine Nachtragshaushaltssatzung nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 ersetzen, wenn sie im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung erlassen wird. Die Sperrverfügung und der Beschluss über das Einvernehmen sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Beschließt die Gemeindevertretung nach Erlass der haushaltswirtschaftlichen Sperre eine Nachtragshaushaltssatzung aufgrund von § 48 Absatz 2 Nummer 1, gilt die haushaltswirtschaftliche Sperre ab dem Inkrafttreten der Nachtragshaushaltsatzung als aufgehoben, soweit die Gemeindevertretung nicht beschließt, dass sie ganz oder teilweise fortgelten soll.

§ 52 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, kreditähnliche Rechtsgeschäfte

(1) Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen dürfen unter der Voraussetzung des § 44 Absatz 3 nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen nach Absatz 1 mit Ausnahme von Umschuldungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die vorgesehenen Kreditaufnahmen nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft zu überprüfen; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.
(3) Die Kreditermächtigung nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig erfolgt, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
1.
sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 135 der Rechtsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, beschränkt worden sind; die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden,
2.
wenn sich die Rechtsaufsichtsbehörde dies wegen einer möglichen Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Gesamtgenehmigung vorbehalten hat.
(5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung). Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Begründung von Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 5 von der Genehmigungspflicht sowie Zahlungsverpflichtungen nach § 55a von der Anzeigepflicht freizustellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben entstehen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Beträge nicht überschritten werden.
(7) Die Gemeinde darf zur Sicherung von Krediten keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten den Regeln des Geschäftsverkehrs entspricht.

§ 53 Kassenkredite

(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten und nach Absatz 3 genehmigten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.
(3) Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite der Gemeinde bedarf einer Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, soweit dieser zehn Prozent der im Finanzhaushalt veranschlagten laufenden Einzahlungen übersteigt. § 52 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 54 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan oder bei einer Haushaltssatzung nach § 45 Absatz 2 der Haushaltsplan des Folgejahres dazu ermächtigt. Sie dürfen mit Zustimmung der Gemeindevertretung ausnahmsweise ohne Ermächtigung durch den Haushaltsplan überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und der festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e nicht überschritten wird.
(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zulasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Haushaltsjahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen auch bis zum Abschluss einer Maßnahme.
(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zur öffentlichen Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.
(4) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 55 (nicht besetzt)

§ 55a Langfristige Verpflichtungen

Entscheidungen zur Begründung sonstiger laufender Zahlungsverpflichtungen, deren Laufzeit den Finanzplanungszeitraum übersteigt, sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Geschäften der laufenden Verwaltung, Entscheidungen, die bereits einer anderweitig geregelten Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen oder auf einer erteilten Genehmigung zu Kreditaufnahmen für Investitionen oder Verpflichtungsermächtigungen beruhen, sowie für Entscheidungen auf der Grundlage eines wirksamen Stellenplanes. Die Entscheidung darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft geltend gemacht hat oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der geordneten Haushaltswirtschaft besteht.

§ 56 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Veräußerung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erwirtschaften.
(3) Die Gemeinde darf Gemeindevermögen nur dann in Stiftungsvermögen einbringen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde daran vorliegt und der von der Gemeinde damit angestrebte Zweck nicht ebenso gut auf andere Weise erfüllt werden kann.
(4) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Vermögensgegenstände müssen zu ihrem vollen Wert veräußert werden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse Abweichungen zulässt.
(5) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
1.
Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußert, Grundstücke oder Grundstücksteile unter dem vollen Wert veräußert oder tauscht sowie die Bestellung eines Erbbaurechts unter dem vollen Wert vornimmt,
2.
Eigenbetriebe oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert oder
3.
Vermögensgegenstände in Unternehmen in privater Rechtsform einbringt.
(7) Die Durchführung der Veräußerung oder des Tauschs von Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie der Bestellung von Erbbaurechten zum vollen Wert ohne Genehmigung setzt voraus, dass der Bürgermeister und einer seiner Stellvertreter, bei amtsangehörigen Gemeinden der Bürgermeister und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, gegenüber dem Grundbuchamt erklären, dass diese Rechtsgeschäfte zum vollen Wert erfolgen (Vollwertigkeitserklärung). Bei der Veräußerung oder dem Tausch von Grundstücken und Grundstücksteilen und bei der Bestellung von Erbbaurechten unter Wert kann die Genehmigungspflicht nach Absatz 6 Nummer 1 nicht durch eine Vollwertigkeitserklärung ersetzt werden. Ohne die nach Absatz 6 Nummer 1 erforderliche Genehmigung bleibt das Grundgeschäft bis zur Eintragung im Grundbuch schwebend unwirksam. Entsteht der Gemeinde aus einer unzutreffenden Erklärung ein Schaden, haften die in Satz 1 genannten Personen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften.
(8) Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach Absatz 6 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde eine mögliche Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen geltend macht.
(9) Das Ministerium für Inneres und Europa kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht freistellen, die bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschreiten, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder bei denen öffentlich-rechtliche Körperschaften als Erwerber auftreten.

§ 57 Sicherheiten und Gewährleistungen für Dritte, Darlehensgewährungen

(1) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur übernehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Übrigen darf eine Gemeinde keine Sicherheiten zu Gunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann generell oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und verwertbare Sicherheiten gegeben werden. Darlehen für Baumaßnahmen sind dinglich zu sichern. Darlehen an eine andere Gemeinde sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 im Einzelfall zulässig, wenn dies der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient und die Liquidität des eigenen Haushaltes nicht gefährdet ist.
(3) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich vergleichbare Auswirkungen haben, insbesondere, wenn sich aus Rechtsgeschäften Dritter Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen für die Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren ergeben. § 56 Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 58 Gemeindekasse

(1) In hauptamtlich verwalteten Gemeinden erledigt die Gemeindekasse die Kassengeschäfte der Gemeinde. Kassengeschäfte sind die Zahlungsabwicklung einschließlich des Mahnwesens und der Zwangsvollstreckung sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde sowie die mit der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes oder dort mit Prüfungsaufgaben betrauten Personen dürfen nicht gleichzeitig Aufgaben der in Absatz 2 genannten Personen wahrnehmen.
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen dürfen untereinander und zu den übrigen in Absatz 3 genannten Personen sowie zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister nicht Angehörige im Sinne von § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sein.
(5) Die in Absatz 2 genannten Personen und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
(6) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für die mit der Verwaltung der Sonderkasse betrauten Personen die Absätze 2 bis 5 entsprechend.

§ 59 Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens

(1) Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.
(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.

§ 60 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Er hat das Vermögen, das Eigenkapital, die Sonderposten, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, die Rechnungsabgrenzungsposten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen vollständig zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus:
1.
der Ergebnisrechnung,
2.
der Finanzrechnung,
3.
der Übersicht über die Teilrechnungen,
4.
der Bilanz,
5.
dem Anhang.
(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
die Anlagenübersicht,
2.
die Forderungsübersicht,
3.
die Verbindlichkeitenübersicht,
4.
eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.
(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.
(5) Die Gemeindevertretung beschließt über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres. Sie entscheidet in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(6) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Beschlüsse nach Satz 1, der Jahresabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.
(7) Ergibt sich nach Feststellung des Jahresabschlusses oder der Eröffnungsbilanz, dass dieser oder diese wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss zu berichtigen.

§ 61 Gesamtabschluss

(1) Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
(2) Zu dem Gesamtabschluss sind der Jahresabschluss der Gemeinde nach § 60 und die Jahresabschlüsse
1.
der Eigenbetriebe gemäß § 64 Absatz 1 oder der sonstigen Sondervermögen gemäß § 64 Absatz 2 oder 3,
2.
der eigenen Unternehmen oder eigenen Einrichtungen in Privatrechtsform,
3.
der Unternehmen oder Einrichtungen in Privatrechtsform, an denen die Gemeinde beteiligt ist und auf die die Gemeinde einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt,
4.
der eigenen Kommunalunternehmen gemäß § 70,
5.
der gemeinsamen Kommunalunternehmen, zu deren Stammkapital die Gemeinde mehr als 50 Prozent beigetragen hat,
6.
der Zweckverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied mit beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss ist,
(Aufgabenträger) zusammenzuführen (Konsolidierung), wenn diese ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen oder der doppelten Buchführung für Gemeinden führen. Sind Jahresabschlüsse von Aufgabenträgern von untergeordneter Bedeutung für die Abbildung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde, können sie bei der Konsolidierung unberücksichtigt bleiben. Für die Konsolidierung mittelbarer Beteiligungen gilt § 290 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches entsprechend. Ein Aufgabenträger gemäß Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen ist nicht in den Gesamtabschluss einzubeziehen. Für den in die Konsolidierung einzubeziehenden Jahresabschluss der Gemeinde können die Vorschriften des Handelsgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2267) angewendet werden.
(3) Der Gesamtabschluss besteht aus:
1.
der Gesamtergebnisrechnung,
2.
der Gesamtbilanz,
3.
dem Gesamtanhang.
(4) Dem Gesamtabschluss sind als Anlagen beizufügen:
1.
die Gesamtanlagenübersicht,
2.
die Gesamtforderungsübersicht,
3.
die Gesamtverbindlichkeitenübersicht,
(5) Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen. Der geprüfte Gesamtabschluss ist der Gemeindevertretung vor Ende des auf den Abschlussstichtag folgenden Haushaltsjahres zur Kenntnis vorzulegen.
(6) Der Gesamtabschluss sowie der abschließende Prüfungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses und des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, oder des Rechnungsprüfers, soweit ein solcher bestellt ist, sind unverzüglich nach der Kenntnisnahme durch die Gemeindevertretung nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt zu machen.
(7) Ergibt sich nach Kenntnisnahme des Gesamtabschlusses durch die Gemeindevertretung, dass dieser wesentliche Fehler enthält, so sind diese im letzten noch nicht der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegten Gesamtabschluss zu berichtigen.

§ 62 Zwangsvollstreckung

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung bezeichnet die Rechtsaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände, in welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und den Zeitraum, in dem sie stattfinden soll. Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchgeführt.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde setzt die Gemeinde über den Antrag eines Gläubigers auf Erlass einer Zulassungsverfügung unverzüglich in Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Entscheidung über den Antrag kann die Rechtsaufsichtsbehörde Entscheidungen der Gemeinde, mit denen über Gemeindevermögen verfügt wird, einem rechtsaufsichtlichen Zustimmungserfordernis unterstellen.
(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

§ 63

(nicht besetzt)

Abschnitt 5 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

§ 64 Sondervermögen

(1) Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend.
(2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen im Sinne des besonderen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch ist eine Sonderrechnung zu führen. Mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf die Führung einer Sonderrechnung verzichtet werden. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in diesem Fall als wesentliches Produkt in einem gesonderten Teilhaushalt zu führen.
(3) Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.
(4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

§ 65 Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.
(2) Der Abschnitt 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden; die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend.
(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwaltetem Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 66 Sonderkassen

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.

§ 67

(nicht besetzt)

Abschnitt 6 Wirtschaftliche Betätigung

§ 68 Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen und Einrichtungen

(1) Als wirtschaftliche Betätigung ist der Betrieb von Unternehmen zu verstehen, die als Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte. Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 3.
(2) Unternehmen der Gemeinde sind nur zulässig, wenn
1.
der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
2.
das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3.
die Gemeinde die Aufgabe ebenso gut und wirtschaftlich wie Dritte erfüllen kann.
Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben ganz überwiegend mit dem Ziel der Gewinnerzielung teilnimmt, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Die wirtschaftliche Betätigung in den Bereichen der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung dient auch bei Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets einem öffentlichen Zweck.
(3) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind:
1.
Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
2.
Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie öffentliche Einrichtungen ähnlicher Art,
3.
Einrichtungen, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen und
4.
Einrichtungen zur Erzeugung von Energie, insbesondere erneuerbarer Art, soweit diese nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen.
Auch Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen.
(4) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung, soweit sich aus diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nicht anderes ergibt, in folgenden Organisationsformen betreiben:
1.
als Eigenbetrieb,
2.
als Kommunalunternehmen,
3.
in Organisationsformen des Privatrechts.
Die Errichtung einer Aktiengesellschaft sowie die Umwandlung von bestehenden Unternehmen und Einrichtungen in eine solche sind ausgeschlossen.
(5) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen.
(6) Bei Unternehmen und Einrichtungen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Privatunternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
(7) Bei der Entscheidung der Gemeindevertretung zur wirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 77 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Auswirkungen der beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung auf die mittelständische Wirtschaft und auf das Handwerk zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck soll den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern seitens der Gemeinde vor der Entscheidung die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme unter Setzung einer Frist von vier Wochen eingeräumt werden.

