AbfZustVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (Abfall-Zuständigkeitsverordnung - AbfZustVO M-V) Vom 15. Juni 2012

Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden
(Abfall-Zuständigkeitsverordnung - AbfZustVO M-V)
Vom 15. Juni 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. September 2019 (GVOBl. M-V S. 579)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit der Abfallbehörden (Abfall-Zuständigkeitsverordnung - AbfZustVO M-V) vom 15. Juni 201230.06.2012
Eingangsformel30.06.2012
§ 1 - Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums14.09.2019
§ 2 - Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie14.09.2019
§ 3 - Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt12.03.2016
§ 4 - Zuständigkeiten der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte14.09.2019
§ 5 - Zuständigkeiten der Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden14.09.2019
§ 6 - Zuständigkeit der LMS Agrarberatung GmbH (LMS)12.03.2016
§ 7 - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten12.03.2016
§ 8 - Übertragener Wirkungskreis12.03.2016
§ 9 - Einheitliche Stelle14.09.2019
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.03.2016
Aufgrund des § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, und aufgrund von
§ 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung, die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle zu delegieren
, vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:

§ 1 Zuständigkeit des für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für das erstmalige Erstellen des Überwachungsplanes nach
§ 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 1 der Deponieverordnung
.

§ 2 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für:
1.
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung und zum Widerruf dieses Ausschlusses sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung und des Widerrufs nach
§ 20 Absatz 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
2.
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der freiwilligen Rücknahme gemäß
§ 26 Absatz 2 , die Freistellung von den Nachweispflichten gemäß
§ 26 Absatz 3 , Anordnungen nach
§ 26 Absatz 5 Satz 2 und Feststellungen nach
§ 26 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des
§ 26 Absatz 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
3.
die Anordnungen nach § 29 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des
§ 29 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
4.
die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach
§ 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
auch in Verbindung mit § 22a Absatz 1 Satz 2 der Deponieverordnung
,
5.
die Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach
§ 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
6.
die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach
§ 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
7.
den Entzug des Zertifikats zum Entsorgungsfachbetrieb, den Entzug der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und die Untersagung der Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ nach
§ 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des
§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
8.
die Durchführung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
mit Ausnahme der Funktion der Überwachungsbehörde im Rahmen der Benehmensäußerung nach
§ 12 Absatz 1 Satz 2 ,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und
§ 26 Absatz 1 Satz 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
,
9.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 und
§ 9 Absatz 2 Satz 2 der Abfallbeauftragtenverordnung
,
10.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 ,
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 2
und § 16 Absatz 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
,
11.
die Anerkennung von Lehrgängen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 4 Nummer 2 der Deponieverordnung ,
12.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung
,
13.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes
,
14.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
,
15.
die Anerkennung als sachverständige Person sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Anerkennung nach
§ 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung
,
16.
die Genehmigung des Betriebs eines Systems, den Widerruf dieser Genehmigung und das Verlangen einer Sicherheitsleistung sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Genehmigung, des Widerrufs und des Verlangens einer Sicherheitsleistung nach
§ 18 des Verpackungsgesetzes ,
17.
die Entgegennahme der Prüfergebnisse und Informationen der Zentralen Stelle nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Verpackungsgesetzes
sowie die Entgegennahme von Informationen der Zentralen Stelle über die Schätzungen der Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Verpackungsgesetzes
,
18.
die Einsichtnahme in die bei der Zentralen Stelle hinterlegten Datenmeldungen, Vollständigkeitserklärungen, Mengenstromnachweise und Meldungen der Systeme sowie die Auskunftsersuchen bei der Zentralen Stelle nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 des Verpackungsgesetzes
,
19.
die Entgegennahme von Informationen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 21 zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 34 Absatz 1 Nummer 18 des Verpackungsgesetzes
,
20.
die Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach
§ 6 Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 und die Entgegennahme von Nachweisen nach
§ 6 Absatz 8 Satz 3 der Altholzverordnung
, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach
§ 6 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 und 8 der Altholzverordnung
,
21.
die Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung
und die Entgegennahme von Nachweisen nach
§ 11 Absatz 5 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung
sowie die Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6 der Gewerbeabfallverordnung
,
22.
die Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach
§ 33 der Klärschlammverordnung und die Entgegennahme von Nachweisen nach
§ 33 Absatz 4 Satz 3 der Klärschlammverordnung
sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Notifizierung nach
§ 33 der Klärschlammverordnung ,
23.
die Bestimmung einer Untersuchungsstelle sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung
,
24.
die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach
§ 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a ,
§ 4 Absatz 9 Satz 1 und
§ 9 Absatz 2 Satz 6 und die Entgegennahme von Nachweisen nach
§ 3 Absatz 8b Satz 3 der Bioabfallverordnung
, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmung nach
§ 3 Absatz 8 Satz 1, Absatz 8a und 8b
, § 4 Absatz 9 Satz 1
und § 9 Absatz 2 Satz 6 der Bioabfallverordnung
,
25.
die Durchführung des Abfallverbringungsgesetzes
, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 der Kommission vom 10. November 2015 (ABl. L 294, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der
Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 der Kommission vom 24. Juni 2014 (ABl. L 191 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der
Abfallverbringungsbußgeldverordnung
und dem damit in Zusammenhang stehenden Vollzug des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften,
26.
die Berichterstattung nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen,
27.
die Entgegennahme und Auswertung der Abfallbilanzen nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
, sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des
§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
28.
die Koordinierung des Datenaustausches zwischen Nachweispflichtigen und den Behörden sowie des länderübergreifenden Datenaustausches sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Koordinierung nach
§ 20 der Nachweisverordnung ,
29.
die Bekanntgabe von Sachverständigen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Bekanntgabe nach
§ 22 Absatz 2 der Nachweisverordnung
,
30.
die Genehmigung und Überwachung eines herstellereigenen Rücknahmesystems nach
§ 7 und die Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation nach
§ 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der
§§ 7 und 15 Absatz 2 des Batteriegesetzes
,
31.
Zustimmung zur Gleichwertigkeit eines Beprobungsverfahrens sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung der Zustimmung nach
Anhang 4 Nummer 3 Satz 2 der Deponieverordnung
.

