Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenlandesverordnung - PflegeSchStLVO M-V) Vom 23. August 2019
Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenlandesverordnung - PflegeSchStLVO M-V) Vom 23. August 2019
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenlandesverordnung - PflegeSchStLVO M-V) vom 23. August 2019 | 31.08.2019 |
Eingangsformel | 31.08.2019 |
§ 1 - Bildung der Schiedsstelle, Zuständigkeiten | 31.08.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle | 31.08.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 31.08.2019 |
§ 4 - Amtsdauer und Amtsperiode | 31.08.2019 |
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 31.08.2019 |
§ 6 - Sitzungsteilnahme | 31.08.2019 |
§ 7 - Antrag | 31.08.2019 |
§ 8 - Vorbereitung und Leitung der Sitzung, Geschäftsordnung | 31.08.2019 |
§ 9 - Mündliche Verhandlung | 31.08.2019 |
§ 10 - Beratung und Entscheidung | 31.08.2019 |
§ 11 - Entschädigung | 31.08.2019 |
§ 12 - Verfahrenskosten | 31.08.2019 |
§ 13 - Kostentragung | 31.08.2019 |
§ 14 - Inkrafttreten | 31.08.2019 |
Aufgrund
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des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 2. Alternative des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
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des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und
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des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bildung der Schiedsstelle, Zuständigkeiten
(1) In Mecklenburg-Vorpommern wird eine Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes gebildet.
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
a)
die Festlegung von Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
b)
die Festlegung von Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes und
c)
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes.
(3) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden vom Landesamt für Gesundheit und Soziales geführt. Die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Geschäftsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen des Vorsitzes der Schiedsstelle.
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.
§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
(1) Die Zusammensetzung der einschließlich des neutralen Vorsitzes aus neun Mitgliedern bestehenden Schiedsstelle erfolgt gemäß § 36 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes.
(2) Kommt eine Einigung über den neutralen Vorsitz und dessen Stellvertretung nicht zustande, führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ein Losverfahren durch. Die Lose der daran Teilnehmenden sind nach dem Verhältnis der Stimmverteilung gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu gewichten.
(3) Zu diesem Zweck haben die Vertretungen der jeweiligen Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e vor dem Losverfahren zur Bestimmung des neutralen Vorsitzes Einvernehmen über einen gemeinsamen Vorschlag der durch sie vertretenen Organisation für den Vorsitz herzustellen. Kommen die Vertretungen einer Organisation nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a bis c und e nicht zu einem Einvernehmen, entscheidet über den jeweiligen gemeinsamen Vorschlag die Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Los. Am Losverfahren zur Bestimmung des neutralen Vorsitzes nimmt ein Los je Vertreter gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes teil. Das Los jeder Vertretung ist mit dem von ihm vorgeschlagenen neutralen Vorsitz zu versehen. Soweit Vertretungen nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a und b dieselbe Organisation vertreten, dürfen ihre Lose inhaltlich nicht voneinander abweichen. Eine Enthaltung in den jeweiligen Losverfahren ist nicht zulässig.
(4) Für den Vorsitz und dessen Stellvertretung ist die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die in § 36 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes genannten Organisationen sind:
a)
für die Kranken- und Pflegekassen die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen, die Landesvertretung des Verbandes der Ersatzkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden, der Landesvertretung und dem Landesausschuss unter Berücksichtigung des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes abgestimmten Entscheidung,
b)
für die Krankenhäuser die Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern,
c)
für die Pflegeeinrichtungen die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,
d)
für das Land als weitere Behörde nach § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit,
e)
für die Pflegeschulen in freier Trägerschaft die Landesverbände der Interessenvertretungen der Pflegeschulen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung und
f)
für die öffentlichen Pflegeschulen das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie die Kommunen (Landkreise und kreisfreien Städte) als Sachkostenträger.
Sind nach § 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes vier Interessenvertretungen zu bestellen, werden für die Landesverbände nach Buchstabe e eine Vertretung, für das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zwei Vertretungen und für die Kommunen als Sachkostenträger eine Vertretung bestellt.
(2) Die Organisationen bestellen den Vorsitz, die übrigen Mitglieder und deren jeweils bis zu zwei Stellvertretungen unter Angabe des Namens und der Kontaktdaten innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Benannten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle unterrichtet hierüber unter Angabe der Namen der bestellten Personen die Organisationen, die bestellten Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bestellt die Vertretung des Landes nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes.
(4) Sind die Bestellungen nicht fristgerecht erfolgt, bestellt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit die Mitglieder und deren jeweilige Stellvertretungen. Kommt hierfür jeweils mehr als eine Person in Betracht, gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.
§ 4 Amtsdauer und Amtsperiode
(1) Die Amtsdauer von Vorsitz, übrigen Mitgliedern und Stellvertretungen sowie die Amtsperiode betragen vorbehaltlich Satz 2 jeweils vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. März 2024.
(2) Das Amt der Mitglieder der Schiedsstelle endet mit Ablauf der Amtsperiode. Sie führen jedoch die Geschäfte bis zur Bestellung neuer Mitglieder weiter. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der für das Mitglied maßgebenden Amtszeit aus, wird die ihm nachfolgende Vertretung für den Rest seiner Amtszeit bestellt. Das Gleiche gilt bei Ausscheiden einer Stellvertretung.