§ 69 Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform

(1) Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, sich daran beteiligen oder auf andere Wirtschaftsbereiche ausdehnen, wenn
1.
bei Unternehmen die Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 Satz 1 gegeben sind,
2.
bei Einrichtungen ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Privatrechtsform nachgewiesen wird und dabei in einem Bericht zur Vorbereitung des Gemeindevertretungsbeschlusses nach § 22 Absatz 3 Nummer 10 unter umfassender Abwägung der Vor- und Nachteile abgewogen wird, dass die Aufgabe im Vergleich zu den öffentlich-rechtlichen Organisationsformen wirtschaftlicher durchgeführt werden kann,
3.
durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sichergestellt ist, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird,
4.
die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und dieser durch Gesellschaftsvertrag, Satzung oder in anderer Weise gesichert wird,
5.
die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird und
6.
die Einzahlungsverpflichtungen (Gründungskapital, laufende Nachschusspflicht) der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen.
(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens oder einer Einrichtung, an dem oder der sie unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen oder einer anderen Einrichtung nur zustimmen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Absatz 2 vorliegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mehr als 20 Prozent der Anteile zustehen.

§ 70 Kommunalunternehmen

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 68 in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in Kommunalunternehmen umwandeln.
(2) Ein der Gemeinde gehörendes Unternehmen in Privatrechtsform kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines entsprechenden Organs in eine Anstalt nach Absatz 1 umgewandelt werden. Die Umwandlung einer Anstalt nach Absatz 1 in ein Unternehmen in Privatrechtsform ist ebenfalls zulässig. Für Umwandlungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel.
(3) Das Kommunalunternehmen kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. § 69 gilt entsprechend.
(4) Die Gemeinde kann dem Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 15 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zu Gunsten des Kommunalunternehmens festlegen. Sie kann ihm auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen zu erlassen; § 5 gilt entsprechend.
(5) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse des Kommunalunternehmens durch eine Unternehmenssatzung. Sie muss Bestimmungen über den Namen, den Sitz und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und die Höhe des Stammkapitals enthalten.
(6) Die Gemeinde unterstützt das Kommunalunternehmen bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch des Kommunalunternehmens gegen die Gemeinde oder eine sonstige Verpflichtung der Gemeinde, dem Kommunalunternehmen unbeschränkt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.
(7) Das Kommunalunternehmen haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen. Die Gemeinde haftet lediglich bis zur Höhe des einzuzahlenden Stammkapitals.

§ 70a Organe des Kommunalunternehmens, Personal

(1) Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Kommunalunternehmens. Die Gemeinde hat darauf hinzuwirken, dass jedes Vorstandsmitglied vertraglich verpflichtet wird, der Gemeinde die ihm im Geschäftsjahr gewährten Bezüge im Sinne von § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen.
(3) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf höchstens fünf Jahre. Er entscheidet außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen gemäß § 70 Absatz 4 Satz 3,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3.
die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer,
4.
die Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen,
5.
den Vorschlag zur Auswahl des Abschlussprüfers,
6.
die Ergebnisverwendung.
Entscheidungen im Sinne des Satzes 3 Nummer 1, 4 und 6 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung. Im Übrigen gilt § 71 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsrates nicht.
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister als vorsitzendem Mitglied und den übrigen Mitgliedern. Der Bürgermeister nimmt die Tätigkeit des vorsitzenden Mitglieds im Hauptamt wahr. Mit Zustimmung des Bürgermeisters kann die Gemeindevertretung eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Das vorsitzende Mitglied nach Satz 3 2. Halbsatz und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Gemeinde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bestellt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:
1.
hauptberufliche Bedienstete des Kommunalunternehmens,
2.
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das Kommunalunternehmen befasst sind. Für die Mitglieder im Verwaltungsrat gelten die §§ 24, 26 und 27 entsprechend.
(5) Dem Kommunalunternehmen kann durch Satzung Dienstherrnfähigkeit verliehen werden, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt.
(6) § 71 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 70b Sonstige Vorschriften für Kommunalunternehmen

(1) Für das Kommunalunternehmen gilt § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und 8 mit der Maßgabe, dass diese Informations- und Prüfungsrechte in der Unternehmenssatzung zu verankern sind. Die Vorschriften über die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die überörtliche Prüfung gelten die Vorschriften des Abschnitts II des Kommunalprüfungsgesetzes. Das Kommunalunternehmen unterliegt der Jahresabschlussprüfung nach den Vorschriften des Abschnitts III des Kommunalprüfungsgesetzes.
(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 2, § 43 Absatz 1, der §§ 44, 45, 49, 52 bis 57 und 62 sind auf das Kommunalunternehmen entsprechend anzuwenden.
(4) Das Kommunalunternehmen ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn es aufgrund einer Aufgabenübertragung nach § 70 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 71 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen

(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem dieser entsprechenden Organ der Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, er nimmt diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes im Verhinderungsfall mit seiner Vertretung beauftragen. Personen, die die Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen nach Satz 1, an denen die Gemeinde beteiligt ist, vertreten, dürfen in diesen Unternehmen oder Einrichtungen nicht leitende Bedienstete sein; nimmt der Bürgermeister die Funktion eines leitenden Bediensteten wahr, hat er diese Tätigkeit in angemessener Frist, spätestens drei Monate nach seiner Ernennung, aufzugeben. Soweit der Gemeinde mehrere Sitze zustehen, erfolgt die Bestellung der weiteren Vertreterinnen und Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durch die Gemeindevertretung. Die Vertreterinnen und Vertreter haben den Weisungen oder Richtlinien der Gemeindevertretung zu folgen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend für die von der Gemeinde bestellten Mitglieder, des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs von Unternehmen und Einrichtungen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des Gesellschaftsrechts entgegenstehen. Durch Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ist sicherzustellen, dass die von der Gemeinde bestellten Mitglieder an die Weisungen und Richtlinien der Gemeindevertretung gebunden sind, sofern dem gesetzlich nichts entgegensteht.
(3) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn ihre Vertreterinnen und Vertreter nach Weisung gehandelt haben.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben den Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Kreditaufnahmen außerhalb des gültigen Wirtschaftsplanes sind stets Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung hat auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Mitglieder Auskunft zu verlangen. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(5) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in Unternehmen oder Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie in der Hauptsatzung festzulegende Beträge übersteigen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, ausgeglichen werden.

§ 72

(nicht besetzt)

§ 73 Informations- und Prüfungsrechte, Beteiligungsbericht

(1) Ist eine Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit maßgeblichem Einfluss an einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass
1.
in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt und der Wirtschaftsplan sowie die Finanzplanung der Gemeindevertretung zur Kenntnis gebracht werden,
2.
in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe vorgeschrieben werden, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen,
3.
ihr in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die Rechte nach § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, eingeräumt werden,
4.
ihr und der für die überörtlichen Prüfungen zuständigen Prüfungsbehörde in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
5.
ihr der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers übersandt wird, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen,
6.
in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ein Teilnahmerecht des Bürgermeisters an den Sitzungen des Aufsichtsrates oder eines ähnlichen Organs verankert ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
7.
in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass die Beteiligung an anderen Gesellschaften der Zustimmung der Gemeinde bedarf und
8.
in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag geregelt ist, dass § 286 Absatz 4 und § 288 des Handelsgesetzbuches im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nummer 9 Buchstabe a und b des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet.
Bei einer geringeren Beteiligung oder einer solchen, die bereits vor dem 5. September 2011 bestanden hat, soll die Gemeinde hierauf hinwirken. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden mit maßgeblichem Einfluss beteiligt ist.
(2) Wird der Jahresabschluss nach anderen Vorschriften als denen des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe geprüft, kann die Gemeinde im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Rechte nach § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausüben und kann die Rechtsaufsichtsbehörde verlangen, dass die Gemeinde ihr den Prüfungsbericht mitteilt.
(3) Die Gemeinde hat zum Ende eines Haushaltsjahres einen Bericht über die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen zu erstellen und diesen Bericht bis zum 30. September des Folgejahres der Gemeindevertretung und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die wirtschaftliche Lage und Entwicklung, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft sowie die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft zu enthalten. Die Gemeinde weist in einer öffentlichen Bekanntmachung darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.
(4) Gemeinden, die einen Gesamtabschluss erstellen, sind von der Pflicht zur Erstellung eines Berichtes nach Absatz 3 befreit.

§ 74

(nicht besetzt)

§ 75 Wirtschaftsgrundsätze

(1) Die Unternehmen und Einrichtungen sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird. Unternehmen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. § 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik ist anzuwenden.
(2) Der Jahresgewinn der wirtschaftlichen Unternehmen soll so hoch sein, dass außer den für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens notwendigen Rücklagen mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

§ 75a Beteiligungsmanagement

Die Gemeinde hat Unternehmen und Einrichtungen entsprechend der öffentlichen Zielsetzung zu koordinieren und zu überwachen (Beteiligungsmanagement). Dies erfordert insbesondere die Wahrnehmung einer Beteiligungsverwaltung, die Errichtung eines Beteiligungscontrollings, die Beratung und Betreuung von Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde in Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wahrnehmung gemeindlicher Interessen in den Organen der Unternehmen und Einrichtungen, die Koordination der Wirtschaftsplanung der Unternehmen und Einrichtungen mit der Haushaltsplanung.

§ 76 Energieverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen die Benutzung von Eigentum der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohnerinnen und Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt sind.
(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie für eine wichtige Änderung derartiger Verträge.

§ 77 Anzeigepflichten

(1) Entscheidungen der Gemeinde über
1.
die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Organisationsform oder die wesentliche Änderung der Aufgaben gemeindlicher Unternehmen und Einrichtungen,
2.
die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde mit mehr als 20 Prozent an Unternehmen und Einrichtungen,
3.
die Auflösung von Eigenbetrieben und Kommunalunternehmen
sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie werden wirksam, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Rechtsgeschäfte auf der Grundlage von Entscheidungen der Gemeinde nach Satz 1 dürfen erst vollzogen werden, wenn das Anzeigeverfahren nach Satz 2 abgeschlossen ist.
(2) Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen oder die Einrichtung zu mindern, zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus einer Beteiligung zu beschränken.

Abschnitt 7 Aufsicht

§ 78 Grundsatz

(1) Die Aufsicht hat die Selbstverwaltung der Gemeinden zu fördern, die Rechte der Gemeinden zu schützen und die Erfüllung ihrer Pflichten zu sichern. Die Aufsicht soll die Gemeinden vor allem beraten, unterstützen und die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeindeorgane fördern.
(2) Die Aufsicht im eigenen Wirkungskreis ist darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).
(3) Soweit dieses Gesetz Genehmigungspflichten vorsieht, darf die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die Beschlüsse oder Anordnungen der Gemeinde rechtswidrig sind.
(4) Die Aufsicht im übertragenen Wirkungskreis erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht).

§ 79 Rechtsaufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das Ministerium für Inneres und Europa.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Europa.
(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das Ministerium für Inneres und Europa zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 80 Informationsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinden zu unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Informationsrecht nach Absatz 1 steht auch der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde zu.

§ 81 Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Kommt die Gemeinde dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch für einen Monat, ausgesetzt wird. Die Aussetzungsanordnung hat aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Aussetzungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 82 Anordnungsrecht und Ersatzvornahme

(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.
(2) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Maßnahme gilt als solche der Gemeinde. Die Ersatzvornahme ist bei Gefahr im Verzuge auch ohne vorhergehende Anordnung zulässig.

§ 83 Beauftragter

(1) Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 80 bis 82 nicht ausreichen, kann diese einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann insbesondere einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.
(2) Der Beauftragte tritt an die Stelle der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(3) Der Beauftragte in der Funktion des Bürgermeisters kann abweichend von § 38 Absatz 6 Satz 2 und § 39 Absatz 2 Satz 6 Verpflichtungserklärungen allein unterzeichnen, sofern die Rechtsaufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften.
(4) Bei der Bestellung eines Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters hat die Rechtsaufsichtsbehörde festzulegen, ob die Beauftragung auch die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Mitgliedschaft im Amtsausschuss einschließt.
(5) Zu Beauftragten in der Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung können entgegen § 25 auch Bedienstete des Amtes oder der Rechtsaufsichtsbehörde bestellt werden.
(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann festlegen, dass der Beauftragte eine angemessene Vergütung erhält. Diese soll sich der Höhe nach an der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Entschädigung oder Besoldung orientieren. Die Vergütung ist von der Gemeinde unmittelbar an den Beauftragten zu leisten.

§ 84 Auflösung der Gemeindevertretung

Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach § 30 Absatz 3 hergestellt werden kann. Nach der Auflösung der Gemeindevertretung findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 44 Absatz 6 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes statt.

§ 85 Rechtsbehelfe

Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde sind Widerspruch und Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§ 86 Fachaufsichtsbehörden

(1) Fachaufsichtsbehörde für die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte ist der Landrat, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ist in einer vom Landrat als Fachaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrates die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift speziell für diese Städte nichts anderes bestimmt ist.
(4) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 87 Mittel der Fachaufsicht

(1) Den Fachaufsichtsbehörden steht ein Informationsrecht gemäß § 80 zu. Der Bürgermeister soll die Fachaufsichtsbehörden rechtzeitig über auftretende Probleme bei der Erfüllung übertragener Aufgaben informieren.
(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, Weisungen zu erteilen.
(3) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht befolgt, kann sie dem Bürgermeister untersagen, in der Angelegenheit, auf die sich die Weisung bezieht, weiter tätig zu werden und einer oder einem Bediensteten der Gemeinde unmittelbar die zur Befolgung der Weisung erforderlichen Anordnungen erteilen.
(4) Bei Gefahr im Verzug oder wenn sonst die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch den Bürgermeister nicht gewährleistet erscheint, kann die Fachaufsichtsbehörde an seiner Stelle tätig werden (Selbsteintrittsrecht).
(5) Andere Rechtsvorschriften, durch die die Rechte der Fachaufsichtsbehörden erweitert oder beschränkt sind, bleiben unberührt.