§ 3 Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für:
1.
die Durchführung des Abfallrechts des Landes, des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
2.
die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Informationen nach
§ 3 Absatz 1 und die Erteilung einer Fristverlängerung nach
§ 3 Absatz 2 sowie die Aufgaben nach
§ 5 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 für Tätigkeiten nach Nummer 5d des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 , die der Berichtspflicht nach Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006 unterliegen.

§ 4 Zuständigkeiten der Landräte und der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig für:
1.
soweit durch § 5 Nummer 2
nichts anderes bestimmt ist, die Überwachung der Abfallbewirtschaftung, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach
§ 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und den §§ 26 sowie
27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes
zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände, außerhalb
a)
-
bau-, immissionsschutz- oder abfallrechtlich genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen und sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen nach
§ 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
, einschließlich ihrer auf dem Gelände der Anlage befindlichen Verwaltungsgebäude, und
-
Anlagen im Sinne des Buchstaben a erster Anstrich, die endgültig stillgelegt sind oder deren Genehmigungsbedürftigkeit aus anderen Gründen entfallen ist, soweit die auf dem Gelände dieser Anlagen befindlichen Abfälle im Rahmen des früheren genehmigungsbedürftigen Anlagenbetriebes angefallen sind, sowie
b)
gewerbsmäßiger Tätigkeit oder sonstiger Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen, die
-
für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach
§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
oder § 4 der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
unterliegt,
-
einer Anzeigepflicht nach einer Anzeigepflicht nach
§ 53 Absatz 1 oder einer Erlaubnispflicht nach
§ 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
unterliegt, soweit durch Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, oder
-
in den Anwendungsbereich der
Bioabfallverordnung fällt,
2.
die Entgegennahme und Prüfung der Anzeige für Sammlungen nach
§ 18 Absatz 1 auch in Verbindung mit
§ 72 Absatz 2 , die Durchführung der Anhörung nach
§ 18 Absatz 4 , die Anordnungen nach
§ 18 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sowie sonstige Anordnungen und Maßnahmen zur Durchführung des
§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3
, §§ 18 und
72 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
3.
die Durchführung des Verpackungsgesetzes
, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
4.
die Durchführung der Klärschlammverordnung
, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
5.
die Durchführung der Pflanzenabfalllandesverordnung
,
6.
die Durchführung der Gewerbeabfallverordnung
außerhalb von Anlagen nach Nummer 1 Buchstabe a.

§ 5 Zuständigkeiten der Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden

Die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für:
1.
das Anbringen der Aufforderung nach
§ 20 Absatz 3 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
,
2.
außerhalb von Anlagen nach § 4 Nummer 1 Buchstabe a
die Überwachung der Abfallbewirtschaftung rechtswidrig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die Abfall sind, einschließlich des Erlasses von Anordnungen und Maßnahmen nach
§ 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
und den nach den §§ 26
sowie 27 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes
zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände.

§ 6 Zuständigkeit der LMS Agrarberatung GmbH (LMS)

Die LMS ist zuständig für die Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung im Bereich von Bioabfällen und Klärschlämmen nach
§ 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
.

§ 7 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Abfallrecht ist die jeweils örtlich und nach den
§§ 1 bis 5 sachlich zuständige Behörde.

§ 8 Übertragener Wirkungskreis

Die sich aus den in den
§§ 4 und 5 festgelegten kommunalen Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 9 Einheitliche Stelle

Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung:
1.
des Erlaubnisverfahrens nach § 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 10 Absatz 7 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
,
2.
des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach
§ 6 Nummer 3 der Altfahrzeug-Verordnung
,
3.
des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach
§ 6 Absatz 7 Satz 5 der Altholzverordnung
,
4.
des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach
§ 2 Absatz 18 Nummer 3 des Batteriegesetzes
,
5.
des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Untersuchungsstelle nach
§ 3 Absatz 8a Satz 5 der Bioabfallverordnung
,
6.
des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach
§ 24 Absatz 2 Satz 4 der Deponieverordnung
,
7.
des Verfahrens zur Anerkennung als Sachverständiger nach
§ 21 Absatz 2 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
,
8.
des Verfahrens zur Anerkennung als sachverständige Person nach
§ 4 Absatz 6 Nummer 4 der Gewerbeabfallverordnung
,
9.
des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Fremdkontrollstelle nach
§ 11 Absatz 4 Satz 6 der Gewerbeabfallverordnung
,
10.
des Verfahrens zur Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach
§ 33 Absatz 3 Satz 4 der Klärschlammverordnung
.
Näheres regelt das Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfall-Zuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 823), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 6 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die betreffende Änderung des
Gesetzes über die Beleihung der LMS Landwirtschaftsberatung Mecklenburg-Vorpommern/Schleswig-Holstein GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben
vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 759) in Kraft tritt. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.
(3) § 2 Nummer 3 und 4
sowie § 3 Nummer 6 treten am 1. Juli 2012 außer Kraft.
Schwerin, den 15. Juni 2012
Der Minister für Wirtschaft,
Bau und Tourismus Harry Glawe
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