AbfKostVO M-V
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Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013

Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) Vom 8. Oktober 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579, 581)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Verordnungen (Abfall-Kostenverordnung - AbfKostVO M-V) vom 8. Oktober 201317.10.2013
Eingangsformel17.10.2013
§ 1 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze14.09.2019
§ 2 - Übergangsbestimmung14.09.2019
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.10.2013
Anlage14.09.2019
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Abfallgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Landesverwaltungskostengesetzes.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten. Die Kosten der Zuziehung von Sachverständigen sowie die für die Entnahme und Untersuchung von Proben anfallenden Kosten sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. Im Übrigen bleibt § 10 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes unberührt.
(3) Die einzelnen Gebührentatbestände der Anlage gelten auch dann, wenn Vorschriften des Abfallrechts die entsprechende Anwendung oder Geltung der in den jeweiligen Gebührentatbeständen aufgeführten Rechtsgrundlagen anordnen.
(4) Gebühren für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen werden nicht nach dieser Verordnung erhoben, soweit die Amtshandlungen in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, einer Planfeststellung oder Plangenehmigung ergehen und von der Konzentrationswirkung erfasst sind. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Gebühren nach den Gebührennummern 214.1 bis 214.3 sowie 214.6 bis 214.12 der Anlage und die Erstattung von Auslagen nach § 10 Absatz 1 des Landesverwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2.
(5) Gebühren für Anordnungen nach Gebührennummer 222.2, 245, 247, 254, 256, 258, 300.6, 300.8, 301.15, 301.22, 301.25, 301.33, 301.38, 303.5, 304.3, 307.13, 307.29, 307.31, 307.33, 307.38, 307.39, 308.23, 310.6, 311.1, 311.3, 311.9, 313.1.3 und 313.8 werden erst erhoben, wenn der Pflichtige vor dem Erlass der Anordnung einem informellen Verlangen der Behörde auf Vornahme der jeweiligen Amtshandlung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist.

§ 2 Übergangsbestimmung

(1) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes bereits vor dem Inkrafttreten gemäß § 3 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, fort.
(2) Soweit eine Kostenschuld gemäß § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes nach dem Inkrafttreten gemäß § 3 am 17. Oktober 2013 aber vor dem 14. September 2019 entstanden ist, gilt die Abfall-Kostenverordnung vom 8. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 561), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. August 2016 (GVOBl. M-V S. 751) geändert worden ist, fort.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Kostenverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 650), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 2012 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

Erläuterungen:
AbfAEV Anzeige- und Erlaubnisverordnung
AbfBeauftrV Abfallbeauftragtenverordnung
AbfKlärV Klärschlammverordnung
AbfVerbrG Abfallverbringungsgesetz
AbfWG M-V Abfallwirtschaftsgesetz
AltfahrzeugV Altfahrzeug-Verordnung
AltholzV Altholzverordnung
AltölV Altölverordnung
AVV Abfallverzeichnis-Verordnung
BattG Batteriegesetz
BefErlV Beförderungserlaubnisverordnung
BioAbfV Bioabfallverordnung
DepV Deponieverordnung
EfbV Entsorgungsfachbetriebeverordnung
ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
EMASPrivilegV EMAS-Privilegierungs-Verordnung
EUR Euro
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung
GewinnungsAbfV Gewinnungsabfallverordnung
i. V. m. in Verbindung mit
KrWG Kreislaufwirtschaftsgesetz
mind. mindestens
NachwV Nachweisverordnung
PflanzAbfLVO M-V Pflanzenabfalllandesverordnung
SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
SchadRegProtAG Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
SchAbfEntG M-V Schiffsabfallentsorgungsgesetz
T Tausend
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S.1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) aufgehoben worden ist
Verordnung (EG) Nr. 850/2004 Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7), die zuletzt durch Verordnung (EU) Nr. 519/2012 (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
VerpackG Verpackungsgesetz
VersatzV Versatzverordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Gebührenverzeichnis
1. Teil
Allgemeine Regelungen und Gebührentatbestände
Gebühren- nummer Gegenstand Gebühr in EUR
100 Herstellungswert
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zu Grunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden.