Teil 2 Landkreisordnung

Abschnitt 1 Grundlagen der Landkreisverfassung

§ 88 Wesen der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.
(2) Die Landkreise sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für eine bürgernahe Verwaltung zum Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sowie der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterstützen die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen zum Ausgleich ihrer Lasten bei.

§ 89 Eigener Wirkungskreis

(1) Die Landkreise regeln in ihrem Gebiet die gemeindeübergreifenden Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen.
(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Sie fördern insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung ihres Gebietes zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner.
(3) Die Landkreise können auf Antrag von Gemeinden weitere gemeindliche Selbstverwaltungsaufgaben übernehmen. Die Übernahme erfolgt durch einen Beschluss des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf.
(4) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.
(5) In die Rechte der Landkreise darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.

§ 90 Übertragener Wirkungskreis

(1) Den Landkreisen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(2) Rechtsverordnungen der Landkreise im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

§ 91 Finanzierung der Aufgaben, Konnexität

(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einzahlungen aufzubringen. Reichen diese nicht aus, haben sie Anspruch auf einen Finanzausgleich.
(2) Werden Landkreise durch das Land zur Erfüllung von Aufgaben nach § 89 Absatz 4 verpflichtet oder werden ihnen durch das Land Aufgaben nach § 90 Absatz 1 übertragen, so ist dabei gleichzeitig über die Deckung der Kosten zu entscheiden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Landkreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Kostenfolgeabschätzungen sind unter Beteiligung der kommunalen Verbände vorzunehmen. Der finanzielle Ausgleich ist zeitgleich mit der Aufgabenübertragung zu gewähren. Dieser ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Aufgabenübertragung anordnet, oder zeitnah im Finanzausgleichsgesetz zu regeln.
(3) Werden Landkreise durch Gesetz, durch Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes von Aufgaben oder durch Verwaltungsvorschriften des Landes von Kosten entlastet, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu Gunsten des Landes vorzunehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 92 Satzungsrecht, Hauptsatzung

(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
(2) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen.
(3) § 5 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

§ 93 Kommunale Verbände

Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Landkreise das Recht, Verbände zu bilden. § 6 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 94 Name und Sitz

(1) Die Landkreise führen ihren gesetzlich bestimmten Namen.
(2) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder den Namen des Landkreises ändern. Die Änderung des Namens ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Europa.
(3) Der Sitz der Kreisverwaltung kann auf Antrag des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf, vom Ministerium für Inneres und Europa geändert werden.

§ 95 Wappen, Flaggen und Siegel

Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen. Sie führen Dienstsiegel. § 9 gilt entsprechend.

§ 96 Kreisgebiet

Das Gebiet des Landkreises bilden die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete, die nach geltendem Recht zu ihm gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 97 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.
(2) Die Neubildung oder Auflösung von Landkreisen ist nur durch Gesetz möglich.
(3) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.

§ 98 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.
(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.

§ 99 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Sie sind über die Stellungnahme des Kreistages oder eines Ausschusses unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.
(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die im Landkreis Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben.

§ 100 Anschluss- und Benutzungszwang

Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.

§ 101 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag

(1) Der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend.
(2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

§ 102 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid

(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). § 20 gilt entsprechend.

Abschnitt 2 Vertretung und Verwaltung

§ 103 Organe

Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

§ 104 Kreistag

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Landkreises.
(2) Der Kreistag ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Landkreises zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Kreistages eine Übertragung auf den Kreisausschuss oder den Landrat stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Kreistag gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Landkreis sind. Der Kreistag kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Kreistag sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder an sich ziehen.
(3) Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:
1.
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes der Kreistag entscheidet,
2.
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
3.
die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
4.
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
5.
die Grundsätze der Personalentscheidungen,
6.
der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
7.
die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Landrats für die Haushaltsdurchführung,
8.
die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
9.
die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen,
10.
die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
11.
die Bestellung und Wahl von Vertreterinnen und Vertretern des Landkreises, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen,
12.
die Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nach den §§ 165 und 167 sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Landkreisen,
13.
Gebietsänderungen und
14.
die Verleihung und die Aberkennung von Ehrenbezeichnungen.
(4) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Kreisausschuss oder der Landrat Entscheidungen bis zu bestimmten Wertgrenzen in folgenden Angelegenheiten trifft:
1.
die Genehmigung von Verträgen nach § 115 Absatz 5 Satz 6 und 7,
2.
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen,
3.
die Verfügung über Landkreisvermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Schenkungen, die Hingabe von Darlehen und die Aufnahme von Krediten durch den Landkreis, und
4.
die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte.
Enthält die Hauptsatzung solche Regelungen nicht, obliegt die Entscheidung ausschließlich dem Kreistag.
(5) Der Kreistag ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er kann seine Befugnisse insoweit auf den Kreisausschuss oder auf den Landrat übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Landrates und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Der Kreistag übt seine Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Landrat aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzt werden kann. Der Kreistag ist Dienstvorgesetzter des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Landrat Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Kreistag Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(6) Der Kreistag gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

§ 105 Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder werden von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Landes- und Kommunalwahlgesetz bestimmt die gesetzliche Zahl der Kreistagsmitglieder und regelt das Wahlverfahren.
(2) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließungen beschränkt wird, nicht gebunden. Die Kreistagsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet, wenn sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Sie können auf ihr Mandat jederzeit durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Kreistagspräsidenten verzichten.
(3) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, im Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.
(4) Die Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen oder bestehenden Fraktionen mit deren Zustimmung beitreten. Eine Fraktion muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Die Landkreise sollen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen durch Zuwendungen aus dem Kreishaushalt für deren Geschäftsbedarf in angemessenem Umfang unterstützen. Soweit die Fraktionen Zuwendungen aus dem Kreishaushalt erhalten, ist die Verwendung dieser Mittel im Rahmen der örtlichen Prüfung zu prüfen. Eine Verwendung der Zuwendungen für Parteiaufgaben ist unzulässig. Näheres über die Bildung von Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Kreistagsmitglieder ihr Mandat bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kreistages aus.
(6) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26) und Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) gelten für Kreistagsmitglieder entsprechend.

§ 106 Konstituierung des Kreistages, Vorsitz

(1) Der Kreistag tritt innerhalb von sechs Wochen nach einer Kommunalwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Kreistagspräsidentin oder den bisherigen Kreistagspräsidenten. Das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied eröffnet die Sitzung. Unter seiner Leitung wählt der Kreistag aus seiner Mitte die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten, die oder der den Vorsitz im Kreistag innehat. Das älteste Kreistagsmitglied verpflichtet die gewählte Person durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten und übergibt ihr die Leitung der Sitzung. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident verpflichtet die Kreistagsmitglieder durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
(2) Der Kreistag wird durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten vertreten.
(3) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Personen, die die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten im Verhinderungsfall vertreten. Zur Unterstützung der Kreistagspräsidentin oder des Kreistagspräsidenten kann ein Vorstand oder Präsidium gebildet werden, dem neben den in Satz 1 genannten Personen weitere Mitglieder angehören können. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Sie kann bestimmen, dass die Bildung des Präsidiums nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt.

§ 107 Sitzungen des Kreistages

(1) Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident setzt im Benehmen mit dem Landrat die Tagesordnung fest und beruft die Sitzungen des Kreistages schriftlich oder, sofern es die Geschäftsordnung bestimmt, elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Jedes Kreistagsmitglied kann verlangen, seine Einladungen schriftlich statt elektronisch zu erhalten. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es ein Kreistagsmitglied oder der Landrat beantragt. Ein solcher Tagesordnungspunkt darf nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. Die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Der Kreistag tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Die Geschäftsordnung kann einen Zeitraum vorsehen, nach dem der Kreistag einzuberufen ist. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel aller Kreistagsmitglieder, eine Fraktion oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Die Ladungsfristen für ordentliche und für Dringlichkeitssitzungen sind in der Geschäftsordnung zu regeln. Eine Ladungsfrist von drei Tagen soll nicht unterschritten werden. Unter Einhaltung der Ladungsfrist sollen die Beschlussvorlagen der Verwaltung übersandt werden.
(4) Die Mehrheit aller Kreistagsmitglieder kann in der Sitzung die Erweiterung der Tagesordnung beschließen, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet.
(5) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann in diesem Rahmen in der Hauptsatzung oder durch Beschluss des Kreistages angeordnet werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder entschieden. In öffentlichen Sitzungen des Kreistages sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Kreistagsmitglieder in geheimer Abstimmung widerspricht.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages sind rechtzeitig vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Für Punkte der Tagesordnung, die nichtöffentlich behandelt werden sollen, gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.
(7) Der Landrat nimmt an den Sitzungen des Kreistages teil. Er ist jederzeit berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beigeordnete in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches entsprechend.
(8) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung anzufertigen. Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 108 Beschlussfähigkeit

(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn alle Kreistagsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist. Ein Mangel der Ladung ist unbeachtlich, wenn das betroffene Kreistagsmitglied zur Sitzung erscheint. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen. Danach bleibt der Kreistag so lange beschlussfähig, bis die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident von sich aus oder auf Antrag eines Kreistagsmitgliedes die Beschlussunfähigkeit feststellt. Dieses Kreistagsmitglied zählt zu den Anwesenden. Die Beschlussunfähigkeit ist festzustellen, wenn weniger als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder anwesend ist.
(2) Ist mehr als die Hälfte aller Kreistagsmitglieder nach § 24 ausgeschlossen, so ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel aller Kreistagsmitglieder zur Sitzung anwesend ist.
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Kreistages zurückgestellt worden, so ist der Kreistag in einer nachfolgenden Sitzung für diese Angelegenheit beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend sind und bei der Ladung auf diese Vorschrift hingewiesen wurden. Sind weniger als drei stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend, entscheidet der Landrat mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 109 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse des Kreistages werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Kreistagsmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Sieht das Gesetz einen Anteil aller Kreistagsmitglieder vor, so berechnet sich dieser nach der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder, vermindert um die in der laufenden Wahlperiode außer durch eine Ergänzungswahl nicht wieder besetzbaren Mandate. Für Personalentscheidungen, die keine Wahlen sind, gilt § 110 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2) Eine Abstimmung erfolgt nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt werden. Anträge, durch die dem Landkreis Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen. Anträge sowie Beschlussvorlagen, die die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes verzögern oder diesem entgegenstehen, müssen unter Benennung der berührten Maßnahme des Haushaltssicherungskonzeptes zusätzliche neue Maßnahmen benennen, die die entstehenden Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen vollständig kompensieren. Dabei ist die Eignung der neuen Maßnahmen darzustellen. Auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion wird namentlich abgestimmt. Geheime Abstimmungen sind unzulässig.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse des Kreistages sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

§ 110 Wahlen, Abberufungen

(1) Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Kreistagsmitglied dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen. Gewählt ist, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Kreistagspräsidentin oder den Kreistagspräsidenten zu ziehen ist. Soweit nur eine Person zur Wahl steht, ist diese gewählt, wenn sie mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Bestimmt dieses Gesetz, dass eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen hat, so kann sich der Kreistag auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen verständigen. Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden. Zu Zählgemeinschaften können sich fraktionslose Kreistagsmitglieder untereinander oder mit Fraktionen zusammenschließen. Ein weitergehender Zusammenschluss zu einer Zählgemeinschaft ist nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden. Die Unzulässigkeit einer Zählgemeinschaft ist unbeachtlich, wenn sie nicht vor Beginn der Abstimmung geltend gemacht wird. Über die Wahlvorschlagslisten der Fraktionen und Zählgemeinschaften stimmt der Kreistag in einem Wahlgang ab. Die Wahlstellen werden entsprechend den auf die Listen entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Bei Bedarf entscheidet das Los. Ein Kreistagsmitglied gilt als aus einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vergebenen Funktion abberufen, wenn es Mitglied einer Fraktion wird, von der es nicht vorgeschlagen wurde, oder die nicht der Zählgemeinschaft angehört hat, von der es vorgeschlagen wurde. Die Wiederbesetzung frei gewordener Wahlstellen bestimmt sich nach den Sätzen 1 bis 7, wobei die bereits besetzten Stellen anzurechnen sind. Wird eine Wahlstelle frei, erfolgt auf Antrag einer Fraktion eine vollständige Neubesetzung des Gremiums, zu dem die Wahlstelle gehört. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Kreistag kann eine von ihm gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beigeordneten können auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte aller Kreistagsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder aus ihrem Amt abberufen werden. Zwischen Antrag und Abstimmung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Mit dem Tag der Abberufung treten die Beigeordneten in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des Versorgungsrechts erfüllt wurde. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Landrat, der aufgrund der Bestimmungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes durch den Kreistag gewählt wurde.
(5) Der direkt gewählte Landrat kann nur durch Bürgerentscheid abberufen werden. § 20 gilt entsprechend.
(6) Ein durch Wahl besetztes Amt endet, wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung, die auf Dauer vorliegen muss, nachträglich entfällt. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 111 Widerspruch gegen Beschlüsse des Kreistages und beschließender Ausschüsse

(1) Verletzt ein Beschluss des Kreistages das Recht, so hat der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Der Landrat kann einem Beschluss widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl des Landkreises gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Kreistag muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Landrat schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Kreistag die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Landrat dem Beschluss zu widersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Kreisausschuss muss über den Widerspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt der Kreistag über den Widerspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Für den Jugendhilfeausschuss gelten anstelle des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 112 Kontrolle der Verwaltung

(1) Der Kreistag ist vom Landrat über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisverwaltung zu unterrichten. Er unterrichtet den Kreistag mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die er nach § 104 Absatz 4 und 5 getroffen hat.
(2) Der Landrat und die Beigeordneten sind verpflichtet, dem Kreistag auf Antrag eines Viertels aller Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.
(3) Jedes Kreistagsmitglied kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistags mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied des Kreistages Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.