(3) Die erneute Bestellung eines Mitglieds ist möglich.
§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) Die beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1 und 2 können gemeinsam den Vorsitz aus wichtigem Grund abberufen. Mit der Abberufung ist zugleich eine ersetzende Bestellung nach § 3 vorzunehmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede beteiligte Organisation bei dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit die Abberufung des Vorsitzes beantragen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit entscheidet dann über die Abberufung des Vorsitzes. Bis zur Bestimmung eines neuen Vorsitzes führt die Stellvertretung die Geschäfte. Für sie gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Legt der Vorsitz sein Amt nieder, übernimmt die Stellvertretung ohne Neubestellung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode. Steht die Stellvertretung hierfür nicht zur Verfügung, bestellen die beteiligten Organisationen nach § 36 Absatz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes den Vorsitz und die Stellvertretung gemeinsam entsprechend § 2 Absatz 2 neu.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt wurden. Mit der Abberufung ist zeitgleich eine ersetzende Bestellung nach § 3 vorzunehmen. Wurde die betroffene Person von der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 4 bestellt, wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolge wirksam.
(4) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(5) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen gemäß § 3 Absatz 1 und 2, die Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
§ 6 Sitzungsteilnahme
Der Vorsitz und die übrigen Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Sitzungsteilnahme verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung. In der Einladung zur Sitzung soll auf diese Pflicht hingewiesen werden.
§ 7 Antrag
(1) Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Vertragsparteien nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich beantragt.
(2) Bei Verfahren zu Pauschalbudgets nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und bei Verfahren gemäß § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes sind der Antrag und alle weiteren Unterlagen bei der Geschäftsstelle mit zwölf Abschriften einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen, jedoch nicht die Einreichung eines Originals.
(3) Bei Verfahren zu Individualbudgets nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes sind der Antrag und die Verhandlungsunterlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Pflegeberufegesetzes bei der Geschäftsstelle mit vierzehn Abschriften einzureichen. Im Falle der elektronischen Antragstellung entfallen die Mehrfertigungen, jedoch nicht die Einreichung eines Originals.
(4) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen sowie die Gegenstände aufführen, über die eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Die in den Verhandlungen vorgelegten Nachweise und für die Entscheidungsfindung sonstigen erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(5) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien jederzeit zurückgenommen werden.
(6) Die Geschäftsstelle leitet in Abstimmung mit dem Vorsitz den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern eine Ausfertigung des Antrages elektronisch oder in Papierform zu. Sie fordert in Abstimmung mit dem Vorsitz die Vertragsparteien auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Äußern sich eine oder mehrere Vertragsparteien innerhalb der gesetzten Frist nicht, kann auch ohne schriftliche oder elektronische Stellungnahme über den Antrag entschieden werden.
§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzung, Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitz legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Sitzungsort ist der Sitz der Geschäftsstelle.
(2) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom Vorsitz so vorbereitet, dass über den Antrag möglichst in einem Termin entschieden werden kann. Er trifft die hierzu erforderlichen Maßnahmen. Auf Verlangen des Vorsitzes sind die Parteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Entscheidung der Schiedsstelle erforderlich sind.
(3) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden vom Vorsitz geleitet.
(4) Die Schiedsstelle kann sich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit sowie dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres über die Organisation und das Verfahren in Schiedsangelegenheiten geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 9 Mündliche Verhandlung
(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung. Dabei ist eine gütliche Einigung der Vertragsparteien anzustreben.
(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen, sie kann einvernehmlich verkürzt werden. Es kann in Abwesenheit von Vertragsparteien verhandelt und entschieden werden, wenn mit der Ladung darauf hingewiesen wurde oder die jeweilige Vertragspartei selbst darauf verzichtet hat. Die Voraussetzungen zur Beschlussfähigkeit nach § 10 Absatz 1 bleiben unberührt.
(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitz kann Zuhörer insbesondere der Vertragsparteien zulassen. Eine Vertretungsperson des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung ist berechtigt, an der Verhandlung teilzunehmen. Den zu den Sitzungen zugelassenen Personen steht kein Rede- und Stimmrecht zu.
(4) Zeugen und Sachverständige können auf Beschluss der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden.
(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sofern nicht der Vorsitz oder ein anderes Mitglied der Schiedsstelle die Protokollführung übernimmt, fertigt die Geschäftsstelle in Abstimmung mit dem Vorsitz eine Niederschrift. § 160a der Zivilprozessordnung (Vorläufige Protokollaufzeichnung) gilt entsprechend. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:
a)
den Ort und den Tag der Verhandlung,
b)
die Namen der Verhandlungsleitung, der Vertretung der erschienenen Vertragsparteien, der anwesenden Mitglieder, der schriftführenden Person, gegebenenfalls der Zeugen und Sachverständigen sowie der weiteren teilnehmenden Personen nach Absatz 3,
c)
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
d)
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen,
e)
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen für den Fall, dass die Aussagen über ein schriftlich vorgelegtes Gutachten hinausgehen und
f)
den Inhalt der Einigung oder den gefassten Beschluss der Schiedsstelle.