101 Zeitaufwand
Soweit eine Gebühr gemäß des 2., 3. und 4. Teils des Gebührenverzeichnisses nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr setzt sich aus einem Personal- und einem Sachkostenanteil der eingesetzten Fachkraft zusammen. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellenden miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde (differenziert nach Personal-/Sachkosten)
101.1 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 44 (38,50/5,50)
101.2 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 34,50 (29/5,50)
101.3 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbare Beschäftigte 28,50 (23/5,50)
101.4 für einen Beamten oder eine Beamtin der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamts oder vergleichbare Beschäftigte 25 (19,50/5,50)
101.5 für einen Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin mit Dienstfahrzeug 31,50 (26/5,50)
2. Teil
Gebühren beim Vollzug der Bundesgesetze und des Abfallrechts der Europäischen Union
Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
200 Feststellung einer Nebenprodukteigenschaft nach § 4 KrWG oder des Endes der Abfalleigenschaft nach § 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
201 Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung für Bioabfälle und Klärschlämme nach § 12 Absatz 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 20 AbfKlärV nach Zeitaufwand
202 Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG
202.1 Prüfung einer Anzeige nach § 18 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 202.2 oder 202.3 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 18 Absatz 5 oder Absatz 6 KrWG ergeht.
202.2 Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
202.3 Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
203 Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 500
204 Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
205 Anordnung nach § 26 Absatz 5 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200
206 Feststellung nach § 26 Absatz 6 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 204 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung eine Freistellung nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG ergeht.
207 Zulassung einer Ausnahme nach § 28 Absatz 2 KrWG 70 bis 3 300
208 Anordnung der Zulassung der Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200
209 Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 300
210 Verpflichtung zur Übernahme von Abfällen einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 1 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200
211 Übertragung der Abfallbeseitigung nach § 29 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 300
212 Duldungsanordnung oder Verpflichtung eines Dritten nach § 29 Absatz 3 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200
213 Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 29 Absatz 3 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 1 000
214 Zulassung und Änderung von Deponien
214.1 Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 KrWG
214.1.1 Herstellungswert ≤ 10 000 TEUR 750 bis 40 000
214.1.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 5 ‰ des Herstellungswertes
214.2 Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG
214.2.1 Herstellungswert ≤ 10 000 TEUR 750 bis 30 000
214.2.2 Herstellungswert > 10 000 TEUR 4 ‰ des Herstellungswertes
214.3 Zuschlag für eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c oder § 3e UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht 10 % der Gebühren nach Nummer 214.2
214.4 Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 1 KrWG 25 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.3
214.5 Verlängerung der Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG 70 bis 2 200
214.6 Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Zulassungsverfahrens bis 40 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, mindestens 200
214.7 Ermäßigung, wenn von der Behörde im Einvernehmen mit dem Antragsteller ein Sachverständiger zur Beschleunigung des Verfahrens beauftragt wird 10 bis 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
214.8 Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens sind 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1, 214.2 und 214.4
214.9 Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Deponie nach § 35 Absatz 4 KrWG,
214.9.1 sofern sich die Anzeige auf die Lage oder Beschaffenheit der Anlage bezieht 30 % der Gebühren nach Nummer 214.1 bis 214.4
214.9.2 sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht 150 bis 4 000
Die Gebühr nach Gebührennummer 214.9 wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Gebührennummer 214.1 oder 214.2 angerechnet, wenn für die Änderung eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragt wird.
214.10 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
214.11 Entscheidung unter Vorbehalt nach § 74 Absatz 3 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG 220 bis 2 200
214.12 Aufhebungsbeschluss nach § 77 VwVfG i. V. m. § 38 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000
215 Anordnung nach § 39 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
216 Stilllegung von Deponien
216.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 200 bis 7 500
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 214.1, 214.2 oder 216.2 angerechnet, sofern für die angezeigte Stilllegung eine Planfeststellung oder Plangenehmigung beantragt wird oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Anzeige eine Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG ergeht.
216.2 Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
216.3 Bauüberwachung im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 4 000
216.4 Feststellung des Abschlusses der Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG i. V. m. § 10 Absatz 2 Satz 1 DepV 100 bis 6 500
216.5 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG i. V. m. § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000
217 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über geeignete Anlagen nach § 46 Absatz 2 KrWG bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand 30 bis 250
218 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung nach § 47 Absatz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Vor- und Nachbereitung, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 oder 308.26 erfasst auch i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand
219 Anordnung zur Prüfung des Zustandes oder des Betriebes einer Anlage nach § 47 Absatz 4 KrWG nach Zeitaufwand
220 Anordnung zur Übermittlung von Daten nach § 47 Absatz 9 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 400
221 Anordnung nach § 51 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 2 200
222 Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53 und 54 KrWG
222.1 Bestätigung einer Anzeige nach § 53 Absatz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200
222.2 Anordnung auf Nachweis nach § 53 Absatz 3 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 100
222.3 Anordnung nach § 53 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500
222.4 Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 KrWG einschließlich der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Absatz 2 KrWG und des Ausstellens einer Empfangsbestätigung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
222.5 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Erlaubnis nach § 54 Absatz 4 Satz 1 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
223 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG
Gebühren werden auf der Grundlage der Gebührennummer 309.3 erhoben.