§ 113 Kreisausschuss

(1) Jeder Kreistag bildet einen Kreisausschuss. Die Hauptsatzung bestimmt, wie viele Mitglieder der Kreisausschuss hat und ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Stimmberechtigter Vorsitzender ist der Landrat.
(2) Der Kreisausschuss koordiniert die Arbeit aller Ausschüsse des Kreistages. Er entscheidet nach den vom Kreistag festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. Der Kreisausschuss entscheidet auch in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreistag.
(3) Soweit dem Kreisausschuss Personalentscheidungen zugewiesen sind, entscheidet er im Einvernehmen mit dem Landrat. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Kreistag das Einvernehmen des Landrats mit der Mehrheit aller Kreistagsmitglieder ersetzen.
(4) Die Kreistagsmitglieder und die Beigeordneten haben das Recht, den Sitzungen des Kreisausschusses beizuwohnen. Die Beigeordneten haben daneben das Recht, in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches das Wort zu verlangen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder des Kreisausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Sitzungen des Kreisausschusses öffentlich stattfinden. In diesem Fall gilt § 107 Absatz 5 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für den Kreisausschuss § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 114 Beratende und weitere Ausschüsse

(1) Der Kreistag kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Soweit nicht im Gesetz vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.
(2) In jedem Landkreis ist ein Finanzausschuss zu bilden. Er bereitet die Haushaltssatzung des Landkreises und die für die Durchführung des Haushaltsplanes erforderlichen Entscheidungen vor. Er kann die Haushaltsführung des Landkreises begleiten. In jedem Landkreis ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden.
(3) Der Landrat hat das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Er ist auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Gleiches gilt für die Beigeordneten in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches.
(4) Wird ein Ausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des Ausschusses sowie zwei Personen, die sie oder ihn vertreten, gewählt.
(5) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Kreistagsmitgliedern auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die beratenden Ausschüsse zu berufen sind. Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Kreistagsmitglieder. §§ 24 bis 27 und 106 Absatz 1 Satz 6 gelten entsprechend.
(6) Die Kreistagsmitglieder haben das Recht, den Sitzungen der beratenden Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 107 Absatz 5 und 6 sowie § 109 Absatz 3 entsprechend.
(7) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 107 Absatz 1 bis 4 und 8, §§ 108 und 109 Absatz 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeiten weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 115 Landrat

(1) Der Landrat ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Der Landrat führt mit den ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Bediensteten regelmäßige Beratungen durch, um eine einheitliche Verwaltungsführung zu gewährleisten. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Landkreises ohne Disziplinarbefugnis gegenüber den Beigeordneten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 4 übertragen.
(2) Im eigenen Wirkungskreis des Landkreises bereitet der Landrat die Beschlüsse des Kreistages und des Kreisausschusses vor und führt sie aus. Der Landrat ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere Entscheidungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten sowie gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen.
(3) Der Landrat entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht vom Kreistag oder dem Kreisausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Kreisausschusses. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Kreisausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch den Kreistag.
(4) Der Landrat führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Landrat bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit dem Kreistag oder seinen Ausschüssen beraten. Er hat den Kreistag über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.
(5) Erklärungen, durch die der Landkreis verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Landrat sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Verträge des Landkreises mit Mitgliedern des Kreistages und der Ausschüsse sowie mit dem Landrat und leitenden Bediensteten des Landkreises bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Kreistag. Gleiches gilt für Verträge des Landkreises mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.
(6) Die Regelung der inneren Organisation der Verwaltung und der Geschäftsverteilung obliegt dem Landrat. § 104 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bleibt unberührt.
(7) Liegen in der Person des Landrates Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Der Landrat oder jemand aus der ihm unmittelbar nachgeordneten leitenden Mitarbeiterschaft des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.

§ 116 Wahl und Amtszeit der Landrätin oder des Landrats

(1) Die Bürgerinnen und Bürger wählen die Landrätin oder den Landrat in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Das Nähere regelt das Landes- und Kommunalwahlgesetz.
(2) Die Amtszeit der Landrätin oder des Landrates beträgt mindestens sieben und höchstens neun Jahre. Sie wird durch die Hauptsatzung bestimmt. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Viertels aller Kreistagsmitglieder ist die Stelle spätestens drei Monate vor dem Wahltag mit einer Bewerbungsfrist von mindestens einem Monat überregional öffentlich auszuschreiben. Nach Ablauf der in der Hauptsatzung bestimmten Amtszeit bleibt die Landrätin oder der Landrat bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Für die Dauer der Weiterführung der Amtsgeschäfte besteht das Beamtenverhältnis auf Zeit fort, ohne dass es einer erneuten Ernennung bedarf; die bisherigen Bezüge sind weiterzugewähren. Eine Landrätin oder ein Landrat ist verpflichtet, sich einmal zur Wiederwahl zu stellen. Wird diese Obliegenheit nicht erfüllt, ist die Landrätin oder der Landrat mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(3) Das Wahlergebnis ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; dabei sind die Sitzungsniederschriften des Wahlausschusses über die Zulassung der zur Wahl stehenden Personen und über die Feststellung des Wahlergebnisses vorzulegen. Die oder der Gewählte wird für die Dauer der Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Landrätin oder zum Landrat ernannt. Die Ernennung erfolgt, wenn kein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl nach § 35 Absatz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetz eingelegt worden ist oder wenn der Kreistag die Einsprüche nach § 40 Absatz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zurückgewiesen hat. Die Anzeige gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Mit der Ernennung tritt die Landrätin oder der Landrat das Amt an. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 117 Stellvertretung des Landrates, Beigeordnete

(1) Der Kreistag bestimmt die Stellvertretung des Landrates durch Wahl zweier Personen, die den Landrat im Fall seiner Verhinderung vertreten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreistagsmitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass in Landkreisen mit mehr als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu vier, in Landkreisen bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis zu drei Beigeordnete gewählt werden. Für sie gilt § 115 Absatz 7 entsprechend. Die Beigeordneten sind dem Landrat unmittelbar nachgeordnete leitende Bedienstete der Kreisverwaltung. Die Übertragung eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs erfolgt durch den Landrat mit der Zustimmung des Kreistages. Spätere Änderungen des Aufgabenbereichs bedürfen der Zustimmung des Kreistages, oder, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt, des Kreisausschusses, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge haben. Mit Ausnahme der in den §§ 107, 111 und 115 Absatz 3 genannten Aufgaben erfolgt durch die Beigeordneten in ihrem Aufgabenbereich eine ständige Vertretung des Landrates, dessen fachlicher Weisung sie unterstehen. Sofern die Hauptsatzung die Wahl von Beigeordneten vorsieht, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. oder 2. Stellvertreters des Landrates. Soweit nach der Hauptsatzung von der Wahl von Beigeordneten abgesehen wird, gilt für die Stellvertretung des Landrates § 40 Absatz 3 entsprechend. Ist nach der Hauptsatzung nur eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter zu wählen, erstreckt sich die Wahl zugleich auf die Funktion des 1. Stellvertreters des Landrates.
(3) Für die Wahl und Amtszeit der Beigeordneten gelten Absatz 1 und § 116 Absatz 2 sowie § 3 Absatz 3 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Beigeordnete müssen die für ihr Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Den Kreistagsmitgliedern ist Gelegenheit zu geben, rechtzeitig vor der Wahl die Bewerbungsunterlagen aller zur Wahl stehenden Personen einzusehen; dies gilt auch dann, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Stellen unterblieben ist. Die Wahl ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wahl erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 sowie die Sitzungsniederschrift, vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann einer rechtswidrigen Wahl innerhalb von sechs Wochen nach Anzeige der Wahl widersprechen; § 81 gilt entsprechend. Widerspricht die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Frist, sind die Gewählten für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu Beigeordneten zu ernennen. Die Beteiligung der Rechtsaufsichtsbehörde gilt als gesetzliche Mitwirkung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen.

§ 118 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Dafür bestellen die Landkreise hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte, die sie für diese Arbeit in Vollzeit beschäftigen. Die zur Bewältigung ihrer Arbeit erforderliche personelle Unterstützung für die Sachbearbeitung ist von den Landkreisen sicherzustellen und die personelle Vertretung für die Gleichstellungsbeauftragte ist zu regeln. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen und sächlichen Mitteln auszustatten.
(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Kreisausschuss stattgefunden hat, durch den Kreistag. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Kreisverwaltung. Sie kann an den Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Landrat gemäß § 107 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.
(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

§ 118a Behindertenbeiräte

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit tragen die Landkreise dafür Sorge, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Die Landkreise können hierfür Beiräte oder Beauftragte bestellen.

§ 119 Untere staatliche Verwaltungsbehörde

(1) Das Gebiet des Landkreises ist zugleich der Zuständigkeitsbereich des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Der Landrat nimmt als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz wahr. Die Aufgaben, die ihm durch Gesetz als untere staatliche Verwaltungsbehörde zugewiesen worden sind, bleiben unberührt.
(3) Der Landrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausschließlich den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden verantwortlich. Er hat ihre Weisungen zu beachten und ihnen über alle Vorgänge zu berichten, die für die obersten Landesbehörden von Bedeutung sein können.
(4) Der Landrat wirkt darauf hin, dass die im Landkreis tätigen staatlichen Verwaltungsbehörden dem Gemeinwohl dienend zusammenwirken.
(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind vom Landkreis zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung können Beschäftigte des Landes im Benehmen mit dem Landrat an den Landkreis abgeordnet werden; § 27 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes findet bezogen auf die Abordnung keine Anwendung. Diese Bediensteten können mit Zustimmung des Kreistages auch mit Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises befasst werden. Der Landrat bestellt mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Europa eine fachlich geeignete Leiterin oder einen fachlich geeigneten Leiter der mit Rechtsaufsicht befassten Organisationseinheit. Die Abbestellung bedarf ebenfalls der Zustimmung.
(6) Die vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.
(7) Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa. Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde. Der Dienstaufsichtsbehörde steht das Informationsrecht nach § 80 zu. Sie ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Andere Rechtsvorschriften, die die Rechte der Dienstaufsichtsbehörde erweitern oder beschränken, sowie die dienstrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt 3 Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung

§ 120 Haushaltswirtschaft

(1) Für die Haushaltswirtschaft des Landkreises gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Landkreis hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Erträge und Einzahlungen
1.
soweit vertretbar und geboten, aus Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
2.
aus Steuern,
3.
im Übrigen aus einer Kreisumlage nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern,
zu beschaffen, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(3) Jeder Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt.
(4) Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 121 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Landkreise gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend.