Die Niederschrift ist vom Vorsitz und, soweit eine schriftführende Person hinzugezogen wurde, auch von dieser zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann datenschutzkonform auf elektronischem Weg erfolgen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift verwiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
(6) Die Mitglieder der Schiedsstelle sowie deren Stellvertretungen haben vertraulich mit den dem Verfahren zugrunde liegenden Daten der Parteien umzugehen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind nicht befugt, Unterlagen ohne Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben. Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
§ 10 Beratung und Entscheidung
(1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens sieben Mitglieder oder ihre Stellvertretungen anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorsitz unverzüglich zur gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche zu einer neuen Sitzung einzuladen.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet in Abwesenheit der Vertragsparteien nicht öffentlich. Sie trifft unter Beachtung von Absatz 1 Satz 2 Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitz zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitz vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
(4) Bei Einvernehmen der Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des Vorsitzes ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Es kann auch ein Vergleich protokolliert werden.
§ 11 Entschädigung
(1) Der Vorsitz erhält Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Bedienstete des Landes. Für seine sonstigen Kosten und den Zeitaufwand erhält er für jedes Verfahren eine pauschale Entschädigung (Pauschalbetrag), deren Höhe die beteiligten Organisationen zu Beginn der Amtsperiode unter Berücksichtigung aller Verfahrensabschnitte gemeinsam festlegen.
(2) Bei der Festlegung des jeweiligen Pauschalbetrages ist für folgende Verfahrensabschnitte jeweils eine Teilpauschale vorzusehen:
a)
Antragstellung und Übersendung der Unterlagen an die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 7 Absatz 6,
b)
Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung oder Entscheidung nach § 10 Absatz 4 nach Vorlage der Stellungnahmen der Vertragsparteien nach § 7 Absatz 6,
c)
Mündliche Verhandlung nach § 9,
d)
Umlaufverfahren für Entscheidungen nach § 10 Absatz 4 und
e)
Entscheidung nach § 10 Absatz 3.
Die Festlegung bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Kommt eine Regelung nicht zustande, wird der jeweilige Pauschalbetrag vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit festgesetzt.
(3) Zeugen und Sachverständige, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz.
(4) Ansprüche auf Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle binnen acht Wochen, nachdem sie angefallen sind, geltend zu machen.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.
§ 12 Verfahrenskosten
(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von mindestens 700 Euro und höchstens 7 000 Euro erhoben. Zudem sind die der Schiedsstelle entstehenden Auslagen zu erstatten. Die Gebühren- und Erstattungspflicht entsteht mit Antragseingang bei der Geschäftsstelle.
(2) Die zu erstattenden Auslagen richten sich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes. Ebenso sind die Entschädigungen nach § 11 als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 4 des Landesverwaltungskostengesetzes nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen.
(3) Mit dem Einreichen des Antrags ist ein Vorschuss auf die festzusetzende Gebühr in angemessener Höhe zu leisten. Wird der Antrag vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung nach § 10 Absatz 3 zurückgezogen, ist dies bei der Kostenentscheidung nach Absatz 5 zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) trägt die unterliegende Vertragspartei. Bei teilweisem Unterliegen sowie im Vergleichsfall teilt der Vorsitz die Kosten anteilig zwischen den Vertragsparteien auf. Sofern der Vorschuss nach Absatz 3 von der obsiegenden Vertragspartei erbracht wurde, ist ihr dieser zurückzuerstatten, bei teilweisem Obsiegen ist er entsprechend zu verrechnen.
(5) Die Verfahrensgebühren werden durch den Vorsitz zusammen mit dem Beschluss nach § 10 Absatz 3 festgesetzt und werden mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig. Die zu erstattenden Auslagen werden von der Geschäftsstelle in der angefallenen Höhe binnen drei Monaten nach der Gebührenfestsetzung mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung gestellt.
(6) Kostenschuldner sind die Beteiligten des Verfahrens, denen die Kostenschuld durch Beschluss des Vorsitzes auferlegt wurde. Sind auf einer Seite mehrere am Verfahren beteiligt, haften sie gesamtschuldnerisch für die nach Satz 1 anfallenden Kosten.
§ 13 Kostentragung
(1) Die Kostentragung der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle bestimmt sich nach § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes. Zu den Kosten der Schiedsstelle gehören die Kosten der Geschäftsstelle sowie die Kosten nach § 11. Der Geschäftsstelle obliegt das Abrechnungswesen mit den beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 1.
(2) Die Geschäftsstelle legt dem Vorsitz der Schiedsstelle, den übrigen Mitgliedern und nachrichtlich dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kalkulation zur Kostentragung für das laufende Jahr zur Genehmigung vor. Wenn der Vorsitz die Kostenkalkulation nicht genehmigt, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit über die Genehmigung.
(3) Die nicht durch Gebühren nach § 12 abgedeckten Kosten der Schiedsstelle stellt die Geschäftsstelle den beteiligten Organisationen anteilig gemäß Absatz 1 mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung. Mehreinnahmen sind auszukehren.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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