224 Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 17 500
225 Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und Untersagung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
226 Anordnung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 59 Absatz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 200
227 Anordnung im Einzelfall nach § 62 KrWG nach Zeitaufwand
228 Verlängerung der Pflichtenübertragung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 KrWG nach Zeitaufwand, höchstens 3 500
229 Bestätigung der R1-Energieeffizienz nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 750
230 Verlängerung der Bestätigung der R1-Energieeffizienz um ein Jahr nach Anlage 2 Fußnote 1 KrWG 200
Amtshandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
231 Prüfung der Notifizierung und schriftliche auch mit Auflagen verbundene Zustimmung zur Verbringung von Abfällen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 13, Artikel 15 Buchstabe a und b, Artikel 31, 32 jeweils i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
231.1 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als einem Jahr
231.1.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 6 500
231.1.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 10 500
231.2 in Bezug auf eine Notifizierung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Jahr
231.2.1 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt nicht mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 9 500
231.2.2 für Verbringungen mit einer Masse von insgesamt mehr als 25 000 Megagramm 60 bis 12 500
231.3 Vorabzustimmung für spezielle Verwertungsanlagen nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 i. V. m. Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 10 500
231.4 Erhebung von Einwänden nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
231.5 Wesentliche Änderungen nach erteilter Zustimmung nach § 14 Absatz 1 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, 14, Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 17, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, 2 und 5, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 1, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 60 bis 6 500
231.6 Anordnung im Einzelfall nach § 13, § 14 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und 5 AbfVerbrG und Artikel 4 jeweils i. V. m. Artikel 13, Artikel 22 Absatz 2 und 9, Artikel 23, Artikel 24 Absatz 2, 3, 7 und 9, Artikel 25, 31, 32 jeweils auch i. V. m. Artikel 35 Absatz 1 und 6, Artikel 37 Absatz 1, 2, 3 und 5, Artikel 38 Absatz 1 und 7, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 1 und 5, Artikel 44 Absatz 1 und 5, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48 Absatz 1 und 2, Artikel 63 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
231.7 Vornahme einer Maßnahme im Rahmen der Überwachung bei der Verbringung von Abfällen nach § 12 Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 2, § 11 AbfVerbrG und Artikel 50 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz
232 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 2 Absatz 18 Nummer 3 BattG nach Zeitaufwand
233 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
234 Nachträgliche Anordnung einer Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
235 Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems mehrerer Hersteller nach § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG nach Zeitaufwand
236 Prüfung der Dokumentation nach § 15 Absatz 2 BattG nach Zeitaufwand, höchstens 600
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
237 Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 6 Satz 2 ElektroG nach Zeitaufwand
238 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 ElektroG nach Zeitaufwand
Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
239 Prüfung der Information nach § 3 Absatz 1 Satz 1 SchadRegProtAG nach Zeitaufwand, höchstens 500
240 Erteilung einer Fristverlängerung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 SchadRegProtAG 50
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG
241 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500
242 Zulassen einer abweichenden Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 500 bis 6 500
243 Genehmigung eines Nachweises nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV i. V. m. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 6 500
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 240 angerechnet, sofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Genehmigung eine abweichende Abfallbehandlung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 zugelassen wird.
244 Anwendung oder Festlegung von Konzentrationsgrenzen oder technischen Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 300 bis 3 500
245 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
246 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 15 Absatz 3 Satz 6 VerpackG nach Zeitaufwand
247 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
248 Prüfung eines vorgelegten Nachweises nach § 15 Absatz 4 Satz 5 VerpackG nach Zeitaufwand
249 Genehmigung eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
250 nachträglicher Erlass einer Nebenbestimmung nach § 18 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
251 Widerruf der Genehmigung eines Systems in besonderen Fällen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
252 Verlangen einer Sicherheit nach § 18 Absatz 4 VerpackG nach Zeitaufwand
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach der Gebührennummer 247 angerechnet, sofern die Sicherheit in einer Genehmigung nach § 18 Absatz 1 VerpackG verlangt wird.