§ 122 Wirtschaftliche Betätigung

Für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

Abschnitt 4 Aufsicht

§ 123 Rechts- und Fachaufsicht

Für die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise gelten die §§ 78 und 80 bis 84 sowie 87 entsprechend. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§ 124 Aufsichtsbehörden

(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das Ministerium für Inneres und Europa.
(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Teil 3 Amtsordnung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 125 Allgemeine Stellung der Ämter

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Sie dienen der Stärkung der gemeindlichen Selbstverwaltung im ländlichen Raum. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.
(2) Das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen, bleibt unberührt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Fläche und Einwohnerzahl eines Amtes sind so zu bemessen, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung unter ehrenamtlicher Leitung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kulturellen und geschichtlichen Beziehungen angemessen zu berücksichtigen. Die Ämter sollen in der Regel 8 000 Einwohnerinnen und Einwohner und mehr haben, mindestens jedoch über 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner verfügen. Einem Amt sollen in der Regel nicht mehr als zehn Gemeinden angehören.
(4) Gemeinden mit mindestens 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt, die Finanzkraft der Gemeinde eine stetige Aufgabenerfüllung gewährleistet und sonstige Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Gemeinden, die am 4. März 2004 amtsfrei waren, bleiben auch mit weniger als 5 000 Einwohnerinnen und Einwohnern amtsfrei, soweit die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(5) Gemeinden mit weniger als 5 000, aber mehr als 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, können selbstständig verwaltet (amtsfrei) werden, wenn sie sich auf das abgeschlossene Gebiet einer Insel erstrecken und begrenzen oder wenn sie aufgrund einer anderen besonderen geografischen Lage oder ihrer ausgeprägten Bedeutung für den Fremdenverkehr eine besondere Stellung einnehmen und die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemeinden, die am 31. Dezember 2003 hiernach amtsfrei waren, bleiben amtsfrei, soweit die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Ämter aufzulösen, zu ändern, neu zu bilden sowie die hiermit zusammenhängenden Regelungen zur Rechtsnachfolge, zum Personalübergang, soweit hierüber keine dem öffentlichen Wohl entsprechende vertragliche Regelung zu Stande kommt, und zum Namen und Sitz zu treffen,
2.
eine Gemeinde, die keinem Amt angehört und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, einem Amt zuzuordnen,
3.
die Amtsfreiheit einer Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder 5 erfüllt, zu bestimmen.
Sie kann das Ministerium für Inneres und Europa durch Rechtsverordnung ermächtigen, die aufgrund des Satzes 1 oder des § 1 Absatz 6 der Amtsordnung vom 18. März 1992 (GVOBl. M-V S. 187) erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern. Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise anzuhören.
(7) Bei der Änderung und Auflösung von Ämtern regelt die Rechtsaufsichtsbehörde die Auseinandersetzung und die Überleitung der Satzungen der Ämter.

§ 126 Verwaltungseinrichtungen, Siegel

(1) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten. Es sorgt für die erforderlichen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen. Verzichtet das Amt auf eine eigene Verwaltung, muss es entweder
1.
einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer größeren amtsangehörigen Gemeinde schließen, in dem sich diese zur Verwaltung des Amtes verpflichtet (geschäftsführende Gemeinde), oder
2.
eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 167 mit einer außerhalb des Amtes liegenden amtsfreien Gemeinde oder einem anderen Amt vereinbaren.
Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Satz 3 Nummer 1 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und ist von den Beteiligten öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Ministerium für Inneres und Europa kann anordnen, dass ein Amt entsprechend der Regelung des Absatzes 1 Satz 3 verwaltet wird, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlich arbeitenden Verwaltung dient und eine vertragliche Regelung nicht zu Stande gekommen ist. Die betroffenen Gemeinden und Ämter sind anzuhören. Gemeinden über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner können eine Anordnung des Ministeriums für Inneres und Europa nach Satz 1 beantragen.
(3) Die Ämter führen Dienstsiegel.

Abschnitt 2 Aufgaben der Ämter

§ 127 Amt und eigener Wirkungskreis der Gemeinden

(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt. Für Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie für gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen gilt dies nur, wenn der Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis dem Amt übertragen hat. Für die Kontrolle der Amtsverwaltung durch die Gemeindevertretung hinsichtlich der in den Sätzen 1 bis 3 geregelten Aufgaben gilt § 34 entsprechend. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; eine Vertretung findet nicht statt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das gegen das Amt oder andere amtsangehörige Gemeinden geführt wird. Die Gemeinden tragen Prozessführungskosten selbst, soweit der Amtsausschuss nichts anderes beschließt.
(2) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte und führt das Rechnungswesen sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden. Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor.
(3) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.
(4) Über die Regelung des Absatzes 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen.
(5) Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zu Grunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung. Wenn zwischen dem Amt und der Gemeinde eine einvernehmliche Regelung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(6) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen eines Monats nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats in einer neuen Sitzung zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses.

§ 128 Übertragener Wirkungskreis

Das Amt ist Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3.

§ 129 Satzungsrecht

Für das Satzungsrecht der Ämter gilt § 5 entsprechend.

§ 130 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes sind die Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden. §§ 14 bis 17 finden entsprechende Anwendung.
(2) Bürgerinnen und Bürger des Amtes sind die Bürgerinnen und Bürger der amtsangehörigen Gemeinden. § 19 gilt entsprechend.

Abschnitt 3 Organisation der Ämter

§ 131 Organe

Organe des Amtes sind der Amtsausschuss und der Amtsvorsteher.

§ 132 Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach Absatz 2. Ist der Amtsvorsteher bei seiner Wahl nicht Mitglied des Amtsausschusses (§ 137 Absatz 1 Satz 3), so tritt er als zusätzliches Mitglied hinzu.
(2) Gemeinden über 1 000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt
in Gemeinden bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohner 1, in Gemeinden bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohner 2, in Gemeinden bis 4 000 Einwohnerinnen und Einwohner 3, in Gemeinden bis 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner 4 und in Gemeinden mit mehr als 6 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 5.
(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Bei der Zuteilung der zu vergebenden Mandate im Amtsausschuss ist er auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat. Die Gemeindevertretungen können nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stellvertretende weitere Mitglieder des Amtsausschusses wählen. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt deren Zahl und die Art der Vertretung.
(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter müssen binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl gewählt werden. Der Amtsausschuss tritt binnen weiterer zwei Wochen zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den bisherigen Amtsvorsteher. Bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig. Der Amtsausschuss konstituiert sich mit der Wahl des Amtsvorstehers (§ 137).

§ 133 Ausscheiden aus dem Amtsausschuss

Bürgermeister und weitere Mitglieder des Amtsausschusses scheiden aus dem Amtsausschuss aus, wenn sie ihr Amt als Bürgermeister oder ihren Sitz in der Gemeindevertretung verlieren. Dies gilt nicht für die Person des Amtsvorstehers, solange sie Bürger des Amtes ist und für Bürgermeister, deren Gemeinde in einer anderen Gemeinde des Amtes aufgegangen ist. Wird die Gemeindevertretung, der eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter des Amtsvorstehers angehört, neu gewählt, bleibt diese oder dieser im Amt, bis die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antritt.

§ 134 Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes.
(2) Der Amtsausschuss ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Amtes zuständig und überwacht die Durchführung seiner Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Hauptsatzung oder Beschluss des Amtsausschusses eine Übertragung auf den Amtsvorsteher stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den dem Amtsausschuss gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Amt sind. Die Übertragung auf den Amtsvorsteher ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt. Der Amtsausschuss kann Angelegenheiten, die er übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde die Angelegenheit durch die Hauptsatzung übertragen, kann der Amtsausschuss sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Er bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. Er kann seine Befugnisse nach Satz 1 auf den Amtsvorsteher übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Amtsausschuss übt seine Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Amtsvorsteher aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder des Amtsausschusses ersetzt werden kann. Der Amtsausschuss ist Dienstvorgesetzter des Amtsvorstehers und seiner ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter; er hat keine Disziplinarbefugnis. Führt der Amtsvorsteher Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf der Amtsausschuss Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(4) Bei der Beschlussfassung über Aufgaben, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.
(5) Der Amtsausschuss gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Amtsausschusses beizuwohnen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder des Amtsausschusses verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

§ 135 Anzuwendende Vorschriften

Die Bestimmungen über das Bekanntmachungsverfahren für Rechtsverordnungen (§ 3 Absatz 2), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29 Absatz 1 bis 6 und 8), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3 und 5) und Kontrolle der Verwaltung (§ 34) sind anzuwenden, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des Bürgermeisters und der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Amtsvorsteher und an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Amtsverwaltung treten.

§ 136 Ausschüsse des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Für Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Absatz 4 übertragen worden sind, können beschließende Unterausschüsse des Amtsausschusses gebildet werden. Die Hauptsatzung regelt Bildung, Zusammensetzung und Aufgabengebiet der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob für die Ausschussmitglieder Verhinderungsvertreterinnen und Verhinderungsvertreter gewählt werden.
(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass neben einer Mehrheit von Mitgliedern des Amtsausschusses auch weitere sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner in die Ausschüsse berufen werden. Sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder des Amtsausschusses. §§ 24 bis 27 und 28 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend.
(3) In jedem Amt ist ein Rechnungsprüfungsausschuss nach dem Kommunalprüfungsgesetz zu bilden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Hauptsatzung bestimmen, dass eine mehrheitliche Besetzung des Rechnungsprüfungsausschusses mit Mitgliedern des Amtsausschusses nicht erforderlich ist.
(4) Der Amtsvorsteher und die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte haben das Recht, beratend an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen. Sie sind auf Antrag der Mehrheit aller Mitglieder eines Ausschusses zur Teilnahme verpflichtet. Die Mitglieder des Amtsausschusses haben das Recht, den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass die Ausschusssitzungen öffentlich stattfinden. In diesem Fall gelten § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 entsprechend.
(5) Im Übrigen gelten für die beratenden Ausschüsse § 29 Absatz 1 bis 4 und 8, § 30 sowie § 31 Absatz 1 und 2 entsprechend. Gesetzliche oder aufgrund Gesetzes ergangene Regelungen über die Bildung und die Zuständigkeit weiterer Ausschüsse bleiben unberührt.

§ 137 Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt unter Vorsitz seines an Lebensjahren ältesten Mitglieds aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Wird in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit von keiner der zur Wahl stehenden Personen erreicht, kann in einem erneuten Wahlverfahren auch gewählt werden, wer nicht dem Amtsausschuss angehört, aber Bürgerin oder Bürger des Amtes (§ 130 Absatz 2 Satz 1) ist. § 25 gilt entsprechend. Verändert sich durch Änderung des Amtes die Einwohnerzahl um mehr als 25 Prozent, so sind die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter neu zu wählen.
(2) Für die Abberufung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die gewählte Person ist für die Dauer ihrer Amtszeit unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zur Amtsvorsteherin oder zum Amtsvorsteher zu ernennen. Sie wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und ins Amt eingeführt.
(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bleibt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht für diese Zeit fort.
(5) In Ämtern mit mindestens 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und eigener Verwaltung ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher hauptamtlich tätig, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend. Wählbar sind auch Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die ihr Amt mindestens fünf Jahre ehrenamtlich ausgeübt haben. Wird eine hauptamtliche Amtsvorsteherin oder ein hauptamtlicher Amtsvorsteher gewählt, ist entsprechend § 28 Absatz 2 eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender des Amtsausschusses zu wählen, die oder der insoweit die Aufgaben des Amtsvorstehers wahrnimmt. § 142 Absatz 4 gilt für die hauptamtliche Amtsvorsteherin oder den hauptamtlichen Amtsvorsteher entsprechend.

§ 138 Aufgaben des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Er vertritt ihn gegenüber Dritten.
(2) Der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig. Gleiches gilt im Rahmen des § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 für die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Gemeinden. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Der Amtsvorsteher entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Amtsausschuss.
(4) Der Amtsvorsteher führt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch. Er ist dafür der zuständigen Fachaufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit dem Amtsausschuss oder dessen Ausschüssen beraten. Er hat den Amtsausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 139 Stellvertretung des Amtsvorstehers

(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Wahlperiode der Gemeindevertretungen zwei Personen, die den Amtsvorsteher im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist mit der Wahl festzulegen.
(2) Die Stellvertretung nach Absatz 1 erstreckt sich nur auf Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Bei der Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird der Amtsvorsteher in gleicher Weise durch die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten vertreten. Soweit in Ämtern mit hauptamtlichem Amtsvorsteher nach § 142 Absatz 1 Satz 2 keine leitende Verwaltungsbeamtin oder kein leitender Verwaltungsbeamter zu bestellen ist, wählt der Amtsausschuss die Vertreter des Amtsvorstehers für den übertragenen Wirkungskreis. § 40 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie werden vom Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt.