253 Prüfung einer vorgelegten Finanzierungsvereinbarung nach § 35 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
254 Verlangen auf Vorlage einer Konformitätserklärung oder eines Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
255 Prüfung einer vorgelegten Konformitätserklärung oder eines vorgelegten Jahresberichts nach Anlage 3 Nummer 5 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
256 Verlangen auf Vorlage eines Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
257 Prüfung eines vorgelegten Berichts nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 1 VerpackG nach Zeitaufwand
258 Verlangen auf Vorlage eines Messergebnisses oder einer Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
259 Prüfung eines vorgelegten Messergebnisses oder einer vorgelegten Messmethode nach Anlage 4 Nummer 3 Absatz 2 VerpackG nach Zeitaufwand
3. Teil
Gebühren beim Vollzug bundesrechtlicher Verordnungen
300 Amtshandlungen nach der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
300.1 Anordnung der Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehörigen Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.3 Gestattung der Bestellung eines Abfallbeauftragten für einen Konzern nach § 6 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.4 Befreiung von der Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.6 Verlangen auf Vorlage eines Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.7 Prüfung des vorgelegten Fachkundenachweises nach § 9 Absatz 3 Satz 2 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.8 Verlangen auf Vorlage von Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
300.9 Prüfung von vorgelegten Unterlagen zur Gleichwertigkeit der Fachkunde nach § 9 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 AbfBeauftrV nach Zeitaufwand
301 Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung
301.1 Anordnung der Untersuchung des Bodens nach § 4 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.2 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung kein speziellerer Gebührentatbestand greift.
301.3 Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Beschränkung der Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 5 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.4 Zustimmung zum Entfallen von Wiederholungsuntersuchungen nach § 4 Absatz 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.5 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.6 Anordnung der Untersuchung oder Verkürzung des Abstandes zwischen den Untersuchungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.7 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 5 Absatz 5 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
Die Gebühr nach dieser Gebührennummer wird nur erhoben, soweit für die getroffene Entscheidung keine speziellere Gebührennummer greift.
301.8 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 6 Absatz 1 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.9 Verkürzung oder Verlängerung des Abstandes zwischen den Untersuchungen oder Ausdehnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.10 Zustimmung zum Entfallen einer Untersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.11 Festlegung der Anwendung der Vorsorgewerte nach § 7 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.12 Zulassung der Ein- oder Aufbringung trotz Vorsorgewertüberschreitung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.13 Verpflichtung zur Entnahme einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.14 Anordnung der Untersuchung einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.15 Verlangen auf Herausgabe einer Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.16 Überprüfung einer herausgegebenen Rückstellprobe nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.17 Zulassung der Auf- oder Einbringung auf oder in einen Boden mit landwirtschaftlicher Nutzung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.18 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.19 Prüfung einer Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.20 Zulassung einer späteren Anzeige zur beabsichtigten Auf- oder Einbringung nach § 16 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.21 Prüfung eines Lieferscheins in Kopie nach § 17 Absatz 6 Nummer 5 oder 6 AbfKlärV oder nach § 18 Absatz 6 Nummer 5, 6 oder 7 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.22 Verlangen auf Vorlage eines Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.23 Prüfung eines vorgelegten Lieferscheins im Original nach § 17 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV oder § 18 Absatz 7 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.24 Prüfung einer Anzeige nach § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 oder 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.25 Verlangen auf Vorlage eines Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.26 Prüfung eines vorgelegten Prüftagebuchs nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.27 Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV oder Prüfung eines Berichts nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.28 Widerruf der Anerkennung in besonderen Fällen nach § 25 Absatz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.29 befristete Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung im Insolvenzverfahren nach § 25 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.30 Genehmigung zum Führen eines Qualitätszeichens für einen Übergangszeitraum nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.31 Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.32 Zulassung einer Fristverlängerung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.33 Verlangen auf Vorlage einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.34 Prüfung einer Regelung zwischen den Klärschlammerzeugern zur weiteren Verwendung der Klärschlämme nach § 31 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.35 Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfKlärV auch i. V. m. § 31 Absatz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.36 Widerruf der Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.37 Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 Satz 1 auch i. V. m. Absatz 5 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.38 Verlangen auf Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.39 Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 Satz 2 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.40 Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 33 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.41 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Notifizierung nach § 33 Absatz 4 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.42 Prüfung der übermittelten Register nach § 34 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.43 Zustimmung zu einer gleichwertigen Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 oder Nummer 2.3 Satz 12 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.44 Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 oder Nummer 2.3 Satz 14 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.45 Prüfung der vorgelegten Analysen nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 5 oder Nummer 2.3 Satz 15 AbfKlärV nach Zeitaufwand