§ 140 Widerspruch gegen Beschlüsse des Amtsausschusses

(1) Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses das Recht, so hat der Amtsvorsteher dem Beschluss zu widersprechen. Der Amtsvorsteher kann einem Beschluss widersprechen, wenn dieser das Wohl des Amtes gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Der Amtsausschuss muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.
(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Amtsvorsteher schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht dem Amtsausschuss die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

§ 141 Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretungen

Der Amtsvorsteher, die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte und, soweit der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Bedienstete des Amtes, sind berechtigt und auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen teilzunehmen. Dem Amtsvorsteher und der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den anderen Bediensteten der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Für Sitzungen der Ausschüsse einer Gemeindevertretung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 4 Weitere Grundsätze für die Verwaltung des Amtes

§ 142 Leitende Verwaltungsbeamtin oder leitender Verwaltungsbeamter, Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss bestellt eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten. Dies gilt nicht, wenn das Amt auf eine eigene Verwaltung verzichtet (§ 126) oder einen hauptamtlichen Amtsvorsteher hat, soweit dieser die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte muss die für ihr oder sein Amt erforderliche Eignung und Sachkunde besitzen und ein verwaltungswissenschaftliches Studium, das auf die Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorbereitet, mit einem Bachelorgrad oder vergleichbaren Grad erfolgreich abgeschlossen haben. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte soll fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des Allgemeinen Dienstes entsprechen. Die Voraussetzung nach Satz 3 erfüllen auch Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes erworben haben, sowie Angestellte mit zehnjähriger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, davon fünf Jahre bei einer Kommunalverwaltung oder einer Rechtsaufsichtsbehörde, die Tätigkeiten wahrgenommen haben, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung des allgemeinen Dienstes entsprechen.
(2) Die Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten ist durch Beamte wahrzunehmen. Angestellte in der Funktion des leitenden Verwaltungsbeamten, die zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht nach den Bewährungsvorschriften der Laufbahnverordnung bis zum 31. Dezember 1996 verbeamtet wurden, verbleiben im bestehenden Angestelltenverhältnis.
(3) Der Beschluss des Amtsausschusses, mit dem eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt wird, ist der Rechtsaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bestellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Neben dem ehrenamtlichen Bürgermeister sowie dem Amtsvorsteher ist auch die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte verpflichtet, einem rechtswidrigen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Amtsausschusses zu widersprechen. §§ 33 und 140 gelten entsprechend.
(5) Ämter mit eigener Verwaltung bestellen Gleichstellungsbeauftragte. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Amtsausschusses. Für ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

§ 143 Gesetzliche Vertretung

(1) Der Amtsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Amtes.
(2) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Amtsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und der Ausschüsse sowie mit dem Amtsvorsteher, seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Amtes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Amtsausschuss. Gleiches gilt für Verträge des Amtes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

§ 144 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes

(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde mit der Maßgabe entsprechend, dass § 43 Absatz 3 keine Anwendung findet und abweichend von § 43 Absatz 6 der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung erreicht ist, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.

§ 145 Rechts- und Fachaufsicht, Aufsichtsbehörden

(1) Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Amt gelten §§ 78 und 80 bis 85 sowie 87 entsprechend.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die Ämter und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. § 79 Absatz 3 findet Anwendung.
(3) Fachaufsichtsbehörde für die Amtsvorsteher der Ämter ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 86 Absatz 2 und 4 findet Anwendung.

Abschnitt 5 Finanzierung der Ämter

§ 146 Aufwendungen in besonderen Fällen

(1) Soweit das Amt Träger von Aufgaben nach den §§ 2 und 3 ist, hat es die ihm entstandenen Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage).
(2) Der Amtsausschuss setzt mit der Mehrheit aller Mitglieder die Umlagegrundlagen im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Bei einer Beteiligung aller Gemeinden gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.
(3) Führt das Amt für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Kostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.

§ 147 Amtsumlage

(1) Soweit andere Einzahlungen den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).
(2) Für die Bemessung und Festsetzung der Amtsumlage gelten die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes über die Kreisumlage entsprechend.

Abschnitt 6 Besondere Bestimmungen

§ 148 Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde

(1) Wird die Verwaltung des Amtes durch eine größere amtsangehörige Gemeinde wahrgenommen (§ 126 Absatz 1 Nummer 1), kann der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5 findet abweichend von § 138 Absatz 2 Satz 5 für den Amtsvorsteher keine Anwendung. Für die geschäftsführende Gemeinde gilt § 127 Absatz 1 und 2 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.
(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, einräumen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag können von § 147 Absatz 2 abweichende Finanzierungsregelungen vereinbart werden.

Teil 4 Kommunale Zusammenarbeit

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 149 Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit

(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über einzelne kommunale Körperschaften hinaus wirken oder die auf diese Weise besser oder wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, sollen die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise zusammenarbeiten. Dem dienen Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Kommunalunternehmen.
(2) Soweit es sich um Zusammenarbeit zur Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises handelt, ist die Zustimmung des verwaltungsleitenden Organs zu den Beschlüssen der Vertretungskörperschaft erforderlich.
(3) Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.

Abschnitt 2 Der Zweckverband

§ 150 Rechtsnatur, Verbandsmitglieder

(1) Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
(2) Gemeinden, Ämter und Landkreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können Verbandsmitglieder sein, soweit dies gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts können Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Landkreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder bestehenden Zweckverbänden anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen selbst nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn bestehende Zweckverbände nicht in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten anzuhören. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb von zwei Monaten die Verbandssatzung, so erlässt sie die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Ein Zweckverband darf nicht ausschließlich aus Gemeinden eines Amtes gebildet werden. Dies gilt nicht für Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuchs. Entspricht ein bestehender Zweckverband dem nicht, wird das Amt Rechtsnachfolger des Zweckverbandes. Satz 3 gilt nicht, wenn der Zweckverband die Verwaltung des Amtes in Anspruch nimmt. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet.

§ 150a Zusammenschluss von Zweckverbänden

(1) Zweckverbände können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einem neuen Zweckverband zusammenschließen. Gleichzeitig ist die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes zu vereinbaren, die dieser zu erlassen hat. Die Beschlüsse der Verbandsversammlungen über den Zusammenschluss bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Verbandsversammlung. Der neue Zweckverband ist Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände. Die bisherigen Zweckverbände gelten mit der Errichtung des neuen Zweckverbandes als aufgehoben.
(2) Ein Zweckverband kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit seinen vollständigen Aufgaben einem anderen Zweckverband beitreten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der beitretende Zweckverband gilt mit dem Beitritt als aufgehoben. Der aufnehmende Zweckverband ist Rechtsnachfolger des beitretenden Zweckverbandes.
(3) Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Verbandsmitglieder, deren Vertreterinnen und Vertreter dem öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Zusammenschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Wirksamwerden des Zusammenschlusses aus wichtigem Grund ihren Austritt aus dem neuen Zweckverband erklären. § 163 gilt nicht. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

§ 151 Aufgaben

(1) Dem Zweckverband obliegt die Erfüllung der ihm durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Mit der Übertragung gehen das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben auf den Zweckverband über.
(2) Mit der Aufgabenübertragung geht das Satzungsrecht der Verbandsmitglieder auf den Zweckverband über, soweit gesetzliche Vorschriften dies nicht ausschließen.
(3) Mit der Aufgabenübertragung gehen das für die Aufgabenwahrnehmung benötigte Anlagevermögen und die hiermit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten entschädigungslos auf den Zweckverband über. Bei Rückübertragung der Aufgaben, bei Beendigung der Verbandsmitgliedschaft oder Aufhebung des Verbandes gilt dies entsprechend. Die Beteiligten können abweichende Regelungen treffen.

§ 152 Errichtung des Zweckverbandes, Verbandssatzung

(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet. Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.
(3) Die Verbandssatzung muss bestimmen
1.
den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
2.
die Aufgaben und die Art ihrer Erfüllung,
3.
die Verbandsmitglieder und ihr Stimmrecht,
4.
die Organe des Zweckverbandes,
5.
die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung und die Zahl der Mitglieder des Verbandsvorstands,
6.
das Nähere der öffentlichen Bekanntmachung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung,
7.
die Entschädigung im Rahmen der nach § 174 Absatz 1 Nummer 8 erlassenen Rechtsverordnung,
8.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
9.
Regelungen über Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und
10.
die Auseinandersetzung bei Aufhebung des Verbands.
(4) Die Verbandssatzung wird mit der Mehrheit aller Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen. Sie ist der Rechtsaufsichtsbehörde vor der Ausfertigung anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. § 5 Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.
(5) Für Änderungen der Verbandssatzung gilt Absatz 4 entsprechend. Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbandes, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, und die Regelungen über Beitritt, Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.

§ 153 Ausgleich

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbandes oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.

§ 154 Anzuwendende Vorschriften

Für den Zweckverband gelten die Bestimmungen über das Satzungsrecht (§ 5 Absatz 1 und 3 bis 6), Dienstsiegel (§ 9 Absatz 2), Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 14), Anschluss- und Benutzungszwang (§ 15), Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner (§ 16), Fragestunde, Anhörung (§ 17), die Aufgaben der Gemeindevertretung (§ 22 Absatz 5 Satz 1 bis 5), die Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeindevertretung (§ 23 Absatz 3, 4 und 6), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27), Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 29), Beschlussfähigkeit (§ 30), Beschlussfassung (§ 31), Wahlen, Abberufungen (§ 32 Absatz 1, 3, 4 und 5), Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung (§ 33 Absatz 1 und 2), Kontrolle der Verwaltung (§ 34) und beratende Ausschüsse (§ 36 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 bis 7) entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung, an die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung die Mitglieder der Verbandsversammlung, an die Stelle der Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde die Einwohnerinnen, Einwohner, Bürgerinnen und Bürger der Mitglieder des Zweckverbandes, an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung treten.

§ 155 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 156 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan des Zweckverbandes.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern, Amtsvorstehern und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Vertretungskörperschaften anstelle der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landräte Bedienstete mit der Vertretung in der Verbandsversammlung betrauen können, denen die Leitung des fachlich zuständigen Dezernats oder Amtes obliegt. Sofern natürliche Personen Verbandsmitglieder sind, gehören sie selbst der Verbandsversammlung an. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Verbandsmitglieder weitere Vertreterinnen und Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden.
(3) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise werden von den Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften gewählt. Die Wahl muss binnen zwei Monaten nach einer Kommunalwahl durchgeführt werden.
(4) Die Bürgermeister, Amtsvorsteher und Landräte werden im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden, Ämter und Landkreise können Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Art der Vertretung. Absatz 3 Satz 1 ist anzuwenden.
(5) Der Bürgermeister, Landrat oder Amtsvorsteher, der sein Amt verliert, scheidet aus der Verbandsversammlung aus. Dies gilt nicht für den Verbandsvorsteher.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:
1.
Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und des Verbandsvorstands,
2.
Zusammenschluss von Zweckverbänden,
3.
Änderung der Verbandssatzung,
4.
Beratung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstehers,
5.
Festsetzung von Umlagen und Stammkapital.
(8) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung der Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann für diesen Fall die Übertragbarkeit des Stimmrechts auf eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter des Verbandsmitglieds vorsehen.

§ 157 Zusammentreten und Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt spätestens drei Monate nach einer Kommunalwahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die bisherige Vorsitzende oder den bisherigen Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbandes wird die Verbandsversammlung durch die Rechtsaufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt unter Leitung des ältesten Mitglieds aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und unter deren oder dessen Leitung einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung ist für alle wichtigen Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig und überwacht die Durchführung ihrer Entscheidungen, soweit nicht durch Gesetz, Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung eine Übertragung auf den Verbandsvorsteher, den Verbandsvorstand oder auf Ausschüsse stattgefunden hat. Wichtig sind, neben den der Verbandsversammlung gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung, ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen oder als Grundlage für Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für den Zweckverband sind. Die Übertragung ist in entsprechender Anwendung des § 22 Absatz 3 und 4 beschränkt. Die Verbandsversammlung kann Angelegenheiten, die sie übertragen hat, auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen. Wurde eine Angelegenheit durch die Verbandssatzung übertragen, kann die Verbandsversammlung sie nur durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder an sich ziehen.
(3) Die Verbandsversammlung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
(4) Die Verbandsversammlung wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden vertreten.

§ 158 Gesetzliche Vertretung

(1) Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Verbandssatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 2 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für Arbeitsverträge. Erklärungen, die diesen Vorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Verträge des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstands und der Ausschüsse sowie mit dem Verbandsvorsteher, seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und leitenden Bediensteten des Zweckverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Verbandsversammlung. Gleiches gilt für Verträge des Zweckverbandes mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 6 genannten Personen vertreten werden.

§ 159 Verbandsvorsteher, Verbandsvorstand

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlperiode den Verbandsvorsteher sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 6 findet Anwendung. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören. Ein ehrenamtlicher Verbandsvorsteher kann gleichzeitig auch Vorsitzender der Verbandsversammlung sein. Das Gleiche gilt für seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind für die Dauer ihrer Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter zu berufen. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens aber sechs Monate, im Amt. Das Beamtenverhältnis besteht während dieser Zeit fort. Für die Abberufung des Verbandsvorstehers gilt § 32 Absatz 4, für die Abberufung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter § 32 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Verbandssatzung kann die Bildung eines Verbandsvorstands vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. Die Verbandssatzung kann für den Verbandsvorstand eine andere Bezeichnung vorsehen.
(4) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher als Vorsitzendem und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlperiode gewählt. Mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder muss der Verbandsversammlung angehören. Für die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands gilt § 25 entsprechend. Für die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verbandsvorstands sowie das Widerspruchsrecht des Verbandsvorstehers gegen Beschlüsse des Verbandsvorstands gelten § 35 Absatz 2 bis 5 sowie § 33 Absatz 3 über den Hauptausschuss einer Gemeinde entsprechend.
(5) Der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbandes nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstands vor und führt sie durch. Er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich. § 38 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 7 und 8 gilt entsprechend. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der Verbandsvorsteher anstelle des Verbandsvorstands und, soweit ein Verbandsvorstand nicht gebildet wurde, anstelle der Verbandsversammlung. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsvorstand, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Verbandsversammlung.
(6) Ist der Zweckverband Träger von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, ist der Verbandsvorsteher der zuständigen Fachaufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Soweit der Verbandsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Verbandsversammlung oder ihren Ausschüssen beraten. Die Fachaufsichtsbehörde ist über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten.