301.46 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Untersuchung nach Anlage 2 Nummer 2.3 Satz 13 AbfKlärV nach Zeitaufwand
302 Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung
302.1 Erlaubnis zur Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV 130 bis 1 500
302.2 Anerkennung eines Sachverständigen nach § 6 Nummer 3 AltfahrzeugV nach Zeitaufwand
302.3 Zulassung einer Ausnahme nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV 70 bis 650
303 Amtshandlungen nach der Altholzverordnung
303.1 Zustimmung zum Einsatz einfacher Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV 350 bis 1 500
303.2 Anordnung der Untersuchung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 650
303.3 Bekanntgabe einer Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 i. V. m. § 6 Absatz 7 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
303.4 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 6 Absatz 8 Satz 1 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
303.5 Anordnung nach § 12 Absatz 3 AltholzV nach Zeitaufwand, höchstens 100
303.6 Zulassung einer anderen Methode nach Anhang IV Nummer 1.5 AltholzV 60 bis 650
304 Amtshandlungen nach der Altölverordnung
304.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV 70 bis 1 500
304.2 Vorschreiben einer bestimmten Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100
304.3 Anordnung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 AltölV nach Zeitaufwand, höchstens 100
305 Amtshandlungen nach der Abfallverzeichnis-Verordnung
305.1 Anordnung zur Umstellung auf einen Abfallschlüssel oder eine Abfallbezeichnung der AVV nach § 2 Absatz 3 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 700
305.2 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 1 AVV 70 bis 650
305.3 abweichende Einstufung eines Abfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 AVV nach Zeitaufwand, höchstens 650
306 Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
306.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700
306.2 Anordnung der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Fortbildung nach § 4 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350
306.3 Prüfung einer Änderungsanzeige nach § 10 Absatz 6 Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 650
306.4 Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 150 bis 1 500
306.5 Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 350
306.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines nach BefErlV besuchten Lehrgangs nach § 16 Absatz 4 AbfEAV nach Zeitaufwand, höchstens 700
306.7 Prüfung eines überarbeiteten Lehrgangsprogramms nach § 16 Absatz 5 AbfAEV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307 Amtshandlungen nach der Bioabfallverordnung
307.1 Zulassung einer Ausnahme von Anforderungen an die Prozessprüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 BioAbfV 150 bis 1 500
307.2 Zulassung einer anderweitigen hygienisierenden Behandlung nach § 3 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 120 bis 1 500
307.3 Durchführung einer technischen Abnahme einer Pasteurisierungsanlage, einschließlich der Ausstellung einer Abnahmebestätigung, nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 210 bis 2 500
307.4 Abstimmung zu den Anforderungen an die Prozessführung oder die Prozessprüfung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung nach § 3 Absatz 5 Satz 4 BioAbfV 150 bis 650
307.5 Zustimmung zur Abgabe von Materialien zur Verwertung nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 130 bis 650
307.6 Zulassung der Ermittlung der Behandlungstemperatur im Abluftstrom nach § 3 Absatz 6 Satz 3 BioAbfV 130 bis 650
307.7 Zulassung der regelmäßigen Messung und Dokumentation der Behandlungstemperatur nach § 3 Absatz 6 Satz 4 BioAbfV 130 bis 650
307.8 Anordnung zum Verbleib von Bioabfällen oder zur Behebung von Mängeln nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500
307.9 Zulassung der Durchführung einer Prüfung ab einer höheren Menge nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.10 Anordnung einer Prüfung für geringere Mengen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.11 Anordnung zur Mängelbehebung nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.12 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV i. V. m. § 3 Absatz 8a BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
307.13 Anordnung nach § 3 Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.13.1 Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 8 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.14 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bestimmung nach § 3 Absatz 8b Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
307.15 Zulassung einer Ausnahme für die Überschreitung eines einzelnen Schwermetallgehalts nach § 4 Absatz 3 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500
307.16 Zulassung der Durchführung einer Untersuchung ab einer höheren Menge nach § 4 Absatz 5 Satz 2 BioAbfV 130 bis 650
307.17 Anordnung einer Untersuchung für geringere Mengen nach § 4 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.18 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.19 Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 4 Absatz 9 Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
307.20 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 70 bis 650
307.21 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 150 bis 1 500
307.22 Anordnung der Untersuchung auf andere Schadstoffe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 700
307.23 Zustimmung zur Aufbringung auf forstwirtschaftlich genutzten Böden nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.24 Verlängerung des Zeitraums eines Beweidungsverbots nach § 7 Absatz 4 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 200
307.25 Untersagung der erneuten Aufbringung nach § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 650
307.26 Zulassung einer Ausnahme von der Untersuchungspflicht nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 50 bis 350
307.27 Zulassung einer Aufbringung bei einer Wertüberschreitung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 50 bis 350
307.28 Zustimmung zur Abgabe oder Aufbringung von Bioabfällen zur Verwertung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 30 bis 350
307.29 Anordnung nach § 9a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.30 Zulassung einer Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV 70 bis 1 500
307.31 Anordnung des Nachweises der hygienischen Unbedenklichkeit nach § 10 Absatz 2 Satz 4 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 307.30 angerechnet, soweit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anordnung des Nachweises eine Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV ergeht.