§ 160 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher und die weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandssatzung kann die Wahl eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen, wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist. § 40 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. Er darf eigene Bedienstete nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Die Verbandsversammlung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Die Verbandsversammlung kann die Zuständigkeit insoweit übertragen. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Führen der Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch, darf die Verbandsversammlung Aussagegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nur mit Zustimmung der Fachaufsichtsbehörde erteilen.
(5) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verbandssatzung zu regeln. § 126 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 161 Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Für den Gesamtabschluss gilt § 61 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Verfügt ein Zweckverband aufgrund seiner Aufgabenstruktur über kein oder nur geringes Anlagevermögen findet § 43 Absatz 3 keine Anwendung; der Haushaltsausgleich in Planung und Rechnung ist abweichend von § 43 Absatz 6 erreicht, wenn der Finanzhaushalt ausgeglichen ist.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Zweckverbandes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.
(3) Ist die Hauptaufgabe eines Zweckverbandes das Betreiben eines gemeinsamen Unternehmens, so gelten für die Wirtschaftsführung die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der Eigenbetriebsverordnung entsprechend. Ist die Hauptaufgabe des Zweckverbandes das Betreiben einer Einrichtung, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass die Wirtschaftsführung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung erfolgt.

§ 162 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einzahlungen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.

§ 163 Beendigung der Verbandsmitgliedschaft

(1) Für den Austritt aus einem Zweckverband ist bei einer Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis ein Beschluss der Vertretungskörperschaft erforderlich. Die Verbandsversammlung hat nach schriftlicher Anzeige des Beschlusses beim Verbandsvorsteher unverzüglich über die Änderung der Verbandssatzung zu beschließen. Der Austritt wird nach Abschluss des Anzeigeverfahrens gemäß § 152 Absatz 4 Satz 2 und 3 mit der öffentlichen Bekanntmachung der geänderten Verbandssatzung wirksam.
(2) Ein Ausschluss einer Gemeinde, eines Amtes, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes aus einem Zweckverband ist unzulässig.
(3) Ein Ausschluss anderer Verbandsmitglieder (§ 150 Absatz 2 Satz 2 und 3) ist nur zulässig, wenn ein in der Verbandssatzung geregelter Ausschlussgrund vorliegt. Das Mitglied ist anzuhören. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 164 Aufhebung des Zweckverbandes

(1) Für die Aufhebung des Zweckverbandes gilt § 152 Absatz 1 entsprechend.
(2) Im Fall der Aufhebung ist der Zweckverband verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher berichtigen zu lassen.
(3) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.

Abschnitt 3 Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

§ 165 Voraussetzung und Verfahren

(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen, wonach die große kreisangehörige Stadt Aufgaben des Landkreises übernimmt, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war.
(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.
(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.
(5) Die Vereinbarung muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten machen die Vereinbarung öffentlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung gelten die Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 entsprechend.
(6) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 60 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(7) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.

§ 166 Satzungsbefugnis

(1) In der Vereinbarung kann der Körperschaft, welche die Aufgaben übernimmt, die Befugnis übertragen werden, Satzungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln.
(2) Für die öffentliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe gelten die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten.
(3) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen.

Abschnitt 4 Die Verwaltungsgemeinschaft

§ 167 Voraussetzung und Verfahren

(1) Kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie Gemeinden, Ämter, Zweckverbände, auf Gesetz beruhende sonstige Verbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft). Ein Landkreis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verwaltungen der ihm angehörenden Ämter und amtsfreien Gemeinden in Anspruch nehmen, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ausgeschlossen ist. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; seine Behörden können fachliche Weisungen erteilen.
(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt einen Vertrag nach Absatz 1 schließen, wonach der Landkreis die Verwaltung der großen kreisangehörigen Stadt zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war, in Anspruch nimmt.
(3) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden. Dabei ist gleichzeitig die Finanzierung zu regeln.
(4) Beteiligt sich an einer Verwaltungsgemeinschaft ein Amt, so sind neben dem Amtsvorsteher die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes und der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Mitglieder verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft und der Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform und der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Erfüllung ausschließlich freiwilliger Aufgaben des eigenen Wirkungskreises ist abweichend von Satz 1 anzuzeigen. § 165 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 Gemeinsame Kommunalunternehmen

§ 167a Rechtsnatur

Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden.

§ 167b Entstehung und Grundlagen gemeinsamer Kommunalunternehmen

(1) Kommunale Körperschaften können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag
1.
ein gemeinsames Kommunalunternehmen errichten,
2.
sich an einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen als weitere Träger beteiligen und
3.
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über eine Umwandlung
a)
bestehende Eigenbetriebe,
b)
Unternehmen in Privatrechtsform, an denen alle Anteile die Gebietskörperschaften halten, die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens werden wollen,
in ein gemeinsames Kommunalunternehmen einbringen.
(2) Die Vorschriften über Kommunalunternehmen gelten für gemeinsame Kommunalunternehmen entsprechend.
(3) Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrags nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. In der Unternehmenssatzung sind die Rechtsverhältnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens und das Verfahren zur Änderung der Unternehmenssatzung sowie die Verteilung des Anstaltsvermögens und des Anstaltspersonals im Fall der Auflösung des Kommunalunternehmens zu regeln. Der öffentlich-rechtliche Vertrag nach Absatz 1 enthält darüber hinaus mindestens Bestimmungen über
1.
die Verteilung der Anteile am Stammkapital und an Unterstützungsleistungen auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie über das Verfahren, in dem über Unterstützungsleistungen entschieden wird,
2.
die Verteilung der Sitze im Verwaltungsrat auf die Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates,
3.
die zuständige Stelle, soweit Vorschriften über Einsichts- und Prüfungsrechte bestehen, und
4.
ein Verfahren, das die gemeinschaftliche Entscheidung der Träger des gemeinsamen Kommunalunternehmens über die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten sicherstellt, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die kommunale Körperschaft gegenüber eines von ihr getragenen Kommunalunternehmens hat. § 70 Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Dem Verwaltungsrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens müssen die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter ihrer Träger angehören, sie nehmen diese Tätigkeit im Hauptamt wahr. Die nach Satz 1 dem Verwaltungsrat angehörenden Mitglieder können Bedienstete ihrer Körperschaft im Verhinderungsfall mit ihrer Vertretung beauftragen. Hat ein Träger nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Absatz 1 weitere Personen in den Verwaltungsrat zu entsenden, so müssen diese Personen seiner Vertretungskörperschaft angehören.

§ 167c Anzeigepflichten, Bekanntmachungen

(1) Der öffentlich-rechtliche Vertrag, durch den das gemeinsame Kommunalunternehmen zu Stande kommt, Vereinbarungen über die Beteiligung eines weiteren Trägers an der Anstalt, Änderungen im Bestand der der Anstalt übertragenen Aufgaben sowie eine Vereinbarung über die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Erlässt das gemeinsame Kommunalunternehmen eine Satzung, so hat es diese für das Gebiet jedes Trägers der Anstalt nach den Vorschriften bekannt zu machen, die für die Bekanntmachung eigener Satzungen des Trägers gelten. Ein Wechsel der Aufgabenträgerschaft infolge der Bildung, der Änderung der Aufgabenstellung oder der Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens ist öffentlich bekannt zu machen.

Abschnitt 6 Aufsicht und weitere Bestimmungen

§ 168 Aufsicht

(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 78, 80 bis 83, 85 und 87 entsprechend.
(2) Unbeschadet der Mitgliedschaft Dritter nach § 150 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist Rechtsaufsichtsbehörde der Landrat. An die Stelle des Landrates tritt das Ministerium für Inneres und Europa, wenn nicht ausschließlich der Aufsicht des Landrates unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind. Das Ministerium für Inneres und Europa kann die Rechtsaufsicht nach Anhörung der Beteiligten auf einen Landrat übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband eine der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Europa unterstehende Körperschaft angehört.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Europa.
(4) Fachaufsichtsbehörde ist der Landrat, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Ministeriums für Inneres und Europa die fachlich zuständige oberste Landesbehörde tritt.
(5) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

§ 169 Grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Europa.
(2) Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften an denen Gemeinden, Ämter, Zweckverbände oder Landkreise außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sind.

§ 170 Anwendung auf sonstige Verbände

Auf Wasser- und Bodenverbände, auf Schulverbände, auf Planungsverbände nach § 205 Absatz 1 bis 5 des Baugesetzbuchs und auf regionale Planungsverbände ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit das Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) geändert worden ist, das Wasserverbandsausführungsgesetz vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, das Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462), das Baugesetzbuch oder das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 382) geändert worden ist, nichts anderes bestimmen.

§ 170a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden

(1) Für Zweckverbände, die in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 11. Juni 1994 gebildet worden sind, haben bis zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt die Vorschriften des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juli 1939 (RGBl. I S. 979), das zuletzt durch die Rechtsverordnung vom 24. Juli 1941 (RGBl. I S. 464) geändert worden ist, gegolten. Eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei der Bildung dieser Zweckverbände ist unbeachtlich. Form- und Verfahrensvorschriften nach Satz 2 sind insbesondere Vorschriften über
1.
die Beschlussfassung der künftigen Verbandsmitglieder über die Bildung des Zweckverbandes,
2.
die Vertretung der künftigen Verbandsmitglieder bei der Bildung des Zweckverbandes,
3.
die Vereinbarung der Verbandssatzung zur Bildung des Zweckverbandes,
4.
den Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung und
5.
die öffentliche Bekanntmachung.
(2) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaft zur Verbandsbildung stehen einer Verbandsbildung mit der kommunalen Körperschaft nicht entgegen, wenn die kommunale Körperschaft in der Folgezeit als Verbandsmitglied aufgetreten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter mit Kenntnis der Vertretungskörperschaft für die kommunale Körperschaft mehrmals an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilgenommen und sich an Beschlussfassungen beteiligt haben. Fehlende oder nicht feststellbare Willenserklärungen zur Bildung des Zweckverbandes stehen einer Verbandsbildung mit denjenigen kommunalen Körperschaften nicht entgegen, die als Verbandsmitglieder aufgetreten sind. Die Mitwirkung von kommunalen Körperschaften an der Bildung des Zweckverbandes, die nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt Verbandsmitglied geworden sind, steht einer Verbandsbildung der anderen kommunalen Körperschaften nicht entgegen.
(3) Einem Beschluss über die Bildung des Zweckverbandes unter Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes wird die Genehmigung der Zweckverbandssatzung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gleichgestellt. Gleichgestellt wird auch die Genehmigung der Zweckverbandsbildung, sofern die Verbandssatzung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuvor angezeigt worden war.
(4) Für die Feststellung der Verbandssatzung nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes ist es unerheblich, ob die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder oder von ihnen entsandte Vertreterinnen und Vertreter die Verbandssatzung beschlossen haben, wenn die Verbandsmitglieder durch Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter und deren Teilnahme an den Sitzungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlung an der Verbandstätigkeit mitgewirkt haben. Beschlüsse der Vertreterinnen und Vertreter vor der Entstehung des Zweckverbandes sind wirksam, soweit sie von der Feststellung umfasst waren oder im Fall des Absatzes 3 Satz 2 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde keine rechtlichen Bedenken geltend gemacht hat.
(5) Fehlende oder nicht feststellbare Genehmigungen nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes im Sinne des Absatzes 3 stehen einer Verbandsbildung nicht entgegen, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde von dem Zweckverband Kenntnis erlangt und nicht innerhalb von sechs Monaten der Verbandssatzung widersprochen hat. Ändert sich der Inhalt der Verbandssatzung aufgrund des § 170b Absatz 2 bis 9, bleibt die Wirksamkeit der Genehmigung dieser Verbandssatzung unberührt.
(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung folgende Tag, sofern diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(7) Ist die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung vollständig oder teilweise unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes der auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes folgende Tag, sofern in der Verbandssatzung oder in dem Beschluss kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(8) Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, so gilt als Zeitpunkt des Entstehens des Verbandes unbeschadet des Absatzes 9 der auf die öffentliche Bekanntmachung der ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung oder der ersten sonstigen Satzung des Verbandes folgende Tag. Diese Satzungen sind auch dann wirksam, wenn die Beschlussfassung und die öffentliche Bekanntmachung vor der Entstehung des Verbandes erfolgt sind.
(9) Der Verband hat die vollständig oder teilweise unterbliebene öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung und aller bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Änderungen auf eigene Kosten unverzüglich nachzuholen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann hierfür eine Frist bestimmen. Ist die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und der Verbandssatzung vollständig unterblieben, entsteht der Zweckverband zu dem in Absatz 8 bestimmten Zeitpunkt erst mit der Nachholung der Bekanntmachung. Die Bekanntmachung erfolgt in dem allgemeinen amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.
(10) Die Absätze 2 bis 9 gelten für die Aufnahme und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder sowie für sonstige Änderungen der Verbandssatzung entsprechend.
(11) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes und der Verbandssatzung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erfolgt ist. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die öffentliche Bekanntmachung nicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sondern durch den Zweckverband veranlasst wurde.
(12) Ein Verwaltungsakt, der von einem ursprünglich nicht wirksam entstandenen Verband zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, in dem dieser Verband nach Maßgabe der Absätze 1 bis 11 als entstanden gilt, gilt als bekannt gegeben mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Falle des Absatzes 9 Satz 3 mit der Nachholung der Bekanntmachung, soweit die Voraussetzungen für die Bekanntgabe im Übrigen vorliegen. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen bleiben unberührt.
(13) Verbandsmitglieder, die bis zum 30. Juni 1997 beschlossen haben, aus einem Zweckverband auszutreten, können innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären, wenn deren Vertretungskörperschaften keinen Beschluss zur Verbandsbildung gefasst haben oder sich der Umlagemaßstab für das betreffende Verbandsmitglied aufgrund der Änderung der Verbandssatzung nach § 170b Absatz 7 Satz 2 zu Ungunsten des Verbandsmitgliedes geändert hat. Der Austritt bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, die Auseinandersetzung der Beteiligten geregelt ist und dringende Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Ein Austritt nach dem Teil 4 der Kommunalverfassung bleibt unberührt.

§ 170b Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern beim Beitritt in einen Zweckverband und Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung

(1) Fehlende oder nicht feststellbare Beschlüsse der Vertretungskörperschaften zum Verbandsbeitritt, fehlende oder nicht feststellbare Anträge von beitretenden kommunalen Körperschaften sowie fehlende oder nicht feststellbare Satzungsänderungsbeschlüsse der Verbandsversammlung zum Beitritt sind unbeachtlich, wenn die Beteiligten den Beitritt tatsächlich vollzogen haben. Der Beitritt gilt als vollzogen, wenn die kommunale Körperschaft entsprechend § 170a Absatz 2 als Verbandsmitglied aufgetreten ist.
(2) Weist die Verbandssatzung eines Zweckverbandes einzelne Bestimmungen, die nach § 24 Absatz 1 des Zweckverbandsgesetzes zum notwendigen Satzungsinhalt gehören, nicht auf, steht dies nach der Maßgabe der Absätze 3 bis 9 einer Verbandsbildung nicht entgegen.
(3) Fehlt in der Verbandssatzung ein Mitgliederverzeichnis oder ist das Mitgliederverzeichnis nicht vollständig, gelten als Verbandsmitglieder die kommunalen Körperschaften, die in der Verbandssatzung oder einer späteren Satzung des Zweckverbandes aufgeführt werden. Neben den Verbandsmitgliedern nach Satz 1 gelten die kommunalen Körperschaften als Verbandsmitglieder, die gemäß § 170a Absatz 2 als Verbandsmitglieder aufgetreten sind.
(4) Fehlen in der Verbandssatzung wirksame Regelungen zu den Aufgaben des Zweckverbandes, gelten die von dem Zweckverband wahrgenommenen Aufgaben als vereinbart und übertragen.
(5) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Namen des Zweckverbandes, gilt der von dem Zweckverband im Rechtsverkehr verwendete Name als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zum Sitz des Zweckverbandes, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, an dem der Zweckverband seine Verwaltung oder die Geschäftsstelle unterhält. Ist der Sitz nach Satz 2 nicht bestimmbar, gilt der Ort als vereinbarter Verbandssitz, der in der Anschrift des Zweckverbandes angegeben wird.
(6) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Verwaltung und Vertretung, so gelten, vorbehaltlich der Regelung des Zweckverbandsgesetzes, die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend als vereinbart. Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Stimmenzahl der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung, gilt das bei Abstimmungen in der Verbandsversammlung zu Grunde gelegte Stimmenverhältnis als vereinbart.
(7) Fehlt in der Verbandssatzung ein wirksamer Umlagemaßstab, gilt der Umlagemaßstab als vereinbart, nach dem die Verbandsmitglieder seit Aufnahme der Verbandstätigkeit einvernehmlich zur Deckung des Finanzbedarfs beigetragen haben. Ist ein einheitlicher Umlagemaßstab nach Satz 1 nicht bestimmbar, gilt folgender Umlagemaßstab in der Verbandssatzung als vereinbart: Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfes nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitgliedern eine Umlage erhoben. Die Bemessung der Verbandsumlage bestimmt sich nach der dem einzelnen Verbandsmitglied zuzurechnenden Einwohnerzahl. Maßgeblich sind die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(8) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Form der öffentlichen Bekanntmachungen, gilt die von dem Zweckverband verwendete Bekanntmachungsform als vereinbart, sofern sie geeignet war und ist, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. Ist eine einheitliche wirksame Bekanntmachungsform danach nicht feststellbar, gilt die öffentliche Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde als vereinbart. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie in einer anderen als der vereinbarten oder als vereinbart geltenden Bekanntmachungsform erfolgt sind, sofern diese Bekanntmachungen geeignet waren, den Bekanntmachungsgegenstand allen betroffenen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Kenntnis zu bringen.
(9) Fehlt in der Verbandssatzung eine wirksame Regelung zur Abwicklung im Fall der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Übernahme der hauptamtlichen Bediensteten, gilt die Regelung als vereinbart, die die Verbandsmitglieder bei der Auflösung des Zweckverbandes oder bei einer Änderung seiner Aufgaben einvernehmlich getroffen haben. Ist eine Regelung danach nicht bestimmbar, gilt folgende Regelung in der Verbandssatzung als vereinbart: Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung seiner Aufgabe, soweit die Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Einwohnerzahlen zu Grunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich sind insoweit die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.

Teil 5 Schlussvorschriften

§ 171 Einwohnerzahlen

(1) Soweit dieses Gesetz auf Einwohnerzahlen abstellt, gelten die vom Statistischen Amt zum 30. Juni fortgeschriebenen Einwohnerzahlen vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag der betroffenen Körperschaft entscheiden, dass die Änderung einer Einwohnerzahl unbeachtlich bleibt.

§ 172 Ordnungsverstöße, Haftung

(1) Wer als Mitglied einer Gemeindevertretung seine Pflichten zur Teilnahme an Sitzungen und zur Mitarbeit (§ 23 Absatz 3 Satz 3), zur Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 6), zur Anzeige eines Ausschließungsgrundes (§ 24 Absatz 3), zur Mitteilung des Berufs und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 25 Absatz 3), zur Befolgung von Richtlinien und Weisungen der Gemeindevertretung (§ 71 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2), zur Unterrichtung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung (§ 71 Absatz 4) oder zur Abführung von Vergütungen, Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen (§ 71 Absatz 5) verletzt oder dem Verbot, Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde geltend zu machen (§ 26) zuwiderhandelt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder einer Ortsteilvertretung, eines Ausschusses, eines Kreistages, eines Amtsausschusses oder einer Verbandsversammlung, für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie für Vertreterinnen und Vertreter von Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden in Unternehmen und Einrichtungen. Über die Verhängung des Ordnungsgeldes entscheidet die Gemeindevertretung, der Kreistag, der Amtsausschuss oder die Verbandsversammlung. Die Ordnungsgelder werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Gleiches gilt für Bürgerinnen und Bürger, die sich entgegen § 19 Absatz 2 oder § 102 Absatz 1 weigern, ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen oder auszuüben. Die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsgeldes trifft der Bürgermeister, Amtsvorsteher oder Landrat.
(3) Entsteht einer Gemeinde, einem Landkreis, einem Amt oder einem Zweckverband aus einer in Absatz 1 genannten Pflichtverletzung ein Schaden, so haftet die Verursacherin oder der Verursacher, wenn sie oder er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 173 Sprachformen

Soweit in diesem Gesetz Funktions-, Amts-, Organ- und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Männer. Beim Vollzug dieses Gesetzes können diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform verwendet werden.

§ 173a Elektronische Kommunikation

(1) Für Erklärungen, durch die Gemeinden, Landkreise, Ämter oder Zweckverbände verpflichtet werden, kann die Haupt- oder Verbandssatzung vorsehen, dass neben der Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. In elektronischer Form müssen diese Erklärungen mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Die handschriftliche Unterzeichnung sowie die Beifügung des Dienstsiegels entfallen.
(2) Für Einwohneranträge, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide der Gemeinden und Landkreise findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

§ 174 Durchführungsbestimmungen

(1) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
den Schriftkopf im Schriftverkehr,
2.
die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen,
3.
die Änderung von Namen der Gemeinden und Landkreise,
4.
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen,
5.
das Verfahren zur Durchführung von Einwohneranträgen, Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren,
6.
die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Fraktionen,
7.
das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern,
8.
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte, Mitglieder der Gemeindevertretungen, Ortsteilvertretungen, Kreistage, Amtsausschüsse, Ausschüsse nach § 36 Absatz 5, § 114 Absatz 5 und § 136 Absatz 3, Verbandsversammlungen und der Verbandsvorstände, insbesondere über
a)
die pauschalierte Erstattung von Auslagen, entgangenem Arbeitsverdienst und Reisekosten,
b)
die Höchstbeträge für pauschalierte Entschädigungen, insbesondere für Aufwandsentschädigungen, und
c)
die Wirkung der Änderung der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung; dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden und Landkreise zu berücksichtigen,
9.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans und seiner Anlagen sowie die Haushaltsführung,
10.
die Einstellung und die Entnahme aus den Rücklagen,
11.
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten,
12.
die Geldanlagen und ihre Sicherung,
13.
die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
14.
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
15.
die Aufgaben und die Organisation der Kasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und das Rechnungswesen,
16.
den Inhalt und die Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses, der Anlagen zum Jahresabschluss, der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen und die Verwendung von Überschüssen,
17.
die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten,
18.
Kommunalunternehmen und Eigenbetriebe, insbesondere über
a)
die Zulässigkeit,
b)
die Leitung und Vertretung,
c)
Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe,
d)
Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen,
e)
Inhalt und Gestaltung des Wirtschaftsplans sowie die Wirtschaftsführung und ihre Überwachung,
f)
die Erhaltung des Vermögens, insbesondere die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände,
g)
das Rechnungswesen und die Buchführung,
h)
die Berichterstattung und die Rechenschaftspflicht der Leitung,
i)
Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses,
19.
die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte.
(2) Das Ministerium für Inneres und Europa wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1.
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
2.
den Konten- und Produktrahmen,
3.
die Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen,
4.
die Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten,
5.
die Form und Gliederung des Ergebnishaushaltes, Finanzhaushaltes und der Teilhaushalte,
6.
die Investitionsübersicht,
7.
die Übersicht über die Teilhaushalte und zugeordneten Produkte,
8.
die Übersicht über die produktbezogenen Finanzdaten,
9.
den Stellenplan,
10.
die Einhaltung der Obergrenzen,
11.
die Form und Gliederung der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Teilrechnungen, der Bilanz und des Anhangs,
12.
die Form und Gliederung der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und des Gesamtanhangs,
13.
die Anlagenübersicht, Forderungsübersicht und Verbindlichkeitenübersicht,
14.
die Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen,
15.
den Nachweis und die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde,
16.
die Gliederung und Form des Erfolgsplanes, der Bereichserfolgspläne, des Finanzplanes, der Bereichsfinanzpläne und der Stellenübersicht der Eigenbetriebe und
17.
die Gliederung der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Finanzrechnung, der Bereichsrechnungen und des Anlagennachweises im Jahresabschluss der Eigenbetriebe.

§ 175 Zuordnung gemeindefreier Flächen

(1) Das Gesetz über die Bildung von gemeindefreien Grundstücken (Forstgutsbezirken) im Lande Mecklenburg vom 21. März 1947 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nummer 6 S. 41), § 11 Absatz 5 und § 12 des Gesetzes über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 (Preußische Gesetzsammlung Nummer 43 S. 211) sowie die Verordnung über gemeindefreie Grundstücke und Gutsbezirke vom 15. November 1938 (RGBl. I S. 1631) werden aufgehoben.
(2) Die durch Absatz 1 betroffenen Flächen unterfallen der gemeindlichen Gebietshoheit entsprechend der Zuordnung nach dem Liegenschaftskataster zum 12. Juni 1994.
(3) Entsteht durch diese Zuordnung ein vollständig abgetrennter Hoheitsbereich einer Gemeinde, so wird die Fläche derjenigen Gemeinde zugeordnet, von deren Gebiet sie umschlossen ist.
(4) Grenzänderungen, die auf Grundlage der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages erfolgt sind, bleiben unberührt.

§ 176 Übergangsvorschriften

Der erste Gesamtabschluss gemäß § 61 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen. Dieser ist so rechtzeitig aufzustellen, dass er spätestens bis zum Ablauf des folgenden Haushaltsjahres der Gemeindevertretung zur Kenntnis vorgelegt werden kann. Für kreisfreie Städte und große kreisangehörige Städte findet § 73 Absatz 3 keine Anwendung. Gleiches gilt für andere Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, die sich bis zum 31. Dezember 2019 verbindlich für die Erstellung eines Gesamtabschlusses nach Satz 1 entscheiden. Im Übrigen ist ein Beteiligungsbericht nach § 73 Absatz 3 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 zu erstellen.
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