307.32 Festlegung einer bestimmten Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.33 Anordnung nach § 11 Absatz 1b Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.34 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 1 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.35 Prüfung einer Kopie eines Lieferscheins nach § 11 Absatz 2a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.36 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, Satz 3 oder Satz 4 BioAbfV 150 bis 1 500
307.37 Prüfung der Nachweise nach § 11 Absatz 3a Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.38 Anordnung zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse oder geeigneter Nachweise oder zur Verkürzung des Zeitraums für die Nachweisvorlage nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 400
307.39 Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.39.1 Prüfung der Dokumentation nach § 11 Absatz 3a Satz 6 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 100
307.40 Prüfung der Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung nach den Vorgaben der Prozessprüfung oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung oder der Untersuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.41 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 130 bis 1 500
307.42 Prüfung einer Bescheinigung über die technische Abnahme oder eines Nachweises über die Vergleichbarkeit der technischen Abnahme nach § 13a Absatz 2 Satz 3 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.43 Prüfung des Nachweises nach § 13b Absatz 1 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 300
307.44 nachträgliche Befristung einer Ausnahmezulassung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV nach Zeitaufwand, höchstens 500
307.45 Abstimmung über die Berechnung der Mindestverweildauer im Fermenter nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.2 Satz 7 BioAbfV 130 bis 650
307.46 Abstimmung über die Anforderungen der Prozessüberwachung bei anderweitiger hygienisierender Behandlung Anhang 2 Nummer 2.2.4.2 BioAbfV 130 bis 650
307.47 Abstimmung über die Anforderungen zur Temperaturmessung im Abluftstrom nach Anhang 2 Nummer 3.2 Satz 6 BioAbfV 30 bis 150
308 Amtshandlungen nach der Deponieverordnung
308.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 3 DepV 650 bis 3 500
308.2 Zulassung der Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV 650 bis 3 500
308.3 Anerkennung eines Lehrganges nach § 4 Nummer 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 700
308.4 Abnahme der für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen nach § 5 DepV
308.4.1 vor Inbetriebnahme 650 bis 4 000
308.4.2 bei wesentlicher Änderung der Deponie 650 bis 3 000
308.4.3 bei wesentlicher Änderung eines Deponieabschnittes 650 bis 1 500
308.5 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach § 6 Absatz 6 DepV 70 bis 1 500
308.6 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen mit einem höheren Brennwert nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 DepV 70 bis 1 500
308.7 Prüfung eines Nachweises zum Auslaugverhalten oder zur Zusammensetzung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 DepV 150 bis 1 500
308.8 Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV 150 bis 1 500
308.9 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Beprobung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV 150 bis 1 500
308.10 Festlegung einer höheren Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 500
308.11 Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV 130 bis 1 500
308.12 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 6 DepV 500 bis 3 500
308.13 Zulassung von Abweichungen nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 500 bis 3 500
308.14 Aufhebung von Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 DepV 100 bis 5 000
308.15 Festlegung von Auslöseschwellen oder Grundwassermessstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 200
308.16 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV 130 bis 1 500
308.17 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV 130 bis 1 500
308.18 Zustimmung zu einem Maßnahmeplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV 70 bis 650
308.19 Anordnung einer Emissionsermittlung nach § 12 Absatz 5 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000
308.20 Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 12 Absatz 6 Satz 2 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 5 000
308.21 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 130 bis 1 500
308.22 Verlängerung der Vorlagefrist eines Jahresberichts nach § 13 Absatz 5 Satz 3 DepV 50
308.23 Anordnung auf Übermittlung von Information nach § 13 Absatz 7 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 400
308.24 nachträgliche Entscheidung über die Festsetzung, Erhöhung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
308.25 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Absatz 2 Satz 1 oder § 22a Absatz 3 Satz 2 DepV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.26 Durchführung einer Deponieüberwachung nach § 22a Absatz 4 DepV i. V. m. § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG, soweit nicht von der Gebührennummer 308.25 erfasst, einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
308.27 Anordnung der Überprüfung nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 1 200
308.28 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 24 Absatz 2 DepV nach Zeitaufwand
308.29 Zulassung einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 DepV 550 bis 5 000
308.30 Zulassung einer Maßnahme nach § 25 Absatz 4 DepV 1 100 bis 6 500
308.31 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 DepV 120 bis 3 500
308.32 Prüfung eines Nachweises nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 10 DepV 120 bis 3 500
308.33 Zulassung einer Ausnahme nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 11 DepV 120 bis 3 500
308.34 Abstimmung zur fremdprüfenden Stelle oder zum Leistungsumfang der Fremdprüfung nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 18 DepV 70 bis 650
308.35 Zustimmung zum Qualitätsmanagementplan nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 22 DepV 120 bis 1 500
308.36 Zustimmung zur abweichenden Herstellung der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.2 Tabelle 1 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500
308.37 Zulassung einer Abweichung von der nutzbaren Feldkapazität nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV 120 bis 3 500
308.38 Abstimmung zur Methanoxidationsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.1.2 Satz 1 DepV 70 bis 650
308.39 Zulassung von Abweichungen von der Mindestdicke, dem Durchlässigkeitsbeiwert oder dem Gefälle der Entwässerungsschicht nach Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 4 120 bis 6 500
308.40 Herabsetzung von Anforderungen an Monodeponien nach Anhang 1 Nummer 3 550 bis 3 500
308.41 Zulassung standortbezogen erhöhter Parameter nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 Satz 1 DepV 120 bis 6 500
308.42 Zulassung zur Überschreitung der Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 120 bis 6 500
308.43 Zustimmung zur Ablagerung oder zum Einsatz bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2 DepV 120 bis 6 500
308.44 Zustimmung zur Ablagerung von Bodenmaterial aus dem Umfeld bei erhöhten Bodengehalten nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 70 bis 650
308.45 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung von Glühverlust oder TOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 11 DepV 120 bis 6 500
308.46 Zustimmung zur Ablagerung bei Überschreitung des DOC nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 12 DepV 120 bis 6 500
308.47 Festlegung weiterer Parameter oder Feststoff-Gesamtgehalte ausgewählter Parameter nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 13 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500
308.48 Zustimmung zur Überschreitung des TOC, DOC oder des Glühverlustes nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 120 bis 6 500
308.49 Zustimmung zur Anwendung eines gleichwertigen Verfahrens zur Bestimmung der Zuordnungswerte nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 DepV 70 bis 650
308.50 Festlegung eines Untersuchungsverfahrens nach Anhang 4 Nummer 3 Satz 3 DepV nach Zeitaufwand, höchstens 500
308.51 Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung des gefassten Oberflächenwassers nach Anhang 5 Nummer 3.1 Ziffer 4 DepV 150 bis 1 500
308.52 Zustimmung zur Festlegung von Abweichungen vom Mess- und Kontrollprogramm nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 70 bis 650
308.53 Zustimmung zum Verzicht auf die Fassung von Restgasemissionen nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 120 bis 1 500
309 Amtshandlungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
309.1 Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV nach Zeitaufwand
309.2 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 EfbV i. V. m. § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG nach Zeitaufwand
309.3 Prüfung von Nachweisen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand
309.4 Löschung eines Zertifikats aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister nach § 26 Absatz 1 Satz 5 oder Absatz 2 Satz 3 EfbV nach Zeitaufwand
309.5 Gestattung der Führung des Zertifikats oder des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV nach Zeitaufwand
310 Amtshandlungen nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
310.1 Gestattung der Durchführung einer Messung mit eigenem Personal nach § 4 Satz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350
310.2 Gestattung der Durchführung einer wiederkehrenden Messung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV 60 bis 350
310.3 Gestattung der Durchführung einer Funktionsprüfung mit eigenem Personal nach § 5 Absatz 2 EMASPrivilegV 60 bis 350
310.4 Gestattung der Durchführung einer sicherheitstechnischen Prüfung mit eigenem Personal nach § 6 EMASPrivilegV 60 bis 350
310.5 Prüfung einer validierten Umwelterklärung nach § 7 Absatz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 400
310.6 Anordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 1 EMASPrivilegV nach Zeitaufwand, höchstens 100
310.7 Verlängerung der Messintervalle nach § 8 EMASPrivilegV 60 bis 350
311 Amtshandlungen nach der Gewerbeabfallverordnung
311.1 Verlangen auf Vorlage einer Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.2 Prüfung einer vorgelegten Dokumentation nach § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder § 8 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.3 Verlangen auf Vorlage eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.4 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 5 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.5 Anerkennung einer sachverständigen Person nach § 4 Absatz 6 Nummer 4 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.6 Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Absatz 4 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.7 Prüfung der übermittelten Ergebnisse der Fremdkontrollstelle nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.8 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Bekanntgabe nach § 11 Absatz 5 Satz 1 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.9 Verlangen auf Vorlage der im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
311.10 Prüfung der vorgelegten, im Betriebstagebuch enthaltenen Information nach § 12 Absatz 3 Satz 5 GewAbfV nach Zeitaufwand
312 Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung
312.1 Prüfung einer Anzeige eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 1 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500
312.2 Prüfung einer Anzeige über eine Anpassung eines Abfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Satz 3 GewinnungsAbfV 400 bis 6 500
312.3 Prüfung einer Stilllegungsanzeige nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GewinnungsAbfV 200 bis 7 500
313 Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung
313.1 Zulässigkeit der Entsorgung
313.1.1 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers einschließlich der Erteilung der Eingangsbestätigung nach § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV i. V. m. § 4 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5 500
Die Gebühr wird vollständig auf die Gebühr nach Gebührennummer 313.1.4 angerechnet, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung der Nachweiserklärungen eine Bestätigung nach § 5 Absatz 1 NachwV ergeht.
313.1.2 Prüfung der Nachweiserklärungen eines Abfallerzeugers oder Abfallentsorgers nach § 7 Absatz 4 NachwV i. V. m. § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 5500
313.1.3 Anordnung zur Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 3 Absatz 4 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100
313.1.4 Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500
313.2 Nachträgliche Änderung oder Ergänzung von bestehenden bestätigten Entsorgungsnachweisen bzw. Sammelentsorgungsnachweisen nach § 5 Absatz 1 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 1 NachwV 50 bis 6 500
313.3 Freistellung von der Bestätigungspflicht nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV i. V. m. § 7 Absatz 3 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV 75 bis 6 500
313.4 Anordnung von Auflagen oder einer kürzeren Geltungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 4 NachwV auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 6 500
313.5 Anordnung zur Einholung einer Bestätigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 NachwV oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 9 Absatz 3 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000
313.6 Prüfung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV auch i. V. m. § 11 Absatz 3 Satz 1 NachwV oder § 11 Absatz 6 NachwV, jeweils auch i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 5 NachwV, oder § 10 NachwV i. V. m. § 13 Absatz 2 Satz 3 NachwV 1 bis 75
313.7 Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV 75 bis 3 500
313.8 Anordnung auf Vorlage einer Vereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 100
313.9 Anordnung bei Störung des Kommunikationssystems nach § 22 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000
313.10 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 300
313.11 Zustimmung zur abweichenden Ordnung von Praxisbelegen nach § 24 Absatz 4 Satz 5 NachwV 50 bis 250
313.12 Freistellung von Nachweis- oder Registerpflichten nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV 75 bis 6 500
313.13 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV nach Zeitaufwand, höchstens 2 000
313.14 Erteilung einer Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler-, oder Entsorgernummer nach § 28 Absatz 1 NachwV 25 bis 250
313.15 Erteilung einer Nummer oder mehrerer Nummern zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge oder einer Freistellungsnummer nach § 28 Absatz 2 Satz 1 NachwV 25 bis 250
313.16 Erteilung einer Registriernummer nach § 28 Absatz 2 Satz 2 NachwV 25 bis 250
313.17 Zulassung einer Kennnummererteilung durch Dritte nach § 28 Absatz 2 Satz 3 NachwV 30 bis 1 500
314 Amtshandlungen nach der Versatzverordnung
314.1 Prüfung eines Nachweises nach § 4 Absatz 3 Satz 1 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
314.2 Vornahme einer Maßnahme der Überwachung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 VersatzV einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
314.3 Verpflichtung zur Probenahme und Analyse nach § 4 Absatz 4 Satz 3 VersatzV nach Zeitaufwand, höchstens 1 100
4. Teil
Gebühren beim Vollzug des Abfallwirtschaftsgesetzes und landesrechtlicher Verordnungen
400 Amtshandlungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
400.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Absatz 3 AbfWG M-V 150 bis 2 200
400.2 Bauüberwachung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand
400.3 Nachträgliche Anordnung nach § 16a AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.4 Untersagung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.5 Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.6 Verlangen nach Stellung eines Antrags auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahrens nach § 19 Absatz 2 Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.7 Anordnung nach § 20 Absatz 2 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.8 Anordnung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.9 Anordnung nach § 26 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
400.10 Anordnung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 AbfWG M-V nach Zeitaufwand, höchstens 7 500
401 Amtshandlungen nach der Pflanzenabfalllandesverordnung
401.1 Prüfung der Anzeige nach § 2 Absatz 3 Satz 2 PflanzAbfLVO M-V 30 bis 150
401.2 Genehmigung nach § 3 PflanzAbfLVO M-V 50 bis 650
402 Amtshandlungen nach dem Schiffsabfallentsorgungsgesetz
402.1 Genehmigung eines Abfallbewirtschaftungsplanes nach § 5 Absatz 1 SchAbfEntG M-V auch in Verbindung mit § 5 Absatz 3 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vorbereitung nach Zeitaufwand
402.2 Durchführung einer Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen einer Überwachung nach § 5 Absatz 4 SchAbfEntG M-V einschließlich der Vor- und Nachbereitung nach Zeitaufwand
402.3 Anordnung nach § 15 Absatz 1 SchAbfEntG M-V nach Zeitaufwand
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